Beschluss
16 TaBV 121/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0117.16TABV121.21.00
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Leitsätze
1. Ein Schulungsanspruch eines Wirtschaftsausschussmitglieds nach § 37 Absatz 6 BetrVG ist möglich, wenn dieses zugleich Betriebsratsmitglied ist.
2. Auch wenn die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil II“ auf die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil I“ aufbaut, handelt es sich hierbei nicht um eine Vertiefungs-, sondern um eine Grundschulung. Dort werden weitere Grundkenntnisse vermittelt, nicht eine vertiefende Behandlung der Inhalte des Seminars Teil I.
3. Das Bestreiten der fachlichen Qualifikation des Referenten seitens des Arbeitgebers ist unerheblich. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses zu der betreffenden Schulungsveranstaltung ist die Situation, wie sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats darstellt. Aus der Seminarausschreibung ergibt sich (hier) nicht, welcher Referent die Schulung durchführt. Der Betriebsrat muss sich darauf verlassen, dass der ihm als zuverlässig bekannte Seminarveranstalter eine entsprechend qualifizierte Person auswählt. Eigene Nachforschungen über die Qualifikation des Referenten braucht der Betriebsrat nicht anzustellen
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2021 – 25 BV 446/20 - abgeändert:
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.132,24 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertzweiunddreißig und 24/100 Euro) gemäß Rechnung des A vom 25.7.2020, Rechnungsnummer ... , sowie den auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Oktober 2020 freizustellen.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 3 Fahrtkosten in Höhe von 84,00 EUR (in Worten: Vierundachtzig und 0/100 Euro) für die Hin- und Rückreise B – C – B zu erstatten sowie die auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen.
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 3 Verpflegungsmehraufwand für die Dienstreise vom 29. Juni 2020 bis 3. Juli 2020 in Höhe von 50,40 EUR (in Worten: Fünfzig und 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Schulungsanspruch eines Wirtschaftsausschussmitglieds nach § 37 Absatz 6 BetrVG ist möglich, wenn dieses zugleich Betriebsratsmitglied ist. 2. Auch wenn die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil II“ auf die Schulung „Wirtschaftsausschuss – Teil I“ aufbaut, handelt es sich hierbei nicht um eine Vertiefungs-, sondern um eine Grundschulung. Dort werden weitere Grundkenntnisse vermittelt, nicht eine vertiefende Behandlung der Inhalte des Seminars Teil I. 3. Das Bestreiten der fachlichen Qualifikation des Referenten seitens des Arbeitgebers ist unerheblich. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses zu der betreffenden Schulungsveranstaltung ist die Situation, wie sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats darstellt. Aus der Seminarausschreibung ergibt sich (hier) nicht, welcher Referent die Schulung durchführt. Der Betriebsrat muss sich darauf verlassen, dass der ihm als zuverlässig bekannte Seminarveranstalter eine entsprechend qualifizierte Person auswählt. Eigene Nachforschungen über die Qualifikation des Referenten braucht der Betriebsrat nicht anzustellen Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2021 – 25 BV 446/20 - abgeändert: Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, den Betriebsrat von der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 2.132,24 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertzweiunddreißig und 24/100 Euro) gemäß Rechnung des A vom 25.7.2020, Rechnungsnummer ... , sowie den auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Oktober 2020 freizustellen. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 3 Fahrtkosten in Höhe von 84,00 EUR (in Worten: Vierundachtzig und 0/100 Euro) für die Hin- und Rückreise B – C – B zu erstatten sowie die auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen. Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 3 Verpflegungsmehraufwand für die Dienstreise vom 29. Juni 2020 bis 3. Juli 2020 in Höhe von 50,40 EUR (in Worten: Fünfzig und 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds. Der Arbeitgeber (Beteiligter zu 2) erbringt Frachtdienstleistungen am Flughafen B. Bei ihm ist ein aus 11 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet. 5 Betriebsratsmitglieder gehören dem Wirtschaftsausschuss an. In seiner Sitzung vom 4. Juni 2020 beschloss der Betriebsrat (Antragsteller) das Mitglied des Betriebsrats und Wirtschaftsausschusses, D (Beteiligter zu 3), das zuvor bereits an dem Seminar Wirtschaftsausschuss Teil I teilgenommen hatte, zu der Schulung Wirtschaftsausschuss Teil II zu entsenden. Wegen der Seminarausschreibung wird auf Bl. 4 der Akte Bezug genommen. Mit E-Mail vom 10. Juni 2020 (Bl. 6 der Akte) teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, dass er mit der Teilnahme an der genannten Schulung nicht einverstanden ist. Mit Schreiben vom 25. Juli 2020 (Bl. 8 der Akte) stellte der Veranstalter dem Betriebsrat 2132,24 € in Rechnung. Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, diese Rechnung zu begleichen, machte der Betriebsrat mit seinem am 21. September 2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Arbeitgeber am 27. Oktober 2020 zugestellten, Anwaltsschriftsatz die Freistellung des Betriebsrats von dieser Forderung geltend. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 94-99 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 99-105 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 21. Juli 2021 zugestellt, die dagegen am 16. August 2021 Beschwerde eingelegt und diese am 14. September 2021 begründet hat. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ein in den Wirtschaftsausschuss entsandtes Betriebsratsmitglied an einer Schulung teilnehmen könne, die Grundkenntnisse für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, wenn es diese Kenntnisse nicht bereits hat. § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG sei lediglich eine Sollvorschrift. Das Betriebsratsmitglied D habe zwar vor einigen Jahren das Seminar Wirtschaftsausschuss Teil I besucht. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Außerdem spreche er nur schlecht Deutsch. Dies sei bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zu berücksichtigen. Außerdem habe er keine betriebswirtschaftliche Vorbildung, noch eine Ausbildung, die hilfreich sein könnte. Deshalb sei die Schulung erforderlich gewesen. Der Betriebsrat müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass er firmeninterne Sachverständige oder andere Betriebsratsmitglieder mit mehr Fachkunde bestellen soll. Der Betriebsrat habe erstinstanzlich vorgetragen, warum diese Mitarbeiter hier nicht infrage kamen. Herr E und Herr F haben das Unternehmen verlassen. Herr G arbeite eng mit der Geschäftsleitung zusammen und Herr H sei Referent der Geschäftsleitung und vertrete den Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat. Im Übrigen habe auch er das Unternehmen verlassen. Die Schulungsteilnahme dürfe nicht deshalb verneint werden, weil die Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden seien. Jedes Ausschussmitglied müsse über die Mindestkenntnisse für das Amt verfügen. Die anderen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses seien nicht in der Lage, die erworbenen Kenntnisse an Herrn D weiterzugeben. Es handele sich auch nicht um eine Vertiefungsveranstaltung, sondern um ein Grundlagenseminar. In der Schulung Wirtschaftsausschuss Teil I sei es um ganz andere Themen gegangen (siehe die Ausschreibung für jene Veranstaltung, Bl. 9 der Akte). Jedenfalls werde die Schulung aufgrund der konkreten betrieblichen Situation benötigt, da der Arbeitgeber ein kleiner Betrieb mit praktisch nicht vorhandenen kompetenten Ansprechpartnern für den Betriebsrat sei. Außerdem bestehe seit 2017 dort ein erheblicher Personalwechsel bzw. -abbau. Ein einwöchiges Seminar, rund 200 km vom Arbeitsort entfernt, sei keine unzumutbare Belastung für den Arbeitgeber. Es werde bestritten, dass die neuen Mitarbeiter die fachliche und persönliche Eignung für die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss besitzen. Frau I sei erst seit Juni 2021 im Unternehmen und hätte deshalb zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht bestellt werden können. Der Mitarbeiter G genieße aufgrund seiner Nähe zur Geschäftsleitung nicht das Vertrauen des Betriebsrats. Der Mitarbeiter J sei auch erst seit August 2021 im Unternehmen und sei praktisch der Chef der Verwaltung und genieße damit ebenfalls nicht das Vertrauen des Betriebsrats. Die Mitarbeiter K und L seien Juristen. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers handele es sich um ein Grundlagenseminar. Ein solches könne auch aus mehreren Fortsetzungsveranstaltungen bestehen. Bei der Auswahl der Veranstaltung habe der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Der Referent, Herr M, verfüge über eine qualifizierte betriebswirtschaftliche Ausbildung. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2021 -25 BV 446/20- abzuändern und 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von der Zahlungsverpflichtung i.H.v. 2132,24 € gemäß Rechnung des A vom 25. Juli 2020, Rechnungsnummer xxxxxxxx, sowie den auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, Herrn D, Fahrtkosten i.H.v. 84 € für die Hin- und Rückreise B-C-B zu erstatten sowie die auf diese Forderung entfallenden Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2020 zu zahlen. 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, Herrn D den Verpflegungsmehraufwand für die Dienstreise vom 29. Juni 2020 bis 3. Juli 2020 i.H.v. 50,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Juli 2020 zu zahlen. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber trägt vor, dass (unstreitig) 3 andere Betriebsratsmitglieder im Jahr 2015 an der inhaltsgleichen Schulung teilgenommen haben. Richtig sei, dass die Mitarbeiter E, F und H inzwischen ausgeschieden sind. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Schulung seien diese aber noch im Unternehmen beschäftigt gewesen. Zudem seien die Stellen nachbesetzt worden, wobei die neu eingestellten Mitarbeiter über ausreichende betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügten. Es handele sich um die Referentin Controlling und Business Development Frau I, den Leiter Finance und HR, Herrn J, sowie die Referenten Arbeitsrecht K und L. Das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die §§ 106 ff. BetrVG nicht auf § 37 Abs. 6 BetrVG verweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe der Gesetzgeber gemäß § 107 Abs. 1 S. 3 BetrVG den Kreis der in den Wirtschaftsausschuss zu entsendenden Arbeitnehmer auf diejenigen beschränken wollen, die die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben entsprechenden Voraussetzungen bereits besitzen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des LAG Hamm vom 5. Dezember 2008. Dort sei es um eine Grundschulung gegangen, während es hier um eine Vertiefungsschulung gehe. Ferner verkenne das LAG Hamm, dass § 107 Abs. 1 S. 3 Betriebsverfassungsgesetz den Betriebsrat durchaus hindere, kenntnislose Mitglieder in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden. Zwar handele es sich nur um eine Sollvorschrift. Auch hiervon dürfe lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls aus vernünftigen Gründen abgewichen werden. Vorliegend stünden ausreichend fachlich und persönlich geeignete Mitarbeiter zur Verfügung. Der Betriebsrat könne sich nicht darauf berufen, dass diese im Lager des Arbeitgebers stünden. Auch darauf habe das Arbeitsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hingewiesen. Dass es sich um ein Vertiefungsseminar handele, ergebe sich aus der Ausschreibung, wonach dieses Seminar auf dem Grundwissen des Seminars wirtschaftliche Mitbestimmung aufbaue. Der Vortrag des Betriebsrats dazu, dass -falls man von einer Vertiefungsschulung ausgehe- diese aufgrund der konkreten betrieblichen Situation benötigt werde, sei unsubstantiiert. Aus den sprachlichen Defiziten von Herrn D und den anderen Mitgliedern des Betriebsrats ergebe sich nichts anderes. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin betreffe einen völlig anderen Sachverhalt. Jedenfalls könnten sprachliche Defizite nicht dazu führen, dass die Teilnahme von zusätzlichen Betriebsratsmitgliedern an Vertiefungsschulungen für erforderlich gehalten werde. Ferner werde nach wie vor bestritten, dass die Schulung von einem qualifizierten Referenten durchgeführt wurde. Soweit der Antragsteller von einer betriebswirtschaftlichen Ausbildung seitens Herrn M spreche, werde nicht erläutert, um welche Ausbildung es sich dabei handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist begründet. Die Anträge sind begründet. Zwar ist § 37 Abs. 6 BetrVG auf Wirtschaftsausschussmitglieder in dieser Eigenschaft nicht anwendbar, sondern nur in ihrer Ursprungsfunktion als Betriebsratsmitglieder (Bundesarbeitsgericht 6. November 1973 -1 ABR 8/73- zu III 6 der Gründe). Dagegen ist ein Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG möglich, wenn das Wirtschaftsausschussmitglied zugleich Betriebsratsmitglied ist (Bundesarbeitsgericht 11. November 1998 -7 AZR 491/07). Dementsprechend hat das LAG Hamm (5. Dezember 2008 -10 TaBV 25/07) für Betriebsratsmitglieder als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses die Erforderlichkeit der Teilnahme an den Seminaren Wirtschaftsausschuss I und Wirtschaftsausschuss II bejaht. Danach haben alle Ausschussmitglieder Anspruch darauf, dass ihnen die erforderlichen Grundkenntnisse für die Arbeit im Ausschuss vermittelt werden (LAG Hamm, a.a.O., zu II 2b der Gründe). Auch das Hessische Landesarbeitsgericht (11. März 2019 -16 TaBV 201/18) hat einen Schulungsanspruch für 3 Betriebsratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Wirtschaftsausschusses waren, bejaht für die Teilnahme an der Schulung „Der erfolgreiche Wirtschaftsausschuss-Teil 1“. Bei der streitgegenständlichen Schulungsveranstaltung Wirtschaftsausschuss Teil II handelt es sich um eine Schulung, die Grundkenntnisse vermittelt, über die jedes Wirtschaftsausschussmitglied verfügen muss. Wie sich aus § 106 Abs. 3 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz ergibt, gehört zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, mit denen sich der Wirtschaftsausschuss zu befassen hat, die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens. Dies schließt die Jahresabschlussanalyse ein. Ausweislich der Seminarausschreibung geht es in der betreffenden Schulung darum, eine Bilanz zu lesen und zu verstehen und der Unternehmensleitung kritische Fragen stellen zu können. Es handelt sich auch nicht deshalb um eine Vertiefungsschulung, weil sie auf die Schulung Wirtschaftsausschuss Teil 1 aufbaut. Wie sich aus der dortigen Seminarausschreibung (Bl. 9 der Akte) ergibt, befasst sich diese Schulung allgemein mit der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss und gerade nicht mit der Analyse des Jahresabschlusses. Daraus folgt, dass die Veranstaltung Wirtschaftsausschuss Teil II weitere Grundkenntnisse in Bezug auf die Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss vermittelt, nicht aber eine in Bezug auf das Seminar Teil 1 vertiefende Behandlung der Jahresabschlussanalyse. Es trifft auch nicht zu, dass - wie der Arbeitgeber in seiner ablehnenden E-Mail vom 10. Juni 2020 gegenüber dem Betriebsrat eingewandt hat - es in dem Seminar lediglich um die Verbesserung von Argumentations-sowie Sprech- und Fragetechniken, d.h. Rhetorik, gehe. Vielmehr betrifft der Schulungsinhalt das inhaltliche Verständnis des Jahresabschlusses. Soweit es auch darum geht, kritische Fragen zu stellen, meint dies nicht die Formulierung (sprachliche Fassung) derselben, sondern das kritische Hinterfragen der vom Arbeitgeber vorgelegten Zahlen im Sinne einer inhaltlichen Auseinandersetzung hiermit. Die Schulungsteilnahme ist auch nicht deshalb nicht erforderlich, weil die dem Wirtschaftsausschuss angehörenden Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung (bereits) besitzen sollen. Dies mag für die vom Betriebsrat hinzuzuziehen weiteren betriebsangehörigen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses zutreffen, denen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch kein Schulungsanspruch zusteht. Für die Betriebsratsmitglieder selbst gilt, dass ihnen die für ihre Tätigkeit in dem Ausschuss erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Schulung vermittelt werden. Wie der Betriebsrat unwidersprochen vorgetragen hat, verfügt keines der Betriebsratsmitglieder über eine Berufsausbildung, in der kaufmännische Kenntnisse vermittelt wurden. Auch wenn der Betriebsrat davon Gebrauch machen sollte, nicht seinem Gremium angehörende Arbeitnehmer des Betriebs in den Wirtschaftsausschuss zu entsenden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen, setzt dies ein Minimum an Vertrauen seitens des Betriebsrats diesen gegenüber voraus. Wie die Ausführungen im Anhörungstermin deutlich werden ließen, ist dies auf Seiten des Betriebsrats gegenüber den wenigen entsprechend qualifizierten, von ihm als eindeutig dem Lager des Arbeitgebers zugeordneten Mitarbeitern, nicht der Fall. Das Bestreiten der fachlichen Qualifikation des Referenten, die streitgegenständliche Schulungsmaßnahme durchzuführen, seitens des Arbeitgebers ist unerheblich. Maßgeblich für die Wirksamkeit des Entsendungsbeschlusses zu der betreffenden Schulungsmaßnahme ist die Situation, wie sie sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats darstellt. Aus der Seminarausschreibung (Bl. 4 der Akte) ergibt sich nicht, welcher Referent die Schulung durchführt. Der Betriebsrat muss sich darauf verlassen, dass der ihm als zuverlässig bekannte Seminarveranstalter eine entsprechend qualifizierte Person auswählt. Der Veranstalter hat auch ein eigenes Interesse, dass die von ihm eingesetzten Referenten die Schulungsinhalte fachlich qualifiziert und didaktisch geschickt vermitteln, da die Teilnehmer im Falle der Unzufriedenheit dies ihrem Gremium rückmelden und zukünftig gegebenenfalls bei einem anderen Veranstalter buchen. Eigene Nachforschungen über die Qualifikation des Referenten braucht der Betriebsrat im Zusammenhang mit seiner Entsendung von Mitgliedern zu Schulungsveranstaltungen daher nicht anzustellen. Soweit erstinstanzlich vom Arbeitgeber bestritten wurde, dass der Beteiligte zu 3 an der Schulung teilgenommen hat, hat dieser eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vorgelegt. Weitergehender Vortrag des Arbeitgebers daraufhin ist nicht erfolgt. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich daraus, dass der Betriebsrat seinem Gläubiger gegenüber in Verzug ist (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 31. Aufl., § 40 Rn. 94). Dies ergibt sich aus dem vorletzten Absatz der Rechnung (Bl. 8 der Akte), § 286 Abs. 2 BGB. Die Zahlung von Verpflegungsmehraufwand ergibt sich aus der betrieblichen Reisekostenregelung Z. 4.2 Abs. 3 (Bl. 25 der Akte). Soweit der Arbeitgeber hinsichtlich der Hotelkosten einwendet, eine Erstattungspflicht für die Anreise am Vortag ergebe sich nicht, ist aus der Rechnung nicht ersichtlich, dass der Arbeitgeber hierfür in Anspruch genommen wird. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.