Urteil
26 Ca 905/22
ArbG Frankfurt 26 Ca 905/22. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2022:0630.26CA905.22.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu Ansprüchen eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Offenlegung der Erträge eines Pensionsfonds und auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 815,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat Juli 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.567,95 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.772,31 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Berufung abhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands bleiben hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu Ansprüchen eines ehemaligen Arbeitnehmers auf Offenlegung der Erträge eines Pensionsfonds und auf Anpassung der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 815,88 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem Monat Juli 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.567,95 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.772,31 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Zulässigkeit der Berufung abhängig vom Wert des Beschwerdegegenstands bleiben hiervon unberührt. A. Der Klageantrag zu 1. ist unzulässig. Er wird aus mehreren Gründen dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht. Zum einen liegt eine unzulässige alternative Klagehäufung vor, zum anderen enthält der Klageantrag zu 1. unklar Begrifflichkeiten, die der Vollstreckung nicht zugänglich sind. I. Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich um eine unzulässige alternative Klagehäufung. 1. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Sie verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Für die Beklagte bleibt in diesem Fall bis zu einem Urteil unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Das ist aber für die Reichweite der Verurteilung und damit die Rechtskraft von Bedeutung. Die alternative Klagehäufung widerspricht zudem dem allgemeinen Rechtsgedanken der „Waffengleichheit" der Parteien im Prozess. Sie benachteiligt die Beklagte in ihrer Rechtsverteidigung. Sie muss sich, will sie nicht verurteilt werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist. Bestimmt der Kläger die Rangfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich der Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen sie ihre Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss (vgl. BAG, Urteil vom 02. August 2018 — 6 AZR 437/17 — Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 — Rn. 8, juris). Der Kläger muss daher zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine solche Rangfolge bilden. Das kann auch konkludent und auch noch im Verlauf des Verfahrens erfolgen (vgl. BAG, Urteil vom 25. Februar 2021 —8 AZR 171/19 — Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 2. August 2018-6 AZR 437/17 — Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 21. November 2017 - II ZR 180/15 — Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12 — Rn. 13, juris). 2. Der Kläger stützt den Klageantrag zu 1. zum einen auf die VO88 und einen sich aus dieser ergebenden Auskunfts- bzw. Offenlegungsanspruch. Zum anderen stützt er den Klageantrag zu 1. auf eine betriebliche Übung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, da diese in der Vergangenheit Anpassungen der betrieblichen Rente entsprechend der Ergebnisse des Treuhandfonds vorgenommen haben sollen. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, denen unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde liegen (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. November 2021 - 10 AZR 696/19— Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 24. März 2021 - 10 AZR 16/20 — Rn. 56, juris; BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 - 10 AZR 507/18 — Rn. 20, juris). Trotz mehrfachen Hinweises des Gerichts hat der Kläger dem Gericht keine Prüfungsreihenfolge und kein Verhältnis dieser beiden Streitgegenstände zueinander vorgegeben. II. Der Klageantrag zu 1. wird auch darüber hinaus dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Es ist unklar, was der Kläger mit „Bilanzen" meint. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung i.S.v. § 322 Abs. 1 ZPO ist. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Die in Anspruch genommene Partei muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihr verlangt wird. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren oder ein folgendes Erkenntnisverfahren verlagert wird. Maßgeblich für die Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls. Hierbei ist das zu schützende Interesse des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können daher im Einzelfall unvermeidlich sein. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vgl. st. Rspr. u. a. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 10 AZR 69/18 — Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2017-9 AZR 152/17 — Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 25. Oktober 2017-7 AZR 731/15— Rn. 16, juris; BAG, Beschluss vom 24. August 2016-7 ABR 2/15 — Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 27. Juli 2016 — 7 ABR 16/14 — Rn. 13, juris). 2. Bei dem Begriff „Bilanzen" handelt es sich um einen unbestimmten Begriff, der dazu führt, dass der Klageantrag zu 1. nicht der Vollstreckung fähig ist. Es ist unklar welche Bilanzen der Kläger meint. In Betracht kommen zumindest Schluss- und Eröffnungsbilanz, laufende Bilanzen, Handels- und Steuerbilanzen, Sonderbilanzen und Einzelbilanzen. Auch hierauf ist der Kläger vom Gericht mehrfach hingewiesen worden. B. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind zulässig und begründet. I. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig. Mit diesem begehrt der Kläger für die in der Vergangenheit liegenden Monate Juli 2021 bis Juni 2022 die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente und der sich nach seinen Berechnungen, die er offengelegt hat, ergebenden Betriebsrente. II. Der Klageantrag zu 3. ist als Klage auf zukünftige Leistungen nach § 258 ZPO zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die — wie Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung — von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Beträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG, Urteil vom 14. November 2017-3 AZR 781/16 — Rn. 11, juris; vgl. auch BAG, Urteil vom 21. März 2017-3 AZR 464/15 — Rn. 18, juris). III. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 um 4,9 % anzupassen und dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022 die Differenz zwischen der von ihr um 2 % angepassten und der um 4,9 % anzupassenden Betriebsrente nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte durfte zum Prüfungstermin 1. Juli 2022 nicht davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zulässt. 1. Die Prüfung der Anpassung der Betriebsrente des Klägers hatte zum 1. Juli 2022 zu erfolgen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Hierbei ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber alle in seinem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin bündelt (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 30. November 2010-3 AZR 754/08 — Rn. 49, juris; BAG, Urteil vom 30. August 2005-3 AZR 395/04 — Rn. 19, juris). 2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt,nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Dann besteht keine Anpassungspflicht. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und Abs. 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 — 3 AZR 15/20 — Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 51, juris). a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (BAG, Urteil vom 30. November 2010-3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 — 3 AZR 15/20 — Rn. 66, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 — 3 AZR 810/05 — Rn. 20, juris). Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 25. April 2006 — 3 AZR 50/05 — Rn. 55, juris). Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren (BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 31. Juli 2007 — 3 AZR 810/05 — Rn. 20, juris). b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (BAG, Urteil vom 30. November 2010 —3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris; BAG Urteil vom 10. Februar 2009-3 AZR 727/07 — Rn. 13, juris). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 52, juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 — 3 AZR 727/07 — Rn. 13, juris). c) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 — 3 AZR 455/15 — Rn. 34, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 — Rn. 25, juris). d) Demnach ist die Entwicklung des Eigenkapitals ebenso maßgeblich, wie die Eigenkapitalverzinsung. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 v. H. (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 — Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 — Rn. 26, juris). aa) Bei der Bestimmung der maßgeblichen Werte ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 — 3 AZR 455/15 — Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 30. November 2010 — 3 AZR 754/08 — Rn. 54, juris). Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017 — 3 AZR 455/15 — Rn. 36, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 — Rn. 27, juris). bb) Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt, jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 — Rn. 39, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 — 3 AZR 193/15 — Rn. 29, juris). cc) Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 — Rn. 40, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 — Rn. 30, juris). dd) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 — Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016 — 3 AZR 193/15 - n. 31, juris). Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (BAG, Urteil vom 21. Februar 2017-3 AZR 455/15 — Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 7. Juni 2016-3 AZR 193/15 - n. 31, juris). e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 — 3 AZR 15/20 — Rn. 66, juris; BAG 21. Februar 2017 — 3 AZR 455/15 — Rn. 42, juris). 3. Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass ihr eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht zumutbar ist. a) Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Anpassungsentscheidung ihr durchschnittliche Eigenkapitalrendite und Eigenkapitalentwicklung der Jahre 2018 bis 2020 benannt hat, wobei sich die Eigenkapitalrendite um -9,2 % entwickelt habe. Sodann hat sie dargelegt, dass die Eigenkapitalrendite in den Jahren 2018 bis 2020 ohne Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge und Steuern bei -5,1 % gelegen habe. d) Der Kläger hat sodann bestritten, dass die Beklagte ihre Eigenkapitalrendite der Jahre 2018 bis 2020 unter Berücksichtigung von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen ordnungsgemäß ermittelt habe und gerügt, dass es an entsprechenden Darlegungen zur Ermittlung der bereinigten Eigenkapitalrendite fehle. Hierbei hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere die Auswirkungen der Corona-Pandemie habe berücksichtigen müssen und nicht ersichtlich sei, ob und wenn ja auf welche Art und Weise sie dies getan haben. c) Auf den Vortrag des Klägers hin hat die Beklagte nicht erläutert, wie sie ihre bereinigte Eigenkapitalrendite ermittelt hat. Hinreichender Vortrag der Beklagten setzt jedoch voraus, dass ersichtlich ist, wie die Beklagte zu den von ihr angenommenen Werten kommt und welche Umstände hierbei. Berücksichtigung gefunden haben. Dem wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. 3. Demnach war die betriebliche Altersversorge des Klägers zum 1. Juli 2021 entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex um 4,9 % anzupassen. a) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist grundsätzlich auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen, dies hat auch die Beklagte in der Vergangenheit entsprechend gehandhabt. Es kommt auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an (vgl. BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 —3 AZR 15/20 — Rn. 62, juris; BAG, Urteil vom 17. Juni 2014 — 3 AZR 298/13 — Rn. 84, juris). Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2021 — 3 AZR 15/20 — Rn. 62, juris; BAG, Urteil 14. Februar 2012 — 3 AZR 685/09 — Rn. 36, juris). bb) Demnach war die betriebliche Altersversorge des Klägers zum 1. Juli 2021 um 4,9 % anzuheben. cc) Hieraus ergibt sich — nach den zutreffenden Berechnungen des Klägers — ein Steigerungsbetrag in Höhe von 119,95€ brutto monatlich und eine monatliche Gesamtbetriebsrente ab Juli 2021 in Höhe von 2.567,95 € brutto. 4. Ausgehend von 2.567,95 € brutto monatlicher Betriebsrente ab Juli 2021 und von der Beklagten für die Monate ab Juli 2021 jeweils bereits gezahlter 2.497,00 € brutto ergibt sich ein monatlicher Differenzbetrag in Höhe von 70,99 € brutto. Diesen Betrag hat der Kläger mit dem Klageantrag zu 2. für die Monate Juli 2021 bis Juni 2022 geltend gemacht. Da die Zahlung der betrieblichen Altersversorge jeweils mit dem Gehaltslauf der Beklagten fällig wurde, sind auch die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Beträge bereits fällig. 5. Auch der Zinsantrag ist begründet. Wird die Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG durch gerichtliches Urteil bestimmt; so sind Prozess- und Verzugszinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen. Der Betriebsrentner hat dagegen keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf Anpassungsforderungen für Zeiträume vor Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente. Diese Leistungen werden im Rahmen einer gerichtlichen Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils fällig (vgl. BAG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 — Rn. 32, juris; BeckOK ArbR/Molkenbur BetrAVG § 16 Rn. 33). 6. Hinsichtlich des Klageantrags zu 5. ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger — wie von diesem beantragt — ab Juli 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.567,95 € brutto schuldet. C. Der Beklagten ist kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da in dem Schriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2022 kein neuer entscheidungserheblicher Vortrag enthalten ist. Auf die Verspätungsrüge der Beklagten kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. §§ 92 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des zur Entscheidung angefallenen Teils des Rechtsstreits bemisst sich die Kostenentscheidung am Grad des Obsiegens bzw. Unterliegens der Parteien. Hinsichtlich der Teilklagerücknahme hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands war für die Klageanträge zu 2. und 3. gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Differenzrentenzahlung festzusetzen. Eine Addition der bereits fälligen Beträge findet in Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten nicht statt. Für den Klageantrag zu 1. war ebenfalls zunächst der dreifache Jahresbetrag einer vom Kläger begehrten Anpassung zugrunde zu legen, wobei die laut dem Vortrag des Klägers aus den Erträgen des Fonds finanzierte Anpassung maßgeblich ist. Da es sich lediglich um eine Klage auf Offenlegung von Unterlagen und nicht auf eine konkrete Anpassung der Betriebsrente handelt ist ein Abschlag von 50 % auf den Wert vorzunehmen. Die Entscheidung zur Berufungszulassung folgt § 64 Abs. 2 b), Abs. 3 ArbGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu, sodass die Berufung nicht gesondert zuzulassen ist. Sofern die Beschwer den Wert von 600,00 € übersteigt, ist die Berufung jedoch von Gesetzes wegen zulässig. Die Parteien streiten über die Offenlegung von Unterlagen eines Pensionsfonds und die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Der Kläger war vom 1. April 1963 bis zu 31. März 2002 bei der A beschäftigt. Für die Mitarbeiter der A bestand eine Versorgungordnung aus dem Jahr 1998 (im Folgenden nur B), zuletzt in der Fassung von Juli 1993, welche auf den Kläger Anwendung findet. Die B hat auszuweise den folgenden Inhalt: E. Auszahlung der Versorgungsbezüge 23. Die Versorgungsbezüge — Abschnitte B und C — werden monatlich mit einem Zwölftel der Jahresbeträge zu dem üblichen Gehaltszahlungstermin der Bank ausgezahlt. Hierbei werden Bruttobeträge auf die nächste volle DM aufgerundet. F. Anpassung der Versorgungsbezüge 25. Gemäß § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. 12. 1974 wird die Bank im Abstand von 3 Jahren prüfen, ob eine Anpassung der Bankrenten vorzunehmen ist. G. Auskunftspflichten 26. Der/die Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen sowie die Unterlagen vorzulegen, die zur Berechnung bzw. Überprüfung des Versorgungsanspruchs notwendig sind. Seit dem 1. April 2003 bezog der Kläger eine betriebliche Altersversorge von der A auf Grundlage der B. Die Anpassungsentscheidung nach F. 25. der B I. V. m. § 16 BetrAVG bündelte die A für alle anspruchsberechtigten ehemaligen Mitarbeiter einheitlich zum 1. Januar des Jahres. Im Jahr 2006 richtete die A einen Treuhandfond ein, der im Zusammenhang mit Ansprüchen auf betriebliche Altersversorge ihrer ehemaligen Mitarbeiter steht. Zum 11. Mai 2009 wurde die A auf die Beklagte verschmolzen. Hierdurch trat die Beklagte in die Verpflichtungen der A aus den Altersversorgungszusagen derselbe ein, insbesondere aus der B, und zahlt seitdem an den Kläger dessen betriebliche Altersvorsorge monatlich aus. Die Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge erfolgt jeweils mit dem regulären Gehaltslauf der Beklagten zum 15. eines Monats. Seit dem Jahr 2014 nimmt die Beklagte die Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrAVG einheitlich zum 1. Juli des Jahrs vor. In der Vergangenheit haben die Beklagte sowie die A Betriebsrentenanpassungen nach § 16 BetrAVG entweder aus wirtschaftlichen Gründen ausgesetzt oder entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Mit Schreiben vom B. September 2021 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie seine Betriebsrente zum 1. Juli 2021 um 2 % auf 2.497,00€ brutto monatlich anheben werde. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass die Anpassung auf freiwilliger Basis erfolge, da aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage keine Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG bestehe. Zuvor betrug die monatliche Betriebsrente des Klägers zuletzt 2.448,00 € brutto. Der Kläger widersprach der Anpassung um 2 % mit Schreiben vom 27. September 2021 und verlangte eine Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes. Der Verbraucherpreisindex hat sich von Juni 2018 bis Juni 2021 um 5,1 Punkte bzw. 4,9 Prozent erhöht. Des Weiteren forderte der Kläger die Beklagte zur Offenlegung von Bilanzen und wirtschaftlichen Kennzahlen des im Jahr 2006 von der A gegründeten Treuhandfonds auf. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger diese beiden Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass er die Offenlegung von Unterlagen des Treuhandfonds begehren könne, da ihm diesbezügliche Ansprüche aus betrieblicher Übung und aus der B zuständen. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hätten die Betriebsrente jeweils auch nach der Entwicklung des Treuhandfonds angepasst. Entsprechend eines Urteils in einem Vorverfahren aus dem Jahr 2011 hätte die Erhöhung seiner Betriebsrente um 7,3 % erfolgen müssen, wobei diese Erhöhung zu 2,5 % aus den Ergebnisses des Treuhandfonds zu erfolgen hatte. Des Weiteren stehe ihm ein Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente entsprechend der Entwicklung des Verbraucherindex ab dem 1. Juli 2021 zu. Dieser Anspruch folge aus der B i. V. m. § 16 BetrAVG. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe der. Anpassung nicht entgegen. Zumindest habe die Beklagte dies nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte habe zum einen unzulässiger Weise die wirtschaftliche Entwicklung des Konzerns zugrunde gelegt und nicht ihre eigene. Darüber hinaus sei die Berechnung der Eigenkapitalrentabilität durch die Beklagte nicht nachvollziehbar und es fehle an Darlegungen weshalb, welche Aufwendungen und Erträge außerordentlich gewesen sein sollen. Eine entsprechende Bereinigung hätte die Beklagte jedoch vornehmen müssen. Dies ergebe sich insbesondere aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Dass der Beklagten eine Anpassung wirtschaftlich zumutbar gewesen sein, ergebe sich auch aus der positiven Entwicklung der Beklagten seitdem. Daher habe die Beklagte ihm für die Monate Juli 2021 bis Juni 2022 jeweils weitere 70,99 € brutto an Betriebsrente zu zahlen und schulde ihm ab Juli 2022 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.567,95 € brutto. Hinsichtlich der Berechnung der zu zahlenden monatlichen Betriebsrente und des zu zahlenden Differenzbetrags durch den Kläger wird auf BI. 119, 120 d. A. Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die Erträge bzw. Überschüsse aus den Bilanzen des „C" (C der D) für die Geschäftsjahre 2018 bis einschließlich 2020 offenzulegen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als rückständige Betriebsrentendifferenz für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis einschließlich 15. Juni 2022 einen Betrag in Höhe von 815,88€ brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juli 2022 eine gegenüber dem von der Beklagten angenommenen Zahlbetrag von 2.497,00 € brutto um 70,99 € brutto höhere monatliche Betriebsrente von monatlich insgesamt 2.567,95 € brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger kein Anspruch auf Auskunft bzw. Offenlegung von Unterlagen bezüglich des Treuhandfonds zustehe. Diesbezüglich verweist die Beklagte auf zwischen den Parteien ergangene Urteile des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 2020 - 6 Sa 131/20) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom B. Dezember 2015 — 3 AZR 348/14). Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente, da dem ihre wirtschaftliche Lage zum Prognosezeitpunkt im Jahr 2021 entgegengestanden habe. Zur Begründung ihrer einer Anpassungspflicht entgegenstehenden wirtschaftlichen Entwicklung hat die Beklagte Angaben zur ihrer durchschnittlichen Eigenkapitalentwicklung und Eigenkapitalrenditeentwicklung der Jahre 2018 bis 2020 sowie einer um außerordentliche Aufwendungen, Erträge und Steuern bereinigten Eigenkapitalentwicklung und Eigenkapitalrenditeentwicklung gemacht. Diesbezüglich wird auf den Vortrag der Beklagten auf BI. 48, 49 sowie 101, 102 d. A. verwiesen. Hinsichtlich des gesamten Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 23. März 2022 und vom 30. Juni 2022 Bezug genommen. Zunächst hat der Kläger mit seinen Klageanträgen zu 2. und 3. von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente ab Juli 2021 in Höhe von 2.572,85 € brutto begehrt, wobei er für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume eine konkret bezifferte Nachzahlung nebst Zinsen sei dem jeweiligen Monatsersten geltend gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 hat der Kläger seine Klage an die von ihm zuletzt berechnete monatliche Betriebsrente in Höhe von 2.567,95 € brutto angepasst und begehrt Zinsen nur noch ab Rechtskraft des Urteils. Hinsichtlich der Differenzbeträge und der Zinsen im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. Darüber hinaus hat er mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 ergänzend Stellung genommen. Die Beklagte hat im Kammertermin vom 30. Juni 2022 den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 22. Juni 2022 als verspätet gerügt und — sofern sich in dem Schriftsatz vom 22. Juni 2022 neuer und entscheidungserheblicher Vortrag befinden sollte — die Gewährung eines Schriftsatznachlasses beantragt.