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Urteil

3 AZR 685/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Prüfpflicht nach §16 BetrAVG bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Ausgangsrente), nicht auf eine Gesamtversorgung. • Der Arbeitgeber kann Anpassungsprüfungen für mehrere Versorgungsempfänger zu einem gemeinsamen Stichtag bündeln, sofern die Dreijahresfrist wahren bleibt. • Erklärungen des Arbeitgebers über die bisherige Berechnung der Betriebsrente stellen nicht ohne weiteres eine Vertragsänderung dar; bloße Wissenserklärungen begründen keine Verpflichtung zur darüber hinausgehenden Leistung.
Entscheidungsgründe
Anpassungspflicht nach §16 BetrAVG richtet sich auf die vom Arbeitgeber gezahlte Betriebsrente • Die Prüfpflicht nach §16 BetrAVG bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Betriebsrente (Ausgangsrente), nicht auf eine Gesamtversorgung. • Der Arbeitgeber kann Anpassungsprüfungen für mehrere Versorgungsempfänger zu einem gemeinsamen Stichtag bündeln, sofern die Dreijahresfrist wahren bleibt. • Erklärungen des Arbeitgebers über die bisherige Berechnung der Betriebsrente stellen nicht ohne weiteres eine Vertragsänderung dar; bloße Wissenserklärungen begründen keine Verpflichtung zur darüber hinausgehenden Leistung. Der 1940 geborene Kläger war bis 30.9.2004 bei der Beklagten beschäftigt und trat zum 1.10.2004 in den Ruhestand. Die Parteien hatten 1991 einen Pensionsvertrag geschlossen, der die Betriebsrente der Beklagten und ihre Verrechnung mit Renten Dritter regelte. Ab Rentenbeginn bezog der Kläger gesetzliche Rente (BfA), eine BVV-Rente und eine S-Rente; diese Drittbezüge änderten sich in den Folgejahren. Die Beklagte berechnete die Betriebsrente wiederholt und informierte den Kläger über unterschiedliche Auszahlungsbeträge; daneben nahm sie turnusmäßige Anpassungsprüfungen vor. Der Kläger forderte für Januar–August 2008 rückständige Betriebsrente in Höhe von monatlich 371,60 € und machte geltend, die Anpassung nach §16 BetrAVG müsse an die Gesamtversorgung anknüpfen und Minderungen der BVV-Rente ausgleichen. Arbeitgeberin hielt dem entgegen, die Anpassung beziehe sich nur auf die von ihr gezahlte Betriebsrente und habe den Vertrag nicht geändert. Erstinstanzlich obsiegte der Kläger, das Landesarbeitsgericht gab jedoch der Berufung der Beklagten statt; das BAG hat die Revision zurückgewiesen. • Anspruchsgrundlage §16 BetrAVG: Die gesetzliche Pflicht zur dreijährigen Prüfungs- und Ermessensentscheidung zielt auf die laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, also auf die vom Arbeitgeber geschuldete und gezahlte Ausgangsrente. • Zeitpunkt der Prüfung: Der gesetzliche Dreijahresturnus kann innerhalb eines Unternehmens gebündelt werden; die erste gebündelte Prüfung darf den individuellen Erstprüfzeitpunkt nicht übermäßig verzögern (höchstens um sechs Monate gilt als zulässig). • Bezugsobjekt der Anpassung: Auslegung von §16 BetrAVG und des Pensionsvertrags ergibt, dass Bezugsobjekt die vom Arbeitgeber gezahlte Betriebsrente ist, nicht die rechnerische Gesamtversorgung aus Betriebsrente und Drittbezügen. • Vertragsauslegung Pensionsvertrag: Der Begriff ‚Pension‘ im Vertrag bezeichnet die von der Beklagten zu zahlende Betriebsrente; die Regelung in §1 Ziff.6 sieht nur für Veränderungen der gesetzlichen Rente (BfA) eine spezifische Neuberechnung vor und modifiziert nicht die Pflicht, die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen. • Anwendung auf den Einzelfall: Unter Zugrundelegung der bei Rentenbeginn gezahlten Ausgangsrente und der ermittelten Teuerungsrate (7,33 %) ergab sich ein Anspruch des Klägers auf 2.850,23 € monatlich; die Beklagte zahlte jedoch 2.853,06 €, sodass kein Nachforderungsanspruch bestand. • Kein Vertragsänderungs- oder Vertrauensschutzanspruch: Die früheren Mitteilungen und Berechnungen der Beklagten waren bloße Wissenserklärungen bzw. Folge irrig vorgenommener Berechnungen und stellen keine konstitutive Angebots- oder Änderungswillenserklärung dar; der Kläger hat kein schutzwürdiges Vertrauen dargelegt, das eine nachträgliche Festhaltung an der irrtümlichen Praxis gerechtfertigt hätte. • Gleichbehandlungsgrundsatz: Selbst wenn andere leitende Angestellte gleich behandelt worden wären, begründet dies keinen Anspruch des Klägers auf Anpassung der Gesamtversorgung, weil keine sachfremde Diskriminierung vorliegt und gleiche Behandlung bis zur Korrektur praktiziert worden war. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Nachforderung von 371,60 € monatlich für Januar–August 2008, weil die Anpassungspflicht nach §16 BetrAVG die vom Arbeitgeber gezahlte Ausgangsrente und nicht die rechnerische Gesamtversorgung umfasst und die Beklagte die gesetzliche Anpassungspflicht erfüllt hat. Soweit die Beklagte zuvor anders berechnet und höhere Beträge gezahlt bzw. mitgeteilt hatte, begründet dies keine nachträgliche Vertragsänderung oder einen durch Treu und Glauben geschützten Anspruch des Klägers. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.