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Urteil

8 Ca 2019/21

ArbG Frankfurt 8 Ca 2019/21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2021:0924.8CA2019.21.00
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Leitsätze
Kostenbeteiligung des Flugschülers bei Piolotenausbildung - AGB Kontrolle des Ausbildungs- und Darlehensvertrag
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.500,00 EUR (in Worten: Neuntausendfünfhundert und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) ab dem 28. Februar 2020, ab dem 28. März 2020, ab dem 28. April 2020, ab dem 28. Mai 2020, ab dem 28. Juni 2020, ab dem 28. Juli 2020, ab dem 28. August 2020, ab dem 28. September 2020, ab dem 28. Oktober 2020, ab dem 28. November 2020, ab dem 28. Dezember 2020, ab dem 28. Januar 2021, ab dem 28. Februar 2021, ab dem 28. März 2021, ab dem 28. April 2021, ab dem 28. Mai 2021, ab dem 28. Juni 2021, ab dem 28. Juli 2021 sowie ab dem 28. August 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 39.500,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenbeteiligung des Flugschülers bei Piolotenausbildung - AGB Kontrolle des Ausbildungs- und Darlehensvertrag Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 9.500,00 EUR (in Worten: Neuntausendfünfhundert und 0/100 Euro) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) ab dem 28. Februar 2020, ab dem 28. März 2020, ab dem 28. April 2020, ab dem 28. Mai 2020, ab dem 28. Juni 2020, ab dem 28. Juli 2020, ab dem 28. August 2020, ab dem 28. September 2020, ab dem 28. Oktober 2020, ab dem 28. November 2020, ab dem 28. Dezember 2020, ab dem 28. Januar 2021, ab dem 28. Februar 2021, ab dem 28. März 2021, ab dem 28. April 2021, ab dem 28. Mai 2021, ab dem 28. Juni 2021, ab dem 28. Juli 2021 sowie ab dem 28. August 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 39.500,00 festgesetzt. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt unberührt. I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der monatlich einbehaltenen Beträge von jeweils € 500,00 netto. Der Klageantrag zu 2) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Der Hilfsantrag zu 3) ist nicht zur Entscheidung angefallen, da der Kläger nicht mit beiden Klageanträgen unterlegen ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 9.500,00 netto aus § 611 BGB i.V.m. mit dem Arbeitsvertrag. Da der Kläger seine Arbeitsleistung erbracht hat, schuldet die Beklagte die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Beklagte konnte gegenüber den Gehaltsansprüchen weder eine Aufrechnung noch eine Verrechnung vornehmen, da ihr kein Gegenanspruch aus § 488 Abs.1 Satz 2 BGB i.V.m. dem Darlehensvertrag zum schulungsvertrag auf Rückzahlung des Darlehens zusteht. Die zugrundeliegenden Vereinbarungen über die Kostenbeteiligung des Klägers an den Schulungskosten gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrages vom 30. Dezember 2010/13. Januar 2011 und die im Darlehensvertrag vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung benachteiligen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die Kammer hat sich in ihrer Entscheidung der Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes (Urteil v. 02. Juli 2020 – 11 Sa 855/19) angeschlossen, die im Folgenden kurz zusammengefasst wird. aa) Der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag und der zwischen dem Kläger und der A geschlossene Schulungsvertrag stellen ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt dar. Daher ist der Zusammenhang der Regelungen über die Kostenbeteiligung im Schulungsvertrag und der Rückzahlungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen. Die inhaltliche Verknüpfung der Verträge ergibt sich daraus, dass Grundlage des Darlehensvertrages die in dem Schulungsvertrag vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers ist und der Schulungsvertrag nicht nur Rechte und Pflichten der B Vertragspartei, sondern auch der Beklagten regelt. In § 10 des Schulungsvertrages wird ausdrücklich auf den Darlehensvertrag Bezug genommen, wenn von der Kostentragungspflicht der „C" die Rede ist. Ferner betrifft die in § 13 des Schulungsvertrages begründete Pflicht, dem Kläger einen - für den Erwerb der MPL(A)-Lizenz zwingend erforderlichen - weiteren Schulungsvertrag bei einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft anzubieten, ersichtlich nicht die A. Die Verträge stehen und fallen miteinander, da der Darlehensvertrag nicht ohne den Schulungsvertrag abgeschlossen worden wäre und umgekehrt. Über die einer einheitlichen Inhaltskontrolle zu unterziehenden Regelungen der Kostenbeteiligung/Rückzahlungsverpflichtung des Klägers hinaus zieht die rechtliche Einheit der Verträge als Rechtsfolge die Anwendbarkeit des § 139 BGB nach sich, sodass die (Teil-)Nichtigkeit des einen Vertrags im Zweifel auch zur (Gesamt-)Nichtigkeit des verbundenen Vertrags führt. b) Bei den Regelungen des Schulungsvertrages und des Darlehensvertrages handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Vertragsbedingungen wurden zwischen den Vertragspartnern nicht im Einzelnen ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die Unangemessenheit der vereinbarten Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich daraus, dass er sich in dem vereinbarten Umfang von € 60.000,00 an den Kosten der Schulung beteiligte, bzw. zur Rückzahlung der Schulungskosten in dieser Höhe verpflichtete, obwohl ihm ausweislich der Regelungen in §§ 1, 13 Abs. 2 des Schulungsvertrages das Risiko einer letztendlich wertlosen Teilschulung aufgebürdet wurde. Zwar erhält der angehende Nachwuchsflugzeugführer mit einer erfolgreichen Schulung zum Erhalt der Pilotenlizenz MPL(A) eine Qualifikation, die ihm zuvor nicht erschlossene berufliche Möglichkeiten im Konzern der Beklagten und bei anderen Fluggesellschaften eröffnet, jedoch ist vereinbarte Kostenbeteiligung bzw. Rückzahlungsverpflichtung des gleichwohl als unangemessen, denn nach den Regelungen beider Verträge wird sie nicht für den Fall ausgeschlossen, dass dem Kläger nach der durchgeführten Teilschulung keine Folgevereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages von einer unter den „Konzerntarifvertrag" fallenden Gesellschaft angeboten werden kann, bei der er die für den Abschluss der MPL Ausbildung zwingend erforderlichen weiteren Schulungsteile durchführen kann. Nach § 13 Abs. 2 erfolgt ein solches Vertragsangebot nur, wenn u.a. ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird. Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner in unangemessener Weise, da sie ihm das Risiko auferlegt, im Falle der Nichtfortsetzung der Schulung wegen mangelnden Bedarfs nur eine wertlose Teilschulung zu erhalten und hierfür nicht nur Zeit von mehr als anderthalb Jahren investieren, sondern sich auch an den Kosten beteiligen, bzw. zu einer Rückzahlung von Schulungskosten verpflichten zu müssen. Eine angemessene Gegenleistung erhält der Vertragspartner für seine Kostenbeteiligung und die von ihm eingegangene Rückzahlungsverpflichtung in diesem Fall nicht. c) Ausgehend von dem für die Inhaltskontrolle maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann der durchgeführten Schulung im Umfang des Vertragsgegenstandes nach § 1 des Schulungsvertrages kein geldwerter Vorteil des Klägers mit der Begründung beigemessen werden, dass die im Umfang des ersten Schulungsvertrags durchgeführte Schulung mit dem erworbenen Qualifikationsstand bei einem anderen Unternehmen fortgesetzt und die MPL-Ausbildung so abgeschlossen hätte werden können. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Schulungsvertrages waren als Rechtsgrundlage für die Durchführung der MPL(A) Ausbildung die gesetzlichen Regelungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO i.V.m. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zu beachten, die durch die Allgemeinen Vorschriften in Abschnitt A des Anhangs I (Teil-FCL) der ab dem 15. Dezember 2011 gültigen Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 abgelöst wurden. Nach den Vorgaben der JAR-FCL 1 und zunächst auch der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 war eine Operatorbindung zu beachten, nach der die Genehmigung für die Durchführung eines MPL(A)-Lehrgangs bis zum Abschluss des Umwandlungslehrgangs auf den Ausbildungsbetrieb (FTO) beschränkt war, dem die Lizenz erteilt worden ist (vgl. Ziff. 2 des Anhangs 1 zu JAR-FCL 1.520 und 1.525; Anlage 5 Ziff. 2. Satz 2 der Anlage 5 Ziff. 2 Satz 2, Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011). Dass diese Operatorbindung durch eine Änderung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 später aufgehoben worden ist, ist für das Ergebnis der Inhaltskontrolle im vorliegenden Fall irrelevant. Nachträgliche Gesetzesänderungen können keine Änderungen des Prüfungsmaßstabs mehr bewirken (BGH Urteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08 - Rn. 15 mwN., NJW 2009, 1491). d) Schließlich erweisen sich die Klauseln über die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen der in § 5 des Darlehensvertrages geregelten Tatbestände eines Verzichts auf die Darlehensforderung als angemessen. Ein ohne weitere Voraussetzungen anzunehmender Entfall der Rückzahlungsverpflichtung ergibt sich aus diesen Regelungen auch nicht mittelbar für den Fall, dass dem Vertragspartner keine Folgeschulungsvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 des Schulungsvertrages angeboten werden kann. e) Schließlich scheidet als Rechtsgrund für die vom Kläger mit Zahlung der € 60.000,00 an die Beklagte zu 1. erbrachte Leistung auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten zu 1. gegen den Kläger auf Wertersatz gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB aus. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Kostenbeteiligung wirksamen Schulungsvereinbarung (vgl. ausführlich BAG Urteil vom 21. August 2012 – 3 AZR 698/10 - Rn. 33 ff., AP Nr. 46 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Im Übrigen stehen Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Ruckzahlungsanspruch infolge einer unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (BAG Urteil v. 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 28, Palandt/Sprau Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. hierzu BAG Urteil v. 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 46 aaO.; Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die für die Beklagte eine unzumutbare Härte begründen würden, sind nicht ersichtlich. 2. Der Klageantrag zu 2) ist wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Nach § 261 Abs.3 Nr.1 ZPO ist eine Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, wenn die klagende Partei zuvor gegen dieselbe Partei eine Klage mit demselben Streitgegenstand erhoben hat und diese andere Klage bei der Entscheidung über die spätere Klage noch rechtshängig ist. Es handelt sich um ein von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis (BAG Urteil v. 10. Oktober 2002 – 2 AZR 622/01, NZA 2003, 684; BAG Urteil v. 20. September 2016 – 9 AZR 735/15, NZA 2017, 49). Der Kläger hat den identischen Antrag bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht 1 Ca 3505/16 gestellt. Es handelte sich um denselben Streitgegenstand, nämlich die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages vom 11. November 2011. Über diesen Antrag ist erstinstanzlich entschieden worden, das Verfahren ist jedoch nicht rechtskräftig entschieden, denn das Berufungsverfahren am Hessischen Landesarbeitsgericht ist noch nicht abgeschlossen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes setzt sich zusammen aus der Höhe des Zahlungsantrages zuzüglich einem Wert von 50 % der Darlehenssumme. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Unabhängig davon ist jedoch die Berufung statthaft, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 3 lit.b) ArbGG überschritten ist. Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens. Der Kläger unterzeichnete am 11. November 2011 bei der A, der Rechtsvorgängerin der B, einen Schulungsvertrag. Die A und ihre Nachfolgerin B haben als Unternehmensgegenstand die Ausbildung des fliegerischen Personals der Beklagten, die sie gemeinsam mit der Beklagten durchführen. Vertragsgegenstand dieses Vertrages war gemäß § 1 die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der Beklagten. In § 10 Abs. 1 und § 13 des Schulungsvertrages heißt es: „§ 10 Schulungskosten (1) Herr […] trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der C, D, getragen, sofern zwischen der C und Herrn […] eine andere Kostentragungspflicht vorgesehen ist. […] § 13 Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (1) Nach dem erfolgreichen Abschluss der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn […] von einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag" fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL(A) angeboten. (2) Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (6) gegeben bzw. eine Empfehlung von der E/F-Auswahlkommission erfolgt ist." Mit der Beklagten schloss der Kläger ebenfalls am 11. November 2011 zur Finanzierung des Eigenanteils an der Schulung einen Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag ab. Die Beklagte vereinbarte hierin mit dem Kläger, dass zur Finanzierung der vorbezeichneten Schulung mit der A eine Darlehenssumme in Höhe von € 60.000,00 dem Kläger als Darlehen gewährt wird und dass im Übrigen die Beklagte die Schulungskosten übernehmen wird. Die Regelungen des Darlehensvertrages lauten auszugsweise: „§ 1 Darlehenssumme A gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). § 2 Zweckbindung/Auszahlung Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der A zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensvertrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die A. Der Darlehensnehmer weist A hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. § 3 Zins/Tilgung (1) Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des A-Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt. […] § 5 Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen […] (6) Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarf an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird Lufthansa auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. (7) Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den „Konzerntarifvertrag“ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet." Der Kläger hatte seinen letzten Einsatz in der Citationsphase, auch CJ 1 Plusphase genannt, am 25. September 2014. Danach wurde die Ausbildung des Klägers nicht fortgeführt. Zur Beendigung seiner Ausbildung verklagte der Kläger die Beklagte und die B vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main (Az. 1 Ca 3505/16). In dem vorbezeichneten Verfahren vor dem Arbeitsgericht hatte der Kläger u. a. im Fall des Unterliegens mit den auf Verurteilung zur Ausbildung und Angebot eines Arbeitsvertrags gerichteten Leistungsanträgen beantragt, festzustellen, dass dieser Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen den Parteien vom 11. November 2011 unwirksam ist. Das Arbeitsgericht wies mit am 19. Januar 2017 verkündeten Urteil die Klage insgesamt ab. Der Kläger legte Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht ein (Az. 11 Sa 327/17). Nach Beendigung der ersten Instanz bot die Beklagte den Erwerb des Lizenztyperatings an. Dieses Angebot nahm der Kläger an und erwarb von Oktober 2018 bis Januar 2019 das Lizenztyperating bei der B in G. Sodann nahm der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 21. Mai 2019 beginnend ab dem 01. Juli 2019 ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten als Flugzeugführer auf. Seit Februar 2020 behielt die Beklagte vom Nettogehalt des Klägers € 500,00 unter der Bezeichnung „Ausbildungsdarlehen“ monatlich ein. Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag unwirksam sei. Aufgrund dessen habe die Beklagte ohne Rechtsgrund die monatlichen Darlehensraten einbehalten und der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 9.500,00 netto nebst Zinsen zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vom 11. Januar 2011 unwirksam ist; 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2. die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Kläger ihren Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags zum Schulungsvertrag vom 11. November 2011 zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält den Darlehensvertrag für wirksam. Im Übrigen behauptet die Beklagte, dass die Darlehensvaluta an den Kläger zur Auszahlung gelangt sei. Die Beklagte habe ihre Verpflichtung gegenüber der A erfüllt. Unter Verweis auf das Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 03. September 2019 (Az. 16 Ca 676/19) ist die Beklagte der Ansicht, dass damit sei eine Betreuung für eine andere Schuld eingetreten, weshalb ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Beklagten in dieser Höhe gegen den Kläger bestehe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2021.