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Urteil

3 AZR 103/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückzahlungsklauseln in AGB, die den Arbeitnehmer unabhängig von der Ursache der Vertragsbeendigung uneingeschränkt zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichten, sind nach §307 Abs.1 BGB unwirksam. • Eine solche Klausel muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzieren; sonst benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen. • Ist die Rückzahlungsklausel nach AGB-Recht unwirksam, kann der Arbeitgeber den Ersatz der Ausbildungskosten weder als Schadensersatz (§280 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) verlangen, soweit nicht die Voraussetzungen des §306 Abs.3 BGB vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten bei AGB • Rückzahlungsklauseln in AGB, die den Arbeitnehmer unabhängig von der Ursache der Vertragsbeendigung uneingeschränkt zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichten, sind nach §307 Abs.1 BGB unwirksam. • Eine solche Klausel muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzieren; sonst benachteiligt sie den Arbeitnehmer unangemessen. • Ist die Rückzahlungsklausel nach AGB-Recht unwirksam, kann der Arbeitgeber den Ersatz der Ausbildungskosten weder als Schadensersatz (§280 BGB) noch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) verlangen, soweit nicht die Voraussetzungen des §306 Abs.3 BGB vorliegen. Die Klägerin, ein Luftfahrtunternehmen, stellte den Beklagten als Piloten ein und übernahm die Kosten für ein Type‑Rating für Flugzeugtyp D. Im Arbeitsvertrag enthielt §5 Nr.2 eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer die Kosten vollständig zurückzahlen müsse, wenn er innerhalb von 24 Monaten nach dem Rating kündigt oder der Arbeitgeber aus wichtigem Grund kündigt. Der Erstflug sollte den Vertragsbeginn markieren; dieser fand nicht statt. Der Beklagte kündigte kurz nach Abschluss der Ausbildung und forderte zunächst Auskunft über die angefallenen Kosten. Die Klägerin verlangte daraufhin von ihm 18.000 Euro als Erstattung der Ausbildungskosten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab; die Klägerin legte Revision ein. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben zu Recht abgewiesen. • Die Klage war zulässig; die Klägerin hat das Bestimmtheitsgebot des §253 Abs.2 Nr.2 ZPO erfüllt. • Die streitige Rückzahlungsklausel ist eine AGB und nach §307 Abs.1 Satz1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt: Sie knüpft die Rückzahlungspflicht pauschal an eine Eigenkündigung, ohne zwischen Gründen aus der Sphäre des Arbeitnehmers und solchen aus der Sphäre des Arbeitgebers zu unterscheiden. • Nach der Rechtsprechung ist es unzulässig, die Rückzahlungspflicht allein an eine Eigenkündigung zu koppeln; der Arbeitnehmer darf nicht die Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers tragen müssen. • Eine Reduktion oder Umdeutung der Klausel zu Gunsten des Arbeitgebers kommt nach AGB‑Recht nicht in Betracht; die Klägerin konnte sich bei Verwendung der Klausel nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in eine anderslautende Rechtsprechung berufen. • Mangels wirksamer vertraglicher Rückforderungsgrundlage besteht auch kein Schadensersatzanspruch nach §280 BGB, denn die Unwirksamkeit der Klausel würde auch bei hypothetischer Fortgeltung des Vertrags bestehen bleiben. • Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach §812 BGB scheidet aus, weil die Ausbildung unter einem vertraglichen Zweck erbracht wurde und die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch wegen Zweckverfehlung oder nach §306 Abs.3 BGB nicht vorliegen. • Das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 9.11.2007 enthält kein Anerkenntnis einer Zahlungsverpflichtung; die Bitte um Mitteilung von Kosten ist kein Schuldanerkenntnis. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage auf Erstattung der Ausbildungskosten abgewiesen. Die vertragliche Rückzahlungsklausel in §5 Nr.2 Satz2 ist nach §307 Abs.1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt, indem sie die Rückzahlungsverpflichtung ohne Differenzierung der Beendigungsgründe an eine Eigenkündigung knüpft. Mangels wirksamer Klausel kommt auch kein Anspruch aus Schadensersatz (§280 BGB) oder ungerechtfertigter Bereicherung (§812 BGB) in Betracht. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.