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Urteil

8 Ca 5606/15

ArbG Frankfurt 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGFFM:2015:1201.8CA5606.15.00
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Leitsätze
Bei der Ermittlung eines diskriminierenden Charakters einer individuell ausgehandelten Vorruhestandsvereinbarung ist auf den konkreten Zweck und die Voraussetzungen zur jeweiligen Leistung abzustellen. Eine nach diesem Maßstab zu ermittelnde Vergleichsbehandlung ist vom Anspruchsteller jedenfalls mit Urteilstatsachen darzulegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 134.400,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Ermittlung eines diskriminierenden Charakters einer individuell ausgehandelten Vorruhestandsvereinbarung ist auf den konkreten Zweck und die Voraussetzungen zur jeweiligen Leistung abzustellen. Eine nach diesem Maßstab zu ermittelnde Vergleichsbehandlung ist vom Anspruchsteller jedenfalls mit Urteilstatsachen darzulegen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 134.400,- festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Zwar besteht ein Feststellungsinteresse in Bezug auf den Klageantrag zu 2), jedoch sind beide Klageanträge unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlung von Vorruhestandsbezügen ab Januar 2014. 1. Der Antrag zu 2) ist zulässig. Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Es handelt sich um einen nur in Bezug auf den Zeitraum abgeänderten Antrag aus dem vom Bundesarbeitsgericht zuvor entschiedenen Verfahren. Diesen Antrag hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig gehalten und die erkennende Kammer des Arbeitsgerichtes schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes im Urteil vom 23. September 2014 (unter I. 2. der Gründe) wird Bezug genommen. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nicht gemäß Ziff. 2.1 der Vorruhestandsvereinbarung für die Monate Januar 2014 bis einschließlich 30. April 2016 einen Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsgeld in Höhe von jeweils € 4.800,00 brutto. Aufgrund der Regelung in Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung ist der Anspruch auflösend bedingt für den Fall, dass der Kläger eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann. Dies ist ab Januar 2014 der Fall. a) Wie bereits vom Bundesarbeitsgericht entschieden, enthält die streitgegenständliche Klausel eine sog. nichttypische Erklärung (II.1.a) der Gründe). § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nicht einschlägig, weil der Kläger auf den Klauselinhalt Einfluss nehmen konnte, da auf seinen Wunsch hin Ziff. 4.1 um die Formulierung "das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses des Vertrages am 01.01.2011" ergänzt worden ist. b) Wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat, ergibt sich aus der Auslegung der Klausel in Ziff. 4.1, dass der Leistungsanspruch nach dem klaren Wortlaut der Klausel auflösend bedingt ist für den Fall, dass der Kläger eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann. Der Kläger hat unstreitig seit dem 01. Januar 2014 auf Grundlage des Rentenbescheides vom 05. März 2015 bzw. 06. März 2015 Altersrente für langjährig Versicherte erhalten. Die Voraussetzungen der Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung waren damit gegeben, so dass ab dem 01. Januar 2014 der Anspruch auf Zahlung von Vorruhestandsgeld durch Bedingungseintritt erloschen ist. c) Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Klausel auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 1 AGG unwirksam. Eine (verdeckte) Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung des Klägers liegt nicht vor. Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen die Wertungen aus Art. 19 AEUV vor. aa) Eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt u. a. vor, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung eine weniger günstigere Behandlung erfährt als ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Lage. Eine Benachteiligung ist unmittelbar, wenn die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft. Von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wird auch eine sog. verdeckte unmittelbare Benachteiligung erfasst. Bei dieser erfolgt die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Vielmehr wird an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft, das jedoch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht. Auch eine zukünftige Maßnahme unterfällt dem Benachteiligungsverbot, wenn eine konkrete Gefahr für eine Benachteiligung besteht ( BAG Urteil v. 12. November 2013 - 9 AZR 484/12, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 63 m.w.N. ). bb) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der Kläger - unterstellt, er hätte seinen regelmäßigen Aufenthaltsort nicht nach Bolivien verlegt - wegen seiner Schwerbehinderung vorgezogene Rente hätte in Anspruch nehmen können und damit die Vorruhestandszahlungen beendet worden wären, führt dies nicht zu einer verbotenen Ungleichbehandlung mit nicht schwerbehinderten Menschen. Der Kläger hätte dazu eine Vergleichsgruppe darlegen müssen, die eine günstigere Behandlung als er erfährt. Da es jedoch eine individuell vereinbarte Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Modalitäten gegeben hat, kann hier nicht auf eine etwaige Vergleichsgruppe Bezug genommen werden. Die Parteien haben in der Vorruhestandsvereinbarung unmittelbar für den Kläger bestimmte Voraussetzungen für die Dauer des Bezuges des Vorruhestandsgeldes geregelt. Es handelt sich im Gegensatz zu dem vom Kläger zitierten Fall, den das Bundesarbeitsgericht entschieden hatte, nicht um eine allgemein gültige Regelung, die auf verschiedene Arbeitnehmergruppen Anwendung findet, sodass sich ein Vergleich zwischen den schwerbehinderten und den nicht schwerbehinderten Menschen herstellen lässt. Soweit der Kläger hier auf einen Vergleich mit den Vorruhestandsvereinbarungen der Arbeitnehmerin B und des Arbeitnehmers C abstellt, führt dies ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Regelung in Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass mit den beiden betreffenden Arbeitnehmern individuelle Vereinbarungen geschlossen worden sind und kein Fall vorliegt, wo die Beklagte Vorruhestandsleistungen generell gewährt und Differenzierungen zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen (schwerbehindert und nicht schwerbehindert) getroffen hat. Insofern führt auch der von dem Kläger ins Feld geführte Vergleich mit einer hypothetischen Vergleichsperson nicht weiter. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gesetzlichen Wertung des § 41 SGB VI. Diese Vorschrift schützt den Bestand des Arbeitsverhältnisses, nicht aber die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen wie etwa die Zahlung von Vorruhestandsbezügen ( BAG Urteil v. 14. Oktober 2003 - 9 AZR 678/02, AP TVG § Tarifverträge: Lufthansa Nr.31; BAG Urteil v. 18. Februar 2003 - 9 AZR 136/02, AP SGB VI § 41 Nr.15 ). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes setzt sich zusammen aus der Höhe des Zahlungsantrages zu 1) sowie aus dem verbliebenen Differenzbetrag, der dem Antrag zu 2) zugrunde zu legen war. Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Vorruhestandsvergütung. Die Beklagte ist ein Bankinstitut. Der am xx.xx.1950 geborene Kläger war bis zum 30. September 2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als AT-Mitarbeiter und Prokurist gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt € 6.263,00 beschäftigt. Seit dem 20. März 1992 war er Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Der Grad der Behinderung betrug 80. Am 06. September 2004 schloss der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Vorruhestandsvereinbarung, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2004 vorsah. Unter Ziff. 2.1 des Vorruhestandsvertrages war geregelt, dass der Kläger ab dem 01. Oktober 2004 bis zum gesetzlichen Rentenbeginn ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von € 4.800,00 brutto erhält. Des Weiteren enthielt der Vorruhestandsvertrag folgende Regelung: "4. Grundlage und Erlöschen der Ansprüche4.1 Die Ansprüche aus dieser Vorruhestandsvereinbarung erlöschen mit Beginn des Monats, für den Herr A eine gesetzliche Rente wegen Alters, Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung beanspruchen kann; das ist nach Rechtslage zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages am 01.01.2011. Erforderliche Antragstellungen obliegen Herrn A. […] 5. Mitwirkungspflichten5.1 Herr A ist verpflichtet, Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die auf die Ansprüche auf Vorruhestandsgeld Auswirkungen haben können, der Bank unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehört insbesondere die Aufnahme einer Tätigkeit, für die Herr A eine Vergütung für den Einsatz seiner Arbeitskraft erhält. Während der Dauer der Vorruhestandsvereinbarung erhaltene Bezüge sowie eventuelle Leistungen auf die Sozialversicherung werden auf das von der Bank zu zahlende Vorruhestandsgeld angerechnet.[...].5.3 Herr A verpflichtet sich, einen Antrag auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf vergleichbare Leistungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch bei Abschlägen) noch während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu stellen." Seit Ende 2004 lebt der Kläger in Bolivien. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2004 Auskunft über die Folgen eines Umzugs nach Bolivien im Hinblick auf die Sozialversicherungsabgaben. Vorausgegangen war ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, den der Kläger am 15.September 2004 der Personalabteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandt hatte und in dem er seinen Wegzug nach Bolivien angegeben hat. Mit Bescheid des Versorgungsamts der Freien Hansestadt Bremen vom 15. September 2010 wurde der Antrag auf Verlängerung seines Schwerbehindertenausweises bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt, für die Verlängerung bedürfe es nach dem Gesetz eines gewöhnlichen Aufenthaltes oder einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland. Die vom Kläger am 09. Februar 2011 beantragte Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Bund mit derselben Begründung nicht. Die Parteien führten einen Rechtsstreit über die Gewährung der Vorruhestandsbezüge für den Zeitraum vom 01. Januar 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013. Dieser Rechtsstreit wurde letztinstanzlich durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. September 2014 (Az. 9 AZR 827/12) entschieden, mit der die Revision der Beklagten gegen das vorausgegangene Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgewiesen wurde (Hess. LAG Urteil v. 17. April 2012 - 13 Sa 1210/11). Zweitinstanzlich war durch Urteil vom 17. April 2012 festgestellt worden, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, dem Kläger über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2013 monatlich € 4.800,00 brutto zu zahlen. Der Kläger vollendete am xx. xx 2013 sein 63. Lebensjahr. Die von ihm beantragte vorzeitige Rente mit 63 wurde ihm mit Bescheid vom 05. März 2015 rückwirkend ab dem 01. Januar 2014 gewährt. Mit Bescheid vom 06. März 2015 wurde die Rente neu berechnet. Die Rente wurde letztlich mit einem Abschlag von 8,1 % gewährt. Seit Januar 2014 zahlte die Beklagte die Vorruhestandsbezüge nicht mehr. Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm auch für den Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 30. April 2016 das vereinbarte monatliche Vorruhestandsgeld zu zahlen und zukünftige Zahlungen zuzusichern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. März 2015 erfolgte erneut die Zahlungsaufforderung. Diese wurde mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom gleichen Datum zurückgewiesen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Fortzahlung der Vorruhestandsbezüge bis zum gesetzlichen Rentenbeginn am 01. Mai 2016 habe. Dies ergebe sich aus Ziff. 2.1 der Vorruhestandsvereinbarung. Die Kappung gemäß Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung sei unwirksam, da für das Erlöschen der Ansprüche die Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung in Bezug genommen worden sei, §§ 7 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 1 AGG. Dass die Vorruhestandsvereinbarung mit Beginn der Regelaltersrente ende, entspreche auch der Wertung des § 41 SGB VI. Nach Sinn und Zweck der Gesetzesregelung solle die Möglichkeit eines früheren Bezugs einer Altersrente (ggf. mit Abschlägen) nicht zum automatischen Ende des Beschäftigungsverhältnisses führen. Auch die Wertung des Art. 19 AEUV spreche für die Unwirksamkeit der Kappungsregelung in Ziff. 4.1 der Vorruhestandsvereinbarung. In dieser Regelung der Vorruhestandsvereinbarung werde sowohl an das Alter als auch an die Schwerbehinderung angeknüpft und sie stehe damit im Widerspruch zu dem ungeschriebenen europäischen Diskriminierungsverbot. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 110.400,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 4.800,00 seit dem 31. Januar 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 28. Februar 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. März 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. April 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Mai 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. Juni 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Juli 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. August 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. September 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Oktober 2014, aus weiteren € 4.800,00 seitdem 30. November 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Dezember 2014, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Januar 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 28. Februar 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. März 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. April 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Mai 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. Juni 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Juli 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. August 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. September 2015, aus weiteren € 4.800,00 seit dem 31. Oktober 2015 sowie aus weiteren € 4.800,00 seit dem 30. November 2015 zu zahlen. Festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Vorruhestandsvereinbarung vom 06. September 2004 verpflichtet ist, an den Kläger über den 31. Dezember 2013 hinaus bis zum 30. April 2016 den monatlichen Bruttobetrag von € 4.800,00 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass aufgrund der Interessenlage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorruhestandsvereinbarung übereinstimmend gewollt gewesen sei, den Kläger bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Beginn des vorgezogenen gesetzlichen Rentenbezuges wegen Schwerbehinderung finanziell abzusichern. Im Ergebnis habe es sich hierbei um nichts anderes als einen über den Restabwicklungszeitraum gestreckten Aufhebungsvertrag gehandelt. Diese Regelung sei in maßgeblicher Hinsicht von den sonst bei der Beklagten üblichen Vorruhestandsregelungen abgewichen und habe eine absolute Einzelfallregelung dargestellt. Die Regelung in § 4.1 sei frei ausgehandelt worden und es habe sich nicht um eine AGB-Klausel im Sinne des Gesetzes gehandelt. Entgegen der Ansicht des Klägers liege kein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Auch aus dem Gesetzeszweck nach § 41 SGB VI ergebe sich nichts anderes. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Außerdem wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung 01. Dezember 2015 (Bl. 133 d. A.).