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Urteil

9 AZR 484/12

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Tarifbestimmung, die dazu führt, dass schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell wegen früheren Rentenbezugs eine kürzere Freistellungsphase haben als die zuvor geleistete Arbeitsphase, verstößt gegen das AGG. • Soweit eine Kollektivregelung Benachteiligungen wegen einer Behinderung bewirkt, ist sie nach dem AGG auch dann unwirksam, wenn sie vor Inkrafttreten des AGG geschlossen wurde, aber für nachfolgende Sachverhalte gilt. • Bei unmittelbarer oder mittelbarer Benachteiligung nach dem AGG ist die Rechtsfolge, dass der Betroffene wie ein nichtbenachteiligter Arbeitnehmer zu behandeln ist; hier endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis daher erst zum vertraglich vereinbarten späteren Zeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit tariflicher Regelung bei Verkürzung der Freistellungsphase für schwerbehinderte Altersteilzeitnehmer • Eine Tarifbestimmung, die dazu führt, dass schwerbehinderte Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell wegen früheren Rentenbezugs eine kürzere Freistellungsphase haben als die zuvor geleistete Arbeitsphase, verstößt gegen das AGG. • Soweit eine Kollektivregelung Benachteiligungen wegen einer Behinderung bewirkt, ist sie nach dem AGG auch dann unwirksam, wenn sie vor Inkrafttreten des AGG geschlossen wurde, aber für nachfolgende Sachverhalte gilt. • Bei unmittelbarer oder mittelbarer Benachteiligung nach dem AGG ist die Rechtsfolge, dass der Betroffene wie ein nichtbenachteiligter Arbeitnehmer zu behandeln ist; hier endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis daher erst zum vertraglich vereinbarten späteren Zeitpunkt. Die Klägerin, geboren 29.6.1951, war seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2005 schwerbehindert. Die Parteien schlossen 2005 einen Änderungsvertrag zur Altersteilzeit mit Blockmodell: Arbeitsphase 1.7.2006–30.6.2011, Freistellungsphase 1.7.2011–30.6.2016; das Vertragsende sollte unbeschadet §9 Abs.2 TV ATZ am 30.6.2016 liegen. Der einschlägige TV ATZ enthielt in §9 Abs.2 Buchst. a eine Regel, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, vor dem der Arbeitnehmer eine Altersrente ohne Abschlag beanspruchen kann. Die Beklagte erklärte 2011, das Arbeitsverhältnis ende bereits am 30.6.2014, weil die Klägerin ab Juli 2014 abschlagsfreie Rente beanspruchen könne. Die Klägerin hielt dem entgegen, die tarifliche Regelung diskriminiere sie wegen ihrer Behinderung und begehrte Feststellung des Endes zum 30.6.2016. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt; die Beklagte unterlag in der Revision vor dem BAG. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war zulässig, weil ein rechtliches Interesse an der Feststellung vor dem vereinbarten Vertragsende bestand (§256 ZPO). • Anwendbarkeit des AGG: §9 Abs.2 Buchst. a TV ATZ ist nach Inkrafttreten des AGG (18.8.2006) am Maßstab des Benachteiligungsverbots des AGG zu messen; Verbotsgesetze können Dauerschuldverhältnisse ex nunc erfassen, sodass nach dem 17.8.2006 liegende Sachverhalte betroffen sind. • Unmittelbare Benachteiligung: Die Regelung knüpft zwar an den Rentenbezug an, wirkt aber in untrennbarem Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft; sie führt dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer im Blockmodell eine kürzere Freistellungsphase erhalten als die bereits geleistete Arbeitsphase, somit liegt eine verdeckte unmittelbare Benachteiligung i.S.d. §3 Abs.1 AGG vor. • Fehlende Rechtfertigung bei mittelbarer Benachteiligung: Selbst bei Annahme einer mittelbaren Benachteiligung nach §3 Abs.2 AGG ist die tarifliche Regelung nicht durch ein geeignetes und erforderliches sachliches Ziel gerechtfertigt. Die früheren Rentenansprüche der Schwerbehinderten rechtfertigen nicht die Verkürzung der Freistellungsphase, und die tariflichen Ziele (gleitender Übergang, Beschäftigungseffekte) erfordern die Verkürzung nicht. • Rechtsfolge: Wegen der unzulässigen Ungleichbehandlung kann die Klägerin wie ein nichtbenachteiligter Arbeitnehmer behandelt werden; daher endet ihr Altersteilzeitarbeitsverhältnis entsprechend der vertraglich vereinbarten Freistellungsphase am 30.6.2016. • Kostengrundsatz: Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Die Tarifvorschrift des §9 Abs.2 Buchst. a TV ATZ ist insoweit unwirksam, als sie bei schwerbehinderten Altersteilzeitbeschäftigten im Blockmodell zu einer Verkürzung der Freistellungsphase gegenüber der geleisteten Arbeitsphase führt. Daher endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin nicht am 30.6.2014, sondern erst am vertraglich vereinbarten 30.6.2016. Die Klägerin hat damit obsiegt, weil die tarifliche Regelung eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Behinderung bewirkt und die Gestaltungen des TV ATZ dies nicht rechtfertigen. Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.