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Urteil

3 Ca 430/09

Arbeitsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung vom 9.7.2007 mit Ablauf des 14.7.2009 geendet hat. 2. Das beklagte Universitätsklinikum wird verurteilt, die Klägerin über den 14.7.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 9.7.2007 weiter zu beschäftigen. 3. Das beklagte Universitätsklinikum trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 46.200,00 EUR festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrags zum 14.07.2009. 2 Die Klägerin war seit dem 15.07.2007 bei dem beklagten Universitätsklinikum.beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 zugrunde (vgl. auszugsweise Anlage A 1, ABl. 6). Danach war die Klägerin vom 15.07.2007 bis 14.07.2009 beschäftigt. Die Klägerin verdiente EUR 1.100,-- brutto monatlich. Der zuständige Personalrat wurde zur Einstellung der Klägerin für den Zeitraum vom 15.07.2007 bis 14.07.2008 „wegen Teilzeit- und Befristungsgesetz“ beteiligt (vgl. Anlage A 6, ABl. 11 ff). Er erteilte hierzu seine Zustimmung. Mit Schreiben vom 08.04.2009 (Anlage A 2, ABl. 7) teilte das beklagte Universitätsklinikum mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 14.07.2009 aufgrund des Arbeitsvertrages ende. 3 Die Klägerin ist der Auffassung, der abgeschlossene Arbeitsvertrag sei mangels korrekter Beteiligung des Personalrates unwirksam. 4 Die Klägerin stellt zuletzt folgende Anträge: 5 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 09.07.2007 mit dem Ablauf des 14.07.2009 geendet hat. 6 2. Im Falle des Obsiegens mit Klagantrag zu 1 das beklagte Universitätsklinikum zu verurteilen, die Klägerin über den 14.07.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 09.07.2007 weiter zu beschäftigen (ehemals Antrag zu 3) . 7 Nachdem das beklagte Universitätsklinikum in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass außer der streitgegenständlichen Befristungsvereinbarung weitere Beendigungstatbestände nicht ausgesprochen worden seien und das Schreiben vom 08.04.2009 keine eigenständige Beendigungserklärung beinhalte, hat die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag zu 2 sowie die entsprechende Formulierung in Antrag zu 1 zurückgenommen. 8 Das beklagte Universitätsklinikum beantragt: 9 Die Klage abzuweisen. 10 Das beklagte Universitätsklinikum ist der Auffassung, das Mitbestimmungsrecht des Personalrats sei nicht verletzt worden. Mit der Klägerin sei mündlich eine Befristungsdauer von 12 Monaten vereinbart worden. Lediglich durch ein Versehen der zuständigen Personalsachbearbeiterin sei hiervon abweichend eine Befristungsdauer von 24 Monaten in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden. Durch die Vereinbarung einer nach dem TzBfG zulässigen längeren Vertragslaufzeit sei der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates nicht berührt. Da der Personalrat bereits zur sachgrundlosen Befristung von 12 Monaten nach § 14 Abs. 2 TzBfG zugestimmt habe, hätte er erst recht einer entsprechenden sachgrundlosen Befristung von 24 Monaten zugestimmt. Der Personalrat habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, die Interessen der Klägerin zu vertreten und zu wahren. Dennoch habe er nicht auf eine längere Befristungsdauer hingewirkt. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften über den Güte- und Kammertermin verwiesen. Entscheidungsgründe I. 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kammer ist der Auffassung, die Befristung ist unwirksam, weil der Personalrat zu einer 2-jährigen Befristung nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg beteiligt wurde. 13 1. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG hat der Personalrat auch mitzubestimmen über die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. 14 a) Damit hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. LAG Baden-Württemberg 15.02.2007 - 3 Sa 50/06 - Rd.-Nr. 18, DJ 2008, 29 ff; zur inhaltsgleichen Regelungen des LPersVG Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 14 m.w.N., NZA 2002, 811 ff; zum LPersVG Rheinland-Pfalz vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 33 ff, NZA-RR 2002, 166 ff). 15 b) Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes fordert es auch im vorliegenden Fall, die Unwirksamkeit der Befristung festzustellen. 16 aa) Das Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat zur Prüfung, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt und mithin wirksam ist. Darüber hinaus soll der Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden (sachlichen) Grundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen werden kann und ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Zu dieser Prüfung bedarf der Personalrat sowohl der Angaben zum Befristungsgrund als auch zur Befristungsdauer, um sich ein aussagekräftiges Bild über die Befristungsabrede machen zu können und im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers auf eine unbefristete Einstellung hinzuwirken. Erteilt der Personalrat aufgrund der ihm gegebenen Angaben seine Zustimmung, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 LPersVG Baden-Württemberg). Die Zustimmung des Personalrats betrifft in diesen Fällen die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - Rd.-Nr. 13, NZA 1998, 1296 ff). 17 bb) Für die Kammer stellt es keinen entscheidungserheblichen Unterschied dar, ob der Arbeitgeber den Personalrat zu einer längeren Befristung beteiligt hat, als derjenigen, die er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, oder ob wie im vorliegenden Fall umgekehrt der Arbeitgeber den Personalrat zu einer kürzeren Befristung beteiligt hat als derjenigen, die er mit der Klägerin vereinbart. Denn der Personalrat soll nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung insgesamt abgesehen werden kann. Für die Kammer ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat für den Fall, dass er zu einer 2-jährigen Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses hat generell neben dem für den Arbeitnehmer positiven Aspekt, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt - hier sogar mit einer längeren Dauer -, immer auch den negativen, dass dieses nicht unbefristet geschieht. Gerade eine in diese Richtung gehende rechtliche Prüfung soll dem Personalrat durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechtes bei Zeitbefristungen aber ermöglicht werden (LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 42, a.a.O.). 18 Nach dem mündlichen Vortrag des beklagten Universitätsklinikums werden zwar Neueinstellungen generell nur befristet vorgenommen und generell stimmt der Personalrat solchen befristeten Einstellungen auch zu. Das beklagte Universitätsklinikum hat aber nicht vorgetragen, dass es eine den Personalrat verpflichtende betriebliche Regelung gibt, wonach er generell befristeten Ersteinstellungen zustimmt. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche vorweggenommene Regelung der Betriebsparteien über ein im Einzelfall auszuübendes Mitbestimmungsrecht, das gerade auch den konkreten Arbeitnehmer schützen soll (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 17, a.a.O), wirksam wäre. 19 cc) Für die Kammer ist daneben insbesondere von Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein weiteres Jahr den Personalrat erneut zu beteiligen gehabt hätte (vgl. Rooschüz/Amend/Villinger LPersVG für Baden-Württemberg 11. Auflage § 79 Rd.-Nr. 31; LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2010 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 40 a.a.O. zu einer nur 16-tägigen Differenz). Diese erneute Beteiligung des Personalrats wird umgangen - auch wenn insofern kein zielgerichtetes Vorgehen des beklagten Universitätsklinikums gesehen wird -, wenn der Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart wird, als derjenigen, zu der der Personalrat beteiligt wurde. Auch wenn insofern unterstellt wird, dass der Personalrat in der Regel solchen Verlängerungen zustimmt: Angesichts der Einzelfallprüfung, die er vornehmen muss, kann eine Regelhaftigkeit aus der Vergangenheit nicht auf Fälle in der Zukunft übertragen werden. 20 Es war deshalb festzustellen, dass die Befristung unwirksam ist. 21 2. Ausgehend von den Grundsätzen des Großen Senats hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 14.07.2009 nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages (vgl. BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968). II. 22 Das beklagte Universitätsklinikum trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat den allgemeinen Feststellungsantrag (ehemals Antrag zu 2) zurückgenommen, der zudem auch eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des beklagten Universitätsklinikums vom 08.04.2009 zu Inhalt hatte. Diesem Antrag kommt jedoch wirtschaftlich betrachtet keine wesentliche Bedeutung zu, so dass trotz der Rücknahme des Antrages von einer Kostenteilung abgesehen wurde (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). III. 23 Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nach § 9 ZPO in Höhe des 42-fachen Monatsgehalts der Klägerin festzusetzen. Gründe I. 12 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kammer ist der Auffassung, die Befristung ist unwirksam, weil der Personalrat zu einer 2-jährigen Befristung nicht im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg beteiligt wurde. 13 1. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG hat der Personalrat auch mitzubestimmen über die Zeit- oder Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses. 14 a) Damit hat der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg das Mitbestimmungsrecht des Personalrats über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 79 Abs. 3 Nr. 15 b LPersVG Baden-Württemberg führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. LAG Baden-Württemberg 15.02.2007 - 3 Sa 50/06 - Rd.-Nr. 18, DJ 2008, 29 ff; zur inhaltsgleichen Regelungen des LPersVG Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 14 m.w.N., NZA 2002, 811 ff; zum LPersVG Rheinland-Pfalz vgl. LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 33 ff, NZA-RR 2002, 166 ff). 15 b) Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechtes fordert es auch im vorliegenden Fall, die Unwirksamkeit der Befristung festzustellen. 16 aa) Das Mitbestimmungsrecht berechtigt den Personalrat zur Prüfung, ob die beabsichtigte Befristung den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügt und mithin wirksam ist. Darüber hinaus soll der Personalrat nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden (sachlichen) Grundes darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung des Arbeitsverhältnisses abgesehen werden kann und ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Zu dieser Prüfung bedarf der Personalrat sowohl der Angaben zum Befristungsgrund als auch zur Befristungsdauer, um sich ein aussagekräftiges Bild über die Befristungsabrede machen zu können und im Interesse des betroffenen Arbeitnehmers auf eine unbefristete Einstellung hinzuwirken. Erteilt der Personalrat aufgrund der ihm gegebenen Angaben seine Zustimmung, ist das Mitbestimmungsverfahren abgeschlossen (§ 69 Abs. 2 Satz 5 LPersVG Baden-Württemberg). Die Zustimmung des Personalrats betrifft in diesen Fällen die ihm mitgeteilten Angaben zur Befristungsdauer und zum Befristungsgrund. Will der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens (BAG 08.07.1998 - 7 AZR 308/97 - Rd.-Nr. 13, NZA 1998, 1296 ff). 17 bb) Für die Kammer stellt es keinen entscheidungserheblichen Unterschied dar, ob der Arbeitgeber den Personalrat zu einer längeren Befristung beteiligt hat, als derjenigen, die er mit dem Arbeitnehmer vereinbart, oder ob wie im vorliegenden Fall umgekehrt der Arbeitgeber den Personalrat zu einer kürzeren Befristung beteiligt hat als derjenigen, die er mit der Klägerin vereinbart. Denn der Personalrat soll nicht nur die Dauer der Befristung überprüfen können, sondern auch, ob von einer Befristung insgesamt abgesehen werden kann. Für die Kammer ist nicht auszuschließen, dass der Personalrat für den Fall, dass er zu einer 2-jährigen Befristung beteiligt worden wäre, angeregt hätte, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gar nicht erst zu befristen. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses hat generell neben dem für den Arbeitnehmer positiven Aspekt, dass überhaupt ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt - hier sogar mit einer längeren Dauer -, immer auch den negativen, dass dieses nicht unbefristet geschieht. Gerade eine in diese Richtung gehende rechtliche Prüfung soll dem Personalrat durch die Einräumung eines Mitbestimmungsrechtes bei Zeitbefristungen aber ermöglicht werden (LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2001 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 42, a.a.O.). 18 Nach dem mündlichen Vortrag des beklagten Universitätsklinikums werden zwar Neueinstellungen generell nur befristet vorgenommen und generell stimmt der Personalrat solchen befristeten Einstellungen auch zu. Das beklagte Universitätsklinikum hat aber nicht vorgetragen, dass es eine den Personalrat verpflichtende betriebliche Regelung gibt, wonach er generell befristeten Ersteinstellungen zustimmt. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche vorweggenommene Regelung der Betriebsparteien über ein im Einzelfall auszuübendes Mitbestimmungsrecht, das gerade auch den konkreten Arbeitnehmer schützen soll (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rd.-Nr. 17, a.a.O), wirksam wäre. 19 cc) Für die Kammer ist daneben insbesondere von Belang, dass das beklagte Universitätsklinikum nach Ablauf der einjährigen Befristung für den Fall der beabsichtigten Verlängerung um ein weiteres Jahr den Personalrat erneut zu beteiligen gehabt hätte (vgl. Rooschüz/Amend/Villinger LPersVG für Baden-Württemberg 11. Auflage § 79 Rd.-Nr. 31; LAG Rheinland-Pfalz 28.02.2010 - 9 Sa 1451/00 - Rd.-Nr. 40 a.a.O. zu einer nur 16-tägigen Differenz). Diese erneute Beteiligung des Personalrats wird umgangen - auch wenn insofern kein zielgerichtetes Vorgehen des beklagten Universitätsklinikums gesehen wird -, wenn der Arbeitsvertrag mit einer längeren Befristung vereinbart wird, als derjenigen, zu der der Personalrat beteiligt wurde. Auch wenn insofern unterstellt wird, dass der Personalrat in der Regel solchen Verlängerungen zustimmt: Angesichts der Einzelfallprüfung, die er vornehmen muss, kann eine Regelhaftigkeit aus der Vergangenheit nicht auf Fälle in der Zukunft übertragen werden. 20 Es war deshalb festzustellen, dass die Befristung unwirksam ist. 21 2. Ausgehend von den Grundsätzen des Großen Senats hat die Klägerin Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 14.07.2009 nach den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages (vgl. BAG GS 27.02.1985 - GS 1/84 - NJW 1985, 2968). II. 22 Das beklagte Universitätsklinikum trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Klägerin hat den allgemeinen Feststellungsantrag (ehemals Antrag zu 2) zurückgenommen, der zudem auch eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben des beklagten Universitätsklinikums vom 08.04.2009 zu Inhalt hatte. Diesem Antrag kommt jedoch wirtschaftlich betrachtet keine wesentliche Bedeutung zu, so dass trotz der Rücknahme des Antrages von einer Kostenteilung abgesehen wurde (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). III. 23 Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist nach § 9 ZPO in Höhe des 42-fachen Monatsgehalts der Klägerin festzusetzen.