Urteil
9 Sa 1451/00
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Mitbestimmungszustimmung des Personalrates nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG RP ist auch für Verlängerungen bereits bestehender Befristungen erforderlich.
• Wird die erforderliche Zustimmung des Personalrates nicht eingeholt, ist die Befristungsvereinbarung rechtsunwirksam.
• Ein bloßes Schreiben, das auf das Auslaufen einer Befristung hinweist, stellt nicht notwendigerweise eine Kündigung dar; hierfür fehlt es oft am Feststellungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Befristung wegen unterbliebener Personalratszustimmung • Eine Mitbestimmungszustimmung des Personalrates nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG RP ist auch für Verlängerungen bereits bestehender Befristungen erforderlich. • Wird die erforderliche Zustimmung des Personalrates nicht eingeholt, ist die Befristungsvereinbarung rechtsunwirksam. • Ein bloßes Schreiben, das auf das Auslaufen einer Befristung hinweist, stellt nicht notwendigerweise eine Kündigung dar; hierfür fehlt es oft am Feststellungsinteresse. Der Kläger war zunächst bis zum 15.02.2000 befristet beschäftigt; die Parteien einigten sich auf eine Verlängerung. Die Beklagte übermittelte ein Schreiben vom 02.03.2000 mit Empfangsbekenntnis und beanspruchter Verlängerung bis zum 31.05.2000. Am 12.05.2000 übersandte die Beklagte ein weiteres Schreiben, das das Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2000 mitteilte. Der Kläger focht an und begehrte Feststellungen, das Arbeitsverhältnis bestehe über den 31.05.2000 hinaus. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht prüfte die Berufung, insbesondere ob die Verlängerung wirksam zustande gekommen sei und ob der Personalrat ordnungsgemäß beteiligt worden sei. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und teilweise begründet. • Feststellungsinteresse: Der Antrag, festzustellen, dass das Schreiben vom 12.05.2000 keine Kündigung sei, war unbegründet mangels rechtlichen Feststellungsinteresses, da das Schreiben nur die Auffassung der Beklagten wiedergab, das Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf der Befristung. • Mitbestimmungspflicht: § 78 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz 1992 erfasst nach Wortlaut, Sinn und Zweck nicht nur Erstbefristungen, sondern auch Verlängerungen bzw. Anschlussbefristungen; somit war die Zustimmung des Personalrates einzuholen. • Fehlende Zustimmung: Die beklagte Dienststelle hat nicht die für die Verlängerung bis zum 30.05.2000 erforderliche Zustimmung des Personalrates eingeholt; eine zuvor erteilte Zustimmung nur bis zum 14.05.2000 macht eine erneute Mitbestimmung erforderlich, wenn die tatsächliche Befristungsdauer davon abweicht. • Bedeutung zeitlicher Differenz: Auch eine vermeintlich geringfügige Verlängerung (zwei Wochen) ist nicht unerheblich für die Mitbestimmung, weil sich aus einer abweichenden Befristungsdauer andere rechtliche Grundlagen oder Bewertungen ergeben können. • Rechtsfolge der Mitbestimmungsverletzung: Die unterlassene Zustimmung des Personalrates führt zur Rechtsunwirksamkeit der Befristungsvereinbarung; auf eine weitergehende individualrechtliche Prüfung kam es damit nicht mehr an. • Revision: Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorlagen. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich: Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.05.2000 hinaus besteht, weil die behauptete Verlängerung der Befristung wegen fehlender Zustimmung des Personalrates nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 LPersVG Rheinland-Pfalz 1992 unwirksam ist. Der Antrag, festzustellen, dass das Schreiben der Beklagten vom 12.05.2000 keine Kündigung darstellt, war dagegen unbegründet mangels erforderlichen Feststellungsinteresses. Die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben; die Revision wurde nicht zugelassen. Damit hat der Kläger in der Hauptsache gewonnen: Die formellen Kollektivbeteiligungsrechte des Personalrates schützen den Arbeitnehmer gegen nicht ordnungsgemäß mitbestimmte Befristungen, so dass diese Befristung nicht wirkt und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.