Urteil
8 Ca 52/13
ARBG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 15.2 des Manteltarifvertrags umfasst die Erstattung der Kosten für die nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Weiterbildungen.
• Die Auslegung tarifvertraglicher Regelungen richtet sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck und dem tariflichen Gesamtzusammenhang; Auslegungshilfen wie Entstehungsgeschichte und Praxis sind subsidiär.
• Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheitert, wenn der Tarifvertrag eine anderslautende und abschließende Regelung mit Schriftformerfordernis enthält.
• Zinsanspruch auf Geldforderung ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattungspflicht des Arbeitgebers für BKrFQG-Weiterbildung nach § 15.2 MTV • § 15.2 des Manteltarifvertrags umfasst die Erstattung der Kosten für die nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Weiterbildungen. • Die Auslegung tarifvertraglicher Regelungen richtet sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck und dem tariflichen Gesamtzusammenhang; Auslegungshilfen wie Entstehungsgeschichte und Praxis sind subsidiär. • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheitert, wenn der Tarifvertrag eine anderslautende und abschließende Regelung mit Schriftformerfordernis enthält. • Zinsanspruch auf Geldforderung ergibt sich aus § 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. Der Kläger verlangt die Erstattung von 75,00 EUR für eine nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz zwingend vorgeschriebene Weiterbildung, die die Beklagte nur teilweise erstattet hatte. Zwischen den Parteien gilt kraft Tarifbindung der Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg. Vor der Änderung des Tarifvertrags übernahm die Beklagte die Weiterbildungskosten vollständig. Der neu gefasste § 15.2 regelt die Kosten für die Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer; § 15.4 sieht einen jährlichen Qualifizierungszuschuss von 100 EUR als Lohnersatz vor. Der Kläger beruft sich auf einen tarifvertraglichen Erstattungsanspruch und/oder betriebliche Übung. Die Beklagte dagegen sieht in § 15.4 eine abschließende Regelung und bestreitet eine tarifliche oder übungsrechtliche Erstattungsverpflichtung; sie verweist auf abweichende Auffassungen der Tarifparteien und eine angebliche Betriebsvereinbarung über geringere Zuschüsse. • Auslegung des § 15.2 MTV nach Wortlaut und Systematik ergibt Erstattungsanspruch: Der Begriff ‚Ausweis für Omnibusfahrer‘ ist weiter gefasst als bloße Führerscheinverlängerung und umfasst die für die Personenbeförderung erforderliche Qualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. • Sinn und Zweck: Die nach BKrFQG erforderliche Weiterbildung ist für die berufliche Tätigkeit unverzichtbar; ohne sie sind Einsatzmöglichkeiten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers eingeschränkt und Bußgelder nach § 9 Abs. 3 BKrFQG möglich, weshalb die Kosten der Weiterbildung vom Begriff der Ausweiserneuerung umfasst sind. • Systematik und die Einführung von § 15.4 MTV lassen keinen zwingenden Schluss zu, dass der Qualifizierungszuschuss eine abschließende Regelung für Schulungskosten sein soll; Lohnersatz und Kostenübernahme sind getrennte Elemente. • Uneinigkeit der Tarifparteien über die Auslegung steht der gerichtlichen Auslegung nicht entgegen; maßgeblich ist der nach außen erkennbare Normzweck und das Verständnis des durchschnittlichen Normanwenders. • Betriebliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat sind mangels Schriftform nicht konstitutiv; selbst unterstellt würden sie gegenüber der günstigeren tariflichen Regelung zurücktreten. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz 2, 247 BGB; die Klage ist ab Zustellung verzinslich. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO und § 61 ArbGG; Berufung wurde der Beklagten gesondert nach § 64 ArbGG zugelassen. Die Klage ist vollumfänglich erfolgreich: Die Beklagte hat den Kläger zur Zahlung von 75,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen, da § 15.2 MTV die Erstattung der Kosten für die nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz erforderliche Weiterbildung umfasst. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf 75,00 EUR festgesetzt. Die Berufung der Beklagten wurde gesondert zugelassen, weil die Auslegung des § 15 MTV grundsätzliche Bedeutung für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg hat. Zudem besteht ein Zinsanspruch nach den einschlägigen BGB-Vorschriften; eine betriebliche Übung kam wegen des Schriftformerfordernisses im Tarifvertrag nicht in Betracht.