Urteil
22 Sa 27/13
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.05.2013, Az. 8 Ca 52/13 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Erstattung von Weiterbildungskosten. 2 Der 63-jährige Berufungsbeklagte (fortan Kläger) war mit Unterbrechungen lange Jahre selbstständiger Handelsvertreter und arbeitete gelegentlich als Busfahrer. Seit 2005 ist er bei der Berufungsklägerin (fortan Beklagten) gegen ein Bruttostundenentgelt in Höhe von 15,31 EUR in Vollzeit als Busfahrer angestellt und mittlerweile freigestellter stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. 3 Die Beklagte betreibt die S. GmbH mit regelmäßig ca. 40 Busfahrern. 4 Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der zwischen dem Arbeitgeberverband Verkehr Baden-Württemberg für den WBO Verband Baden-Württ. Omnibusunternehmer e.V. und ver.di am 09.03.2012 abgeschlossene Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Baden-Württemberg (fortan MTV-nF) Anwendung. Der MTV-nF vom 09.03.2012 enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 15 5 Besondere Regelungen für das Fahrpersonal 6 15.1 Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet und hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtzeitig beantragt und verlängert wird. 7 15.2 Die Kosten und Gebühren für die Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. Für die erste Wiederholungsprüfung übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Gebühren. 8 15.4 Der Arbeitnehmer mit Beschäftigung im Fahrdienst erhält jährlich einen Betrag in Höhe von 100,00 EUR brutto als Qualifizierungszuschuss (Lohnersatz). sofern er zur Fahrerweiterbildung gemäß BKrFQG verpflichtet ist. Dieser Betrag ist spätestens am 15. Dezember auszuzahlen, erstmals zahlbar im Kalenderjahr 2012. Ausgenommen hiervon sind Aushilfskräfte. 9 § 15.2 MTV-nF entspricht wortgleich der Vorgängerfassung in § 15.2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im privaten Kraftomnibusverkehr in Baden-Württemberg vom 17.10.2005 (fortan MTV-aF), der mit "Omnibusfahrerausweis" überschrieben war. Die Absätze 4-6 des § 15 MTV-nF wurden im Zuge der Tarifverhandlungen eingefügt, Abs. 3 neu gefasst. Eingegliedert wurde mit Blick auf das am 01.10.2006 in Kraft getretene Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (fortan BKrFQG, BGBl. I S. 1958) insbesondere Abs. 4. 10 Zur Auslegung dieses Absatzes existieren konträre Stellungnahmen des Arbeitgeberverbandes (vorgelegt als Anlage B6 im erstinstanzlichen Verfahren) und des Landesbezirkes von ver.di (Anlage B10). Die Beklagte hat seit 2006 die gesamten Schulungskosten übernommen, diese Praxis jedoch aufgrund der Änderungen des Tarifvertrages eingestellt. Stattdessen zahlte sie aufgrund einer informellen Absprache mit dem Betriebsratsvorsitzenden einen freiwilligen Sachkostenzuschuss in Höhe von 20,00 EUR. 11 Der Kläger begehrte mit seiner am 11.02.2013 eingereichten Klage die Erstattung für eine am 01.12.2012 durchgeführte Weiterbildung nach dem BKrFQG (über den bereits von der Beklagten bezahlten Anteil hinaus) in Höhe von 75,00 EUR. Diesen Betrag hat er mit Schreiben vom 14.12.2012 bei der Beklagten angefordert. Er war der Meinung, § 15.2 MTV-nF beziehe sich auf die Erstattung aller Kosten und Gebühren für vorgeschriebene Weiterbildungen. § 15.4 MTV-nF betreffe im Sinne einer Spezialvorschrift lediglich Lohnersatz. Dafür sprächen die Tarifsystematik, der Wille der Tarifvertragsparteien und die gelebte Tarifpraxis. Seit der Einführung des BKrFQG hätten die Arbeitgeber in Baden-Württemberg regelmäßig die Kosten und Gebühren der Weiterbildung auf der Grundlage von § 15.2 MTV-nF übernommen. Diese landesweite Praxis sei Ausdruck eines Tarifkonsenses, bei dem die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass Schulungskosten nicht Gegenstand des § 15.4 MTV-nF sondern erstattungspflichtig nach § 15.2 des MTV-nF seien. Die entsprechenden Zahlungen seien keine freiwillige Leistung und basierten auch nicht auf einer Regelungsabrede. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch aus betrieblicher Übung zu, da die Schulungskosten mindestens seit dem Jahr 2006 durch den Arbeitgeber komplett übernommen worden seien. 12 Der Kläger beantragte beim Arbeitsgericht: 13 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 14 Die Beklagte beantragte, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte vertrat beim Arbeitsgericht die Auffassung, die Erstattung der Schulungskosten sei früher lediglich freiwillig erfolgt und ein Anspruch stehe dem Kläger weder aus dem Tarifvertrag noch aus betrieblicher Übung zu. § 15.2 MTV-nF betreffe nicht die Fahrerweiterbildung, sondern nur die Kosten für die Verlängerung des Omnibusführerscheins. Die Verlängerung des Omnibusführerscheins sei auch ohne den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation möglich. Ver.di habe sich in den Tarifvertragsverhandlungen mit der Forderung nach Erstattung der Qualifizierungskosten nicht durchsetzen können. Zwar sei die Kostenübernahme in manchen Betriebsvereinbarungen vorgesehen, dies gelte aber nicht für die Beklagte. 17 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Bereits der Wortlaut des § 15.2 MTV-nF streite für die Auslegung im Sinne des Klägers. Die Norm spreche von der Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer. Die Zulassung für Omnibusfahrer zur Personenbeförderung setze anders als der normale Busführerschein die Durchführung der Maßnahmen nach dem BKrFQG voraus. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift führe in diese Richtung. Da die Weiterbildung eine zwingende Voraussetzung für die Personenbeförderung darstelle, betreffe sie typische Tätigkeiten eines Berufsbusfahrers. Der Arbeitgeber könne in aller Regel einen Omnibusfahrer ohne diese Qualifizierung nicht einsetzen. Weder aus der Systematik der tarifvertraglichen Vorschriften noch aus den Tarifverhandlungen lasse sich ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien ermitteln. Dies sei jedoch auch nicht notwendig, da angesichts des klaren Wortlauts und nach dem Sinn und Zweck der Regelungen ein Auslegungsergebnis gewonnen werden könne. 18 Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen vom 16.05.2013 wurde der Beklagten am 28.05.2013 zugestellt. Die zugelassene Berufung der Beklagten ging am 10.06.2013 beim Landesarbeitsgericht ein und wurde sogleich begründet. Die Berufung und deren Begründung sind damit rechtzeitig. 19 Im Berufungsrechtszug meint die Beklagte, das Arbeitsgericht setze sich nicht hinreichend mit dem Fahrerlaubnisrecht auseinander. Die Führerscheinklasse D, die zum Führen von Kraftomnibussen berechtige, enthalte automatisch die Befugnis zur Personenbeförderung. Damit sei klar, dass die Tarifvertragsparteien schon in der Vorgängerfassung mit dem Begriff "Ausweis für Omnibusfahrer" die "Fahrerlaubnis für Fahrgastbeförderung" gemeint hätten. 20 Die Fahrerlaubnis Klasse D werde befristet auf 5 Jahre erteilt und müsse dann verlängert werden. Weder § 24 der Fahrerlaubnisverordnung Baden-Württemberg (fortan FeV) noch die darin genannten Anlagen 5 und 6 und auch nicht die §§ 7-19 FeV machten die Verlängerung der Fahrerlaubnis Klasse D davon abhängig, dass der Busfahrer nach dem BKrFQG qualifiziert sei. Es handele sich bei letzterem um eine vom Führerschein unabhängige zusätzliche gesetzliche Verpflichtung. Da nun § 15.2 MTV seit ehedem ausschließlich die Kosten und Gebühren für die Verlängerung des "Ausweises für Omnibusfahrer" (= Fahrerlaubnis Klasse D) regele, könnten damit bereits nach dem Wortlaut nicht auch die Kosten und Gebühren für Maßnahmen nach dem BKrFQG gemeint sein. 21 Nichts anderes ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Natürlich könne ein unzureichend fortgebildeter Arbeitnehmer nicht als Berufskraftfahrer tätig sein. Diese Unmöglichkeit könne sich jedoch auch aus vielen anderen Gesetzen, etwa dem Ausländerrecht, ergeben. Auch die Kosten und Gebühren für derartige Verwaltungsverfahren müsse der Arbeitgeber ja nicht übernehmen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht einleuchtend, weshalb der Arbeitgeber ohne klare Tarifanordnung die Qualifizierungskosten übernehmen müsse. 22 Schließlich habe das Arbeitsgericht die Auffassung der Tarifvertragsparteien berücksichtigen müssen, wobei lediglich die Beklagte mit Substanz den Standpunkt des Arbeitgeberverbandes dargelegt und unter Beweis gestellt habe. Zu Recht habe das Arbeitsgericht die klägerischen Überlegungen zur Tarifsystematik nicht berücksichtigt. Allerdings sei zur gelebten Tarifpraxis (die in Bezug auf andere Arbeitgeber bestritten werde) in den Blick zu nehmen, dass § 15.2 MTV mit dem identischen Wortlaut schon im MTV vom 04.05.1999 gestanden habe und bereits deswegen unmöglich das 2006 in Kraft getretene BKrFQG gemeint haben könne. Insofern habe es für die Tarifvertragsparteien angesichts der Formulierung in § 15.4 MTV-nF ausgesprochen nahegelegen, eine entsprechende Erstattungspflicht in den Wortlaut des § 15.2 MTV-nF ausdrücklich aufzunehmen. Genau dies sei jedoch nicht erfolgt, was deutlich zeige, dass eine Sachkostenerstattung nicht gewollt gewesen sei. 23 Nicht zuletzt könne die betriebliche Übung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Anspruchsgrundlage darstellen, was sich im Übrigen auch aus § 2.1 MTV-nF ergebe. 24 Die Beklagte beantragt im Berufungsrechtszug, 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen - vom 16.05.2013, Az. 8 Ca 52/13 abzuändern und die Klage abzuweisen. 26 Der Kläger beantragt, 27 die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin zurückzuweisen. 28 Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Zulassung für Omnibusfahrer von der des Busfahrers unterscheide. Die Tarifvertragsparteien seien in der Wahl ihrer Formulierungen frei. Diese hätten keineswegs klargestellt, dass es um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gehe. Schon der unmissverständliche Wortlaut spreche dagegen. In § 15.1 MTV-nF sei von "Fahrerlaubnis" die Rede, in § 15.2 MTV-nF von "Ausweis". Die Berufungsangriffe der Beklagten zum "Terminus technicus" gingen an der Sache vorbei. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien für den Fall der Beschränkung von § 15.2 MTV auf Führerscheinverlängerung genau diesen "Terminus technicus" verwenden müssen. 29 Zweifelsohne gebe es eine Vielzahl gesetzlicher Hürden für Omnibusfahrer. Der Phantasie seien keine Grenzen gesetzt, was der Vortrag der Beklagten eindrucksvoll belege. Die Qualifizierung nach dem BKrFQG sei eine obligatorische Bedingung zur Beförderung von Personen und damit typischerweise eine konkrete, erstattungspflichtige Arbeitsvoraussetzung. 30 Der Vortrag des Klägers zum Willen der Tarifvertragsparteien sei hinreichend substantiiert, wobei es darauf nach richtiger Auffassung des Arbeitsgerichts nicht ankomme. Die klägerischen Ausführungen zur Tarifsystematik würden aufrechterhalten. Es sei im übrigen durchaus nichts Ungewöhnliches, dass tarifliche Neuregelungen Verbesserungen für die Arbeitnehmer mit sich brächten. Es sei nicht erkennbar, weshalb es für den Arbeitgeber unzumutbar sein solle, die Weiterbildungssachkosten zu erstatten. 31 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und in Bezugnahmen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Entscheidungsgründe 32 I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach arbeitsgerichtlicher Entscheidung zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 33 II. Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist richtig. Die Auslegung des § 15.2 MTV-nF ergibt, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungssachkosten nach dem BKrFQG hat. 34 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages wird an der Interpretation von Gesetzen orientiert. 35 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln, §§ 133, 157 BGB (s. etwa BAG vom 26.01.2011 – 4 AZR 159/09, NZA 2011, 808; BAG vom 19.01.2011 – 3 AZR 29/09 NZA 2011, 860). Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Nur bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Erst, wenn zweifelsfreie Auslegungsergebnisse so nicht erzielbar sind, dürfen die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien ergänzend heranziehen, etwa die Entstehungsgeschichte oder die praktische Tarifübung. Im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 20.03.2012 – 9 AZR 518/10 juris). 36 2. Der Tarifwortlaut ist mehrdeutig und lässt verschiedene Interpretationen zu. 37 § 15.2 MTV-nF regelt die Übernahme der Kosten und Gebühren für die "Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer". Gemeint ist damit nach dem Wortlaut die Verlängerung einer Urkunde, die beglaubigt bzw. den Nachweis führt, dass der Inhaber weiterhin ermächtigt ist, einen Omnibus zu führen (in Anlehnung an Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, Stichwort Ausweis). Diese Berechtigung wiederum setzt in Bezug auf Omnibusse selbstredend zunächst voraus, dass der Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse D (ggf. Unterklassen) verfügt. Die Fahrerlaubnis der Klasse D umfasst die Befugnis zu Fahrten im Personenverkehr. Das BKrFQG hat mit Wirkung ab 01.10.2006 weitere Anforderungen an Omnibusfahrer eingeführt. Hiernach hat der Omnibusfahrer zusätzlich eine Grundqualifikation nach § 4 des BKrFQG und weitere turnusmäßige Qualifikationsnachweise (§ 2 Abs. 2, Abs. 5 BKrFQG, alternativ § 5 BKrFQG) zu erwerben. Diese Zusatzausweise sind nach § 2 Abs. 2 BKrFQG allerdings nur dann nötig, wenn der Omnibus im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken gefahren wird. Im Ergebnis kann die "Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer" damit die Verlängerung des Führerscheins meinen. Gemeint sein könnten jedoch auch sämtliche Papiere, die einen Omnibusfahrer als befugten Fahrer im Personenverkehr "ausweisen". Diese Deutung von § 15.2 MTV-nF würde in der Folge die Sachkostenerstattung für Maßnahmen nach dem BKrFQG erfassen. 38 3. Mit dem Arbeitsgericht ist festzustellen, dass auch die Tarifsystematik kein eindeutiges Ergebnis hervorbringt. 39 Die Tatsache, dass in § 15.4 MTV-nF Lohnersatz für die absolvierten Stunden der Fahrerweiterbildung gemäß BKrFQG zugesagt ist, erlaubt keine zwingende Deduktion auf die Qualifizierungssachkostenerstattung nach § 15.2 MTV-nF. Ein Erst-Recht-Schluss kann wegen des Analogieverbotes nicht gezogen werden. Die Tarifvertragsparteien können beide Sachverhalte unterschiedlich regeln und ein verständiger Arbeitnehmer kann - wenngleich naheliegend - aus dem Lohnzuschuss nicht zwangsläufig auch eine Sachkostenerstattung ableiten. Man kann andererseits auch die Auffassung der Berufung nachvollziehen, dass die Erwähnung des BKrFQG in § 15.4 MTV-nF einen Rückschluss auf die bewusste Nichterwähnung in § 15.2 MTV-nF als plausibel erscheinen ließe. In diese Richtung führt auch die historische Interpretation, nach der bereits in dem wortlautidentischen § 15.2 MTV vom 04.05.1999 lediglich die Sachkostenerstattung für die Verlängerung der Fahrerlaubnis geregelt war. Dazu scheint der Sachzusammenhang mit § 15.1 MTV-nF zu passen, der (ebenfalls seit dem 01.05.1999) die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Verlängerung der Fahrerlaubnis, nicht jedoch die Verpflichtung zur Qualifizierung nach dem BKrFQG festlegt. Wirklich hilfreich sind derart historisch überlagerte systematische Überlegungen jedoch nicht, da im Zuge von Tarifverhandlungen redaktionelle Unschärfen auftreten können. Möglicherweise haben die Tarifvertragsparteien nicht den gesamten Wortlaut des damals gültigen MTV im Hinblick auf das BKrFQG durchleuchtet und auch nicht durchgängig synchronisiert. 40 4. Ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien lässt sich nicht feststellen und hat im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden. 41 Unabhängig von möglicherweise bestehenden Differenzen in den Angaben von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden kann ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien zum Inhalt des § 15 MTV-nF bereits deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil ein derartiger Wille nach den Darlegungen unter 2. in den tariflichen Normen keinen Niederschlag gefunden hat. Damit sind zweifelsfreie Auslegungsergebnisse aus dem Tarifvertrag allein nicht zu erzielen. Die Berufungskammer ist befugt, ergänzend weitere Kriterien heranzuziehen, wobei sie die praktische Tarifübung und die im allgemeinen geltenden Rechtsgrundsätze zur Kostentragung bei beruflicher Qualifizierung der Arbeitnehmer herangezogen hat. 42 5. Die Kostenerstattung für die Lehrgangsgebühren nach dem BKrFQG entspricht im Geltungsbereich der streitigen Tarifbestimmung einer sachgerechten Verteilung der Qualifizierungslasten. 43 Um die Grundsätze der sachgerechten Lastenverteilung in Qualifizierungs- und Weiterbildungsfragen näher bestimmen zu können, ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln (etwa BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02) erhellend. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG an einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung. Dabei wird das Interesse des Arbeitgebers, eine berufliche Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können mit dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhöhung seiner Arbeitsmarktchancen abgewogen. Auf die vorliegende Rechtsfrage bezogen kommt es hiernach für die Suche nach einer sachgerechten Lösung (unabhängig vom Adressaten des BKrFQG) zur Beurteilung der Kostenlast darauf an, wer die Qualifizierung braucht und wer sie nutzen kann. Das ist vorliegend eindeutig und allein der Busunternehmer, da der Nachweis von Qualifikationen nach § 2 Abs. 2, Abs. 5, § 5 BKrFQG ausschließlich dazu dient, dem Fahrer Fahrten im Personenverkehr "zu gewerblichen Zwecken" zu gestatten. Mit anderen Worten: Diese Qualifikation muss ein Omnibusfahrer ausschließlich dann erwerben und nachweisen, wenn er seine Fahrerlaubnis Klasse D gewerblich nutzen will. Das ist im Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer in keiner Fallgestaltung realisierbar. Denknotwendig profitiert im Arbeitsverhältnis allein der Arbeitgeber/Busunternehmer von der Befugnis zur gewerblichen Nutzung der Fahrerlaubnis seines Omnibusfahrers. Damit ist es vernünftig, sachgerecht und zweckorientiert § 15.2 des MTV-nF dahingehend auszulegen, dass zu den Kosten und Gebühren für die Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer auch die Kosten und Gebühren von Weiterbildungslehrgängen nach § 5 BKrFQG gehören. Das scheint auch der seit Oktober 2006 zwischen den Parteien gültigen praktischen Tarifübung (auf die insoweit streitigen Folgen der Betrieblichen Übung kommt es nach alledem nicht an) zu entsprechen. Die Neufassung des MTV erlaubt insofern keine Änderung, da § 15.2 MTV wortgleich geblieben ist. 44 III. Da die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie deren Kosten zu tragen. 45 Die Revisionszulassung folgt § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Gründe 32 I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach arbeitsgerichtlicher Entscheidung zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. 33 II. Die Berufung der Beklagten hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist richtig. Die Auslegung des § 15.2 MTV-nF ergibt, dass der Kläger Anspruch auf Erstattung der Weiterbildungssachkosten nach dem BKrFQG hat. 34 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages wird an der Interpretation von Gesetzen orientiert. 35 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln, §§ 133, 157 BGB (s. etwa BAG vom 26.01.2011 – 4 AZR 159/09, NZA 2011, 808; BAG vom 19.01.2011 – 3 AZR 29/09 NZA 2011, 860). Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebende Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Nur bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Erst, wenn zweifelsfreie Auslegungsergebnisse so nicht erzielbar sind, dürfen die Gerichte für Arbeitssachen weitere Kriterien ergänzend heranziehen, etwa die Entstehungsgeschichte oder die praktische Tarifübung. Im Zweifel ist derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 20.03.2012 – 9 AZR 518/10 juris). 36 2. Der Tarifwortlaut ist mehrdeutig und lässt verschiedene Interpretationen zu. 37 § 15.2 MTV-nF regelt die Übernahme der Kosten und Gebühren für die "Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer". Gemeint ist damit nach dem Wortlaut die Verlängerung einer Urkunde, die beglaubigt bzw. den Nachweis führt, dass der Inhaber weiterhin ermächtigt ist, einen Omnibus zu führen (in Anlehnung an Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, Stichwort Ausweis). Diese Berechtigung wiederum setzt in Bezug auf Omnibusse selbstredend zunächst voraus, dass der Fahrer über eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse D (ggf. Unterklassen) verfügt. Die Fahrerlaubnis der Klasse D umfasst die Befugnis zu Fahrten im Personenverkehr. Das BKrFQG hat mit Wirkung ab 01.10.2006 weitere Anforderungen an Omnibusfahrer eingeführt. Hiernach hat der Omnibusfahrer zusätzlich eine Grundqualifikation nach § 4 des BKrFQG und weitere turnusmäßige Qualifikationsnachweise (§ 2 Abs. 2, Abs. 5 BKrFQG, alternativ § 5 BKrFQG) zu erwerben. Diese Zusatzausweise sind nach § 2 Abs. 2 BKrFQG allerdings nur dann nötig, wenn der Omnibus im Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken gefahren wird. Im Ergebnis kann die "Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer" damit die Verlängerung des Führerscheins meinen. Gemeint sein könnten jedoch auch sämtliche Papiere, die einen Omnibusfahrer als befugten Fahrer im Personenverkehr "ausweisen". Diese Deutung von § 15.2 MTV-nF würde in der Folge die Sachkostenerstattung für Maßnahmen nach dem BKrFQG erfassen. 38 3. Mit dem Arbeitsgericht ist festzustellen, dass auch die Tarifsystematik kein eindeutiges Ergebnis hervorbringt. 39 Die Tatsache, dass in § 15.4 MTV-nF Lohnersatz für die absolvierten Stunden der Fahrerweiterbildung gemäß BKrFQG zugesagt ist, erlaubt keine zwingende Deduktion auf die Qualifizierungssachkostenerstattung nach § 15.2 MTV-nF. Ein Erst-Recht-Schluss kann wegen des Analogieverbotes nicht gezogen werden. Die Tarifvertragsparteien können beide Sachverhalte unterschiedlich regeln und ein verständiger Arbeitnehmer kann - wenngleich naheliegend - aus dem Lohnzuschuss nicht zwangsläufig auch eine Sachkostenerstattung ableiten. Man kann andererseits auch die Auffassung der Berufung nachvollziehen, dass die Erwähnung des BKrFQG in § 15.4 MTV-nF einen Rückschluss auf die bewusste Nichterwähnung in § 15.2 MTV-nF als plausibel erscheinen ließe. In diese Richtung führt auch die historische Interpretation, nach der bereits in dem wortlautidentischen § 15.2 MTV vom 04.05.1999 lediglich die Sachkostenerstattung für die Verlängerung der Fahrerlaubnis geregelt war. Dazu scheint der Sachzusammenhang mit § 15.1 MTV-nF zu passen, der (ebenfalls seit dem 01.05.1999) die Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Verlängerung der Fahrerlaubnis, nicht jedoch die Verpflichtung zur Qualifizierung nach dem BKrFQG festlegt. Wirklich hilfreich sind derart historisch überlagerte systematische Überlegungen jedoch nicht, da im Zuge von Tarifverhandlungen redaktionelle Unschärfen auftreten können. Möglicherweise haben die Tarifvertragsparteien nicht den gesamten Wortlaut des damals gültigen MTV im Hinblick auf das BKrFQG durchleuchtet und auch nicht durchgängig synchronisiert. 40 4. Ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien lässt sich nicht feststellen und hat im Tarifwortlaut keinen Niederschlag gefunden. 41 Unabhängig von möglicherweise bestehenden Differenzen in den Angaben von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden kann ein einheitlicher Wille der Tarifvertragsparteien zum Inhalt des § 15 MTV-nF bereits deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil ein derartiger Wille nach den Darlegungen unter 2. in den tariflichen Normen keinen Niederschlag gefunden hat. Damit sind zweifelsfreie Auslegungsergebnisse aus dem Tarifvertrag allein nicht zu erzielen. Die Berufungskammer ist befugt, ergänzend weitere Kriterien heranzuziehen, wobei sie die praktische Tarifübung und die im allgemeinen geltenden Rechtsgrundsätze zur Kostentragung bei beruflicher Qualifizierung der Arbeitnehmer herangezogen hat. 42 5. Die Kostenerstattung für die Lehrgangsgebühren nach dem BKrFQG entspricht im Geltungsbereich der streitigen Tarifbestimmung einer sachgerechten Verteilung der Qualifizierungslasten. 43 Um die Grundsätze der sachgerechten Lastenverteilung in Qualifizierungs- und Weiterbildungsfragen näher bestimmen zu können, ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln (etwa BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02) erhellend. Das Bundesarbeitsgericht orientiert sich im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG an einer umfassenden Interessen- und Güterabwägung. Dabei wird das Interesse des Arbeitgebers, eine berufliche Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können mit dem Interesse des Arbeitnehmers an der Erhöhung seiner Arbeitsmarktchancen abgewogen. Auf die vorliegende Rechtsfrage bezogen kommt es hiernach für die Suche nach einer sachgerechten Lösung (unabhängig vom Adressaten des BKrFQG) zur Beurteilung der Kostenlast darauf an, wer die Qualifizierung braucht und wer sie nutzen kann. Das ist vorliegend eindeutig und allein der Busunternehmer, da der Nachweis von Qualifikationen nach § 2 Abs. 2, Abs. 5, § 5 BKrFQG ausschließlich dazu dient, dem Fahrer Fahrten im Personenverkehr "zu gewerblichen Zwecken" zu gestatten. Mit anderen Worten: Diese Qualifikation muss ein Omnibusfahrer ausschließlich dann erwerben und nachweisen, wenn er seine Fahrerlaubnis Klasse D gewerblich nutzen will. Das ist im Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer in keiner Fallgestaltung realisierbar. Denknotwendig profitiert im Arbeitsverhältnis allein der Arbeitgeber/Busunternehmer von der Befugnis zur gewerblichen Nutzung der Fahrerlaubnis seines Omnibusfahrers. Damit ist es vernünftig, sachgerecht und zweckorientiert § 15.2 des MTV-nF dahingehend auszulegen, dass zu den Kosten und Gebühren für die Verlängerung des Ausweises für Omnibusfahrer auch die Kosten und Gebühren von Weiterbildungslehrgängen nach § 5 BKrFQG gehören. Das scheint auch der seit Oktober 2006 zwischen den Parteien gültigen praktischen Tarifübung (auf die insoweit streitigen Folgen der Betrieblichen Übung kommt es nach alledem nicht an) zu entsprechen. Die Neufassung des MTV erlaubt insofern keine Änderung, da § 15.2 MTV wortgleich geblieben ist. 44 III. Da die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen ist, hat sie deren Kosten zu tragen. 45 Die Revisionszulassung folgt § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.