Urteil
2 Ca 1366/18
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGE:2018:1121.2CA1366.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Gebührenstreitwert i.H.v. 14.508,72 Euro.
3. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 21.753,82 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger bei einem Gebührenstreitwert i.H.v. 14.508,72 Euro. 3. Der Streitwert dieser Entscheidung wird auf 21.753,82 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA über die richtige Stufenzuordnung. Der am 02.03.19XX geborene Kläger ist seit dem 01.08.1993 bei dem beklagten Land beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 22.06.1993 (Bl. 7 d. A.) heißt es unter anderem: „Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) vom 31. Januar 1962 und den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ Auf das Arbeitsverhältnis findet demnach derzeit unstreitig der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger war zunächst als Straßenwärter beim Landschaftsverband S tätig. Aufgrund einer Bewerbung des Klägers wurde dieser vom 07.01.2013 bis zum 06.04.2013 zunächst vorübergehend zur Erstbetriebslösung Verkehrszentrale, Abteilung Verkehrssteuerung, abgeordnet. In dieser Zeit erfolgte eine Erprobung des Klägers im Rahmen der Überleitung in den Technikerbereich. Nach erfolgreichem Abschluss des Überleitungsverfahrens wurde der Kläger im April 2013 dauerhaft auf den Dienstposten eines Operators am Dienstort M des Landesbetrieb Straßenbau NRW umgesetzt und in die Entgeltgruppe 8 des TVöD-VKA eingruppiert. Auf den Änderungsvertrag vom 18.03.2013 (Bl. 14 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Der Kläger wurde in der Entgeltgruppe 8 zuletzt nach der Stufe 4 vergütet. Das Tabellenentgelt belief sich auf 2.974,36 Euro brutto. Zum 01.01.2017 trat die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA in Kraft. Nach § 29a Absatz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA) erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit und findet eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. Nach der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 1 TVÜ-VKA gilt die Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 1 oder 3 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung als Eingruppierung. § 29b TVÜ-VKA lautet auszugsweise wie folgt: „(1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absatz 2 bis 5 unberücksichtigt. […] (2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung). […]“ Zur Eingruppierung bestimmt § 17 Absatz 4 TVöD-V in seiner ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung: „1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe aus den Entgeltgruppen 2 bis 14 der Anlage A werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 3Bei Höhergruppierungen aus einer der Stufen 2 bis 4 der Entgeltgruppe 9a in die Entgeltgruppe 9b wird abweichend von Satz 2 die in der jeweiligen Stufe der Entgeltgruppe 9a zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 9b angerechnet. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe.“ Bis zum 28.02.2017 hatte § 17 Absatz 4 Satz 1 TVöD-V hingegen noch die folgende Fassung: „1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2.“ Der Kläger stellte unter dem 04.10.2017 einen Antrag nach § 29b Absatz 1 TVÜ-VKA auf Höhergruppierung. Die Dienststelle des Klägers stellte im Oktober 2017 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV NRW) als Bezüge zahlende Stelle einen Antrag wegen Stufenzuordnung. Mit Schreiben vom 06.12.2017 (Bl. 15 d. A.) teilte die Dienststelle dem Kläger mit, dass dieser rückwirkend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9a des TVöD-VKA eingruppiert sei. Mit Änderungsmitteilung vom 29.12.2017 (Bl. 71 d. A.) teilte die Dienststelle des Klägers dem LBV NRW mit, dass der Kläger rückwirkend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 einzugruppieren sei. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 9a belief sich für Januar 2017 in Stufe 3 auf 3.071,16 Euro und in Stufe 4 auf 3.464,92 Euro brutto und ab Februar 2017 in Stufe 3 auf 3.143,33 Euro brutto und in Stufe 4 auf 3.546,35 Euro brutto. Mit der Bezügemitteilung 01/2018 vom 11.01.2018 (Bl. 72ff d. A.) wurden die Differenzbeträge für den Zeitraum ab Januar 2017 auf Basis der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 nachberechnet und sodann spätestens mit dem 31.01.2018 an den Kläger ausgezahlt. Nach § 24 Absatz 1 Satz 2 TVöD-VKA erfolgt die Zahlung des Entgelts am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat. Mit seiner am 23.08.2018 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen und dem beklagten Land am 31.08.2018 zugestellten Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihn seit dem 01.01.2017 – im Kammertermin auf den Zeitraum ab dem 01.01.2018 begrenzt - nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgelttabelle des TVöD-VKA zu vergüten. Zudem macht er mit der Klage die Zahlung der monatlichen Differenzbeträge zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 und dem Entgelt der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 von insgesamt 4.826,98 Euro brutto für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2017 (393,76 Euro im Januar 2017, 403,02 Euro in den Folgemonaten) geltend. Der Kläger macht geltend, dass die vom beklagten Land vorgenommene betragsmäßige Stufenzuordnung rechtlich fehlerhaft sei, da diese gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 GG verstoße. Er sei mit Wirkung zum 01.01.2017 stufengleich und damit mit der Stufe 4 in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA einzugruppieren gewesen. Der in § 29b TVöD-VKA enthaltene Verweis auf die Vorschrift des § 17 Absatz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verstoße gegen den Gleichheitssatz. Durch die Stichtagsregelung würden gleiche Sachverhalte, nämlich die Frage der Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung, ungleich behandelt. Für die im Tarifvertrag vorgesehene Stichtagsregelung fehle es an einem Sachgrund. Die Entscheidung des BAG vom 13.08.2009, Az. 6 AZR 244/08, sei vorliegend nicht übertragbar, da vorliegend mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung kein neues Tarifsystem in Kraft getreten sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass aufgrund der neuen Entgeltordnung eine Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt wäre, so sei zu berücksichtigen, dass sich die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt zu orientieren habe. Es sei insofern nicht nachvollziehbar, weshalb als Stichtag der 01.03.2017 und nicht der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung, d. h. der 01.01.2017, gewählt worden sei. Da § 17 Absatz 4 TVöD-VKA insbesondere auch für Höhergruppierungen auf Grundlage der neuen Entgeltordnung gelten solle, hätte die dortige Stichtagsregelung ebenfalls den 01.01.2017 berücksichtigen müssen. Aufgrund der Differenzierung zwischen betragsmäßiger und stufengleicher Höhergruppierung würden auch keineswegs Konflikte und Unzufriedenheiten bei Höhergruppierungen ausgeschlossen. Die durch die Stichtagsregelung entstehende Ungleichbehandlung werde auch an folgendem Sachverhalt deutlich: Würde ein Beschäftigter aufgrund einer internen Bewerbung zwischen dem 01.01.2017 und dem 28.02.2017 höhergruppiert, würde diese Höhergruppierung betragsmäßig erfolgen. Ein Beschäftigter, der sich nur wenige Zeit später, nämlich ab dem 01.03.2017, auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben würde, wäre – auch wenn die sonstigen Voraussetzungen gleich seien – hingegen stufengleich höherzugruppieren. Eine solche Ungleichbehandlung sei nicht mit dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zu rechtfertigen. Der Verletzung des Gleichheitssatzes könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Regelung in § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA nur auf die Fallkonstellationen der Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung abziele und dies mit der Konstellation der Höhergruppierung im Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht vergleichbar sei. § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA möge zwar unmittelbar keine Ungleichbehandlung darstellen; sehr wohl erfolge aber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch den in § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA enthaltenen Verweis auf § 17 Absatz 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung. Da die Tarifvertragsparteien den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt hätten, sei gerichtlich die Unwirksamkeit der Tarifregelung festzustellen mit der Folge, dass der Kläger der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 zuzuordnen sei. Des Weiteren meint der Kläger, dass seine Ansprüche nicht nach § 37 TVöD-VKA verfallen seien. Sein Antrag auf Höhergruppierung vom 04.10.2017 wirke auf den Zeitraum ab dem 01.01.2017 zurück. Dies gelte nicht nur für die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe, sondern auch für die Stufenzuordnung. Wenn die betragsmäßige Höhergruppierung unwirksam gewesen sei, müsse mithin rückwirkend zum 01.01.2017 eine stufengleiche Höhergruppierung erfolgen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sein Höhergruppierungsantrag vom 04.10.2017 nicht auf eine konkrete Stufenzuordnung bezogen gewesen sei, sondern vielmehr einen Antrag auf die (richtige) Eingruppierung darstelle, wozu auch die korrekte Stufenzuordnung gehöre. Die von der Beklagtenseite vorgenommene teilweise Stattgabe durch Änderungsmitteilung vom 29.12.2017 suspendiere daher nicht die Rückwirkung des § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA. Der Kläger beantragt zuletzt unter Klagerücknahme im Übrigen, 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.01.2018 nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgelttabelle des TVöD-VKA zu vergüten und 2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 4.826,98 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag in Höhe von 393,76 Euro brutto seit dem 01.02.2017 und aus weiteren Teilbeträgen in Höhe von jeweils 403,02 Euro brutto seit dem 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017, 01.12.2017 und 01.01.2018 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, dass der Kläger zutreffend nach § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Absatz 4 TVöD in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig in die Entgeltgruppe 9a Stufe 3 höhergruppiert worden sei. Gegen die Rechtmäßigkeit der §§ 29b Absatz 2 TVÜ-VKA und § 17 Absatz 4 TVöD bestünden keine Bedenken. Die Ausgestaltung des TVöD obliege allein den Tarifvertragsparteien. Der Inhalt der vorgenannten Vorschriften sei von den Tarifvertragsparteien ausgearbeitet worden und widerspreche nicht höherrangigen Vorschriften. Die Stichtagsregelung widerspreche auch nicht geltendem Recht. Aufgrund der in Art. 9 Absatz 3 GG geregelten Tarifautonomie bestehe für die Tarifvertragsparteien ein entsprechender Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der inhaltlichen Gestaltung der Tarifverträge. Die Tarifvertragsparteien müssten nicht die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen. Es genüge, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliege. Dies sei vorliegend der Fall. Des Weiteren macht das beklagte Land geltend, dass alle Ansprüche ab Januar 2018 und älter nach § 37 TVöD verfallen seien. Da die Nachberechnung im Januar 2018 erfolgt sei, habe der Kläger seine Ansprüche bis spätestens Juli 2018 geltend machen müssen. Dies sei vorliegend angesichts der erst am 31.08.2018 zugestellten Klage nicht der Fall. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Stufe 4 der Entgeltordnung zum TVöD-VKA. 1. Der Kläger wurde zum 01.01.2017 zutreffend nach § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Absatz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung betragsmäßig höhergruppiert. 1.1 Der Kläger erfüllt unstreitig die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Er hat innerhalb der Frist des § 29b Absatz 1 TVÜ-VKA einen entsprechenden Höhergruppierungsantrag gestellt. Die Stufenzuordnung erfolgt gemäß § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Absatz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung nicht stufengleich, sondern betragsmäßig. Angesichts eines zuletzt bezogenen Tabellenentgelts von 2.974,36 Euro nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 4 war der Kläger zutreffend in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 9a mit einem Tabellenentgelt von 3.071,16 Euro (Januar 2017) einzuordnen. 1.2 Die betragsmäßige Höhergruppierung gemäß § 29b Absatz 2 TVÜ-VKA i. V. m. § 17 Absatz 4 TVöD-VKA in der bis zum 28.02.2017 geltenden Fassung verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG. 1.2.1 Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Artikel 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 AZR 244/08, AP TVÜ § 6 Nr. 1, m. w. N.). Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG, Urteil vom 21.12.2017, Az. 6 AZR 790/16, NJOZ 2018, 1706, m. w. N.). 1.2.2 Der Kläger hat Vergütungsnachteile gegenüber beim beklagten Land schon länger mit einer geringerwertigen Tätigkeit beschäftigten Arbeitnehmern, denen die höherwertige Tätigkeit erst ab dem 01.03.2017 übertragen worden ist. Diese profitieren von der seit dem 01.03.2017 geltenden stufengleichen Höhergruppierung. Die Tarifvertragsparteien haben vorliegend mit der Entgeltordnung ein neues tarifliches Vergütungssystem eingeführt. Ohne eine Stichtagsregelung ist dies nicht möglich. Stichtagsregelungen sind als „Typisierung in der Zeit” ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises indes zulässig. Denn der Anspruch auf Gleichbehandlung ist nicht nur räumlich, sondern auch zeitlich begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfasst. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum der Tarifvertragsparteien. Eine Umstellung von Vergütungssystemen ist ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar. Die zeitliche Differenzierung ist zulässig, wenn sie auf die infrage stehende Leistung und ihre Besonderheiten abgestimmt ist. Entscheidend sind die hinter der Stichtagsregelung stehenden Gründe. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 387/10, juris; BAG, Urteil vom 11.12.2003, Az. 6 AZR 64/03, BAGE 109, 110, 120; BAG, Urteil vom 13.08.2009, Az. 6 AZR 244/08, a. a. O.). Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben die Vergütung der übergeleiteten Beschäftigten im Grundsatz in der Weise geregelt, dass – bei unveränderter Tätigkeit – die vorläufige Eingruppierung ab dem 01.01.2017 als „richtige“ Eingruppierung gilt. Hierdurch sollten eine „Eingruppierungswelle“ vermieden und die öffentlichen Arbeitgeber entlastet werden (BAG, Urteil vom 28.02.2018, Az. 4 AZR 816/16, NJOZ 2018, 1065 zur vergleichbaren Regelung des § 26 TVÜ-Bund). Für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gilt ein Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe. Da aber durch die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Entgeltordnung zum TVöD-VKA im Vergleich zur früheren Tariflage vielfach höhere Eingruppierungen tariflich vereinbart worden sind, eröffnet § 29b TVÜ-VKA den Beschäftigten den Zugang zum neuen Entgeltsystem dann, wenn sie bei Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der neuen Entgeltordnung eine Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verlangen können. Umgekehrt kann sich allerdings im Einzelfall trotz einer höheren Eingruppierung ein finanzieller Nachteil ergeben. Deshalb räumt § 29b TVÜ-VKA den betroffenen Beschäftigten durch das tarifliche Antragserfordernis bis zum 31.12.2017 ein Wahlrecht zwischen einer Eingruppierung nach der bisherigen und der neuen Entgeltordnung ein (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.2018, a. a. O.). Diejenigen, die wie der Kläger von diesem Wahlrecht innerhalb der Frist Gebrauch machen, profitieren ab dem 01.01.2017 von der höheren Entgeltgruppe. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien zur Eingrenzung der Kostenbelastung der öffentlichen Arbeitgeber weiterhin ausdrücklich die betragsmäßige Stufenzuordnung vorgesehen. In § 29b TVÜ-VKA haben die Tarifvertragsparteien den § 17 Absatz 4 TVöD-VKA in der Fassung bis zum 28.02.2017 und damit die betragsmäßige Stufenzuordnung in Bezug genommen. Diese Ausgestaltung der Überleitungsregelungen überschreitet nicht die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien sind aus Artikel 3 Absatz 1 GG heraus nicht verpflichtet, den bei Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung bereits Beschäftigten sämtliche Ansprüche aus der neuen Entgeltordnung zu gewähren. Sie sind daher auch nicht verpflichtet, diese so zu behandeln, als wäre ihnen erst nach dem 01.03.2017 eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien die Neuregelung des § 17 Absatz 4 TVöD-VKA bereits zum 01.01.2017 in Kraft gesetzt hätten, stünde es den Tarifvertragsparteien schon aus Kostengesichtspunkten frei, die Anwendung der Neuregelung des § 17 Absatz 4 TVöD-VKA für die Beschäftigten, die bereits vor dem 01.01.2017 eine höherwertige Tätigkeit übertragen bekommen haben, auszuschließen. Die Höhergruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung ist mit der Höhergruppierung aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht vergleichbar. Bei den bereits mit einer höherwertigen Tätigkeit Beschäftigten stellt sich im Gegensatz zu den Beschäftigten, denen erst nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung eine höherwertige Tätigkeit übertragen wird, die Frage der Wahrung des Besitzstands. Eine Differenzierung zwischen den schon vor Inkrafttreten der Entgeltordnung höherwertig Beschäftigten einerseits und den nach dem 28.02.2017 mit einer höherwertigen Tätigkeit betrauten Beschäftigten andererseits ist nicht sachwidrig (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.2001, Az. 4 AZR 352/00, RdA 2002, 306 zur Differenzierung zwischen übernommenen Arbeitnehmern und der Stammbelegschaft). Bilden sich zwei Arbeitnehmergruppen im Laufe der Tarifgeschichte heraus, so sind diese beiden Gruppen nicht miteinander vergleichbar (BAG, Urteil vom 26.04.2000, Az. 4 AZR 177/99, AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 16; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2017, Az. 15 Sa 1553/16, BeckRS 2017, 103052). Darauf, ob der Stichtag 01.03.2017 hinsichtlich der stufengleichen Zuordnung für die Beschäftigten, die erst nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung eine höherwertige Tätigkeit übernehmen, im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 GG gerechtfertigt ist, kommt es daher vorliegend nicht an. Dass die übergeleiteten Beschäftigten keinen Anspruch auf stufengleiche Zuordnung haben, sondern zwischen der Wahrung des bisherigen Besitzstandes und der Höhergruppierung nach der neuen Entgeltordnung bei betragsmäßiger Stufenzuordnung wählen können, verstößt jedenfalls nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG. 2. Darüber hinaus sind etwaige Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Januar 2018 nach § 37 TVöD-VKA verfallen. Nach § 37 TVöD-VKA verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der monatliche Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA ab dem 01.01.2017 ist zwar nicht bereits ab dem 31.01.2017 jeweils zum Monatsletzten fällig geworden. Denn der Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA setzte zunächst einen Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-VKA voraus. Ein Anspruch kann nicht vor seinem Entstehen fällig sein (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2001, Az. 4 AZR 152/00, NZA 2002, 155). Den Höhergruppierungsantrag hat der Kläger unter dem 04.10.2017 gestellt und diesem wurde von dem beklagten Land mit Bescheid vom 06.12.2017 mit Wirkung ab dem 01.01.2017 entsprochen. Mit dem Erhalt der Bezügemitteilung 01/2018 und der zum 31.01.2018 erfolgten Nachzahlung auf Basis der Entgeltgruppe 9a Stufe 3 TVöD-VKA war dem Kläger auch bekannt, dass er der Stufe 3 und nicht der Stufe 4 zugeordnet wurde. Spätestens zum 31.01.2018 war der Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a somit entstanden und fällig. Der Kläger hätte daher spätestens bis zum 31.07.2018 gegenüber dem beklagten Land geltend machen müssen, dass ihm seiner Auffassung nach ein Anspruch auf Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zustehe. Der Kläger hat seinen Anspruch auf Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9a gegenüber dem beklagten Land jedoch erstmals mit der Klage vom 21.08.2018, zugestellt am 31.08.2018, geltend gemacht. Mit dem Höhergruppierungsantrag vom 04.10.2017 hat der Kläger, wie er selbst herausstellt, keine bestimmte Stufenzuordnung geltend gemacht. Mit dem Höhergruppierungsantrag hat der Kläger somit nur allgemein eine Höhergruppierung nach den tariflichen Regelungen geltend gemacht. Er hat damit nicht geltend gemacht, dass er die tariflichen Regelungen zur betragsmäßigen Höhergruppierung für unwirksam erachtet und abweichend von den tariflichen Regelungen eine stufengleiche Höhergruppierung begehre. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Absatz 1 ZPO i. V. m. § 46 Absatz 2 ArbGG. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei zu tragen. Der Gebührenstreitwert beläuft sich gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 GKG auf den 36fachen Differenzbetrag von 403,02 Euro, mithin auf 14.508,72 Euro. III. Der gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert war nach § 48 Absatz 1 GKG, §§3, 5, 9 ZPO mit dem 42fachen Differenzbetrag von 403,02 Euro zuzüglich des Betrages des Zahlungsantrags, mithin mit insgesamt 21.753,82 Euro, in Ansatz zu bringen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.