OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ga 5/23

ArbG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung, bei welcher der Entzug einer Projektleitertätigkeit eines bestimmten Projekts das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erheblich geändert hat und daher keine Versetzung gegeben war, die der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurfte.(Rn.26) (Rn.29) 2. Der alleinige Entzug eines bisherigen untergeordneten Aufgabenbereichs genügt zur Erfüllung des Versetzungsbegriffs nicht.(Rn.31) 3. Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes notwendiger Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn zwar der Abzug des Arbeitnehmers als Projektleiter einen Nachteil "an sich" darstellt, mit welchem ein möglicher Gewinn an Erkenntnissen und Reputation einhergehen könnte, jedoch ein erheblicher Reputationsverlust nicht anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die Kernkompetenzen und Kernaufgaben seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit behalten hat.(Rn.35)
Tenor
1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.202,05 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung, bei welcher der Entzug einer Projektleitertätigkeit eines bestimmten Projekts das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht erheblich geändert hat und daher keine Versetzung gegeben war, die der Mitbestimmung des Betriebsrats bedurfte.(Rn.26) (Rn.29) 2. Der alleinige Entzug eines bisherigen untergeordneten Aufgabenbereichs genügt zur Erfüllung des Versetzungsbegriffs nicht.(Rn.31) 3. Ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes notwendiger Verfügungsgrund liegt nicht vor, wenn zwar der Abzug des Arbeitnehmers als Projektleiter einen Nachteil "an sich" darstellt, mit welchem ein möglicher Gewinn an Erkenntnissen und Reputation einhergehen könnte, jedoch ein erheblicher Reputationsverlust nicht anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die Kernkompetenzen und Kernaufgaben seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit behalten hat.(Rn.35) 1. Die Verfügungsklage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 6.202,05 € festgesetzt. Die Verfügungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Es fehlt an einem Verfügungsgrund und einem Verfügungsanspruch. I. Gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO wird einstweiliger Rechtsschutz in einem vorläufigen summarischen Verfahren zur Sicherung von Ansprüchen oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses gewährt. Das Gesetzt unterscheidet zwischen einstweiligen Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand (Sicherungsverfügung, § 935 ZPO) und zur Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsverfügung, § 940 ZPO). Allgemein anerkannt als Unterfall der Regelungsverfügung ist ausnahmsweise auch die auf zumindest teilweise oder vorübergehende Erfüllung des materiellen Anspruchs gerichtet Leistungs- oder Befriedigungsverfügung, wenn ein schwerwiegender Nachteil droht (vgl. Walker in Schwab/Weth, ArbGG, § 62, Rn. 107). Voraussetzung dafür ist nach § 940 ZPO das Vorliegen einer zu sichernden Rechtsposition (Verfügungsanspruch) sowie eine besondere Eilbedürftigkeit (Verfügungsgrund), welche es erforderlich macht, zur Abwendung wesentlicher Nachteile bereits vor einer Klärung strittiger Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung eine vorläufige Regelung zu treffen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25.07.2017 - 11 SaGa 605/17). Es muss eine Abwägung der Folgen des Erlasses bzw. Nichterlasses der einstweiligen Verfügung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erfolgen (LAG Köln 07.04.2016 - 12 SaGa 9/16). Da es sich hierbei häufig faktisch um die Vorwegnahme der Hauptsache handelt, sind an den Nachweis des Verfügungsgrundes, die Schlüssigkeit des Verfügungsanspruchs und die Glaubhaftmachung, besonders hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Anders/Gehle-Becker Vor § 916 ZPO Rn. 16). Wesentliche Nachteile sind bei der summarischen Überprüfung von Versetzungsanordnungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus. Vielmehr erfordert die Bejahung eines Verfügungsgrundes für eine einstweilige Verfügung gegen Weisungen des Arbeitgebers zu Inhalt, Ort und Art der Arbeitsleistung, ein deutlich gesteigertes Abwehrinteresse des Arbeitnehmers, wie es bei erheblichen Gesundheitsgefahren, einer drohenden irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens oder bei schweren Gewissenskonflikten bestehen kann. Neben einem gesteigerten Abwehrinteresse des Arbeitnehmers erkennt die Rechtsprechung lediglich bei einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der arbeitgeberseitigen Maßnahme das Bestehen eines Verfügungsgrundes an (vgl. dazu LAG Köln 10.02.2017 - 4 SaGa 3/17 - mwN; LAG Köln Urt. v. 10.6.2020 – 8 SaGa 1/20, BeckRS 2020, 20090 Rn. 13, beck-online). 1. Es fehlt bereits an einem Verfügungsanspruch. Eine Beteiligung des Betriebsrats war nicht erforderlich. Es handelt sich nicht um eine Versetzung und damit um eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Die Zuweisung des Beklagten vom 03.02.2023 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Damit besteht auch kein hinreichendes Abwehrinteresse des Klägers. In Unternehmen mit i.d.R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der betriebsverfassungsrechtliche Begriff der Versetzung ist in § 95 Abs. 3 BetrVG legal definiert. Danach ist eine Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung, § 95 Abs. 3, S. 1, 2 BetrVG. Es liegt keine erhebliche Änderung der Umstände vor, unter denen der Kläger seine Tätigkeit erbringt. Die Daueraufträge des Klägers haben sich nicht geändert. Auch auf Nachfrage der Kammer im Termin hat der Kläger erläutert, dass er seiner Tätigkeit an dem Großrechner unverändert weiterhin nachgehe und von dort aus jeweils in verschiedenen Projekten bei dem Beklagten einsteige. Es handelt sich um eine von mehreren Projekttätigkeiten des Klägers, die im Monat des Projektbeginns im Januar 2023 – nach eigenem Vortrag des Klägers – nur einen geringen und damit nicht erheblichen Anteil der Arbeitszeit ausmachte. Dafür spricht weiterhin, dass – unstreitig zwischen den Parteien – der Kläger im Januar 2023 im Zeiterfassungssystem keine Arbeitszeit auf die für das Projekt eingerichteten Kostenträgernote eingetragen hat. Soweit der Kläger – wie im Kammertermin behauptet und von dem Beklagten bestritten – vorträgt, er sei ein sog. „Gewohnheitstier“ und habe die entsprechenden Projekttätigkeiten als allgemeine IT-Dienstleistungen eingetragen, wertet die Kammer dies als Schutzbehauptung. In Anbetracht einer Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Kostenabrechnung bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Projekten überzeugt dies nicht. Auch ist dem Kläger die Projektleitung nicht mittels gesonderter arbeitsvertraglicher (Zusatz-)Vereinbarung übertragen worden. Ebenso obliegt dem Kläger weder eine Personalführungs- noch Vertretungskompetenz. Diese obliegt laut der Projektplanung dem Projektsprecher oder der Projektsprecherin die Vertretung des Projekts nach innen und außen. Er oder sie ernennt die Projektleitung (Bl. 52 d. A.). Nach wertender Betrachtung in der Gesamtschau steht nach vollständiger Überzeugung der Kammer fest, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers nicht erheblich geändert hat und daher keiner Mitbestimmung des Betriebsrats bedurfte. Der alleinige Entzug eines bisherigen untergeordneten Aufgabenbereichs genügt zur Erfüllung des Versetzungsbegriffs nicht. Die Veränderung des Aufgabenbereichs ist auch vom Direktionsrecht gedeckt. Nach Auffassung der Kammer ist ein evidenter Verstoß bei Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen des billigen Ermessens nicht ersichtlich. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (BAG vom 24.04.1996, NZA 1996, 1088). Unbillig ist, wenn der Arbeitgeber allein seine Interessen durchzusetzen versucht (BAG vom 19.05.1992, NZA 1992, 978). Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderem Gewicht zu (BAG vom 13.06.2012, NZA 2012, 1154). So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat bereits außergerichtlich sich auf eine interne unternehmerische Entscheidung berufen. Auch auf Nachfrage der Kammer im Termin teilte der Beklagte mit, dass an dem o.g. Projekt aus organisatorischen Gründen nunmehr nur noch Mitarbeiter aus einer Abteilung arbeiten. Zuvor sei dies durch Mitarbeiter abteilungsübergreifend erfolgt. 2. Es liegt zudem kein Verfügungsgrund vor. Nach summarischer Prüfung ist die Zuweisung des Beklagten nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine besondere Schutzbedürftigkeit des Klägers ist nicht ersichtlich. Die Gefahr des Eintritts wesentlicher Nachteile oder irreparabler Schäden für den Kläger liegen nicht vor. Die übrigen Fälle des gesteigerten Abwehrinteresses (erhebliche Gesundheitsgefahren, drohender irreparabler Ansehensschaden, schwere Gewissenskonflikte) kommen von vornherein nicht in Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass der Abzug des Klägers als Projektleiter einen Nachteil „an sich“ darstellt, mit welchem ein möglicher Gewinn an Erkenntnissen und Reputation einhergehen könnte. Jedoch ist ein erheblicher Reputationsverlust nicht anzunehmen, da der Kläger weiterhin als wissenschaftlicher Manager des HPDA-Systems beschäftigt ist, lediglich in anderen (bisherigen) Projekten. Der Abzug als Projektleiter von dem o.g. Projekt mag zwar ein Indiz für eine gewisse Herabstufung sein, jedoch hat der Kläger die Kernkompetenten und Kernaufgaben seiner bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit behalten. Dem Kläger drohen auch keine finanziellen Verluste. Er übt weiterhin bei gleichbleibend hoher Vergütung seine Tätigkeiten im wissenschaftlichen Bereich aus. Er ist nicht beschäftigungslos, weshalb ihm kein Verlust wichtiger Praxiskenntnisse, Praxisfähigkeiten oder einer Qualifikation droht. Ebenso ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass ein wesentlicher Verlust bisher gewonnener neuer Praxiserkenntnisse droht, welche aufgrund des Projektbeginns im Januar 2023 und dem Abzug des Klägers bereits Anfang Februar einen geringen Umfang aufweisen dürften. Für die Kammer ist – dem Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass bisher vergleichbare nationale Projekte nicht existieren – nicht ausreichend dargelegt, welche besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt werden könnten. Hierbei handelt es sich um eventuelle Möglichkeiten, deren tatsächliches Eintreten von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist und aus dem bisherigen Projektverlauf auch noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzusehen sind. Auch der Verweis auf die Veröffentlichung über den Kläger in den sozialen Netzwerken samt deren etwaigen Reichweite ist irrelevant. Es vorliegend allein auf die arbeitgeberseitige Maßnahme ankommt. Eine Dringlichkeit zur Verhinderung drohender Gewalt liegt ebenfalls nicht vor. Ebenso erscheint der Erlass einer Regelung aus anderen Gründen nicht nötig. Damit besteht auch kein hinreichendes Abwehrinteresse des Klägers. Dahingestellt bleiben kann, ob eine Dringlichkeit bereits aufgrund des vorprozessualen und prozessualen Verhaltens (sog. Grundsatz der Selbstwiderlegung) abzulehnen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Den nach § 61 Abs.1 ArbGG zu bestimmende Wert des Streitgegenstandes wird mit einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn des Klägers angesetzt. Der Verfügungskläger (im Folgenden: „Kläger“) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: „Beklagter“) seine Weiterbeschäftigung als Projektleiter des Projekts „QCoKaIn“. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist aufgrund der Stellenbeschreibung vom 28.05.2018/25.06.2018 seit dem 01.07.2018 als wissenschaftlicher Mitarbeiter des HPDA-Systems im Institut für Datenwissenschaft bei dem Beklagten beschäftigt. Er verdient auf der Basis des Tarifgehalts nach dem TVöD-Bund in der Entgeltgruppe 14, Stufe 5, 6.202,05 € brutto monatlich. Der Beklagte ist ein Forschungszentrum für Luft- und Raumfahrt mit bundesweit über 1.000 Mitarbeitern. Er erbringt seine Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu einem erheblichen Anteil in Projektform. Es besteht ein Betriebsrat in der Niederlassung in J.. Bei dem o.g. Projekt handelt es sich um eine Studie zum Potential von hybridem Quantum-High-Performance-Computing anhand von Kausaler Inferenz. Der Kläger übt eine Tätigkeit als Manager von HPDA-Systemen (High Performance Data Analytics = Rechner mit großen Rechenleistungen/Großrechnern) aus. Zu den Tätigkeiten des Klägers gehören ausweislich der Stellenbeschreibung (Bl. 30 ff. d. A.) das Ausführen wissenschaftlicher Management-Aufgaben sowie die Entwicklung von Rechenapplikationen für das HPDA-System auf den Gebieten Klimaforschung, Datenmanagement, Bürgerwissenschaften und Visualisierung, die Entwicklung und Implementierung experimenteller und produktiver IT-Strategien für das HPDA-System, die Installation des HPDA-Systems, der Erhalt der Betriebsbereitschaft und das Rechenmanagement des HPDA-Systems und Vertretung des Instituts bei Großrechnerstrategien des Beklagten. Diese Aufgaben nahm und nimmt der Kläger weiterhin wahr. Am 08.09.2022 setzte der Beklagte den Kläger in dem oben genannten Projekt als Projektleiter ein. Beginn des Projekts war der 01.01.2023. Mit gleichem Datum wurde für das Projekt eine Kostenträgernote eröffnet. Am 28.11.2022 wurden über den Kläger Veröffentlichungen auf dem Internet-Blog namens „Noblogs“ veröffentlicht, welche eine rechtsextreme Gesinnung des Klägers suggerieren. Zeitgleich wurde der Blog-Beitrag mit wesentlichem Inhalt über einen Twitter-Kanal Namens @Recherche_J. geteilt und die beruflichen akademischen Partner des Klägers verlinkt. Am 17.01.2023 erwähnte der direkte Vorgesetzte des Klägers und zugleich kommissarischer Institutsleiter des Beklagten, Herr P., in einem Telefonat mit dem Kläger, dass es aufgrund eines Zusammenhangs mit der Exportkontrolle sein könne, dass der Kläger nicht mehr an dem Projekt arbeiten werde und verwies hierbei auf den Verantwortlichen für die Exportkontrolle, Herrn B.. Am 20.01.2023 telefonierte der Kläger mit Herrn B.. Dieser teilte ihm mit, dass er erst jetzt erfahren habe, dass beim Institut das betreffende Projekt stattfinde und er jetzt erst eine Überprüfung durchgeführt habe, welche im Falle des Klägers negativ ausgefallen sei. Weitere Informationen teilte Herr B. unter Hinweis auf Datenschutz nicht mit. Am 03.02.2023 teilte Herr P. dem Kläger mündlich unter Hinweis auf sein Direktionsrecht mit, dass er mit sofortiger Wirkung nicht mehr an dem Projekt, weder als Projektleiter noch in sonstiger Weise, mitarbeiten werde. Am 06.02.2023 kontaktierte der Kläger den Beklagten telefonisch und forderte die Beteiligung als Projektleiter am o.g. Projekt. Mit E-Mail vom 06.02.2023, 12:53 Uhr, teilte Herr P. dem Kläger nochmals mit, dass dieser mit sofortiger Wirkung von der Aufgabe und Mitarbeit an dem Projekt entbunden ist. Mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2023 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und bat um die Mitteilung der konkreten Sachgründe für den vollständigen Abzug des Klägers vom Projekt. Zu dem bat er um Übersendung der Zustimmung des Betriebsrats zur Entscheidung des vollständigen Abzugs und notierte sich eine Frist bis zum 22.02.2023. Mit E-Mail vom 23.02.2023 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass kein Erfordernis einer Zustimmung des Betriebsrats bestünde. Zugleich teilte er mit, dass keine Veranlassung bestünde unternehmerische Entscheidungen oder Unternehmensinterna gegenüber dem Kläger zu begründen. Mit Schriftsatz vom 15.03.2023, bei Gericht am 16.03.2023 eingegangen, hat der Kläger den hiesigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig gemacht. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Abzug des Klägers vom Projekt um eine Versetzung und somit eine personelle Einzelmaßnahme gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG handle und damit eine vorherige Beteiligung des Betriebsrats zwingend erforderlich sei. Im Übrigen sei die Versetzung nicht vom Direktionsrecht gemäß § 106 GewO umfasst. Es läge ein Verstoß gegen das billige Ermessen vor. Ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache sei aufgrund des deutlich gesteigerten Abwehrinteresses unzumutbar. Als im wesentlich allein verantwortlicher Projektleiter erlange der Kläger im Falle des Erfolgs des Projektes einen erheblich erhöhten Bekanntheitsgrad und sei aufgrund der sodann gewonnen Erkenntnisse ein gefragter Experte in zukünftigen Projekten. Der Abzug aus dem Projekt führe zu einer irreparablen Schädigung des beruflichen Ansehens des Klägers. Der Kläger beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter als Projektleiter des Projekts „QCoKaIn“ beim Institut für Datenwissenschaft des D. e.V. in J. zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beklagte meint, dem Antrag fehle es bereits am erforderlichen Verfügungsgrund. Aufgrund der eigenen Verzögerung des Klägers einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen und durch sein weiteres Prozessverhalten, habe der Kläger die Dringlichkeit seines Antrages selbst widerlegt. Der Kläger sei in Wahrheit nicht an einem schnellen einstweiligen Rechtsschutz interessiert. Eine Rechtswidrigkeit der arbeitsrechtlichen Maßnahme sei nicht evident ersichtlich. Im Übrigen lägen auch keine irreparablen Schäden oder eine Schädigung des beruflichen Ansehens des Klägers mangels Reichweite der Veröffentlichungen vor. Auch bestehe keine Gefahr des Verlustes wichtiger Praxiserkenntnisse oder -fähigkeiten. Es gibt auch keinen Verfügungsanspruch. Der Kläger übe weiterhin seine Aufgaben aus. Die Projektleitertätigkeit des Klägers habe allenfalls 25% seiner Arbeitstätigkeit vorgesehen. Die Funktion sei weder eingruppierungsrelevant noch mit Führungsverantwortung/-aufgaben verbunden und es handle sich hierbei lediglich um eine Projektsteuerungsaufgabe, die zu keiner Erweiterung des Tätigkeitsprofils des Klägers führe. Auch sei der Kläger nicht in erheblichem zeitlichen Umfang für das Projekt tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolleerklärungen der Parteien Bezug genommen.