Leitsatz: 1. §§ 935, 938, 940 ZPO räumen dem entscheidenden Gericht einen erheblichen Spielraum in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz ein. Dieser kann uU im Fall einer Weisung auf die Feststellung einer fehlenden Folgepflicht gerichtet werden. Dieser Antrag ist vor dem besonderen Hintergrund geboten, dass nach der Rechtsprechung des Fünften Senats der Arbeitnehmer an eine unbillige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; dazu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20). Um dem Recht des Arbeitnehmers an vorläufiger Klärung der Zulässigkeit derartiger Weisungen Genüge zu tun, ohne seinen Vertrag zu gefährden, muss es mit der Feststellung eines Rechtsverhältnisses einen Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz geben (vgl. grundsätzlich Vogg NJW 1993, 1357). 2. Die Kammer lässt offen, ob eine Weisung zur Wiedereingliederung überhaupt zulässig ist (zu dieser Frage mwN BeckOK SozR/Wendtland Stand Juni 2015 § 74 SGB V Rn. 6). Unabhängig auch von der Frage, ob sich diese nach beamten- oder arbeitsrechtlichen Wertungen richtet, ist in beiden Fällen anerkannt, dass für die Weisung ein sachlicher Grund vorliegen und die Weisung billigem Ermessen entsprechen muss (vgl. im Arbeitsrecht § 106 Satz 3 GewO). Die tatsächlichen Auswirkungen der Weisung auf den beruflichen Werdegang oder die private Lebensführung sind im Beamtenrecht aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Weisung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Weisung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen für den Beamten sind (BVerwG 4. Juli 2014 - 2 B 33/14 - Rn. 8). 3. Damit wird auch § 74 SGB V, der eigentlich nur im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung ist, für die Weisung maßgeblich (vgl. hierzu BVerwG 11. Juni 2015 - 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14 -): Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Daraus folgt, dass sich die Wiedereingliederung nach der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten richten muss. 1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. März 2016 - 17 Ga 21/16 - abgeändert. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Verfügungsklägerin nicht verpflichtet ist, an der Widerspruchsstelle Nordrhein am Dienstort K eine Wiedereingliederung durchzuführen, bis rechtskräftig über die Weisungen der Verfügungsbeklagten vom 12. und 25. Februar 2016 entschieden wurde. 2. Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Verfügungsklägerin, während der Erkrankung eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Verfügungsbeklagten in K durchzuführen. Die Klägerin ist seit 1984 Dienstordnungsangestellte bei der beklagten Krankenkasse. Auf das Arbeitsverhältnis findet die Dienstordnung für die Angestellten vom Juli 2011 (DO) Anwendung. Gemäß § 4 Abs. 1 DO gelten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten und Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Gesetze und Verordnungen über Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend, soweit nicht durch gesetzliche Vorschriften oder in der DO etwas anderes bestimmt ist. Die Klägerin war während ihres Beschäftigungsverhältnisses in Köln und Umland beschäftigt, zuletzt als Widerspruchsbeauftragte für die Landesinspektion Nordrhein. Nach gesundheitlichen und persönlichen Lebenskrisen fand die Klägerin Mitte 2013 einen neuen Lebenspartner in Franken. Sie erfüllte ihre vertraglichen Pflichten in Köln ab Mitte 2013 unter wöchentlichem Pendeln. Mit Änderungsvertrag vom 24. September 2013 vereinbarten die Parteien zum 8. Oktober 2013 Köln als Dienstort. Anfang 2014 verlegte die Klägerin ihren festen Wohnsitz von K nach S bei N , ca. 425 km von K entfernt. Versetzungsanträgen der Klägerin ab Anfang 2014 nach F kam die Beklagte nicht nach. Aus einer Überlastungssituation entwickelte sich bei der Klägerin ein Erschöpfungssyndrom mit körperlichen Zusammenbrüchen. Sie erkrankte ab dem 13. Mai 2014 arbeitsunfähig. Die Beklagte beantragte in der Folgezeit eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. Im daraus folgenden amtsärztlichen Gutachten vom 28. Oktober 2015 heißt es unter „Diagnose/Beurteilungen“: „Ich sehe aus aktueller Einschätzung vom 21.10.2015 eine eingeschränkte Dienstfähigkeit bezogen auf folgende quantitative und qualitative Modalitäten: Begrenzung auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 60% Wohnortnaher Einsatz, der die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt Vermeidung von häufig wechselnden Arbeitsanforderungen …“ Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, eine stufenweise Wiedereingliederung solle spätestens ab März 2016 in der Widerspruchsstelle Nordrhein am Dienstort in K beginnen. Dagegen erhob die Klägerin „Widerspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen“ - beschränkt auf die Anordnung der Wiedereingliederung in K . Mit Schreiben vom 25. Februar 20216 nahm die Beklagte den sog. Widerspruch zur Kenntnis und teilte mit, sie erwarte, dass die Klägerin am 14. März 2016 mit der stufenweisen Wiedereingliederung in K beginne. Die Klägerin wehrt sich mit ihrem Antrag gegen die Wiedereingliederung in Köln. Sie rügt, dass die Anordnung der Beklagten die örtliche Vorgabe des amtsärztlichen Gutachtens missachtet. Dies verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 GG und die beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten. Dem Gutachten des Amtsarztes komme ein hoher Beweiswert zu. In B bestünden anderweitige Einsatzmöglichkeiten. Die Klägerin hat beantragt , der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, sie ab dem 14. März 2016 an der Widerspruchsstelle Nordrhein am Dienstort K wiedereinzugliedern, bis über die Wirksamkeit der Weisungen der Verfügungsbeklagten vom 12. Februar 2016 und 25. Februar 2016 rechtskräftig entschieden wurde. Die Beklagte hat beantragt , die Verfügungsklage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Wahl des Wohnorts liege nicht in ihrer Verantwortung. In N und Umgebung stünden keine amtsangemessenen Stellen zur Wiedereingliederung der Klägerin zur Verfügung. Sie solle ihre Tätigkeit an dem Ort wieder aufnehmen, an dem sie langjährig tätig gewesen sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Weisungen der Beklagten entsprächen billigem Ermessen; die Beklagte beachte ihren vertraglichen und gesetzlichen Rahmen. Gemäß § 46 Abs. 4 S. 1 BBG sei die Klägerin verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Erst der Wegzug der Klägerin habe zur Wohnortferne geführt. Dieser Umstand sei treuwidrig herbeigeführt und daher unbeachtlich. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wie auch auf das arbeitsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln ist der Verfügungsklägerin am 16. März 2016 zugestellt worden ist. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sind am 17. März 2016 beim Landesarbeitsgericht Köln eingegangen. Die Klägerin trägt vor, bei einer Wiedereingliederung am Standort in K sei mit einer psychischen Dekompensation und einer Verstärkung der Depression zu rechnen. Die Weisung verletze damit ihr absolutes Recht an Gesundheit. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei die Beklagte unmittelbar an Grundrechte gebunden. Der Umzug nach Franken sei keine unzulässige Rechtsausübung, wie auch ihre psychische Erkrankung. Ob eine Belastungssituation eintrete, sei eine individuelle Angelegenheit. Ihre Erkrankung sei nicht willensgesteuert. Menschliche Handlungen würden nur zugerechnet, wenn eine entsprechende Steuerungsfähigkeit bestehe. Durch den Umzug habe sie keine vertraglichen Pflichten verletzt. Zwischen dem Umzug und der Erkrankung bestehe kein Kausalzusammenhang. Eine betriebliche Wiedereingliederung sei keine gesundheitliche Rehabilitation im Sinne des § 46 Abs. 4 BBG. Der Arbeitsort sei keine Reha-Klinik. Die Klägerin beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11. März 2016 - 17 Ga 21/16 - abzuändern und der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, sie ab dem 14. März 2016 an der Widerspruchsstelle Nordrhein am Dienstort K wiedereinzugliedern, bis über die Wirksamkeit der Weisungen der Verfügungsbeklagten vom 12. Februar 2016 und 25. Februar 2016 rechtskräftig entschieden wurde. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ihr stehe kein Weisungsrecht in Bezug auf einen anderen Arbeitsort zu. Durch die beabsichtigte stufenweise Wiedereingliederung in Köln würden keine absolute Rechtsgüter der Klägerin verletzt. Die Ausführungen der Klägerin verlören sich in allgemeinen Floskeln. Die Klägerin sei nach § 46 Abs. 4 BBG zur nach Teilnahme an geeigneten und zumutbaren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen verpflichtet. Gegen diese wende sich die Klägerin auch gar nicht, sondern allein gegen den für die Wiedereingliederung vorgesehenen Dienstort. Für den weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig und begründet. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 519, § 520 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. B. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verfügungsklage ist mit ihrem ausgelegten Antrag zulässig und begründet. I. Der Antrag ist als Feststellungsverfügung - wie tenoriert - auszulegen, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Weisung der Beklagten. Die Unterlassung einer bereits erteilten Weisung scheidet denklogisch aus - wie auch eine entsprechende Vollstreckung, § 890 ZPO. Allenfalls könnte die Klägerin versuchen, der Beklagten aufzugeben, die bereits erteilte und fortwirkende Weisung zurückzunehmen. Dieser Antrag wäre allerdings auf die Abgabe einer zumindest willenserklärungsähnlichen Handlung gerichtet, die erheblichen prozessualen Bedenken in der vorläufigen Vollstreckung und wegen der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache ausgesetzt ist, § 894 ZPO. Mit der vorläufigen Feststellung der fehlenden Verpflichtung kann die Klägerin zunächst klären, ob sie einer Weisung Folge leisten muss oder nicht. II. Ein entsprechender Antrag ist auch zulässig. §§ 935, 938, 940 ZPO räumen dem entscheidenden Gericht einen erheblichen Spielraum in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz ein. Dieser kann uU im Fall einer Weisung auf die Feststellung einer fehlenden Folgepflicht gerichtet werden. Dieser Antrag ist vor dem besonderen Hintergrund geboten, dass nach der Rechtsprechung des Fünften Senats der Arbeitnehmer an eine unbillige Leistungsbestimmung des Arbeitgebers vorläufig gebunden ist (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34; dazu kritisch Fischer FA 2014, 38; Preis NZA 2015, 1, 6; Thüsing JM 2014, 20) . Um dem Recht des Arbeitnehmers an vorläufiger Klärung der Zulässigkeit derartiger Weisungen Genüge zu tun, ohne seinen Vertrag zu gefährden, muss es mit der Feststellung eines Rechtsverhältnisses einen Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz geben (vgl. grundsätzlich Vogg NJW 1993, 1357) . Wenn der Arbeitnehmer überdies wegen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit keiner aktuellen Arbeitsleistung nachkommt, kann er auch nicht vorrangig auf eine einstweilige Beschäftigungsklage verwiesen werden. Denn er hat keinen entsprechenden Beschäftigungsanspruch und kann sich nur so gegen die (unzulässige) Weisung zur Wehr setzen. III. Der Antrag ist begründet. 1. Nach § 935 ZPO ist eine Verfügung zu erlassen, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 940 ZPO. Es muss eine Abwägung der Folgen des Erlasses und des Nichterlasses der einstweiligen Verfügung unter Beachtung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache erfolgen. 2. Bei der Abwägung dieser Aspekte überwiegt nach Auffassung der Kammer das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. a) Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der konkreten Weisung. Dabei lässt die Kammer offen, ob eine Weisung zur Wiedereingliederung überhaupt zulässig ist (zu dieser Frage mwN BeckOK SozR/Wendtland Stand Juni 2015 § 74 SGB V Rn. 6) . Unabhängig auch von der Frage, ob sich diese nach beamten- oder arbeitsrechtlichen Wertungen richtet, ist in beiden Fällen anerkannt, dass für die Weisung ein sachlicher Grund vorliegen und die Weisung billigem Ermessen entsprechen muss (vgl. im Arbeitsrecht § 106 Satz 3 GewO) . Die tatsächlichen Auswirkungen der Weisung auf den beruflichen Werdegang oder die private Lebensführung sind im Beamtenrecht aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Weisung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Weisung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen für den Beamten sind (BVerwG 4. Juli 2014 - 2 B 33/14 - Rn. 8) . b) Für die Weisung ist weiterhin von Bedeutung, dass Rechtsgrundlage einer Wiedereingliederung - die die Beklagte hier anstrebt - im Beamten- aber auch im Arbeitsrecht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist, die in § 84 Abs. 2 iVm. § 128 Abs. 1 SGB IX näher konkretisiert wird (vgl. VG Gelsenkirchen 25. Juni 2008 - VG 1 K 3679/07 -) . Nach dieser Regelung hat der Dienstherr, wenn ein Beamter, Dienstordnungsangestellter oder Beschäftigter, der innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen dienstunfähig war, einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zustimmt, mit ihm und der Personalvertretung nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Dienstunfähigkeit überwunden, erneuter Dienstunfähigkeit vorgebeugt und der Dienstposten erhalten werden kann. Sie setzt voraus, dass die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit möglich erscheint, denn andernfalls ist eine Wiedereingliederung dem Dienstherrn nicht zuzumuten. Im Hinblick auf die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, der zufolge von einer Dienstunfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder voll hergestellt ist, ist für die zeitliche Absehbarkeit des Erfolgs der Wiedereingliederung regelmäßig eine Obergrenze von einem halben Jahr zugrundezulegen (VG Berlin 18. Februar 2013 - 7 L 559.12 -) . c) Damit wird auch § 74 SGB V, der eigentlich nur im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis von Bedeutung ist, für die Weisung maßgeblich (vgl. hierzu BVerwG 11. Juni 2015 - 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14 -) : Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben. Daraus folgt, dass sich die Wiedereingliederung nach der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten richten muss. d) Die von der Beklagten vorgenommene Weisung zur Wiedereingliederung beachtet ein zentrales Kriterium des amtsärztlichen Gutachten nicht: nämlich den Einsatz in Wohnortnähe und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das macht sie unbillig. Sie verstößt gegen die ärztlichen Vorgaben und die zu beachtende Fürsorgepflicht. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beklagte für diesen Umstand keinen sachlichen Grund anführen - mit Ausnahme der Tatsache, dass sie keinen adäquaten freien Arbeitsplatz in F finden kann. Allerdings blieb unstreitig, dass die Beklagte dort über geringer qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten verfügt. Vielmehr entstand für die Kammer der Eindruck, dass die Weisung zur Aufnahme der Tätigkeit mit erheblicher Wohnortferne nicht primär dazu dienen sollte, die Klägerin in den Arbeitsprozess wiedereinzugliedern. Dies widerspräche dem Ansatz des § 74 SGB V, wonach die Akteure bei der Wiedereingliederung „vertrauensvoll zusammenarbeiten“ (vgl. Sichert in Becker/Kingreen SGB V 4. Aufl. § 74 Rn. 15) . e) Der Hinweis der Beklagten auf § 46 Abs. 4 Satz 1 BBG verfängt ebenso wenig. Beamtinnen und Beamte sind danach verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Es kann dahinstehen, ob die Wiedereingliederung - was streitig ist - eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme darstellt (vgl. zum Streitstand BeckOK SozR/Wendtland Stand Juni 2015 § 74 SGB V Rn. 6) . Selbst wenn es sich bei der Wiedereingliederung um eine solche Maßnahme handeln sollte, müsste es sich insoweit um eine geeignete und zumutbare handeln. Um geeignet und zumutbar zu sein, müsste die Maßnahme das amtsärztliche Gutachten beachten. Dies hier ist allerdings nicht der Fall. Das Erfordernis der Wohnortnähe im amtsärztlichen Gutachten widerspricht einem Einsatz in K . f) Der vertraglich - auch zuletzt - vereinbarte Arbeitsort vermag es nicht, die Vorgaben des Gutachtens auszuhebeln. Die Eigenart der Wiedereingliederung nach § 74 SGB V besteht gerade darin, dass sich die vertraglichen Pflichten während der Eingliederung der Krankheit unterordnen. Beginn und Ende dieser Sonderbeziehung richten sich nach der Vereinbarung unter Berücksichtigung der ärztlichen Feststellungen (Sichert in Becker/Kingreen § 74 Rn. 17) . Da der Beschäftigte noch arbeitsunfähig ist, müssen in dieser Zeit die Vorgaben der ärztlichen Stellungnahme genau beachtet werden. Denn nur in diesem Umfang kann der Zweck der Eingliederung überhaupt erreicht werden. g) Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts muss sich die Klägerin auch nicht so behandeln lassen, als befände sich ihr Wohnort noch in K . Die Klägerin hat nicht einen Vorteil wider Treu und Glauben herbeigeführt, § 162 Abs. 2 BGB. Der Wohnortwechsel vollzog sich zu einem Zeitpunkt, zu dem sie noch nicht erkrankt war. Es war auch nicht abzusehen, dass infolge des Wohnortwechsels eine entsprechende Erkrankung der Klägerin eintreten würde. Die Klägerin ist vielmehr vor ihrer Erkrankung zwischen ihrem Wohnort und Dienstort gependelt und erst danach erkrankt. Abweichendes trägt die Beklagte nicht vor. Eine Krankheit ist zudem als ein nicht vom Willen des bedingt Verpflichteten abhängiges Ereignis unzureichend für die Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB (vgl. MüKoBGB/Westermann 7. Aufl. § 162 BGB Rn. 9) . Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn die Klägerin ihren Wohnort zeitlich nach dem amtsärztlichen Gutachten nach F verlegt hätte, um insoweit möglicherweise treuwidrig den Eintritt des durch die Wiedereingliederung bezweckten Erfolgs - ihre fortwährende Arbeit in K - zu verhindern. h) Zudem überwiegen erhebliche Interessen der Klägerin aus ihrer Gesundheit die berechtigten dienstlichen Interessen der Beklagten. Das besondere Interesse der Klägerin folgt bereits aus Art. 2 Abs. 2 GG. Ein Einsatz fern vom Wohnort entgegen dem amtsärztlichen Gutachten hätte erhebliche Auswirkungen auf ihre Gesundheit und ihre Wiedergenesung. Die Beklagte hat im Gegensatz dazu - außer ihrem rein vertraglichen Interesse an einer Beschäftigung der Klägerin - keine sonstigen erheblichen Interessen dargetan, die hier dem Erlass der einstweiligen Verfügung entgegenstehen können. Sie hat insbesondere nicht dargetan, dass ein Einsatz der Klägerin auf einer geringerwertigen Stelle in F ihre dienstlichen Belange erheblich zurückdrängen würde. Nach einer umfassenden Abwägung aller Belange der Parteien war die einstweilige Verfügung zu erlassen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. D. Die vorliegende Entscheidung ist durch gesetzliche Vorgabe einem Rechtsmittel entzogen, § 74 Abs. 4 ArbGG. BELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.