Urteil
4 Ca 776/23
ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGERA:2024:0207.4CA776.23.00
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Leitsätze
1. Bei § 16 Abs 2 S 4 TV-L handelt es sich um eine " KANN" -Vorschrift. Das ob und wie der Anrechnung förderlicher Vorbeschäftigungszeiten danach steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Insoweit handelt es sich um ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfällt (im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08).(Rn.32)
(Rn.36)
2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 87/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 16 Abs 2 S 4 TV-L handelt es sich um eine " KANN" -Vorschrift. Das ob und wie der Anrechnung förderlicher Vorbeschäftigungszeiten danach steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Insoweit handelt es sich um ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfällt (im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2009 - 7 Sa 75/08).(Rn.32) (Rn.36) 2. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 87/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Stufenzuordnung korrekt durchgeführt. Der Beklagte hat die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren berücksichtigt und den Kläger nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L in Entgeltgruppe 13 Stufe 3 eingestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L. Danach “kann“ der Arbeitgeber “bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs“ Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Dabei handelt es sich um eine “KANN“-Vorschrift. Das ob und wie der Anrechnung förderlicher Vorbeschäftigungszeiten nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L steht im freien Ermessen des Arbeitgebers. Insoweit handelt es sich um ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfällt (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2009 – 7 Sa 75/08). Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg ist zwar durch das Bundesarbeitsgericht teilweise aufgehoben worden (BAG Urteil vom 23.09.2010 – 6 AZR 174/09). Dies lag jedoch an besonderen Umständen des Einzelfalls. Der Klägerin war durch den öffentlichen Arbeitgeber eine bestimmte Gehaltsspanne ausdrücklich zugesagt worden. Das Bundesarbeitsgericht hat noch nicht entschieden, ob dem Arbeitgeber freies oder billiges Ermessen zusteht. Mit Urteil vom 05.06.2014 (6 AZR 1008/12) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass es sich bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite um Rechtsgestaltung handelt. Dem Arbeitgeber wird hier ein Ermessen eingeräumt. Das BAG hat ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es sich dabei um freies oder billiges Ermessen handelt (a. a. O. Rz. 21 nach juris). Mit Urteil vom 13.07.2022 (5 AZR 412/21) hat das BAG ausdrücklich offengelassen, ob § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 S. 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen. Das Gericht geht daher im Anschluss an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg davon aus, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L im freien Ermessen des Arbeitgebers steht. Jedenfalls ist ein Rechtsanspruch des Klägers auf Zuordnung der Stufe 5 weder aus den Regelungen des TV-L noch aus der Rechtsprechung des BAG ableitbar. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht berücksichtigt, dass jede Neueinstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt. Ob der Personalbedarf so dringend ist, dass dem Bewerber in den Vertragsverhandlungen anstelle der Stufe 3 die Stufe 5 zugesagt wird, muss daher im freien Ermessen des Arbeitgebers liegen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung aus § 16 Abs. 5 S. 1 TV-L. Insoweit gelten die oben getroffenen Feststellungen entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zutragen. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 3 ZPO. Das Gericht hat nach Angaben der Parteien im Kammertermin eine Differenz zwischen Stufe 3 und Stufe 5 von ca. 1.100,00 € brutto zugrunde gelegt. Das Arbeitsverhältnis hat 10 Monate bestanden. Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe. Der am 00.00.000 geborene Kläger ist verheiratet und hat 3 Kinder. Im Jahr 2017 war er in B. im Schuldienst tätig. Dort erhielt er Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L. Im Jahr 2018 war er in S. tätig. Dort erhielt er Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L vorweg gewährt. Ab September 2019 bis Juli 2022 war er an einer Privatschule in B. tätig. In der Zeit vom 20.07. bis Anfang August 2022 befand er sich nach einer Hüftoperation in einer stationären Rehamaßnahme. Seine Bewerbung beim Freistaat T. hat der Kläger in das Bewerbungsportal eingestellt. Aus dem Pool der dort vorhandenen Bewerbungen hat ihn der Beklagte ausgewählt. Im Rahmen einer Interessensbekundungsabfrage wurde der Kläger gefragt, ob er an dem Gymnasium in A. arbeiten wolle. In T. hat das Schuljahr am 29.08.2022 begonnen. Mit Arbeitsvertrag vom 08.09.2022 (Bl. 10 ff. der Akte) wurde der Kläger als vollbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. Das Arbeitsverhältnis war befristet für die Zeit vom 12.09.2022 bis zum 07.07.2023. Die Eingruppierung erfolgte in der Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Stufenzuordnung ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Sie ist bei den Vertragsverhandlungen auch nicht problematisiert worden. Der Kläger hat dazu auch keine Nachfragen gestellt. Mit Schreiben vom 05.10.2022 (Bl. 2 der Akte) hat der Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 12.09.2022 in die Entgeltgruppe 13 Entwicklungsstufe 3 TV-L eingruppiert. Mit Schreiben vom 25.10.2022 (Bl. 3 der Akte) hat der Kläger beantragt, ihn nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L bzw. § 16 Abs. 5 TV-L der Stufe 5 zuzuordnen. Dies hat der Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2022 (Bl. 4 f. der Akte) abgelehnt. Mit Schreiben vom 17.03.2023 (Bl. 6 der Akte) hat der Kläger sein Begehren erneut geltend gemacht. Mit Schreiben vom 21.03.2023 (Bl. 7 der Akte) hat er sich an den zuständigen Minister des Freistaats T. gewendet. Das Ministerium hat mit Schreiben vom 28.04.2023 (Bl. 8 f. der Akte) die höhere Stufenzuordnung ebenfalls abgelehnt. Mit der Klage vom 30.05.2023 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe sein Ermessen nicht oder falsch ausgeübt. Nach billigem Ermessen sei er der Stufe 5 zuzuordnen. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht mehr an einer Berufsschule sondern an einem Gymnasium eingesetzt sei. Beim F.-Gymnasium in A. habe dringender Personalmangel bestanden. Infolge des Lehrermangels seien Schulstunden ausgefallen. Deswegen sei er durch den Schulleiter und das Schulamt O. angeworben worden. Seine Einstellung sei auch erst 2 Wochen nach Beginn des Schuljahres erfolgt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass er für den Zeitraum 12.09.2022 bis zum 07.07.2023 eingruppiert ist in der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Stufenzuordnung sei korrekt. Es handele sich um eine nicht zu beanstandende Ermessensentscheidung. Besondere Umstände für einen Rechtsanspruch auf Stufe 5 seien nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 03.07.2023 und 07.02.2024 Bezug genommen.