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Urteil

1 Sa 87/24

Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGTH:2024:1015.1SA87.24.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung einer Lehrkraft am Gymnasium innerhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L.(Rn.27) 2. § 16 Abs 2 S 3 TV-L schreibt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mehr als drei Jahren die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 3 vor. Eine höhere Stufenzuordnung sieht der Tarifvertrag auch bei einer drei Jahre weit übersteigenden Berufserfahrung von 20 Jahren nicht vor.(Rn.34) 3. Vorbeschäftigungszeiten als Lehrbeauftragter einer Hochschule sind angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Pädagogik in der Erwachsenenbildung nicht offensichtlich mit einer Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen als Gymnasial-Lehrkraft vergleichbar i.S.d. § 16 Abs 2 S 3 TV-L.(Rn.49) Dies gilt analog ebenso für die Berufserfahrung aus der Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule.(Rn.50) 4. Persönliche Umstände, wie etwa der gewählte Zweitwohnsitz oder erhöhte Fahrtkosten, können im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs 2 S 4 TV-L nicht dazu führen, dass alleine die Zuerkennung einer höheren Stufe ermessensfehlerfrei sein kann. Durch eigene persönliche Entscheidungen könnte sonst ein tariflich nicht vorgesehener Rechtsanspruch geschaffen werden.(Rn.58)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 07.02.2024 - Az. 4 Ca 776/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung einer Lehrkraft am Gymnasium innerhalb der Entgeltgruppe 13 TV-L.(Rn.27) 2. § 16 Abs 2 S 3 TV-L schreibt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mehr als drei Jahren die Zuordnung zur Entwicklungsstufe 3 vor. Eine höhere Stufenzuordnung sieht der Tarifvertrag auch bei einer drei Jahre weit übersteigenden Berufserfahrung von 20 Jahren nicht vor.(Rn.34) 3. Vorbeschäftigungszeiten als Lehrbeauftragter einer Hochschule sind angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Pädagogik in der Erwachsenenbildung nicht offensichtlich mit einer Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen als Gymnasial-Lehrkraft vergleichbar i.S.d. § 16 Abs 2 S 3 TV-L.(Rn.49) Dies gilt analog ebenso für die Berufserfahrung aus der Tätigkeit als Lehrer an einer berufsbildenden Schule.(Rn.50) 4. Persönliche Umstände, wie etwa der gewählte Zweitwohnsitz oder erhöhte Fahrtkosten, können im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs 2 S 4 TV-L nicht dazu führen, dass alleine die Zuerkennung einer höheren Stufe ermessensfehlerfrei sein kann. Durch eigene persönliche Entscheidungen könnte sonst ein tariflich nicht vorgesehener Rechtsanspruch geschaffen werden.(Rn.58) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 07.02.2024 - Az. 4 Ca 776/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht einen Anspruch des Klägers auf die Stufe 5 bzw. auf eine höhere Stufe als die ihm zuerkannte Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 verneint und die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht der Vorrang der Leistungsklage für die Vergangenheit nicht entgegen, weil durch die Feststellungsklage der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es besteht lediglich Streit über die Stufenzuordnung, nicht über die Höhe der sich daraus ergebenden Zahlungsdifferenz (vgl. BAG 13.07.2022 - 5 AZR 412/21 – Rn. 15; BAG 18.02.2021 - 6 AZR 205/20 - Rn. 15). II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Dem Kläger steht aus keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der von ihm begehrten Stufe 5 oder einer höheren Stufe als Stufe 3 zu. Die Voraussetzungen der unterschiedlichen Tatbestände des § 16 TV-L liegen nicht vor. 1. Unbestritten findet nach § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien der TV-L und damit auch § 16 zur Stufenzuordnung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. 2. Der Kläger kann eine höhere Stufenzuordnung nicht auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L stützen. a) § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L schreibt bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mehr als drei Jahren die Stufe 3 vor. Eine höhere Stufenzuordnung sieht der Tarifvertrag auch bei einer drei Jahre weit übersteigenden Berufserfahrung nicht vor. Durch diese Deckelung könnte der Kläger, selbst wenn die von ihm angeführte 20-jährige Erfahrung als Lehrkraft einschlägig wäre, eine höhere Stufe als Stufe 3 gestützt auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nicht verlangen. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Gemeinschaftswidrigkeit der begrenzten Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungszeiten. Denn ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit könnte allenfalls bei einem Unionsbezug Auswirkungen haben (vgl. hierzu BAG 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 – Leitsatz 1 und 2 und Rn. 26). Vorliegend besteht jedoch ein reiner Inlandsbezug. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Stufe 5 ergibt sich nicht aus § 16 Abs. 2a TV-L. Unabhängig davon, dass auch § 16 Abs. 2a TV-L nach dem Gesetzeswortlaut eine Ermessensentscheidung beinhaltet („kann“) und daher schwerlich einen Anspruch begründen kann, liegen die Voraussetzungen nicht vor. Voraussetzung ist, dass die streitgegenständliche Beschäftigung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst eingegangen worden wäre. Unmittelbar vor Aufnahme seiner Tätigkeit für den Beklagten im September 2022 war der Kläger jedoch nicht im öffentlichen Dienst, sondern an einer Privatschule in ……… und ………… beschäftigt. 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf die Stufe 5 oder eine höhere Stufenzuordnung aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu. a) Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L kann der Arbeitgeber unabhängig von einer zwingenden Einstufung nach den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 2 bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ist auf der Tatbestandsebene reine Rechtsanwendung. Bei den Merkmalen der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen Tätigkeit handelt es sich um Tatbestandsvoraussetzungen. Erst wenn diese einschränkenden Voraussetzungen objektiv erfüllt sind, wird dem Arbeitgeber auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen eröffnet (BAG 13.07.2022 – 5 AZR 412/21 - Rn. 26; BAG 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 18). Die Ausübung des Ermessens durch den öffentlichen Arbeitgeber unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Die gerichtliche Kontrolle bezieht sich dabei nur auf das Ergebnis der Ermessensausübung. Nur im Falle der Ermessensreduzierung auf Null, d.h., wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist, kann das Gericht das beklagte Land verpflichten, die begehrte Entscheidung zu treffen (BAG 13.07.2022 - 5 AZR 412/21 - Rn. 26 m.w.N.). Das Bundesarbeitsgericht hat bislang offengelassen, ob § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen (vgl. dazu BAG 13.07.2022 - 5 AZR 412/21 - Rn. 28; BAG 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12; BAG 23.09.2010, 6 AZR 174/09 - Rn. 17). Nach Auffassung der erkennenden Kammer kann diese auch von den Parteien des hiesigen Rechtsstreits problematisierte Frage nach dem Umfang des in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eingeräumten Ermessens dahinstehen. Denn selbst bei Annahme eines gebundenen Ermessens wäre ein Ermessensfehler und damit eine vom Kläger behauptete Ermessensreduktion auf null im vorliegenden Fall nicht erkennbar. b) Ein Ermessensnichtgebrauch kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Denn der Beklagte hat das ihm eröffnete Ermessen bereits ausgeübt. Entgegen der Bewertung des Erstgerichts eingangs der Entscheidungsgründe wurde dem Kläger vom Beklagten die Stufe 3 nicht etwa als Ergebnis einer Bejahung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zuerkannt. Vielmehr hat der Beklagte in sämtlicher Vorkorrespondenz und auch gegenüber dem Gericht stets deutlich gemacht, dass die Gewährung der Stufe 3 Ergebnis einer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L war. Der knappe Satz eingangs der Entscheidungsgründe, der Beklagte habe dem Kläger die Stufe 3 aus § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zugebilligt, stellt eine fehlerhafte rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts dar, die nicht den Tatsachen entspricht. Mit Blick auf eine etwaige Bindungswirkung des Tatbestandes ist dies allerdings unschädlich. Denn (fehlerhafte) rechtliche Schlussfolgerungen der ersten Instanz binden das Berufungsgericht nicht. c) Die Ermessensausübung ist auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte von einem weiterhin bestehenden Ermessen hätte ausgehen müssen. Allenfalls dann, wenn die Stufe 3 bereits aufgrund einer gebundenen Entscheidung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L hätte zugebilligt werden müssen, wäre ggf. eine darüberhinausgehende Anerkennung förderlicher Zeiten im Rahmen einer (weiteren) Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L in Betracht gekommen. Dies scheidet vorliegend jedoch deshalb aus, weil der Kläger nicht über eine berücksichtigungsfähige einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verfügt. Zu Recht hat der Beklagte eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verneint. aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt. Dies ist der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder wenn diese zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung versetzt den Beschäftigten nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist (BAG 18.02.2021 – 6 AZR 205/20 - Rn. 18). Für die Beurteilung der Einschlägigkeit der Berufserfahrung bei einer Lehrkraft ist die konkret verrichtete Tätigkeit an der jeweiligen Schule, insbesondere nach dem für den bestimmten Schulabschluss maßgeblichen Lehrplan, den Unterrichtsmethoden oder die Prüfungsordnung zu bewerten ist. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 205/20) eine Einschlägigkeit der Berufserfahrung bei einer Gymnasiallehrkraft sogar zwischen den Sekundarstufen I und II verneint. Die Berufserfahrung beziehe sich – so das Bundesarbeitsgericht - nur auf die jeweilige Sekundarstufe. Hintergrund seien die unterschiedlichen pädagogischen und fachlichen Anforderungen an eine Tätigkeit in Sekundarstufe I und II. bb) Der Kläger hat nicht konkret dazu vorgetragen, warum aus seiner Sicht die Vorbeschäftigungen als einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 gelten sollen. Da diese Betrachtung tätigkeitsbezogen vorzunehmen ist, hätte es dem Kläger oblegen, hierzu entsprechend seiner Darlegungslast vorzutragen. Davon abgesehen stellen sich die Vorbeschäftigungen als Lehrbeauftragter an diversen Hochschulen offensichtlich nicht als einschlägig dar. Denn angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Pädagogik in der Erwachsenenbildung ist die Tätigkeit an Hochschulen – auch am Maßstab der strengen Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts - mit einer Tätigkeit an allgemeinbildenden Schulen als Gymnasial-Lehrkraft offensichtlich nicht vergleichbar. Aus den gleichen Gründen – unterschiedliche fachliche und pädagogische Anforderungen – spricht vieles dafür, auch die Einschlägigkeit der Berufserfahrung aus der Tätigkeit als Lehrer an berufsbildenden Schulen zu verneinen. Dies kann jedoch dahinstehen. cc) Denn selbst zugunsten des Klägers unterstellt, seine vorangegangenen Tätigkeiten als Lehrer – an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen – stellten Zeiten einschlägiger Berufserfahrung dar, ist die weitere Voraussetzung für die Stufe 3, eine Berufserfahrung von „mindestens drei Jahren“, nicht erfüllt. Denn es liegen schädliche zeitliche Unterbrechungen vor. Nach einer gebotenen analogen Anwendung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L sind einschlägige Berufserfahrungen aus vorherigen Arbeitsverhältnisse nur dann zu berücksichtigen, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Zwar gilt die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur für das vorherige Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12 – Rn. 19 ff.), der sich die erkennende Kammer anschließt, handelt es sich mit Blick auf Satz 3 des § 16 Abs. 2 TV-L aber um eine planwidrige Regelungslücke. Denn § 16 TV-L regelt nicht ausdrücklich, ob und welche Unterbrechungen der Tätigkeiten bei anderen Arbeitgebern für die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung unschädlich sein sollen. Dieser tariflich ungeregelte Fall verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge, wie der geregelte Fall der erneuten Einstellung durch denselben Arbeitgeber. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch auf § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden. Die Tätigkeiten des Klägers als Lehrkraft an berufsbildenden und an allgemeinbildenden Schulen liegen jeweils länger als sechs Monate zurück. Auch zwischen den einzelnen Einsätzen liegen jeweils mindestens sechs Monate Unterbrechung. Selbst wenn die Tätigkeit des Klägers vom 10.09.2019 bis 30.07.2022 an einer privaten beruflichen Schule als einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen wäre, würde dies alleine keine Berufserfahrung von mehr als drei Jahren darstellen. d) Dem Beklagten war es daher unbenommen, die entsprechenden Vorbeschäftigungszeiten des Klägers nicht als einschlägige Berufserfahrung, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt der förderlichen Vorbeschäftigung im Rahmen des eröffneten Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu bewerten. Selbst wenn nach dem Vorgenannten eine einschlägige Berufserfahrung von weniger als drei Jahren vorläge und der Kläger daher nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 3 1. Alt. TV-L in die Stufe 2 hätte zugeordnet werden müssen, wäre das vom Beklagten zu Recht angenommene Ermessen aus § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eröffnet gewesen. Denn § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L hindert die Berücksichtigung von nicht anerkannten Berufsjahren im Rahmen von § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht. Dies zeigt sich bereits daran, dass Satz 4 nach dem Tarifwortlaut ausdrücklich "unabhängig davon", d. h. unabhängig von Satz 3, gilt (vgl. BAG 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 16). e) Die getroffene Entscheidung des Beklagten, die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als förderlich anzusehen und ihm wegen der beabsichtigten Deckung des Personalbedarfs in Ausübung des eingeräumten Ermessens nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L die Stufe 3 zuzubilligen, ist nicht zu beanstanden. Dies zeigt sich bereits aus einem Vergleich mit § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L. Selbst bei Annahme einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren hätte dies nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur zur Stufe 3 geführt. Dann kann es nicht ermessensfehlerhaft sein, die nicht einschlägigen, sondern nur förderlichen Vorbeschäftigungen ebenfalls nur mit der Stufe 3 zu honorieren. f) Gründe für eine vom Kläger angeführte „Ermessensreduzierung auf Null" zugunsten der Stufe 5 sind nicht ersichtlich. Angesichts des Vergleichs mit § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L können persönliche Umstände, wie etwa der gewählte Zweitwohnsitz oder erhöhte Fahrtkosten, im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht dazu führen, dass alleine die Zuerkennung einer höheren Stufe ermessensfehlerfrei sein kann. Vor dem Hintergrund der Zwecksetzung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, dem Arbeitgeber zugunsten der Personalgewinnung eine gewisse Flexibilität an die Hand zu geben (vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12 – Juris Rn. 52; LAG Rheinland-Pfalz 12.12.2017 – 8 Sa 331/17 – Juris Rn. 46), wäre ein solcher Ansatz zweckwidrig. Durch eigene persönliche Entscheidungen könnte so ein tariflich nicht vorgesehener Rechtsanspruch geschaffen werden. Gegen eine Berücksichtigung von erhöhten Lebenshaltungskosten zur Begründung eines Rechtsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Ermessenreduzierung auf Null spricht auch die Systematik des § 16 TV-L. Denn – anders als in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L – sind in § 16 Abs. 5 TV-L erhöhte Lebenshaltungskosten als Kriterium für eine Ermessensentscheidung im Rahmen der Vorweggewährung explizit genannt. Dem würde es widersprechen, gestiegene Lebenskosten als Begründung für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L heranzuziehen. Auch die vorherige Zubilligung der Stufe 5 durch andere öffentliche Dienstgeber verleiht dem Kläger keinen Anspruch, auch in Thüringen die Stufe 5 zu erhalten. Eine Bindung des Beklagten durch die in …….. und …………… getroffenen Entscheidungen zugunsten der Stufe 5 ist abzulehnen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2a TV-L könnte dieser Stufenzuordnung eine Relevanz zukommen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch in ……….. und ………. die Stufenzuordnung offenbar Ergebnis einer Ermessensentscheidung zur Personalgewinnung war – jedenfalls in ……….. erhielt der Kläger die Stufe 5 im Rahmen einer Vorweggewährung. Eine Bindung des Beklagten an Ermessensentscheidungen anderer Dienstherrn besteht nicht. g) Zu berücksichtigen ist zuletzt auch, dass der Kläger es selbst in der Hand gehabt hätte, vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages auf einer höheren Stufenzuordnung zu bestehen. Dies hat er nicht getan. Unstreitig war die Stufenzuordnung gar nicht Thema der Einstellungsverhandlungen. Erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wurden die vom Kläger eingereichten Unterlagen zu seinen Vorbeschäftigungen geprüft und ihm im Ergebnis nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L die Stufe 3 zugesprochen. Wäre es dem Kläger auf eine Stufe 5 angekommen, hätte er dies bei den Vertragsverhandlungen deutlich machen können. Letztlich ist sogar festzustellen, dass der Personalbedarf des Beklagten offenbar ohne weitergehende Berücksichtigung vorheriger Tätigkeitszeiten gedeckt werden konnte, so dass schon das Tatbestandsmerkmal „zur Deckung des Personalbedarfs“ bezweifelt werden könnte (so etwa LAG Rheinland-Pfalz 12.12.2017 – 8 Sa 3311/17 – Rn. 47). 5. Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 16 Abs. 5 TV-L. Auch bei § 16 Abs. 5 TV-L handelt es sich bereits dem Wortlaut nach um eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn. Unabhängig von der sich auch hier stellenden Frage, ob dem Arbeitgeber ein freies oder ein gebundenes Ermessen zusteht (vgl. zum Meinungsstand Groeger-Spelge/Pfeiffer, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Auflage 2020, Vorweggewährung von Stufen 24.76), sind Gründe für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung, dem Kläger über die nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zuerkannte Stufe 3 hinaus nicht ein noch weiter erhöhtes Entgelt im Rahmen der Vorweggewährung zuzubilligen, nicht erkennbar. Für die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null ist der Kläger darlegungspflichtig. Er hat über die angeführte Erfahrung als Lehrkraft hinaus lediglich erhöhte Lebenshaltungskosten durch die Unterhaltung eines Zweitwohnsitzes sowie das Personalgewinnungsinteresse angeführt. Seine Berufserfahrung sowie das Personalgewinnungsinteresse wurden allerdings bereits im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigt. Und die erhöhten Lebenshaltungskosten alleine führen nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass einzig die Zubilligung eines Entgelts nach einer höheren Stufe ermessensfehlerfrei wäre. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. D. Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht. Die höchstrichterlich ungeklärte Frage des Umfangs der auf Rechtsfolgenseite eröffneten Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L und § 16 Abs. 5 TV-L war vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung innerhalb der unstreitigen Entgeltgruppe 13. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 08.09.2022 (Bl. 10 ff. der Akte) war der Kläger befristet bis zum 07.07.2023 bei dem Beklagten als vollbeschäftigte Lehrkraft am …………… eingesetzt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages galt für das Arbeitsverhältnis der TV-L. Ausweislich § 4 des Arbeitsvertrages erfolgte die Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Stufenzuordnung ist im Arbeitsvertrag nicht geregelt und war auch nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Vor seinem Einsatz in Thüringen war der Kläger vom 01.03.2016 bis 30.07.2017 als angestellter Lehrer an einer staatlichen Berufsschule in ………… tätig. Dort erhielt er Vergütung nach Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L. 2018 war er in den Klassen 5 bis 8 im sächsischen Schuldienst tätig. Dort erhielt er Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L vorweg gewährt. Ab September 2019 bis Juli 2022 war der Kläger an einer Privatschule in ………….. tätig. Vom 20.07.2022 bis Anfang August 2022 befand er sich nach einer Hüftoperation in einer stationären Reha-Maßnahme. In Thüringen begann das Schuljahr 22/23 am 29.08.2022. Wegen der weiteren Vorbeschäftigungen des Klägers wird auf die Darstellung vom 17.03.2023 (Bl. 13 der Akte) sowie auf die Auflistung in der Berufungsbegründung vom 17.06.2024 (dort Seite 2/3, Bl. 15/16 der Berufungsakte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.10.2022 (Bl. 2 der Akte) teilte der Beklagte durch das staatliche Schulamt mit, dass der Kläger mit Wirkung zum 12.09.2022 in die Entgeltgruppe 13 Entwicklungsstufe 3 TV-L eingruppiert werde. Mit Schreiben vom 25.10.2022 (Bl. 3 der Akte) beantragte der Kläger, ihn nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bzw. § 16 Abs. 5 TV-L der Stufe 5 zuzuordnen. Dieses Begehren wurde durch den Beklagten abgelehnt. Auf die diesbezügliche Korrespondenz zwischen den Parteien (Bl. 4 bis 8 der Akte) wird Bezug genommen. Der Beklagte verwies in diesen vorgerichtlichen Schreiben darauf hin, die Entscheidung über die Stufenzuordnung beruhe auf § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Die Entgeltstufe 3 habe dem Kläger nicht nach § 16 Abs. 2 Sätze 2 und 3 TV-L unmittelbar zuerkannt werden können, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Insbesondere läge eine schädliche Unterbrechung vor. Mit seiner am 02.06.2023 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Ansinnen weiterverfolgt. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe sein Ermessen nicht bzw. falsch ausgeübt. Nach billigem Ermessen sei er, der Kläger, der Stufe 5 zuzuordnen. Es sei zu berücksichtigen, dass er nicht nur an einer Berufsschule eingesetzt gewesen sei, sondern – wie aktuell - auch an einem Gymnasium. Im Einsatzgymnasium in Altenburg habe dringender Personalmangel bestanden. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass er für den Zeitraum 12.09.2022 bis zum 07.07.2023 eingruppiert ist in der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich angeführt, die getroffene Ermessensentscheidung sei nicht zu beanstanden. Besondere Umstände für einen Rechtsanspruch auf Stufe 5 seien nicht dargelegt. Mit Urteil vom 07.02.2024 (Bl. 74 ff. der Akte) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, der Beklagte habe die Stufenzuordnung korrekt durchgeführt. Denn der Beklagte habe die bei einem anderen Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt und dem Kläger nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L die Entgeltgruppe 13 Stufe 3 zuerkannt. Ein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bestehe nicht. Bei dieser Norm handele es sich um eine "Kann"-Vorschrift. Eine Anrechnung weiterer Vorbeschäftigungszeiten stehe im freien Ermessen des Arbeitgebers. Es handele sich um ein einseitiges Bestimmungsrecht, das nicht dem Prüfungsmaßstab des billigen Ermessens unterfalle. Höchstrichterlich sei allerdings nicht geklärt, ob dem Arbeitgeber bei dem auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessen ein freies oder ein billiges Ermessen zustehe. Auf den weiteren Inhalt des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen. Gegen das ihm am 18.04.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2024, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tage eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit einem am 17.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er führt an, bei der Stufenzuordnung seien seine Erfahrungen aus 20 Jahren Lehrtätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu beruft sich der Kläger auf die von ihm aufgelisteten vergangenen Tätigkeiten bei berufsbildenden Schulen und als Lehrbeauftragter bei diversen Hochschulen (vgl. Bl. 15/16 der Berufungsakte). Zum Zeitpunkt seiner Anstellung beim Freistaat Thüringen habe dringender Personalmangel geherrscht. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L lägen daher vor. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L diene dazu, Berufserfahrung zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer und damit auch seinem Arbeitgeber bei der Tätigkeit zugutekomme. Auch der Beklagte habe die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers in diesem Sinne als förderlich angesehen. Der Kläger verfüge zudem über eine einschlägige Berufserfahrung aus seiner Lehrtätigkeit, die nicht länger als sechs Monate unterbrochen worden sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei dem von den Tarifvertragsparteien eingeräumten Ermessen um ein nach billigem Ermessen auszuübendes einseitiges Bestimmungsrecht. Der Arbeitgeber dürfe nicht willkürlich handeln, sondern müsse sachliche Kriterien für seine Entscheidung heranziehen. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht bisher offengelassen, ob dem Arbeitgeber bei der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L freies oder billiges Ermessen zustehe. Vorliegend sei jedoch schon gar nicht erkennbar, ob und wie der Beklagte sein Ermessen ausgeübt habe. Er habe das Ermessen jedenfalls nicht korrekt ausgeübt, weil wesentliche Aspekte, darunter die Dringlichkeit des Personalbedarfs und die erhebliche Belastung des Klägers durch den verzögerten Dienstbeginn und die höheren Lebenshaltungskosten unberücksichtigt geblieben seien. Da der Kläger zuvor in Baden-Württemberg und Sachsen die Stufe 5 erhalten habe, sei ihm auch von dem Beklagten die Stufe 5 zuzubilligen. Auf Anregung der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Berufungsantrag umformuliert und beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 07.02.2024, Az. 4 Ca 776/23, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum vom 12.09.2022 – 07.07.2023 nach der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 TV-L zu vergüten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte führt an, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Einstufung als die Entgeltstufe 3. Denn der Beklagte habe bereits Gebrauch von seinem in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L eingeräumten Ermessen gemacht. Die Vorbeschäftigungszeiten des Klägers als Lehrkraft und Lehrbeauftragter an Berufsschulen und Hochschulen seien als für die Tätigkeit einer Lehrkraft am Gymnasium förderlich angesehen worden und der Kläger im Ergebnis der Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nicht der Stufe 1, sondern der Stufe 3 zugeordnet worden. Entgegen der Deutung des Klägers habe der Beklagte die Zuordnung nicht nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L vorgenommen. Es liege gerade keine zwingende Einstufung in die Entgeltstufe 3 wegen einschlägiger Berufserfahrung von mehr als drei Jahren vor. Denn zu berücksichtigen sei, dass der Kläger zuletzt an einer privaten beruflichen Schule unterrichtet habe, unmittelbar davor an einer Hochschule. In Bezug auf die Lehrtätigkeiten in Sachsen 2018 sowie als Lehrer in ………… in 2017 liege davon abgesehen eine anrechnungsschädliche Unterbrechung von mehr als sechs Monaten bis zur Aufnahme der Lehrtätigkeit bei dem Beklagten im September 2022 vor. Mangels berücksichtigungsfähiger einschlägiger Berufserfahrung habe der Kläger nur in die Entgeltstufe 3 eingestuft werden können, wenn die zurückliegenden Tätigkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L als förderlich anzusehen wären. Genau diese Förderlichkeit habe der Beklagte bejaht. Da auch die weitere Voraussetzung - bezweckte Deckung von Personalbedarf – vorgelegen habe, sei dem Kläger die Stufe 3 zugebilligt worden. Ein Anspruch auf die Stufe 5 bestehe nicht. Dies könne nur im Falle einer sogenannten "Ermessensreduzierung auf Null" der Fall sein. Anhaltspunkte hierfür seien nicht ersichtlich und vom Kläger nicht vorgetragen. Weder die Aufnahme des zweiten Wohnsitzes als persönliche Entscheidung des Klägers noch im Ermessen der vorherigen Arbeitgeber liegende Einstufungen seien ermessensreduzierende Umstände, die zwingend zu einer höheren Einstufung führen. Dem Beklagten sei ein Nichtgebrauch des eingeräumten Ermessens nicht vorzuwerfen. Vielmehr habe der Beklagte von seinem Ermessen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gebrauch gemacht und den Kläger als Ergebnis dieser Ermessensentscheidung der Stufe 3 zugeordnet. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Stufe 3 sei bereits deshalb nicht gegeben, da der Kläger auch bei unterstellter einschlägiger Berufserfahrung von mehr als drei Jahren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nur die Stufe 3 beanspruchen könnte. Zuletzt sei zu berücksichtigen, dass es der Kläger selbst verabsäumt habe, bei Arbeitsvertragsschluss die Stufenzuordnung zu thematisieren oder eine Zubilligung der Stufe 5 zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vom 15.10.2024 (Blatt 47 der Berufungsakte) Bezug genommen.