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Urteil

4 Ca 1579/24

ArbG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2024:0724.4CA1579.24.00
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Leitsätze
1. § 7 Abs 1 des Vergütungstarifvertrags für den Regional- und Reisebusverkehr Thüringen, nach welchem die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 € im Monat erhalten, ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien den wirklichen Willen gehabt hätten, die Inflationsausgleichsprämie auch in Monaten zur Auszahlung zu bringen, in denen die Beschäftigten keinen Anspruch auf Vergütung haben.(Rn.31) (Rn.41) 2. Für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Beschäftigungsgruppen bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist die tatsächlich bestehende Vergütungspflicht im konkreten Monat nach Auffassung der Kammer ein ausreichender sachlicher Grund.(Rn.44) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 163/24.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 Abs 1 des Vergütungstarifvertrags für den Regional- und Reisebusverkehr Thüringen, nach welchem die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 € im Monat erhalten, ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Tarifvertragsparteien den wirklichen Willen gehabt hätten, die Inflationsausgleichsprämie auch in Monaten zur Auszahlung zu bringen, in denen die Beschäftigten keinen Anspruch auf Vergütung haben.(Rn.31) (Rn.41) 2. Für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Beschäftigungsgruppen bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist die tatsächlich bestehende Vergütungspflicht im konkreten Monat nach Auffassung der Kammer ein ausreichender sachlicher Grund.(Rn.44) 3. Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 163/24. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 750,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai bis Juli 2023. Mit Gesetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743) ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie (IAP) eingeführt worden. Zusätzliche Zahlungen der Arbeitgeber bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 € steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden. Die Steuerbefreiung wird durch § 3 Nr. 11 c EStG geregelt. Grundsätzlich handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Klägerin ist daher die Bestimmung in § 7 Abs. 1 des Vergütungstarifvertrages. Nach dem klaren Wortlaut der tariflichen Regelung hat die Klägerin für die Monate Mai bis Juli 2023 keinen Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sie für diese Monate keine Vergütung erhalten hat, mit der die Inflationsausgleichsprämie hätte gezahlt werden können. Auch eine verständige Auslegung der tariflichen Regelung führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis. Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist zwischen den obligatorischen und den normativen Bestimmungen zu unterscheiden. Die normativen Bestimmungen des Tarifvertrages sind nach der objektiven Methode wie Gesetze auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist auszugehen vom Wortlaut des Tarifvertrages. Auszugehen ist vom allgemeinen Sprachgebrauch, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt. Der allgemeine Sprachgebrauch wird dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien eine eigenständige Definition der verwandten Rechtsbegriffe geben. Der allgemeine Sprachgebrauch wird aber auch dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff verwenden. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Rechtsbegriff in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden. Bei der Tarifauslegung ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge. Der Gesamtzusammenhang eines Tarifvertrages ist für den Wortsinn eines Begriffes von maßgeblicher Bedeutung. In vielen Fällen erschließt sich die Bedeutung eines Wortes nicht aus dem Wort allein. Vielmehr ist insoweit maßgeblich auf den Bedeutungszusammenhang des Tarifvertrages abzustellen. Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu keinem anderen rechtlichen Ergebnis als oben bereits festgestellt. Der Wortlaut der tariflichen Regelung ist eindeutig. Im gesamten Tarifwerk finden sich keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass die Tarifvertragsparteien den wirklichen Willen gehabt hätten, die Inflationsausgleichsprämie auch in Monaten zur Auszahlung zu bringen, in denen die Beschäftigten keinen Anspruch auf Vergütung haben. Auf die Regelungen in anderen Tarifverträgen kommt es nicht an. Der von der Beklagten vorgelegte Vergütungstarifvertrag zwischen der T. mbH und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Bl. 34 ff. der Akte) hat auf die Auslegung des TVR-Thüringen keine Auswirkung. Allerdings ist indessen § 5 (Bl. 37 der Akte) ausdrücklich bestimmt, dass Beschäftigte, welche zum Stichtag keinen Vergütungsanspruch (Elternzeit, Mutterschutz, Krankengeldbezug, o.ä.) haben, keine Einmalzahlung erhalten. Insoweit deckt sich das oben getroffene Auslegungsergebnis daher mit der ausdrücklichen Bestimmung in einem anderen Tarifwerk. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelung. Zwar müssen Arbeitgeber aus rechtlicher Sicht bei der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Werden Beschäftigte von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausgenommen, muss es dafür einen sachlichen Grund geben. Für eine unterschiedliche Behandlung einzelner Beschäftigungsgruppen bei der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist die tatsächlich bestehende Vergütungspflicht im konkreten Monat nach Auffassung der Kammer ein ausreichender sachlicher Grund. Insoweit folgt das Gericht der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 05.03.2024 – 14 Sa 1148/23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Wert folgt aus der Summe der eingeklagten Beträge, über die nach Teilerledigung des Rechtsstreits noch im Urteil zu entscheiden war. Für 3 Monate zu je 250,00 € errechnen sich 750,00 €. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat 2 Kinder. Vom 01.09.2016 bis 02.07.2019 hat sie bei der Beklagten ihre Ausbildung zum Berufskraftfahrer mit der Spezialisierung Personenverkehr absolviert. Mit Arbeitsvertrag vom 03.07.2019 wurden sie als Busfahrerin eingestellt. Die Vergütung betrug zuletzt 18,50 € pro Stunde bei einer Arbeitszeit von 174 Stunden monatlich. Es errechnet sich ein Einkommen von 3.219,00 € brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis findet unstreitig der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen (TVR-Thüringen) vom 20.05.2023 Anwendung. Der TVR-Thüringen hat einen Teil 1 Mantelvertrag sowie einen Teil 2 Vergütung. Der Vergütungstarifvertrag enthält u. a. folgende Vorschrift: „§ 7 Inflationsausgleichsprämie 1. Die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten erhalten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 € im Monat." Vom 28.07.2022 bis 12.01.2023 befand sich die Klägerin im Beschäftigungsverbot. Vom 13.01.2023 bis 21.04.2023 befand sie sich im Mutterschutz. Vom 22.04.2023 bis 28.01.2024 befand sie sich in Elternzeit. Für den Monat April 2023 hat die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Die Inflationsausgleichsprämie für die Monate April 2023 bis Juli 2023 wurden nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 17.07.2023 (Bl. 12 der Akte) hat die Klägerin die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie geltend gemacht. Die Beklagte hat die Zahlung mit Schreiben vom 24.07.2023 (Bl. 13 der Akte) abgelehnt. Mit der Klage vom 15.11.2023 verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin trägt vor, für den Monat April ergebe sich der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie aus der Tatsache, dass die Beklagte an die Klägerin Vergütung in Form des Mutterschaftsgeldes geleistet habe. Darüber hinaus schränke der Tarifvertrag die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie weder im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang noch auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ein. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat April 2023 in Höhe von 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.05.2023 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Mai 2023 in Höhe von 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juni 2023 in Höhe von 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 in Höhe von 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie habe nur bei Zahlung der Vergütung für die einzelnen Monate zu erfolgen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.07.2024 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach zahlt die Beklagte die Inflationsausgleichsprämie für den Monat April 2023. Insoweit ist der Rechtsstreit erledigt. Eine Entscheidung des Gerichts soll nur für die Monate Mai bis Juli 2023 erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen dazugehörenden Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 18.12.2023 und 24.07.2024 Bezug genommen.