Urteil
1 Sa 163/24
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2025:0527.1SA163.24.00
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Leitsätze
1. § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) ist dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte Inflationsausgleichsprämie nur solchen Beschäftigten zukommen soll, die im genannten Monat einen Anspruch auf Vergütung haben.(Rn.51)
2. Für diese Auslegung spricht die Zweifelsregelung, dass arbeitgeberseitige Sonderzahlungen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24.07.2024 – Az. 4 Ca 1579/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) ist dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte Inflationsausgleichsprämie nur solchen Beschäftigten zukommen soll, die im genannten Monat einen Anspruch auf Vergütung haben.(Rn.51) 2. Für diese Auslegung spricht die Zweifelsregelung, dass arbeitgeberseitige Sonderzahlungen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung dienen. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben.(Rn.77) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24.07.2024 – Az. 4 Ca 1579/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für die Monate Mai bis Juli 2023 gerichtete Klage abgewiesen. Die Klägerin kann die Inflationsausgleichsprämie gemäß § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) für die streitgegenständlichen Monate nicht verlangen. Denn mangels Vergütungsanspruchs im maßgeblichen Zeitraum liegen die Voraussetzungen der Tarifnorm nicht vor. Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1. Der Klägerin steht aufgrund ihrer Elternzeit für die Monate Mai bis Juli 2023 kein Vergütungsanspruch zu. Dies folgt aus dem Ruhen der wechselseitigen Haupflichten während der Elternzeit (st. Rspr. BAG seit 22.06.1988 – 5 AZR 526/87 – Juris; BAG 26.09.2017 – 1 AZR 717/15 - Rn. 4) und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. 2. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass ein Vergütungsanspruch in den im Streit stehenden Monaten Voraussetzung für die Beanspruchung der Inflationsausgleichsprämie aus § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) ist. a) Der maßgebliche Tarifvertrag findet kraft beiderseitiger Tarifbindung normativ Anwendung, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. b) Nach § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) erhalten die in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250,00 € im Monat. Die tarifvertraglich vereinbarte Inflationsausgleichsprämie verfolgt aus Sicht der Kammer nach Auslegung des Tarifvertrags Vergütungszwecke. aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 17.10.2023 - 9 AZR 39/23 – Rn. 19; BAG 20.07.2022 – 7 AZR 247/21 – Rn. 20; BAG 13.10.2021 – 4 AZR 365/20 – Rn. 21). bb) Die Anwendung dieser Maßstäbe ergibt, dass die Tarifvertragsparteien mit der Inflationsausgleichsprämie in § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) Vergütungszwecke verfolgt haben. (1) Mit dem Erstgericht ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass bereits der Wortlaut für eine solche Zwecksetzung spricht. Der Wortlaut ist allerdings nicht eindeutig. In § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) wird formuliert, dass die Beschäftigten "mit der Vergütung für diese Monate" die Inflationsausgleichsprämie erhalten sollen. Die Zahlung der Prämie ist nach dem Wortlaut daher an eine Vergütungszahlung in den fraglichen Monaten verknüpft. Hierfür spricht auch der Wortlaut in § 7 Ziffer 6, wonach die Prämien "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt werden". Auch dies spricht für die Vorstellung der Tarifvertragsparteien, dass in den fraglichen Monaten eine Vergütung geschuldet sein muss. Der Klägerin ist allerdings zuzugeben, dass der Hinweis "mit der Vergütung" auch als reine Fälligkeitsbestimmung verstanden werden könnte. Und der Hinweis in § 7 Ziffer 6 TVR-Thüringen (Teil 2) hat womöglich nur die Funktion, die steuerrechtliche Privilegierung der Sonderzahlung zu sichern. Privilegiert ist die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Der Wortlaut spricht daher nicht eindeutig für eine Vergütungszwecksetzung. (2) Gegen eine Vergütungszwecksetzung spricht aus Sicht der Kammer nicht, dass die Parteien die Sonderzahlung als "Inflationsausgleichsprämie" bezeichnet und in § 7 Ziffer 4 die steuerrechtliche Privilegierungsnorm des § 3 Ziffer 11c EStG benannt haben. Zwar wollte der Steuergesetzgeber mit der mit Wirkung zum 26.10.2022 eingeführten Inflationsausgleichsprämie den realen Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer mittels einer Sonderzahlung der Arbeitgeber abfedern. § 3 Nr. 11c EStG ist eine sogenannte Sozialzwecknorm, die eine Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise durch eine steuerrechtliche Privilegierung entsprechender Sonderzahlungen bezweckt. Sie ist jedoch nicht gleichzeitig eine gesetzliche Vorgabe für den arbeitsrechtlich mit der Sonderzahlung verfolgten Leistungszweck. Ob und welche Leistungen Arbeitgeber bzw. Tarifvertragspartner im Gegenzug für Sonderzahlungen von Arbeitnehmern verlangen, obliegt allein deren verfassungsrechtlich verbürgter Privat- bzw. Tarifautonomie. Diese Gestaltungsfreiheit wird durch § 3 Nr. 11c EStG nicht eingeschränkt. Das lenkungspolitische Ziel - die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise ohne Lohn-Preis-Spirale – ist nur davon abhängig, dass der Arbeitgeber hierfür eigene, zusätzliche Mittel bereitstellt. Er finanziert die im öffentlichen Interesse liegende Sonderzahlung freiwillig. Trägt der Arbeitgeber die Finanzierungsverantwortung, ist ihm deswegen auch ein entgeltrechtlicher Gestaltungs- und damit Steuerungsspielraum zuzubilligen. Das Tatbestandsmerkmal "zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" ist damit aus Sicht der Kammer als bloßer Veranlassungszusammenhang zu verstehen, der durch eine Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers hergestellt werden kann. Alles, was der Arbeitgeber als Inflationsausgleichs-Sonderzahlung tituliert, ist somit grundsätzlich als eine solche im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG anzusehen, sofern die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgt. Der Veranlassungszusammenhang wird durch die Verfolgung eigener arbeitsrechtlicher Zwecke nicht beseitigt (vgl. Uffmann DB 2025, 118, 121). Dass der Arbeitgeber mit der Inflationsausgleichsprämie andere bzw. zusätzliche arbeitsrechtliche Zwecke verfolgen kann, ist auch in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt. So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 12.11.2024 (9 AZR 71/24 – Rn. 40 und 44) zu einer als Inflationsausgleichsprämie bezeichneten Sonderzahlung folgendes ausgeführt: "Ob Sonderzahlungen als "Entgelt" zu bewerten sind, hängt von den Zwecken ab, die sich entweder der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Tarifnorm ergeben. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft werden oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden. … Die Tarifvertragsparteien haben ausschließlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zweck der Inflationsausgleichsprämie genannt. Hätten sie daneben einen Vergütungszweck verfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch dies in die Festschreibung des Zwecks aufgenommen oder zumindest auf andere Weise im Tarifvertrag selbst deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Beides ist nicht der Fall." Auch das Bundesarbeitsgericht erkennt daher an, dass es eine Bindung des Arbeitgebers bzw. der Tarifvertragsparteien an die vom Steuergesetzgeber verfolgten Lenkungszwecke nicht gibt. Die Tarifvertragsparteien können, müssen aber nicht das Ziel einer Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise mit der Sonderzahlung verfolgen. Nach dem zuvor Gesagtem steht es ihnen vielmehr offen, andere bzw. zusätzliche Zwecke mit der Sonderzahlung zu verfolgen. Die Mischcharakterfähigkeit bzw. der Spielraum des Arbeitgebers und/oder der Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Voraussetzungen für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie ist auch in der Instanzrechtsprechung anerkannt. Verwiesen werden kann etwa auf die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg 14.08.2024 – 10 Sa 4/24 –Rn. 29, 30, 34). Dort wird ausgeführt: "Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Es handelt sich dann um Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit, das zu einem anderen Zeitpunkt fällig wird als das übliche Entgelt. … Der Ausgestaltung der IAP als arbeitsleistungsbezogenes Entgelt steht dabei der gesetzgeberische Zweck nach § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen. … Wer freiwillig leistet, muss auch in den Grenzen der Gesetze über die Verteilung der Leistung bestimmen dürfen. Zum anderen würde dies dazu führen, dass die Arbeitgeber von dem Institut der Inflationsausgleichsprämie eher zurückhaltend Gebrauch machen würden, was letztlich das Ziel des Gesetzes insgesamt konterkarieren würde. …" Auch das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2024 (14 SLa 9/24 – Rn. 42 ff.) ausgeführt, dass § 3 Nr. 11c EStG nicht verbiete, mit der Zahlung weitere Ziele zu verfolgen. Aus den Gesetzgebungsmaterialien ergebe sich nicht, dass weitere Ziele ausgeschlossen seien. Ganz im Gegenteil diene die Inflationsausgleichsprämie nach der Vorstellung der Bundesregierung auch der Vergütung der Arbeit. Auch ausweislich der Gesetzesbegründung seien andere Zwecksetzungen nicht ausgeschlossen. Wenn die Bundesregierung auf eine Anfrage ausführt, dass die Inflationsausgleichsprämie des § 3 Nr. 11c EStG einer Lohn-Preis-Spirale entgegenwirken solle (vgl. BT- Drucks. 20/6569 S. 7), billige sie das Ziel, die Arbeit zu vergüten. Da der Arbeitgeber für die Inflationsausgleichsprämie die Mittel bereitstelle, folge daraus, dass ihm ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen sei, solange die konkrete Ausgestaltung dem in § 3 Nr. 11c EStG vorgesehenen Ziel nicht zuwiderlaufe. Aus Sicht der erkennenden Kammer ist daher festzustellen, dass die Tarifvertragsparteien auch vorliegend nicht an die gesetzgeberische Zwecksetzung in § 3 Nr. 11c EStG gebunden sind. Die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise kann – muss aber nicht – die verfolgte Zwecksetzung sein. Vielmehr ist eigenständig durch Auslegung zu ermitteln, welche arbeitsrechtlichen Zwecksetzungen die Tarifvertragsparteien mit der Sonderzahlung verknüpft haben. (3) Bei der Auslegung einer Tarifnorm, die – wie vorliegend – keine eindeutigen eigenen Voraussetzungen für eine Sonderzahlung formuliert, kann aus Sicht der Kammer eine anerkannte Zweifelsregelung helfen. Denn arbeitgeberseitige Sonderzahlungen dienen in aller Regel – zumindest auch – der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung. Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrundeliegenden Regelung ergeben (BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24 – Rn. 40; BAG 12.12.2018 – 4 AZR 271/18 – Rn. 36; BAG 27.06.2018 – 10 AZR 290/17 – Rn. 27). Gegen einen Vergütungscharakter spricht, wenn sich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses und damit der Hauptleistungspflichten nicht auf die Auszahlung auswirken soll (vgl. etwa LAG Düsseldorf 23.04.2024 – 14 SLa 9/24 – Juris Rn. 54). Die Nichtregelung bestimmter Voraussetzungen oder Anknüpfungspunkte für den Anspruch auf die Sonderzahlung hat daher nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass im Zweifel von einer Vergütungs-Zwecksetzung des Arbeitgebers bzw. der Tarifvertragsparteien auszugehen ist. Die Klägerin irrt daher, wenn sie meint, der Ausschluss bestimmter Mitarbeitergruppen ohne Vergütungsanspruch müsse sich aus dem Tarifwortlaut klar ergeben. Im Gegenteil müsste ein Anspruch auf die Prämie trotz nicht vorhandenen Vergütungsanspruchs deutlich geregelt sein. Andere Voraussetzungen als die sich aus der Zweifelsregelung ergebende Vergütungszwecksetzung haben die Tarifvertragsparteien vorliegend nicht formuliert. Weder ist der Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise im Tariftext genannt noch gibt es Anhaltspunkte für die Belohnung der Betriebstreue. Wie bereits ausgeführt, ist der Hinweis auf § 3 Ziffer 11c EStG von den Tarifvertragsparteien ersichtlich aufgenommen worden, um die steuerrechtliche Privilegierung zu eröffnen. Eine Bindung an die steuerrechtliche Zwecksetzung geht damit aber – wie oben ausgeführt - nicht einher. Vielmehr spricht – auch wenn der Wortlaut für sich genommen nicht eindeutig ist, s.o. – auch die Formulierung in den Ziffern 1 und 6 dafür, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien an eine Vergütungszahlung in den fraglichen Monaten geknüpft ist. Die vergütungsrechtliche Zwecksetzung ist daher im Wortlaut des Tarifvertrags jedenfalls angelegt. (4) Gegen eine vergütungsrechtliche Zwecksetzung sprechen nicht die von der Klägerin angesprochenen Umstände bei der Verhandlung des Tarifvertrags. Die Klägerin argumentiert, mit der Aussage "Alle bedeutet genau das: Alle" sei bestätigt worden, dass auch Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch die Prämie erhalten sollten. Voraussetzung habe nur der Bestand des Arbeitsverhältnisses in den genannten Monaten sein sollen. Die Aussage ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht eindeutig. Denn – entsprechend der Darstellung der Beklagten – kann sich die Aussage ebenso allein auf die Differenzierung zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten beziehen. Auch auf die Frage, ob Teilzeitbeschäftigten die volle Prämie gezahlt werden soll, passt die Aussage als Antwort. Selbst unterstellt, die Aussage wäre gefallen, würde sich ein übereinstimmender Wille beider Tarifvertragsparteien hinsichtlich der beabsichtigten Zwecksetzung nicht ergeben. Es kann daher dahinstehen, ob die Aussage so gefallen ist wie von Klägerseite behauptet. Aus diesem Grund hat die Kammer davon abgesehen, dem diesbezüglichen Beweisantritt der Klägerseite nachzugehen. Davon abgesehen wäre es erforderlich gewesen, dass die angeblich übereinstimmende Zwecksetzung der Tarifvertragsparteien in den tariflichen Normen Niederschlag findet. Denn die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Der Wille der Tarifvertragsparteien oder etwaige von ihnen verfolgte Zwecke können daher nur dann Berücksichtigung finden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte im späteren Text finden. Daran fehlt es hier. Zudem geht es vorliegend um die Auslegung der streitentscheidenden Norm. Die Auslegung des Tarifvertrags ist Sache der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. BAG 25.01.2022 – 9 AZR 248/21 – Rn. 24; BAG 27.07.2021 – 9 AZR 449/20 – Rn. 26) und kann nicht durch eine Beweiserhebung oder durch eine Tarifauskunft ersetzt werden. (5) Mit dem Erstgericht ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass der Inhalt anderer Tarifverträge für die Auslegung des vorliegenden Tarifvertrages nicht relevant ist. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien – wie dies die Beklagtenseite anführt – andere Tarifverträge bei der Abfassung des eigenen Textes im Blick gehabt hätten, führte auch eine solche Anlehnung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Aus dem Umstand, dass in anderen Tarifverträgen Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch ausdrücklich aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen sind, könnte zwar geschlossen werden, dass auch die Tarifvertragsparteien des TVR-Thüringen - in Kenntnis dieser Tarifverträge - Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch in den fraglichen Monaten von der Sonderzahlung ausnehmen wollten. Ebenso gut könnte jedoch argumentiert werden, in Anbetracht der bekannten Ausschlüsse in anderen Tarifverträgen hätte es nahegelegen, ebenfalls entsprechende Ausschlusstatbestände aufzunehmen. Beide Schlüsse sind nicht zwingend. 3. Aus der dargestellten Verfolgung arbeitsleistungsbezogener Zwecke folgt, dass solche Mitarbeiter keinen Anspruch haben, die im fraglichen Zeitraum keinen Vergütungsanspruch haben. Für eine Herausnahme dieser Mitarbeiter ist ein ausdrücklicher Ausschlusstatbestand entgegen der klägerischen Argumentation nicht erforderlich. Denn der Ausschluss von Mitarbeitern ohne Vergütungsanspruch folgt direkt aus dem arbeitsvertraglichen Synallagma. Für die Frage, ob auch für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird und auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, gleichwohl ein entsprechender Anspruch auf eine Sonderzahlung besteht, kommt es auf den mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Wird mit der Sonderzahlung ein reiner Entgeltzweck verfolgt, entfällt der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig war und deswegen keine Arbeitsleistung erbracht hat. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung (vgl. BAG 21.03. 2001 – 10 AZR 28/00 – Juris Leitsatz; Küttner-Griese, Personalbuch 2025, Einmalzahlung [253] Rn. 16). Denn dies folgt schon aus dem Synallagma von Arbeitsleistung und Entgelt. Unstreitig hatte die Klägerin während ihrer Elternzeit im Zeitraum Mai bis Juli 2023 keinen Vergütungsanspruch. Aus diesem Grund kann sie auch nicht "mit der Vergütung" für diese Monate die Inflationsausgleichsprämie aus § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) beanspruchen. 4. Ein Anspruch folgt auch nicht aus dem hilfsweise angeführten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Er gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit ist der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Zahlung der Arbeitsvergütung anwendbar, wenn diese durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben wird oder der Arbeitgeber die Leistung nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er Voraussetzungen oder Zwecke festlegt (BAG 26. April 2023 - 10 AZR 137/22 - Rn. 22; LAG Baden-Württemberg 14.08.2024 – 10 Sa 4/24 – Juris Rn. 25). Auch die Tarifvertragsparteien sind an Art. 3 Abs. 1 GG und den sich hieraus ergebenden allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Dies hat zuletzt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von 11.12.2024 (1 BvR 1109/21 und 1 BvR 1422/23) klargestellt. Allerdings steht den Tarifvertragsparteien hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wegen der ebenfalls grundrechtlich geschützten Tarifautonomie beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf eine Willkürkontrolle (vgl. BVerfG 11.12.2024 aaO. Rn. 157 ff.). Es ist anerkannt, dass bei einer arbeitsleistungsbezogenen Vergütung die Unterscheidung nach Mitarbeitern mit und ohne Vergütungsanspruch keine sachfremde Gruppenbildung darstellt. Denn grundsätzlich darf ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Voraussetzung knüpfen, dass in dem Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wird, Arbeit erbracht wird. Für den Fall, dass keine Arbeit oder nur teilweise Arbeit geleistet wird, ist dann auch der Anspruch auf die zusätzliche Zahlung nicht bzw. nur teilweise entstanden und zwar auch dann, wenn keine Kürzungsregelung vereinbart ist (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg 14.08.2024 – 10 Sa 4/24 – Juris Rn. 29). b) So liegt der Fall hier. Die sich nach Auslegung unter Anwendung der Zweifelsregelung aus § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) ergebende Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs in den streitgegenständlichen Monaten Mai, Juni und Juli 2023 benachteiligt die Klägerin nicht gleichheitswidrig. Denn die Ungleichbehandlung entspricht dem oben dargestellten Vergütungszweck der Inflationsausgleichsprämie. Während der Inanspruchnahme von Elternzeit ist die Vergütungspflicht des Arbeitgebers suspendiert. Wollen die Tarifvertragsparteien – wie vorliegend – auch die Arbeitsleistung vergüten, stellt es keine sachfremde Gruppenbildung dar, wenn zwischen Mitarbeitern mit und ohne Vergütungsanspruch differenziert wird. 5. Da Ansprüche der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht bestehen, kann die Frage des Eingreifens vertraglicher und/oder tarifvertraglicher Ausschlussfristen dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob das in § 18 Ziffer 2 TVR-Thüringen (Teil 1) vorgesehene Ruhen von Ansprüchen auch die hier streitgegenständliche, in Teil 2 des TVR-Thüringens geregelte Inflationsausgleichsprämie betrifft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Kammer hat vorliegend eine normativ geltende Tarifnorm ausgelegt. Zudem ist die Frage des Verhältnisses der steuerrechtlichen Zwecksetzung in § 3 Nr. 11c EStG zu eigenen (weiteren/anderen) arbeitsrechtlichen Zwecksetzungen im Zusammenhang mit einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Soweit ersichtlich ist insbesondere ungeklärt, was gelten soll, wenn keine konkreten Anspruchsvoraussetzungen oder Ausschlusstatbestände geregelt sind. Die Parteien streiten um die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 02.07.2019 (vollständig Bl. 76 bis 79 der Berufungsakte) bei der Beklagten als Busfahrerin tätig. Ziffer 21 des Arbeitsvertrages lautet: "Alle Ansprüche, welche das Arbeitsverhältnis betreffen und innerhalb der Ausschlussfrist gemäß § 22 des Manteltarifvertrages geltend gemacht sind, sind im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablehnung einzuklagen." In der Zeit vom 13.01.2023 bis 21.04.2023 befand sich die Klägerin in Mutterschutz, anschließend bis 28.01.2024 in Elternzeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Spartentarifvertrag Regional- und Reisebusverkehr Thüringen (TVR-Thüringen) Anwendung. Der TVR-Thüringen besteht aus zwei Teilen: "Teil 1 Mantelvertrag" und "Teil 2 Vergütung". Mit dem Tarifabschluss vom 20.05.2023 wurde in § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) eine Inflationsausgleichsprämie für die Beschäftigten vereinbart. § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) lautet wie folgt: § 7 Inflationsausgleichsprämie 1. Die jeweils in den Monaten April bis Juli 2023 Beschäftigten erhalten mit der Vergütung für diese Monate eine Inflationsausgleichsprämie von je 250 € im Monat. 2. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 € mit der Vergütung für Oktober 2023 an die in diesem Monat Beschäftigten gezahlt. 3. Weiterhin wird eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 750 € mit der Vergütung für März und September 2024 an die in diesen jeweiligen Monaten Beschäftigten gezahlt. 4. Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie erfolgt auf Grundlage des § 3 Ziffer 11 c Einkommenssteuergesetz. 5. Die Inflationsausgleichszahlungen nach Ziffern 1 bis 4 können mit den Beschäftigten individuell vereinbart werden, welche in die Lohngruppen 1 bis 3 eingeordnet sind. 6. Die Inflationsausgleichsprämien werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen." Wegen des weiteren Inhalts des TVR-Thüringen (Teil 2) wird auf Blatt 9 ff. der Akte verwiesen. Für den Monat April 2023 zahlte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Inflationsausgleichsprämie für die Monate April 2023 bis Juli 2023 kam nicht zur Auszahlung. Mit Schreiben vom 17.07.2023 (Bl. 12 d. A.) machte die Klägerin die Inflationsausgleichsprämie für die Monate April bis Juli 2023 geltend, was die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2023 (Bl. 13 d. A.) ablehnte. Mit ihrer am 16.11.2023 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.11.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie für die Monate April bis Juli 2023 weiterverfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, für den Monat April ergebe sich ihr Anspruch bereits aus der Tatsache, dass sie in diesem Monat Vergütung in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erhalten habe. Im Übrigen schränke der Tarifvertrag den Anspruch auf eine Inflationsausgleichsprämie weder im Hinblick auf den Beschäftigungsumfang noch im Hinblick auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit ein. Zwar ordne § 18 TVR-Thüringen (Teil 1) (s. Bl. 20 d.A.) während der Elternzeit das Ruhen von sämtlichen Ansprüchen "aus diesem Tarifvertrag" an. Diese Regelung beziehe sich jedoch nur auf etwaige Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag (Teil 1) selbst. Der Vergütungstarifvertrag des TVR-Thüringen (Teil 2) sei ein eigenständiger Tarifvertrag mit eigenen Laufzeiten und Abschlussdaten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat April 2023 in Höhe von 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.05.2023 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Mai 2023 in Höhe von 250,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juni 2023 in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 in Höhe von 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Inflationsausgleichsprämie sei nur bei einem Vergütungsanspruch für die im Tarifvertrag genannten Monate zu zahlen. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Tariftextes. Zudem sei der Tarifvertrag unter dem Eindruck von § 3 des Tarifvertrages zum Inflationsausgleich zwischen BRD/VKA und Verdi zustande gekommen: Dort sei geregelt, dass der Anspruch auf den Inflationsausgleich nur dann bestehe, wenn im Bezugsmonat an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden habe. In den Tarifvertragsverhandlungen sei zudem ein weiterer Tarifvertrag Thema gewesen, der ebenfalls vorsieht, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht zur Auszahlung kommt, wenn zum Stichtag kein Vergütungsanspruch besteht. Die Beklagte hat sich zudem auf § 18 TVR-Thüringen (Teil 1) berufen. Die Ruhensanordnung betreffe auch die in Teil 2 des gleichen Tarifvertrages geregelte Inflationsausgleichsprämie. Ferner hat die Beklagte die Nichteinhaltung der in Ziffer 21 des Arbeitsvertrages geregelten dreimonatigen Ausschlussfrist angeführt. Hierzu führt sie an, die Klägerin habe die außergerichtlich mit Schreiben vom 24.07.2023 abgelehnten Ansprüche erst mit ihrer am 16.11.2023 bei Gericht eingegangenen Klage geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz am 24.07.2024 haben die Parteien ausweislich des Protokolls (Bl. 84R d.A.) einen Teilvergleich mit Blick auf die Inflationsausgleichsprämie für April 2023 geschlossen. Mit Urteil vom 24.07.2024 (Bl. 87 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht die Klage bezüglich der Monate Mai bis Juli 2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der mit Gesetz vom 19.10.2022 eingeführten Inflationsausgleichsprämie, die gemäß § 3 Nr. 11c EStG steuerbefreit zur Auszahlung gelangen konnte, handele es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Bereits nach dem klaren Wortlaut der tariflichen Regelung in § 7 Abs. 1 TVR-Thüringen (Teil 2) könne die Klägerin die Inflationsausgleichsprämie nur dann beanspruchen, wenn ihr in den maßgeblichen Monaten eine Vergütung zustehe. Der Klägerin habe für diese Monate jedoch wegen der Elternzeit keinen Vergütungsanspruch gehabt. Auf eine Regelung in anderen Tarifverträgen komme es nicht an. Es bestünden auch keine rechtlichen Bedenken an einer Unterscheidung anhand des Kriteriums der Vergütungspflicht im fraglichen Zeitraum. Eine solche Differenzierung sei auch nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zulässig. Auf den weiteren Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen das ihr am 28.08.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 23.09.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einem fristgerecht gestellten Fristverlängerungsantrag vom 18.10.2024 innerhalb der bis zum 28.11.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 21.11.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie führt an, bei ordnungsgemäßer Auslegung des Tarifwortlauts hätte das Arbeitsgericht die Inflationsausgleichsprämie für die noch offenen Monate Mai bis Juli 2023 zusprechen müssen. Denn die Anspruchsnorm erfordere lediglich den Beschäftigtenstatus zum maßgeblichen Zeitpunkt. Ein etwaiges Ruhen der gegenseitigen Hauptleistungspflichten – etwa infolge Elternzeit – sei irrelevant. Vielmehr sei nach dem Tarifwortlaut die Inflationsausgleichsprämie an jeden Beschäftigten des Unternehmens auszuzahlen. Das Anknüpfen an einen Vergütungsanspruch hätte eindeutig als Voraussetzung geregelt werden müssen. Mit der Formulierung, die Prämie sei "mit der Vergütung" auszuzahlen, sei lediglich der Zahlungszeitpunkt gemeint. Für dieses Auslegungsergebnis spreche auch § 7 Ziffer 6 TVR-Thüringen (Teil 2). Danach werde die Inflationsausgleichsprämie "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt und sei bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. Damit sei klargestellt, dass die Inflationsausgleichsprämie kein Äquivalent für erbrachte Arbeitsleistung sei. Die Prämie bezwecke vielmehr eine Bezuschussung zu den inflationsbedingt gestiegenen Lebenshaltungskosten. Anders als in anderen Tarifverträgen enthielte der TVR-Thüringen gerade keine Ausnahmetatbestände. Auch sei – anders als in dem von der Beklagten angeführten Tarifvertrag - keine Voraussetzung formuliert, dass im fraglichen Monat an mindestens einem Tag ein Anspruch auf Vergütung bestehen müsse. Die Klägerin behauptet ferner, die Tarifvertragsparteien hätten im Rahmen der Verhandlungen erörtert, wer anspruchsberechtigt sein soll. Eine Forderung der Gewerkschaft sei gewesen, dass alle Beschäftigten die Inflationsausgleichsprämie erhalten sollten. Seitens des seinerzeitigen Verhandlungsführers auf Arbeitgeberseite sei am 08.05.2023 gefragt worden, was denn unter "alle Beschäftigten" zu verstehen sei. Hierauf habe der Verhandlungsführer der Gewerkschaft geantwortet: "Alle bedeutet genau das: Alle". Eine Einschränkung auf Beschäftigte, die in den jeweiligen Monaten eine Vergütung erhalten, sei nicht gewollt gewesen. Hilfsweise beruft sich die Klägerin auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der Lesart der Beklagten würde § 7 TVR-Thüringen (Teil 2) zu einer Differenzierung zwischen Beschäftigten mit Vergütungsanspruch in den Bezugsmonaten April bis Juli 2023 und solchen ohne Vergütungsanspruch führen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich und werde auch nicht aus dem Tarifvertrag deutlich. Bei einer unabhängig von der Leistung geschuldeten zusätzlichen Sonderzahlung des Arbeitgebers sei das Bestehen eines Vergütungsanspruchs kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Davon abgesehen seien Beschäftigte in Elternzeit gleichermaßen von den gestiegenen Lebenshaltungskosten betroffen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 24.07.2024, Aktenzeichen: 4 Ca 1579/23, abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Mai 2023 i.H.v. 250 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.06.2023 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juni 2023 i.H.v. 250 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.07.2023 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Inflationsausgleichsprämie für den Monat Juli 2023 i.H.v. 250 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt an, sehr wohl hätten die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass Mitarbeiter ohne Vergütungsanspruch auch keine Inflationsausgleichsprämie erhalten sollten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Denn § 7 Ziffer 1 TVR-Thüringen (Teil 2) laute: "…erhalten mit der Vergütung…". Auch § 7 Ziffer 6 bestimme, dass "die Inflationsausgleichsprämien […] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt" werden. Der Gesetzgeber habe die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie in die Hände der Arbeitsvertragsparteien bzw. der Tarifvertragsparteien gelegt. Bei der Prämienberechtigung dürfe danach unterschieden werden, ob der Mitarbeiter im fraglichen Monat einen Vergütungsanspruch habe oder nicht. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei die Aussage bei den Tarifvertragsverhandlungen "alle Beschäftigten erhalten die Vergütung" im Zusammenhang mit der Frage gefallen, ob auch Teilzeitbeschäftigte die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe erhalten sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz am 27.05.2025 (Bl. 82 der Berufungsakte) Bezug genommen.