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Beschluss

7 Ca 271/19

ArbG Gera 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGERA:2021:0518.7CA271.19.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags.(Rn.3) (Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 115/21)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 05.05.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit eines Befangenheitsantrags.(Rn.3) (Berufung eingelegt beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 1 Sa 115/21) Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 05.05.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses, ergänzend um die Wirksamkeit der vorsorglichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Beschäftigungsansprüche des Klägers. In dieser Sache erging gegen den Kläger am 25.11.2020 ein Versäumnisurteil, nachdem die Kammern des Arbeitsgerichts G. zuvor mehrere Befangenheitsanträge des Klägers zurückgewiesen hatten. Gegen das Versäumnisurteil legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein und das Gericht bestimmte für den 05.05.2021, 10:30 Uhr, einen Verhandlungstermin. Am Morgen des 05.05.2021, um 07:55 Uhr, ging bei dem Arbeitsgericht G. ein Telefax des Klägers ein, mit dem dieser den Kammervorsitzenden, den Direktor des Arbeitsgerichts G., wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Das Gericht verwarf das Ablehnungsgesuch als unzulässig. Im Anschluss an die Verkündung des vorgenannten Beschlusses und daran folgend die Protokollierung der Anträge lehnte der Kläger den Vorsitzenden als Befangen ab. II. Der Befangenheitsantrag des Klägers war als unzulässig zurückzuweisen, denn es ist nicht erkennbar, auf welche tatsächlichen Umstände der Kläger die Besorgnis der Befangenheit stützen möchte. Zuständig für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers ist gemäß § 49 Abs. 1 ArbGG die Kammer, in der Besetzung mit dem vom Kläger abgelehnten Richter. Wird im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Richter als befangen abgelehnt, wird gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnungsgesuch grundsätzlich ohne dessen Mitwirkung entschieden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müsste. Gleichwohl ist anerkannt, dass abweichend von diesem Grundsatz und abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheiden darf. Dies ist unter anderem dann anerkannt, wenn die Ablehnung eines ganzen Gerichts als solches begehrt wird sowie das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch; vgl. BVerfG 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14 - Rn. 15; zu weiteren Fallgruppen vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 45 Rn. 4; BAG, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 –. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt "in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06) eine Selbstentscheidung der abgelehnten Richter über das Gesuch zu (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Nach der Rechtsprechung des BVerfG gerät bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des Vorliegens eines klar unzulässigen, d.h. gänzlich untauglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 3084/06), oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Selbstentscheidung mit der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01). Dabei ist aber eine enge Auslegung der Voraussetzungen geboten; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2006, Az.: 2 BvR 836/04. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern; BVerfG, Beschluss vom 15.06.2015, Az.: 1 BvR 1288/14. Eine völlige Ungeeignetheit eines Ablehnungsgesuchs in diesem Sinn ist dann anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist; vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013, Az.: 1 BvR 2853/11; so auch BAG, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 –, juris. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch Handlungen des Richters beanstandet, die nach der Zivilprozessordnung oder dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschrieben sind oder die sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben. Unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch daher auch im Lichte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG betrachtet dann, wenn der Ablehnende die bloße Tatsache beanstandet, ein Richter habe an einer Vor- oder Zwischenentscheidung mitgewirkt. Unzulässig ist das Gesuch auch, wenn sich der Richter an den von der Zivilprozessordnung bzw. dem Arbeitsgerichtsgesetz vorgeschriebenen Verfahrensgang hält, der Ablehnende aber eine Änderung begehrt. Eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist daher dann mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbaren, wenn das Ablehnungsgesuch für sich allein - ohne jede weitere Aktenkenntnis - offenkundig die Ablehnung nicht zu begründen vermag. (BAG, Beschluss vom 17. März 2016 – 6 AZN 1087/15 –, juris) Ist hingegen eine - wenn auch nur geringfügige - Befassung mit dem Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch die abgelehnten Richter als unzulässig aus; BVerfG, Beschluss vom 12.07.2006, Az.: 2 BvR 513/06. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen; vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, Az.: 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01. Diese Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag sind verfassungsrechtlich so durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegeben; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2007, Az.: 1 BvR 2228/06. Dieser erlaubt es in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dem abgelehnten Richter, an der Behandlung des Ablehnungsgesuchs mitzuwirken und so ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren zu vermeiden. Unter Beachtung der vorstehenden Prämissen ist das Ablehnungsgesuch des Klägers offensichtlich unzulässig. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Befangenheit des abgelehnten Richters ergeben könnte, lediglich das Gesuch in den Raum gestellt. Dass der Vorsitzende an einer missliebigen Entscheidung mitgewirkt hat, vermag das Ablehnungsgesuch nicht zu rechtfertigen. Dahinstehen kann es deshalb, dass der Kläger sein Ablehnungsgesuch entgegen § 44 Abs. 2 ZPO i.V.m § 46 Abs. 2 ArbGG auch nicht glaubhaft gemacht hat. Aus den dargelegten Gründen bedurfte es auch nicht der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Klägers, denn er wird offenkundig in seinen Rechten nicht verletzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 49 Abs. 3 ArbGG.