Urteil
1 Sa 115/21
Thüringer Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGTH:2022:0621.1SA115.21.00
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Leitsätze
Wird bei einer zunächst formwirksam vereinbarten Zeitbefristung die Arbeit vorzeitig aufgenommen, bedarf die Veränderung des Anfangstermins jedenfalls dann nicht der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn der zuvor formwirksam vereinbarte eindeutige Endtermin dadurch nicht verändert wird.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 05.05.2021 - 7 Ca 271/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird bei einer zunächst formwirksam vereinbarten Zeitbefristung die Arbeit vorzeitig aufgenommen, bedarf die Veränderung des Anfangstermins jedenfalls dann nicht der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn der zuvor formwirksam vereinbarte eindeutige Endtermin dadurch nicht verändert wird.(Rn.43) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 05.05.2021 - 7 Ca 271/19 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm § 520 Abs. 3 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Mit seinen erhobenen Verfahrensrügen dringt der Kläger nicht durch. Zu Unrecht rügt der Kläger die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Erstgerichts bei den verschiedenen erstinstanzlichen Entscheidungen. a) Zwar haben an den Entscheidungen Richter mitgewirkt, die zuvor vom Kläger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden waren. Alle Anträge des Klägers auf Ablehnung der beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wurden jedoch als unbegründet abgelehnt. Die erkennende Berufungskammer hat keine Befugnis, die gefassten Beschlüsse zu überprüfen. Nach § 49 Abs. 3 ArbGG findet im Arbeitsgerichtsprozess gegen einen Beschluss, durch welchen über einen Befangenheitsantrag entschieden worden ist, kein Rechtsbehelf statt. Der Rechtsmittelausschluss in § 49 Abs. 3 ArbGG bedeutet, dass die Frage, ob ein Richter befangen ist oder nicht, außerhalb der Nachprüfbarkeit durch die höhere Instanz liegt. Eine inzidente Überprüfung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann das Rechtsmittelgericht daher auch nicht im Rahmen der Überprüfung der Hauptentscheidung treffen (Germelmann/Künzl, ArbGG, 9. Auflage 2017, § 49 Rn. 50 mwN). b) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO berufen. Der Kläger rügt, der Vorsitzende M……. habe trotz Vorliegens des Ablehnungsantrags noch am 01.07.2020 den Tenor des Versäumnisurteils unterzeichnet. Und Richter am Arbeitsgericht M………. habe noch vor Zustellung des Beschlusses über den ihn selbst betreffenden Befangenheitsantrag über die Befangenheit des Vorsitzenden M…….. befunden. Zwar hat nach § 47 Abs. 1 ZPO ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Ob eine Unaufschiebbarkeit in den vom Kläger angeführten Situationen gegeben war oder nicht, kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls wären etwaige Verstöße geheilt. Nimmt ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs Handlungen vor, die aufschiebbar sind, so sind diese zwar verfahrensfehlerhaft, aber nicht unwirksam. Derartige Verfahrensmängel werden nachträglich geheilt, sobald das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (BAG 28.12.1999 - 9 AZN 739/99 - Rn. 10; Zöller-Vollkommer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 47 Rn. 10, 11). So liegt der Fall hier. 2. Auch mit seinen materiellrechtlichen Angriffen hat der Kläger keinen Erfolg. Die vereinbarte Befristung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2019 beendet. a) Die Befristung gilt allerdings nicht bereits nach §§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als rechtswirksam, denn der Kläger hat mit seiner am 21.10.2019 bei Gericht eingegangenen Klage rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende (§ 17 Satz 1 TzBfG) Befristungskontrollklage erhoben. b) Die vereinbarte kalendermäßige Befristung ist als sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam. c) Die Befristung genügt auch dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. aa) Der auf den 01.04.2019 datierte Arbeitsvertrag mit der Vertragsdauer 15.05.2019 bis 30.09.2019 wurde unstreitig noch vor Arbeitsaufnahme am 04.05.2019 von beiden Parteien in einer der Schriftform genügenden Weise unterzeichnet. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von solchen Fallkonstellationen, in denen erst nach Arbeitsaufnahme eine Befristungsabrede schriftlich niedergelegt wird (zu einer solchen Konstellation etwa BAG 12.06.2019 – 7 AZR 548/17). bb) Die erkennende Kammer stimmt dem Erstgericht in seiner rechtlichen Bewertung zu, dass die nur mündlich vereinbarte Verschiebung des Arbeitsbeginns nicht zur Formunwirksamkeit der Befristungsabrede geführt hat. Denn nach Auffassung der Kammer bedarf die vorzeitige Arbeitsaufnahme im Rahmen eines zuvor formwirksam kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls dann keiner schriftlichen Abrede im Sinn des § 14 Abs. 4 TzBfG, wenn sich die Dauer der Befristung aus einem datumsmäßig bestimmten Endtermin ergibt. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: (1) § 14 Abs. 4 TzBfG unterwirft jede Befristung des Arbeitsvertrags dem Schriftformerfordernis. Formbedürftig ist dabei allein die Befristungsabrede. Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG bezweckte Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion erstreckt sich allein auf die vereinbarte Befristung, nicht aber auf den Befristungsgrund und den übrigen Inhalt des Arbeitsvertrags (BAG 23.06.2004 – 7 AZR 636/03 – Rn. 18; – BAG 27.06.2006 – 7 AZR 515/05 – LS 1). (2) Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 14 Abs. 4 TzBfG ergibt sich, dass bei der Zeitbefristung nur die Elemente der Schriftform unterliegen, die den Endtermin entweder benennen oder ihn bestimmbar machen. Denn mit der in § 14 Abs. 4 TzBfG angeordneten Schriftform soll dem Arbeitnehmer deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeitsverhältnis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - mit der Vereinbarung der Befristung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und daher keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann (BAG 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 – Rn. 46). Aus diesem Grund ist bei der Zweckbefristung auch der Vertragszweck schriftlich zu vereinbaren. Denn bei einer Zweckbefristung ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, nicht von vornherein bestimmt, sondern nur durch den Vertragszweck bzw. mithilfe des für die Zweckbefristung maßgeblichen Ereignisses bestimmbar. Die Bezeichnung des Vertragszwecks tritt an die Stelle der Datumsangabe oder der Zeitangabe bei der Zeitbefristung (BAG 21.12.2005 – 7 AZR 541/04 – Rn. 37). Geht es darum, dem Arbeitnehmer mit dem Schriftformerfordernis deutlich vor Augen zu führen, dass sein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, können nur der Endtermin selbst oder jedenfalls die Elemente, die zur Bestimmung des Endtermins beitragen, dem Schriftformerfordernis unterliegen. Der Kläger irrt daher, wenn er meint, stets müsse die gesamte Vertragsdauer schriftlich niedergelegt sein. So wird in Teilen der Literatur recht knapp formuliert, die Befristungsabrede müsse nur den Endtermin schriftlich niederlegen (ErfK-Müller-Glöge, 22. Auflage 2022, § 14 TzBfG Rn. 118; APS-Backhaus, 6. Auflage 2021, § 14 TzBfG Rn. 699). Allenfalls dann, wenn nicht der Endtermin selbst datumsmäßig bezeichnet ist („endet am…“), sondern sich der Endtermin erst durch Berechnung anhand des Anfangstermins und der Vertragsdauer ermitteln lässt („…für die Dauer von vier Wochen/6 Monaten/1 Jahr, beginnend am … eingestellt“), müssen diese den Endtermin erst bestimmbar machenden Elemente schriftlich niedergelegt sein. Ist der Endtermin genannt, bedarf es zur Erfüllung des Schutzzwecks nach Auffassung der Kammer nicht zwingend der schriftlichen Angabe des Anfangsdatums oder der Vertragsdauer (so im Ergebnis auch LAG Hessen 18.12.2013 – 2 Sa 871/13 – unter II.2.c)bb); APS-Backhaus, 6. Auflage 2021, § 14 TzBfG Rn. 699). (3) Nimmt das Anfangsdatum bei bestimmter Angabe des Enddatums nach dem Vorgenannten nicht an dem Schriftformerfordernis teil, ergibt sich zugleich, dass die nicht der Form genügende Verschiebung des Arbeitsbeginns „nach vorne“ jedenfalls dann unschädlich ist, wenn bereits zuvor der Endtermin schriftlich fixiert war und mit der vorzeitigen Arbeitsaufnahme keine Veränderung dieses Endtermins einhergeht. So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der nur mündlich vereinbarten Arbeitsaufnahme am 04.05.2019 hatten die Parteien bereits den auf den 01.04.2019 datierten schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Endtermin 30.09.2019 schriftlich abgeschlossen. Nach dem Vorgenannten wäre es aus Sicht der Kammer sogar unschädlich gewesen, wenn dieser schriftliche Arbeitsvertrag gar keinen Arbeitsbeginn genannt hätte. Entscheidend ist, dass bei Arbeitsbeginn eine schriftlich fixierte Befristungsabrede mit einem konkret genannten Endtermin vorlag. (4) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt hierin gerade keine formbedürftige „Verlängerung der Laufzeit“, die er unter Angabe von Literaturstimmen (Seite 7 der Berufungsbegründung, Bl. 313 d.A.) generell der Schriftform unterworfen sehen will. In dieser Allgemeinheit ist der Auffassung des Klägers nicht zuzustimmen. Der Schriftform unterworfen mag eine Verlängerung der Laufzeit dann sein, wenn diese zu einer Verschiebung des ursprünglich formwirksam vereinbarten Endtermins führt. Erfolgt die Verlängerung der Laufzeit – wie vorliegend – jedoch ausschließlich „nach vorne“, berührt sie also den schriftlich fixierten Endtermin nicht, ist wie ausgeführt nach dem Schutzzeck des § 14 Abs. 4 TzBfG gerade keine erneute schriftliche Abrede erforderlich. (5) Etwas anderes folgt auch nicht aus der in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelten Höchstdauer von zwei Jahren. Der Kläger führt an, wegen der erforderlichen Nachweisbarkeit des tatsächlichen Vertragsbeginns zur Berechnung der Höchstdauer müsse auch der Anfangszeitpunkt als Bezugspunkt für die Vertragsdauer am Schriftformerfordernis teilnehmen. Zu seiner diesbezüglichen Argumentation wird auf die Seiten 7 und 8 der Berufungsbegründung verwiesen. Die Argumentation des Klägers übersieht jedoch, dass § 14 Abs. 4 TzBfG die Schriftform für jedwede Befristung vorgibt. Das Schriftformerfordernis gilt etwa auch für die keinen Höchstfristen unterworfene Befristung mit Sachgrund in § 14 Abs. 1 TzBfG. Bereits aus diesem Grund erscheint es zweifelhaft, reine Nachweisbedürfnisse in Bezug auf die Höchstdauer des § 14 Abs. 2 TzBfG als Grund für gesteigerte Anforderungen an das übergeordnete Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG anzuführen. Zudem ist der Schutzzweck des § 14 Abs. 4 TzBfG zu beachten. Es geht vornehmlich um die Warnfunktion insbesondere mit Blick auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Erfüllung der Warnfunktion ist die schriftliche Fixierung des Arbeitsbeginns nicht erforderlich. Und Nachweisschwierigkeiten hat der sich gegen die Wirksamkeit einer sachgrundlosen Befristung auch bei anderen die Unwirksamkeit der Befristung bedingenden Umständen, etwa im Zusammenhang mit einem vorherigen Arbeitsverhältnis (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Bloße Nachweisschwierigkeiten bei mündlicher Veränderung des Arbeitsbeginns vermögen daher aus Sicht der Kammer Schriftformerfordernisse nicht zu diktieren. 3. Da das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der Befristung am 30.09.2019 endete, ging die vorsorglich ausgesprochene Kündigung vom 12.12.2019 ins Leere. Der hiergegen gerichtete Kündigungsschutzantrag des Klägers – vom Kläger trotz Hinweises der Kammer im Termin als unbedingter Hauptantrag gestellt – bleibt daher auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Kündigung ohne Erfolg. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die entscheidungserheblichen Fragen, ob bei einer Zeitbefristung nur die Vereinbarung des datumsmäßig bestimmten Endtermins selbst oder auch der Anfangstermin der Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG unterliegt und ob die vorzeitige Arbeitsaufnahme im Rahmen eines zuvor formwirksam kalendermäßig befristeten Arbeitsverhältnisses in einer solchen Konstellation einer schriftlichen Abrede bedarf, sind - soweit ersichtlich – bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages sowie um die Wirksamkeit einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung. Im März 2019 bewarb sich der Kläger um eine Stelle als Kassierer bei der Beklagten zu 2). Die Bewerbungsphase wurde dabei auch von der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) begleitet. Noch im April 2019 erhielt der Kläger einen auf den 01.04.2019 datierten, von Vertretern der Beklagten zu 2) unterzeichneten „befristeten Arbeitsvertrag“, der die Beklagte zu 2) als Arbeitgeberin ausweist. Der Arbeitsvertrag vom 01.04.2019 (Bl. 29-31 d.A.) bestimmt zur Vertragsdauer auf Seite 1: „§ 1 Tätigkeit, Vertragsdauer (1) Der Arbeitnehmer wird als Kassierer im Südbad für den Zeitraum vom 15. Mai 2019 bis zum 30. September 2019 befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. …“ Nach Übermittlung unterzeichnete der Kläger diesen Arbeitsvertrag. Unstreitig einigten sich die Parteien nach Abschluss des Arbeitsvertrages mündlich auf einen früheren Arbeitsbeginn. Die Beklagte zu 2) übersandte an den Kläger eine veränderte 1. Seite zum Arbeitsvertrag zusammen mit nachfolgender Mitteilung (s. Bl. 76 d.A.): „Hallo Herr A…, anbei die geänderte 1. Seite ihres Vertrages, wo wir das Startdatum wie besprochen ausgetauscht haben. Die „alte“ 1. Seite bitte zurück zu mir!“ Eine Rücksendung der „alten“ 1. Seite an die Beklagte zu 2) durch den Kläger erfolgte nicht. Tatsächlich nahm der Kläger seine Tätigkeit am 04.05.2019 auf. Mit seiner am 21.10.2019 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich gegen beide Beklagten mit verschiedenen Anträgen Befristungskontrollklage erhoben. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 Ca 271/19 geführt. Mit Schreiben vom 12.12.2019 (Bl. 12 d.A. 7 Ca 1/2020) sprach die Beklagte zu 2) vorsorglich eine Kündigung aus. Gegen diese Kündigung hat der Kläger mit einer am 02.01.2020 beim Arbeitsgericht Gera eingegangenen Klage Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1/2020 geführt. In einem weiteren Verfahren (7 Ca 7/2020) haben die Parteien erstinstanzlich um eine angebliche Schriftsatzkündigung vom 17.12.2019 gestritten. Mit zwei Beschlüssen vom 13.02.2020 (Bl. 100 und 102 d.A.) hat das Erstgericht alle drei Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen 7 Ca 271/19 verbunden. Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, wegen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung bestünden zu beiden Beklagten Arbeitsverträge. Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag genüge nicht dem Schriftformgebot des TzBfG, da der Arbeitsvertrag die Arbeitsaufnahme auf den 15.05.2019 datiere, er aber – insoweit unstreitig - die Arbeit bereits am 04.05.2019 aufgenommen habe. Zum erstinstanzlichen Kammertermin am 01.07.2020 (Protokoll Bl. 142 d.A.) ist der Kläger nicht erschienen. Die Beklagten haben daraufhin Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Da am gleichen Tag ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Vorsitzenden der 7. Kammer, Direktor des Arbeitsgerichts M……, eingegangen war (Bl. 145 d.A.), hat das Erstgericht unter Mitwirkung des Vorsitzenden M……. am 01.07.2020 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25.11.2020 bestimmt. Nach Zuleitung der dienstlichen Stellungnahme hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.07.2020 (Bl. 153 d.A.) auch den für die Entscheidung über die Befangenheit des Vorsitzenden der 7. Kammer zuständigen Richter am Arbeitsgericht M…………. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Unter Vorsitz der Richterin am Arbeitsgericht S…………. hat die 7. Kammer am 07.10.2020 durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung den Antrag auf Ablehnung des Richters M………… wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat daraufhin die 7. Kammer unter Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht M…………. den Befangenheitsantrag gegen den Direktor des Arbeitsgerichts M……… als unbegründet abgelehnt. Die Beschlüsse (Bl. 191 und 195 d.A.) wurden dem Kläger gleichzeitig am 15. Oktober 2020 zugestellt. Am 25.11.2020 (Protokoll Bl. 200 d.A.) hat der Vorsitzende der 7. Kammer, Direktor des Arbeitsgerichts M…….., aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2020 ein klageabweisendes Versäumnisurteil verkündet. Der abgefasste Tenor des Versäumnisurteils (Bl. 201 d.A.) trägt das Datum 01.07.2020 und ist sowohl vom Vorsitzenden als auch von den ehrenamtlichen Richtern unterzeichnet. Nach Zustellung des Versäumnisurteils am 02.12.2020 hat der Kläger mit am 09.12.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Erstinstanzlich hat der Kläger Aufhebung des Versäumnisurteils begehrt und auf seine umfangreichen Haupt- und Hilfsanträge Bezug genommen. Wegen der erstinstanzlichen Anträge im Einzelnen wird auf die Seiten 7 bis 10 des angegriffenen Urteils (Bl. 248 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagten haben Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils beantragt. Die Beklagte hat erstinstanzlich angeführt, der Vertrag vom 01.04.2019 leide nicht an einem Schriftformmangel. Es gebe nicht zwei Arbeitsverträge, sondern nur einen. Der Schriftform habe lediglich der vereinbarte Endtermin der Befristung zum 30.09.2019 bedurft. Erst nach Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages hätten sich die Parteien auf einen früheren Arbeitsbeginn geeinigt, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist. Bei der früheren Arbeitsaufnahme handele es sich jedoch nicht um die eigentliche Befristungsabrede, so dass der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns ohne Formerfordernisse habe abgeändert werden dürfen. Erstinstanzlich hat Beklagte zu 2) den auf den 01.04.2019 datierten Arbeitsvertrag mit ausgetauschter 1. Seite vorgelegt (Bl. 69 ff. d.A.). Diese Version weist in § 1 Abs. 1 den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 30. September 2019 als Vertragsdauer aus. Mit Urteil vom 5. Mai 2021 (Bl. 241ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei bereits nicht passivlegitimiert, weil mit dieser kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) sei aufgrund Befristung mit Ablauf des 30.09.2019 beendet worden. Die Befristung genüge auch der Schriftform, denn die Befristung selbst sei schriftlich niedergelegt worden. Alle anderen Regelungen des Arbeitsvertrages, so auch eine Abänderung des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme, unterlägen nicht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 12.12.2019 bereits beendet gewesen sei, gehe diese Kündigung ins Leere. Bei der angeblichen Schriftsatzkündigung vom 17.12.2019 handele es sich nicht um eine Kündigungserklärung. Gegen das ihm am 18.05.2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 28.05.2021 eingegangenem Schriftsatz zunächst unbeschränkt Berufung gegen beide Beklagten eingelegt. Nach Fristverlängerung bis zum 31.08.2021 hat der Kläger mit am 31.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgenommen und seine Berufung gegenüber der Beklagten zu 2) inhaltlich beschränkt sowie begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Befristungskontrollantrag sowie den Kündigungsschutzantrag gerichtet gegen die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 12.12.2019 weiter. Der Kläger erhebt Verfahrensrügen. Insbesondere rügt er die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts am 01.07.2020, da das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden M……. bereits zuvor eingegangen sei. Zudem sei das am 25.11.2020 verkündete Versäumnisurteil bereits am 01.07.2020 unter Mitwirkung des zu dem Zeitpunkt abgelehnten Vorsitzenden M……. abgefasst worden (Bl. 201 d.A.). Das Gericht sei auch am 25.11.2020 und am 05.05.2021 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Denn Richter am Arbeitsgericht M……… habe am 07.10.2020 nicht rechtswirksam über die Befangenheit des Vorsitzenden M……. befinden können. Der Beschluss der Richterin am Arbeitsgericht S……….. über die Ablehnung des Richters M………. sei ohne mündliche Verhandlung erfolgt und habe daher erst mit Zustellung Wirksamkeit erlangen können. Beide Beschlüsse vom 07.10.2020 – sowohl über die Ablehnung des Richters M…………. als auch über die Ablehnung des Vorsitzenden M…….. - seien jedoch gleichzeitig beim Kläger eingegangen. Materiellrechtlich führt der Kläger an, jegliche Änderung der Vertragslaufzeit werde vom Schriftformerfordernis der Befristungsabrede erfasst. Denn auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages bedürfe zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich seien der vereinbarte Beginn und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch mit Blick auf die im Befristungsrecht geregelten zulässigen Höchstfristen (etwa in § 14 Abs. 2 TzBfG) sei es erforderlich, dass auch der Vertragsbeginn dem Schriftformerfordernis für die Befristungsklausel unterliegt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei vorliegend nicht nur der Endtermin 30.09.2019 isoliert zu betrachten. Bei der Änderung des Vertragsbeginns handele es sich nicht um die bloße Änderung einzelner Arbeitsbedingungen, sondern um die Änderung der Vertragslaufzeit und damit um eine der Schriftform unterliegende Änderung der Befristungsabrede. Die Kündigung vom 12.12.2019 sei bereits mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Die Anhörung des Betriebsrats sei mit Schreiben vom 09.12.2019 erfolgt. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung sei die Anhörungsfrist des Betriebsrats noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger beantragt, 1) unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Gera vom 05.05.2021 zu Az. 7 Ca 271/19 das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Gera vom 25.11.2020 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht aufgrund der Befristung zum 30.09.2019 beendet worden ist und 2) festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 12.12.2019 beendet worden ist. Die Beklagte zu 2) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) wiederholt ihre erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung zur Formwirksamkeit der vereinbarten Befristung. Maßgeblich sei die schriftlich gefasste Vereinbarung über den Endtermin 30.09.2019. Diese Befristungsabrede sei unstreitig noch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden. Die erst später vereinbarte Arbeitsaufnahme bereits ab dem 04.05.2019 habe keine Auswirkungen auf die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2019. Zur Kündigung vom 12.12.2019 führt die Beklagte zu 2) an, diese sei lediglich vorsorglich erfolgt. Zudem habe der Betriebsrat in seiner Sitzung am 10.12.2019 ausdrücklich erklärt, sich zu der beabsichtigten Kündigung nicht zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.06.2022 (Bl. 396 d.A.) Bezug genommen.