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Beschluss

1 BV 13/10

ArbG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2011:0217.1BV13.10.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um den Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Die Beteiligte zu 2) (künftig: Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen im Konzern der A. Sie betreibt den Regionalen Nahverkehr. Der Beteiligte zu 1) ist der auf Basis eines nach § 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrages für den Regionalverkehr Kur- und Mittelhessen gebildete Betriebsrat. Im Betrieb der Arbeitgeberin gelten zwei Tarifverträge. Auf die Triebfahrzeugführer findet der Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen (LfTV) Anwendung. Die Kundenbetreuer im Nahverkehr unterfallen dem Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 (FGr5-TV). § 53 LfTV enthält folgende Regelung: § 53 Beginn und Ende der Arbeitszeit Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist. Für Arbeitnehmer beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann. § 43 FGr 5-TV lautet wie folgt: § 43 Beginn und Ende der Arbeitszeit Die Arbeitszeit beginnt und endet am vorgeschriebenen Arbeitsplatz. Durch betriebliche Regelungsabrede kann festgelegt werden, dass ein Zeitverwaltungssystem durch ein Daten-Terminal zu bedienen ist. Für Arbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsplätzen innerhalb einer Schicht beginnt und endet die Arbeitszeit am Ort des Dienstbeginns (Schichtsymmetrie). Abweichungen davon, innerhalb der politischen Gemeinde, bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall für den Transfer zurück zum Ort des Arbeitsbeginns innerhalb einer angemessenen Zeit auf seine Kosten verantwortlich. Näheres regelt eine Betriebsvereinbarung, in der eine vergleichbare, von der politischen Gemeinde abweichende, räumliche Zuordnung vorgesehen werden kann. In § 78 LfTV findet sich folgende Regelung: Unternehmensbekleidung Unternehmensbekleidung sind im Eigentum des Arbeitnehmers stehende Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung und/oder Konzernrichtlinie geregelt. In § 48 FGr 5-TV findet sich schließlich folgende Regelung: Unternehmensbekleidung Unternehmensbekleidung sind Kleidungsstücke, die zur Sicherstellung eines einheitlichen und gepflegten Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen. Einzelheiten werden durch Betriebsvereinbarung geregelt. Jeweils Anfang Dezember eines Jahres werden bei der Arbeitgeberin für die Zeit bis Anfang Dezember des Folgejahres die Schicht-, Dienst- und personifizierten Einsatzpläne der Triebfahrzeugführer und Kundenbetreuer im Nahverkehr festgelegt. Im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens für die ab 12. Dezember 2010 geltenden Schicht-, Dienst- und personifizierten Einsatzpläne stellte sich der Betriebsrat auf den Standpunkt, dass Umkleidezeiten zum Anlegen der Dienstkleidung Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG seien. Die Arbeitgeberin stellte dies in Abrede. Im Rahmen des unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Frankfurt B durchgeführten Einigungsstellenverfahrens erging ein Spruch der Einigungsstelle, der die Zustimmung des Betriebsrats zu den abgelehnten Schicht-, Dienst- und personifizierten Einsatzplänen der Triebfahrzeugführer und Kundenbetreuer im Nahverkehr ersetzte. Der Spruch hielt jedoch fest, dass die Betriebsparteien ihre jeweilige Rechtsauffassung zu der Frage, ob Umkleidezeiten Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind, aufrechterhalten. Der Spruch der Einigungsstelle wurde in der Sitzung am 02. Dezember 2010 in der ersten Abstimmung ohne Beteiligung des unparteiischen Vorsitzenden unter Zustimmung aller sechs Beisitzer beschlossen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 02. Dezember 2010 (Bl. 32 und 33 d. Akte) sowie den Spruch der Einigungsstelle (Bl. 34 und 35 d. Akte) verwiesen. Der Betriebsrat möchte die Streitfrage, ob Umkleidezeiten Arbeitszeiten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind, einer gerichtlichen Klärung zuführen. Er ist der Auffassung, die tariflichen Regelungen zu Beginn und Ende der Arbeitszeit stünden einem entsprechenden Mitbestimmungsrecht nicht entgegen; die bei der Arbeitgeberin zu tragende Unternehmensbekleidung sei derart auffällig, dass die Beschäftigten auch im öffentlichen Raum jederzeit als Mitarbeiter der Arbeitgeberin identifizierbar seien; die von der Arbeitgeberin geforderte Unternehmensbekleidung stelle sich daher als fremdnützig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar; Umkleidezeiten gehörten daher zur Arbeitszeit. Der Betriebsrat ist des Weiteren der Auffassung, ihm stünde auch ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des vorgeschriebenen Arbeitsplatzes im Sinne der tariflichen Vorschriften zu. Diesbezüglich verweist der Betriebsrat darauf, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer in örtlich unterschiedlich festgelegten Meldestellen einzufinden haben, von denen sie dann zu Fuß zu den jeweiligen Bahnen gehen, auf denen sie eingesetzt werden. Der Betriebsrat beantragt, festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) bei der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat bezüglich der Frage, dass die Arbeitszeit im Sinne der genannten Vorschrift mit Beginn des Umkleidens in die von der Beteiligten zu 2) vorgeschriebene Unternehmensdienstkleidung beginnt und mit Ende des Umziehens in die private Bekleidung endet sowie festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) ein Mitbestimmungsrecht hat bei der Festlegung des "vorgeschriebenen Arbeitsplatzes" im Sinne der bei der Antragsgegnerin geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hält den ersten Feststellungsantrag für unzulässig. Dabei ist die Arbeitgeberin der Auffassung, für den Feststellungsantrag sei kein Rechtschutzinteresse gegeben; für das laufende Jahr sei die Problematik durch den Spruch der Einigungsstelle erledigt; für die Zukunft sei keineswegs sicher, dass es erneut auf die hier aufgeworfene Rechtsfrage ankomme; denkbar sei, dass sich die Rechtsauffassungen von Betriebsrat und/oder der Arbeitgeberin änderten; möglicherweise ändere sich auch die Rechtsprechung oder die Anordnung zum Tragen von Dienstkleidung. In der Sache ist die Arbeitgeberin der Auffassung, dass eine vorrangige tarifliche Regelung bestehe; im Übrigen handele es sich bei der von den Arbeitnehmern zu tragenden Unternehmensdienstkleidung um keine besonders auffällige im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Den zweiten Feststellungsantrag hält die Arbeitgeberin sowohl hinsichtlich der ursprünglich angekündigten Antragstellung als auch hinsichtlich der Begründung für unverständlich. II. Die Anträge sind zulässig. Für sie ist sowohl ein Rechtschutzinteresse als auch das gemäß §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Wie sich aus dem von den Betriebsparteien einvernehmlich getroffenen Spruch der Einigungsstelle vom 02. Dezember 2010 ergibt, haben die Betriebsparteien ausdrücklich die Klärung der Rechtsfrage, ob Umkleidezeiten Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind, ausgeklammert. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den bis dahin abgelehnten Schicht-, Dienst- und personifizierten Einsatzplänen ist ersetzt worden. Damit ergibt sich aber aus dem Spruch der Einigungsstelle, dass die Betriebsparteien offenbar für das laufende Jahr die reibungslose Umsetzung der Schicht-, Dienst- und personifizierten Einsatzpläne ermöglichen wollten, ohne das Einigungsstellenverfahren mit dem Streit über die Bewertung der Umkleidezeiten zu überfrachten. Dadurch, dass die Betriebsparteien in dem Einigungsstellenspruch ausdrücklich hervorgehoben haben, dass sie an ihrer jeweiligen Rechtsauffassung zu dieser Frage festhalten, liegt es auf der Hand, dass diese Streitfrage bei der Behandlung künftiger Schicht-, Dienst- und Einsatzplänen wieder virulent werden wird. In dieser Situation hat der Betriebsrat ein rechtliches Interesse daran, die zwischen den Betriebsparteien offensichtlich dauerhaft streitige Rechtsfrage klären zu lassen. Die Klärung der Rechtsfrage wird sinnvollerweise auch durch den vom Betriebsrat gestellten Feststellungsantrag erreicht. Nach einer rechtskräftigen Entscheidung steht für beide Betriebsparteien fest, ob Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu werten sind oder nicht. Mit der gerichtlichen Klärung über den Feststellungsantrag wird vermieden, dass künftige Einigungsstellenverfahren nicht durch den Streit über diese Rechtsfrage überfrachtet werden. Die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage dient auch der Arbeitgeberin. Andernfalls besteht die Gefahr, dass über einen einer Betriebspartei nicht genehmen Einigungsstellenspruch, der angefochten wird, die künftige Umsetzung der Schicht-, Dienst- und Einsatzpläne gefährdet wird. Selbstverständlich ist es theoretisch möglich, dass eine der Betriebsparteien seine Rechtsauffassung ändert. Praktisch wahrscheinlich ist dies jedoch nicht. Die anderen von der Arbeitgeberin aufgeworfenen Möglichkeiten von Gesetzesänderungen sowie Änderungen von Tarifverträgen bestehen immer. Wenn dies ausreichen würde, hier das Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse zu verneinen, wären Feststellungsanträge im Beschlussverfahren niemals möglich. Hinsichtlich des zweiten Feststellungsantrages ist ebenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die vom Betriebsrat begehrte Feststellung, dass bezüglich der Festlegung des "vorgeschriebenen Arbeitsplatzes" ein Mitbestimmungsrecht besteht, hängt mit der Problematik der Bewertung von Umkleidezeiten als Arbeitszeiten unmittelbar zusammen. Hier gilt das Vorgesagte. Der Betriebsrat hat ein rechtliches Interesse daran, die Reichweite seines Mitbestimmungsrechts klären zu lassen. Hinsichtlich des ursprünglich angekündigten Antrages ist der Arbeitgeberin zuzustimmen, dass dieser grammatikalisch nicht verständlich gewesen ist. Einem gutwilligen Leser der Antragsschrift hat sich jedoch ohne Weiteres erschlossen, dass im Antrag lediglich die Worte "ein Mitbestimmungsrecht" gefehlt haben. Der Arbeitgeberin ist auch zuzugestehen, dass jedenfalls Teile der Begründung des zweiten Feststellungsantrages in der Antragsschrift unverständlich sind. Allerdings ist auch insoweit der Antragsschrift das Argument zu entnehmen, dass der Betriebsrat wohl zumindest auch deshalb ein Mitbestimmungsrecht für gegeben hält, weil als Beginn der Arbeitszeit für das fahrende Personal bei der Arbeitgeberin nicht die Ankunft an der jeweiligen Bahn, sondern an einer Meldestelle gewertet wird. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bezüglich der Frage zu, dass die Arbeitszeit mit Beginn des Umkleidens in die von der Arbeitgeberin vorgeschriebene Unternehmensdienstkleidung beginnt und mit Ende des Umziehens in die private Bekleidung endet. Denn dem vom Betriebsrat reklamierten Mitbestimmungsrecht steht der Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG entgegen. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat nur dann ein Mitbestimmungsrecht, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht. Dabei ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach dieser Vorschrift nur insoweit ausgeschlossen, als die tarifliche Vorschrift eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält (vgl.: BAG v. 03. Mai 2006 - 1 ABR 14/05 - zitiert nach Juris). Dies ist hier der Fall. Die bei der Arbeitgeberin anzuwendenden tarifvertraglichen Vorschriften regeln, dass die Arbeitszeit am vorgeschriebenen Arbeitsplatz beginnt und endet. Bei dem vorgeschriebenen Arbeitsplatz handelt es sich aber um den Ort, an dem die von der Arbeitgeberin geforderte Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen ist. Diese tarifliche Vorgabe schließt aus, dass Umkleidezeiten zur Arbeitszeit gerechnet werden. Denn ein Umkleiden am Arbeitsplatz ist nicht möglich. Für das Umkleiden müssen Räumlichkeiten zum Rückzug des Arbeitnehmers vorhanden sein. Sind Umkleidezeiten zur Arbeitszeit hinzuzurechnen, so würde der tarifvertraglich festgelegte Beginn und Ende der Arbeitszeit vom Arbeitsplatz weg auf die Ankunft im Umkleideraum vor- bzw. zurückverlegt. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass in den §§ 78 LfTV und 48 FGr 5-TV bezüglich der Unternehmensbekleidung geregelt ist, dass Einzelheiten durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Denn diese Öffnungsklausel bezieht sich auf die Ausgestaltung der Unternehmensbekleidung und möglicherweise auf die Frage, in welchen Bereichen und zu welchen Anlässen Unternehmensbekleidung zu tragen ist, nicht aber auf Arbeitszeitfragen. Vor dem Hintergrund, dass eine vorrangige tarifliche Regelung besteht, kommt es auf die weitere, von den Betriebsparteien aufgeworfene Frage, ob es sich bei der bei der Arbeitgeberin zu tragenden Unternehmensbekleidung um eine fremdnützige im Sinne der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 10. November 2009 (1 ABR 54/08) handelt, nicht an. Dem Betriebsrat steht auch kein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des "vorgeschriebenen Arbeitsplatzes" im Sinne der tariflichen Vorschriften zu. Soweit mitbestimmungsrechtliche Fragen betroffen sind, ist der Begriff des "vorgeschriebenen Arbeitsplatzes" tarifvertraglich hinreichend bestimmt. Es handelt sich dabei um den Ort, an dem die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich zu erbringen ist. Dies ist bei fahrendem Personal grundsätzlich die jeweilige Bahn auf der bzw. in der die jeweilige Arbeitsleistung erbracht wird. Sofern die Arbeitgeberin von ihren Arbeitnehmern verlangt, dass diese sich zunächst an festgelegten Meldestellen einfinden, bevor sie zu Fuß zu den jeweiligen Bahnen gehen, löst dies kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus. Denn insoweit verlangt die Arbeitgeberin von ihren Arbeitnehmern bereits Arbeitsleistungen, bevor diese unmittelbar an der für den jeweiligen Tag vorgesehenen Bahn ankommen. Die Zeit ab Ankunft an der Meldestelle zählt dann selbstverständlich als Arbeitszeit. Die tarifvertraglich festgelegte Länge der Arbeitszeit ändert sich dadurch nicht. Das dem Betriebsrat zustehende Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit wird hierdurch nicht berührt.