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Beschluss

2 Ca 166/24

ArbG Gießen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2024:0918.2CA166.24.00
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Tenor
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Gießen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Gießen verwiesen. I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche. Die Beklagte betreibt ein Universitätsklinikum in der Rechtsform der GmbH. Der Kläger war beim Land Hessen auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 1. März/11. März 1993 beschäftigt, das Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens der Altersgrenze zum 31. Mai 2024. Das sog. wissenschaftliche Personal, zu dem auch der Kläger zählte, wird der Beklagten gemäß § 25 a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG gestellt. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01. April 2004 als kommissarischer Leiter des Institutes A unter Einräumung des Liquidationsrechts bestellt. Mit Vertrag vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, die in § 1 vorsieht, dass die Erstellung von ärztlichen Gutachten, die von einem Dritten und nicht vom Arbeitgeber in Auftrag gegeben werden, eine selbstständige genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellt, die dem Kläger gestattet wird; wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf Bl. 12-14 d. A. verwiesen. Mit der Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Beteiligungsansprüche gem. § 5 des Vertrages hinsichtlich der vom Institut A erzielten Netto-Einnahmen für Dritten gegenüber erstellte Gutachten in Höhe von insgesamt EUR 485.432,24 geltend. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, den sie für nicht eröffnet sieht. II. Der bestrittene Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist unzulässig, so dass der Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Gießen zu verweisen ist (§ 17a Abs. 2 S. 1, 13, 71, 23, 23ff. GVG). 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Maßgebend für die Eröffnung des Arbeitsverhältnisses ist, ob die Streitigkeit einem Arbeitsverhältnis entspringt, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Daran fehlt es indes hier. Unstreitig war der Kläger bis zum 31. Mai 2024 nicht als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, sondern stand in einem Arbeitsverhältnis zum Land Hessen und war der Beklagten gemäß § 25a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG als wissenschaftliches Personal gestellt. Die Beklagte ist folglich nicht Arbeitgeberin des Klägers. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet die Personalgestellung an die Beklagte nicht die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Die Beklagte ist nicht aufgrund der Personalgestellung Arbeitgeberin i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Rechtswegzuständigkeit für Leiharbeitnehmer, die vorliegend entsprechend herangezogen werden kann und der die erkennende Kammer folgt, sind die Arbeitsgerichte aufgrund der gespaltenen Arbeitgeberstellung des Entleihers nur für bestimmte Ansprüche zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher zuständig, die aus dem Leiharbeitsverhältnis folgen, konkret für Ansprüche aus §§ 13, 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG, § 7 Satz 2 BetrVG und §§ 6 ff. AGG (BAG, Beschluss vom 24. April 2018, 9 AZB 62/17, juris). Das BAG führt dazu aus: „Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. So kann der Leiharbeitnehmer nach § 13 AÜG von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen verlangen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 AÜG kann er gegenüber dem Entleiher die dort aufgeführten Rechte aus dem BetrVG geltend machen. Gemäß § 7 Satz 2 BetrVG sind Leiharbeitnehmer bei einem Einsatz von mehr als drei Monaten im Betrieb des Entleihers wahlberechtigt. Soweit der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung gemäß den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber. Ebenso sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) ArbGG zuständig bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.“ Derartige Ansprüche stehen vorliegend indes nicht im Raum. 2. Der Rechtsweg ist auch nicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG eröffnet. Danach sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch steht indes weder mit einem Arbeitsverhältnis der Parteien, noch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Abs. 1 und 2 des § 2 ArbGG bestimmten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a und Abs. 3 ArbGG). 3. Damit ist gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.