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Beschluss

18 Ta 265/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0303.18TA265.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. September 2024 – 2 Ca 166/24 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. September 2024 – 2 Ca 166/24 – abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer (folgend: Kläger) wendet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. September 2024, durch welchen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Landgericht Gießen verwiesen wurde. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (folgend: Beklagte) betreibt ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer GmbH. Der Kläger war beim Land Hessen zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 19. Februar 1996 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 10 f. d.A. 1. Instanz) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete wegen Erreichens der Altersgrenze zum 31. Mai 2024. Das sog. wissenschaftliche Personal, zu dem auch der Kläger zählte, wird der Beklagten gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 UniKlinG durch das Land Hessen gestellt. Der Kläger war seit dem 1. April 2004 und auch nach der Übertragung des Universitätsklinikums auf die Beklagte als kommissarischer Leiter des Institutes A unter Einräumung des Liquidationsrechts bestellt. Er hatte, wie im Beschwerdeverfahren unstreitig geblieben ist, die Dienststellung eines Oberarztes und wurde nach der Entgeltgruppe 15 des TV-H vergütet. Mit Vertrag vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung, die in § 1 vorsah, dass die Erstellung von ärztlichen Gutachten, die von einem Dritten und nicht vom Arbeitgeber in Auftrag gegeben werden, eine selbstständige genehmigungspflichtige Nebentätigkeit darstellte, die dem Kläger gestattet wurde. Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts des Vertrags wird auf die Anlage zur Klageschrift (BI. 12-14 d. A. 1. Instanz) verwiesen. Mit der Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten gemäß § 5 des Vertrages Beteiligungsansprüche an den von dem A erzielten Netto-Einnahmen für an Dritte erstellte Gutachten in Höhe von insgesamt 485.432,24 € geltend. Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt, den sie für nicht eröffnet sieht. Das Arbeitsgericht Gießen hat außerhalb mündlicher Verhandlung am 18. September 2024 durch die Kammer beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei und den Rechtsstreit an das Landgericht Gießen verwiesen (vgl. Beschluss, Bl. 46-51 d.A. 1. Instanz). Das Arbeitsgericht hat den Beschluss damit begründet, dass der Kläger nicht Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei, sondern in einem Arbeitsverhältnis zu dem Land Hessen gestanden habe, welches ihn der Beklagten gemäß § 25a Abs. 5 Satz 3 UniKlinG als Teil des wissenschaftlichen Personals stellte. Danach liege keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG vor. Die Beklagte könne auch im Hinblick auf die Personalgestellung nicht als Arbeitgeberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG angesehen werden. Die Recht-sprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Rechtswegzuständigkeit bei Klagen von Leiharbeitnehmern sei entsprechend heranzuziehen. Bei einer gespaltenen Arbeitgeberstellung seien die Gerichte für Arbeitssachen nur für einzelne, konkrete Ansprüche des Arbeitnehmers zuständig. Solche Ansprüche seien nicht Gegenstand der Klage. Der Rechtsweg sei auch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG eröffnet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch stehe nicht in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 ArbGG seien ebenfalls nicht erfüllt. Zur vollständigen Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses vom 18. September 2024 und des Vorbringens der Parteien wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 46-51 d.A. 1. Instanz). Der Kläger hat gegen den ihm am 22. Oktober 2024 zugestellten Beschluss mit am 3. November 2024 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht Gießen hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 21. November 2024 nicht abgeholfen (Bl. 76 d.A. 1. Instanz). Der Kläger macht mit der nach Erlass des Nichtabhilfebeschlusses begründeten Beschwerde geltend, er habe seine Nebentätigkeit mit Betriebsmitteln erbracht, die im Wesentlichen im Eigentum der Beklagten standen. Wartungsverträge des früheren Universitätsklinikums seien von der Beklagten übernommen worden. Außerdem habe er in Ausübung der Nebentätigkeit auch mit Ärztinnen und Ärzten in der Weiterbildung gearbeitet, die Arbeitnehmer der Beklagten gewesen seien. Bei der Durchführung der Nebentätigkeiten seien daneben weitere Arbeitnehmerinnen der Beklagten, nämlich eine Sekretärin, eine medizinische Fachangestellte und eine MTA, beteiligt gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, es seien durch die Personalgestellung wesentliche Arbeitgeberfunktionen vom Land Hessen auf die Beklagte übertragen worden, z.B. die Gehaltsabrechnung sowie die Genehmigung von Dienstreisen und die Bearbeitung von Urlaubsanträgen. Die Beklagte wiederholt die Ansicht, der Rechtsweg sei nicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG oder § 2 Abs. 1 Nr. 4 a) ArbGG eröffnet. Der Kläger mache keine Ansprüche aus einem Leiharbeitsverhältnis geltend. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, es könne auch nicht von einer gespaltenen Arbeitgeberstellung ausgegangen werden. Sie behauptet, die vom Kläger genutzten Geräte standen und ständen zum Teil im Eigentum der Universität, zum Teil in ihrem Eigentum. Die Ärzte, auf die der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit zugegriffen habe, hätten alle gemäß § 25a Abs. 1 S. 1 UniKlinG ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Hessen. Die Kammer hat den Parteien durch Beschluss vom 30. Dezember 2024 einen Hinweis erteilt, auf welchen Bezug genommen wird (Bl. 23 f. d.A. 2. Instanz). II. Die gemäß §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 S. 3 GVG statthafte sofortige Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§ 569 ZPO). Das Beschwerdegericht entscheidet über die sofortige Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 S. 3, 1. Halbsatz ArbGG. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG eröffnet. Der Kläger war Arbeitnehmer des Landes Hessen und als Oberarzt gemäß § 4 Abs. 3 TV-H der Beklagten nach der Maßgabe von § 25a Abs. 5 S. 1 UniKlinG gestellt. Die Beklagte ist im Hinblick auf den Streit der Parteien um mögliche Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 wie dessen Arbeitgeberin zu behandeln, so dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet ist. 1. Mit der Personalgestellung ist eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung erfolgt. Bei der Personalgestellung besteht ein Arbeitsverhältnis mit dem vertraglichen Arbeitgeber. Zugleich ist der gestellte Arbeitnehmer in den Betrieb des Dritten – hier der Beklagten – eingegliedert und dessen fachlichen und organisatorischen Weisungen unterworfen. Der Arbeitnehmer wird in den Grenzen der aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis vertraglich geschuldeten Leistung unter Aufsicht und Leitung des Dritten tätig. Da die arbeitsvertragliche Beziehung im Fall der Personalgestellung zwischen dem personalstellenden Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bestehen bleibt, können auf den Arbeitsvertrag eingreifende einseitige Maßnahmen nur durch den personalstellenden Arbeitgeber vorgenommen werden. Auf den Dritten geht jedoch das Direktionsrecht in den Grenzen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen über, welches beispielsweise über Ort und Zeit der Arbeitsleistung und im Hinblick auf Weisungen sowie die Urlaubserteilung ausgeübt wird (vgl. BAG Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 390/20 (A) – juris, Rz. 24; BeckOK TVöD, Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, 71. Edition, § 4 TVöD Rz. 43). a) In Bezug auf eine Nebentätigkeit haben die Parteien durch die Vereinbarung vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 für die Vergangenheit einerseits geregelt, dass der Kläger auch nach der Privatisierung des Klinikums ärztliche Gutachten, die von einem Dritten in Auftrag gegeben werden, in eigenem Namen erstatten durfte (§§ 1, 3). Andererseits wurde das Liquidationsrecht ab 1. Januar 2011 der Beklagten übertragen (§ 4), wobei dem Kläger eine Beteiligung an den Einnahmen der Beklagten aus durch das A erstellten Gutachten zustand (§ 5). Mit der Klage begehrt der Kläger 25 % der seit 2011 aus Gutachten erzielten Einnahmen der Beklagten. Diese hat vorgerichtlich durch Schreiben vom 15. Mai 2024 geltend gemacht, dass es sich bei den von dem Kläger erstellten Gutachten um Dienstaufgaben gehandelt habe (vgl. Anlage zur Klageschrift, Bl.17 d. A. 1. Instanz). b) Hat der Kläger Dienstaufgaben erfüllt, wie die Beklagte geltend macht, kann es sich bei der Erstellung von Gutachten nicht um eine Nebentätigkeit gehandelt haben. Der Streit der Parteien wird nicht darum geführt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger eine Nebentätigkeit ausüben konnte, sondern ob ihm wegen der Erstellung von Gutachten nach § 5 der Vereinbarung vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 ein Leistungsanspruch in Höhe von 25 % der Netto-Einnahmen zusteht. Sind die Voraussetzungen nach § 5 der Vereinbarung erfüllt, kann der Kläger einen sich daraus ergebenden Anspruch nur gegenüber der Beklagten geltend machen, nicht gegenüber dem Land Hessen. 2. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstößt eine Personalgestellung i.S.d. § 4 Abs. 3 TVöD-AT – dies gilt ebenso für die wortidentische Regelung in § 4 Abs. 3 TV-H – nicht gegen die Richtlinie 2008/104/EG und damit nicht gegen Unionsrecht (BAG Urteil vom 25. Januar 2024 – 6 AZR 390/20 – juris, Rz. 17). Damit ist auch die weitere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Eröffnung bzw. Nichteröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen bei Klagen eines Arbeitnehmers gegen einen Entleiher nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG, welche das Arbeitsgericht herangezogen hat (vgl. BAG Beschluss vom 24 April 2018 – 9 AZB 62/17 – juris) nicht ohne weiteres auf die Prüfung der Frage übertragbar, ob bei einer Personalgestellung die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Klage gegen den Dritten zu bejahen ist. a) Dennoch ist sowohl für Fälle der Personalgestellung wie für Leiharbeitsverhältnisse charakteristisch, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert wird, der das Direktionsrecht ausübt und über die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistung entscheidet. Damit entstehen auch zum Dritten rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichen Charakter. Dies gilt in Fällen der Personalgestellung mehr noch als bei einem Leiharbeitsverhältnis, da durch die Verlagerung von Aufgaben die Arbeitsleistung des Beschäftigten dauerhaft bei dem Dritten zu erbringen ist (vgl. BAG Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AZR 390/20 (A) – juris, Rz. 26 ff.). Ergeben sich danach bürgerliche Streitigkeiten zwischen einem Arbeitnehmer und dem Dritten, welchem der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 3 TVöD-AT bzw. § 4 Abs. 3 TV-H gestellt wurde, so ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet, wenn eine übertragene Arbeitgeberfunktion betroffen ist (vgl. BAG Beschluss vom 24. April 2018 – 9 AZB 62/17 – juris, Rz. 11). b) Diese Voraussetzung ist erfüllt. Es handelt sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Die Beklagte hat in Bezug auf eine Nebentätigkeit des Klägers als Gutachter eine übertragene Arbeitgeberstellung innegehabt, nachdem die grundsätzliche Gestattung der Tätigkeit als Gutachter für Dritte, welche noch von dem damaligen Universitätsklinikum erteilt worden war, durch die Vereinbarung bestätigt wurde. aa) Die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Kläger eine Nebentätigkeit ausüben konnte, regelten sich gemäß §§ 25 a Abs. 5 S. 8, Abs. 1 Ziff. 4 UniKlinG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 3 und 4 UniKlinG nach den allgemein geltenden hessischen Vorschriften. Soweit wissenschaftliches Personal, welches gestellt wird, Nebentätigkeiten ausführt, bleiben die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften des Landes Hessen nach § 25a Abs. 5 S. 8 UniKlinG unberührt. Darüber hinaus ist gemäß § 25a Abs. 5 S. 7 UniKlinG eine Vereinbarung zwischen dem Universitätsklinikum in privater Rechtsform, also der Beklagten, und der Universität über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material gegen Kostenerstattung erforderlich. bb) Ein möglicher Anspruch des Klägers auf eine Beteiligung an Einnahmen aus für Dritte erstattete Gutachten kann sich jedoch nur aus § 5 der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 28. Dezember 2010/30. Dezember 2010 ergeben. Die Zuweisung von Dienstaufgaben an den Kläger oblag der Beklagten, nicht dem Land Hessen. Die Frage, ob die Erstellung konkreter Gutachten als Dienstaufgabe zu qualifizieren war, wie die Beklagte eingewendet hat, wird unter Berücksichtigung des Weisungsrechts der Beklagten und der Auslegung der Vereinbarung zu entscheiden sein. Ob der Kläger Gutachten in Erfüllung seiner Tätigkeit als kommissarischer Leiter des A erstellte oder dies Nebentätigkeiten waren, denen er in Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis und den sich aus der materiellen und personellen Ausstattung seines Arbeitsplatzes ergebenden Möglichkeiten nachging, ist nur im Verhältnis zu der Beklagten zu prüfen. Die Beklagte hat dazu nicht substantiiert bestritten, dass der Kläger für die Erstellung von Gutachten Geräte nutzte, die in ihrem Eigentum standen bzw. welche ihr als Universitätsklinikum in privater Rechtsform zur Verfügung standen. Soweit der Kläger nichtärztliches Personal in Anspruch nahm, handelte es sich um Arbeitnehmer der Beklagten. Soweit der Kläger bei der Gutachtenerstellung als kommissarischer Leiter des A mit anderen Ärztinnen und Ärzten zusammenarbeitete, waren diese ebenfalls der Beklagten gestellt, unterlagen also auch deren Weisungsrecht. 3. Da die Beschwerde erfolgreich ist, ergeht keine Kostenentscheidung. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.