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Urteil

5 Ca 188/20

ArbG Gießen 5. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2021:0413.5CA188.20.00
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Leitsätze
Die durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) bundesgesetzlich statuierte Sicherung des durch Arbeitsleistung erworbenen Existenzminimums des Arbeitnehmers gilt auch im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und schließt die Insolvenzanfechtung jedenfalls hinsichtlich der in der Leistung des Arbeitsentgelts enthaltenen Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruches aus.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.326,51 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch das Mindestlohngesetz (MiLoG) bundesgesetzlich statuierte Sicherung des durch Arbeitsleistung erworbenen Existenzminimums des Arbeitnehmers gilt auch im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers und schließt die Insolvenzanfechtung jedenfalls hinsichtlich der in der Leistung des Arbeitsentgelts enthaltenen Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruches aus. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.326,51 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage wurde durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 16.07.2020 an das Arbeitsgericht Gießen verwiesen. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend, § 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Absatz 2, S. 3 GVG. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von EUR 3.280,62 brutto. Der Anfechtung stehen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entgegen. 1. Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 InsO erfüllt. Gemäß § 129 Abs. 1 InsO können Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, vom Insolvenzverwalter nach §§ 130-146 InsO angefochten werden. Anfechtbar nach §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn (1) die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder (2) wenn die Handlung innerhalb des 2. oder 3. Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war, § 131 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO. Was durch anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben wurde, muss zur Insolvenzmasse zurückgeführt werden, § 143 Abs. 1 S. 1 InsO. a. Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO liegt vor. Eine solche ist dann gegeben, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat und sich deswegen die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BAG, Urteil vom 21. November 2013 – 6 AZR 159/12; BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – IX ZR 307/26, zit. nach juris). Die Zahlung des Nettoentgelt auf dem Umweg über das Konto der Mutter des Schuldners benachteiligt nach diesen Grundsätzen die übrigen Insolvenzgläubiger. Durch die vollständige Tilgung des Lohnanspruchs der Beklagten, werden die übrigen Insolvenzgläubiger benachteiligt, da das Vermögen des Insolvenzschuldners durch die Zahlung an die Beklagte gemindert wurde, so dass nur eine geringere Insolvenzmasse zur Gesamtverteilung verbleibt. Anhand der klägerseitig vorgelegten und im Ergebnis unbestrittenen Kontobewegungen, ergibt sich, dass die Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners und nicht aus dem Vermögen der Frau B erfolgt sind. Sämtliche Einzahlungen auf das Konto der Frau B wurden durch den Schuldner getätigt. b. Auch die Voraussetzungen des §§ 131 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 und Nr. 2 InsO sind erfüllt. Es liegt ein Fall der inkongruenten Deckung vor. Die Beklagte hatte die Befriedigung in Form der Lohnzahlung nicht in der Art zu beanspruchen, in der sie geleistet wurde. Inkongruenz liegt vor, wenn die konkrete Deckungshandlung vom Inhalt des Schuldverhältnisses abweicht, das zwischen Insolvenzgläubiger und Schuldner besteht, sofern die Abweichung von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung mehr als geringfügig ist und nicht mehr der Verkehrssitte oder Handelsbräuchen entspricht. Ob das der Fall ist, ist durch den Abgleich von rechtlich geschuldetem und tatsächlichem Vorgehen des Schuldners zu ermitteln (BAG, Urteil vom 21. November 2013 – aaO; BAG, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 869/13, zit. nach juris). In der Regel begründet allein die Mittelbarkeit der Zahlung durch eine dritte Person eine inkongruente Deckung. Hat der Gläubiger keinen Anspruch darauf, dass seine Forderung in der gewählten Art durch einen Dritten erfüllt wird, liegt darin regelmäßig eine nicht unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Erfüllungsweg. Voraussetzung ist allerdings, dass für den Empfänger (Gläubiger) erkennbar gewesen ist, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelte (BAG, 21. November 2013 – aaO). Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Dritte die Erfüllung aus eigenen Mitteln bewirkt. Es reicht aus, dass der Schuldner Teile seines Vermögens über einen Dritten an den Gläubiger fließen lässt. Nicht erforderlich ist auch, dass der Schuldner zuvor einen Anspruch auf das über den Dritten an den Gläubiger Zugewendete hatte (BGH, Urteil vom 16. November 2007 – IX 194/04, zit. nach juris). Nach diesen Grundsätzen ist auch eine Zahlung, die durch eine dritte Person erfolgt, der die dafür erforderlichen Mittel zuvor vom Schuldner zur Verfügung gestellt worden sind, grundsätzlich inkongruent (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – IX ZR 104/13, zit. nach juris). Arbeitgeber der Beklagten war der Schuldner. Gezahlt wurde der Lohn für die Monate August und September 2016 allerdings durch die Mutter des Schuldners. Die Beklagte hat zwar pauschal vorgetragen, dass die Zahlungen „aus dem Vermögen“ der Mutter des Schuldners gezahlt worden seien. Aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge ist aber ersichtlich, dass die Zahlungen aus Mitteln des Schuldners erfolgt sind, die dieser zuvor auf das Konto seiner Mutter transferiert hat. Unstreitig hat der Schuldner das Konto seiner Mutter erst ab dem 18.07.2016 genutzt. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine insolvenzfeste Abrede zwischen der Beklagten und dem Schuldner vorlag, welche die Erfüllung der Entgeltansprüche auf dem Umweg über das Konto der Frau B vorgesehen hätte, ist nichts vorgetragen. Aufgrund der Bezeichnung als „Lohn“, musste die Beklagte auch davon ausgehen, dass es sich um eine Leistung ihres Arbeitgebers handelt. Die Beklagte stellte überdies unstreitig, dass es sich bei den Zahlungen um Entgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Schuldner gehandelt hat. c. Die zeitlichen Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und Nr. 2 InsO liegen ebenfalls vor. Danach müssen die Rechtshandlungen im letzten Monat vor der Eröffnung des Insolvenzverfahren oder innerhalb des zweiten und dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden sein. Der Insolvenzantrag wurde von dem Schuldner am 12.10.2016 gestellt. Der Lohn für den Monat August wurde am 25.08.2019 – mithin zwei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - und der Lohn für den Monat September am 26.09.2019 – mithin einen Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - an die Beklagte ausgezahlt. Für den letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vermutet, § 131 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 InsO. Es ist davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt sind. Der Arbeitgeber der Beklagten war zur Zeit der Lohnzahlung zahlungsunfähig. Gemäß § 17 Absatz 2, Nr. 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Absatz 2, Nr. 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Verhalten des Schuldners nach außen hervorgetreten ist, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 229/11; BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, zit. nach juris). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies auch für die Insolvenzanfechtung § 17 Absatz 2 Nr. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit (BGH, Urteil vom 7.11.2012 – IX ZR 49/13, zit nach juris). Drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrages lagen die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners bei unstreitig EUR 1.122.551,62. Auf diese Verbindlichkeiten leistete der Schuldner keine Zahlungen mehr. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren die Verbindlichkeiten auf EUR 3.610.889,73 angewachsen. 2. Ob die Anfechtung bereits deshalb nicht durchgreifen kann, weil auch im Fall der hier vorliegenden inkongruenten Deckung, die dadurch entsteht, dass ein Dritter den Lohn pünktlich und in voller Höhe an die Arbeitnehmer auszahlt, eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 129 InsO dahingehend erfolgen müsste, dass dem Arbeitnehmer jedenfalls das im Entgelt enthaltene Existenzminimum verbliebe (so Lag Köln, Urteil vom 06. März 2015 – 4 Sa 726/14, zit. nach juris), kann vorliegend offenbleiben. Der Anfechtung steht § 1 Abs. 1 des MiLoG entgegen. a. Die bundesgesetzlich geregelte Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers muss auch im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden und schließt eine Anfechtung hinsichtlich der in der Leistung des Arbeitsentgelts enthaltenen Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs aus (vgl. ErfK/Müller-Glöge, 21. Aufl. 2021, Insolvenzanfechtung, Rn. 24d). Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Absatz 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt (hM, Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2. Aufl. 2017, § 1 Rn. 2; BT-Drs. 18/1558, 34). Das Mindestlohngesetz schafft in seinem Geltungsbereich eine eigenständige Anspruchsgrundlage für alle Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 15. Mai 2016 – 5 AZR 135/16, zit. nach juris; ErfK/Franzen, 21. Aufl. 2021, § 1 MiLoG Rn. 2).Vorrangiger Zweck des Mindestlohngesetzes ist es, jedem Arbeitnehmer ein existenzsicherndes Monatseinkommen zu gewährleisten (BT-Drs. 18/1558,28; BAG, Urteil vom 15. Mai 2016, aaO; MüKoBGB/Müller-Glöge. 8. Aufl. 2020, MiLoG § 1 Rn. 1 – 4). Zugleich sollen ausdrücklich die Systeme der sozialen Sicherheit entlastet werden (BT-Drs. 18/1558,28). Die Vorschrift des § 3 S. 1 MiLoG stellt überdies klar, dass es sich bei dem gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1 (iVm § 20) um halbzwingendes, dh. nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abdingbares Schutzrecht handelt. Der Mindestlohnanspruch wird durch den Arbeitgeber erfüllt, durch die Zahlung eines Eurobetrages in brutto, §§ 1, 2 MiLoG. Bei einer Geldschuld wird die geschuldete Leistung mangels anderweitiger Vereinbarung nur dann bewirkt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruch kann, endgültig zur freien Verfügung überwiesen erhält. Darf der Arbeitnehmer den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (vgl. BGH, Beschluss vom 23-01-1996 - XI ZR 75/95; zit nach juris). Eine dem MiLoG genügende Vergütungszahlung muss dem Arbeitnehmer daher endgültig verbleiben, darf also nicht rückzahlbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2016, aaO; BayObLG, Beschluss vom 26.11.2020 – 201 ObOWi 1381/20, zit. nach juris; Richter, Mindestlohn, Edition 22 202, III, Ziffer 40). Dem steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 2017 (6 AZR 511/16, zit. nach juris) nicht entgegen. Zwar wurde insoweit entschieden, dass in Fällen der inkongruenten Deckung, eine Anfechtungssperre in Höhe des auf den Vergütungszeitraum entfallenden Existenzminimums im Falle einer durch Druckzahlung bewirkten Inkongruenz verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Das Bundesarbeitsgericht hat aber ausdrücklich klargestellt, dass auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Anspruch auf den Mindestlohn nur erfüllt sei, wenn die Zahlung dem Arbeitnehmer endgültig verbleibe, nicht eingegangen werden müsse, da es sich im streitigen Fall um Ausbildungsvergütung handelte und Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gem. § 22 Abs. 3 MiLoG vom Mindestlohngesetz nicht umfasst werde. Dem Verweis des Bundesarbeitsgerichts auf das MiLoG, lässt sich insoweit aber entnehmen, dass diese Frage im „regulären“ Beschäftigungsverhältnis sehr wohl der Klärung bedarf. b. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Beklagten Insolvenzgeldansprüche zustünden und die Anfechtung bereits vor diesem Hintergrund „unbedenklich“ sei, kann dies nicht verfangen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinen Entscheidungen vom 29. Februar 2014 (6 AZR 367/13) oder auch vom 26. Oktober 2017 (6 AZR 511/16) entschieden, dass in Fällen der inkongruenten Deckung, die durch die Erfüllung erheblicher Geldrückstände unter dem Druck der Zwangsvollstreckung herbeigeführt werden, eine verfassungskonforme Auslegung der § 129 ff. InsO ausscheide. Begründet wurde dies damit, dass bei solchen Entgeltrückständen die Arbeitnehmer die zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehenen und geeigneten staatlichen Hilfen unproblematisch in Anspruch nehmen könnten. Der Arbeitnehmer, dem das verdiente Entgelt vor Insolvenzeröffnung nicht mehr gezahlt werde, könne sein Existenzminimum durch staatliche Sozialleistungen bzw. das Insolvenzgeld decken, ohne dass ihm dies rückwirkend wieder entzogen werden könne. Lägen erhebliche Entgeltrückstände vor, könne der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen und ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld beziehen. Zudem sei das rückständige Entgelt für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über das Insolvenzgeld, das er im Regelfall unproblematisch fristgerecht beantragen könne, gesichert. Wolle der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis (noch) nicht beenden, könne er bei Bedürftigkeit Sozialhilfe in Anspruch nehmen. In seiner Entscheidung vom 29. Januar 2014 (6 AZR 345/12) hat das Bundesarbeitsgericht dann allerdings zutreffend in Erwägung gezogen, den Schutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, auch auf solche Fälle zu erweitern, in denen der Schuldner den Lohn pünktlich zahle, da in diesen Fällen, der Schutz des Insolvenzgeldanspruches versage. Der Arbeitnehmer könne in diesen Fällen zwar nachträglich Insolvenzgeld beantragen, wenn die Entgeltzahlung erfolgreich angefochten werde und er das Erlangte zurückgewährt. In diesem Fall lebe gem. § 144 Absatz 1 InsO die (Netto-)Entgeltforderung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlöschens als Insolvenzforderung wieder auf, so dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld habe. Allerdings sei insoweit die zweimonatige Ausschlussfrist des § 324 Absatz 3 S. 1 SGB III, die unionsrechtskonform an das Insolvenzereignis anknüpfe, versäumt. Ob die zweimonatige Nachfrist des § 324 Absatz 3, S. 2 SGB III dem Arbeitnehmer helfe, hänge vom Einzelfall ab und es bestehe jedenfalls rechtstatsächlich ein erhebliches Risiko, dass auch die Nachfrist mangels deren Kenntnis versäumt wird. Auch Arbeitslosengeld könne der Arbeitnehmer für Zeiträume, in denen er gearbeitet hat, nicht rückwirkend beantragen, da dieses erst ab dem Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung gezahlt werde (unter Verweis auf BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 6 AZR 406/11, zit. nach juris). Auch Sozialhilfe sei erst ab dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis erlange, dass die Voraussetzungen der Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII). Alle diese Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums scheiden aber auch bei einer wie hier vorliegenden inkongruenten Deckung, bei denen Zahlungen über das Konto eines Dritten pünktlich erfolgen, aus. Die Beklagte hat in der fraglichen Zeit das Arbeitsentgelt erhalten. Auf den Überweisungen wurde die Zahlung auch jeweils als „Lohn“ bezeichnet. Sie hatte deshalb überhaupt keinen Anlass, vorsorglich staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen oder ihr Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen (zumal sich hier bereits die Frage stellt, inwieweit ihr ein wichtiger Grund überhaupt zur Seite stünde). Ob überhaupt und wenn ja, für welche Zeiträume die Beklagte Insolvenzgeld beanspruchen könnte, bleibt damit im Unklaren. Im Ergebnis kann aber dahinstehen, ob in Fällen der inkongruenten Deckung durch Leistung Dritter, eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre greifen müsste. Denn bereits mit erfolgreicher Rückforderung des Entgelts werden die Rechte des Arbeitnehmers auf den Mindestlohn untergraben. Ein etwaiger Anspruch auf Insolvenzgeld, der dann ggf. rückwirkend wiederaufleben würde, heilt diesen Verstoß nicht. Auch würde der – neben der Sicherung des Existenzminimums bestehende - ausdrückliche Zweck des Mindestlohngesetztes, nämlich die Entlastung der sozialen Sicherungssysteme mit einem Verweis auf etwaige Insolvenzgeldansprüche, ausgehöhlt. c. Auch der Hinweis des Klägers auf die Entwurfsbegründung des Gesetzgebers zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (BT.-Drks.: 18/7054), greift nicht durch. Die Regelungen zum Mindestlohngesetz wurden bei der Änderung der Insolvenzordnung offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt. Jedenfalls setzt sich die Entwurfsbegründung nicht an einer Stelle mit den Regelungen des, zu diesem Zeitpunkt noch relativ jungen Gesetzes, auseinander. d. Durch die „Anfechtungssperre“ wird auch nicht der Schutz der Arbeitnehmer beliebig zu Lasten der Gläubigergemeinschaft ausgedehnt. Der Mindestlohnanspruch ist bundesgesetzlich verankert und grundsätzlich unabdingbar. In diesem gesetzlich abgesteckten Rahmen muss der Schutz der Gläubigergemeinschaft zurücktreten, da ansonsten der Sinn & Zweck des Mindestlohngesetzes: „Existenzsicherung“ und „Entlastung der Systeme der sozialen Sicherung“ vereitelt werden würde. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des den Mindestlohnanspruch übersteigenden Vergütungsanspruchs. Mangels klägerseitigem Vortrag zu den im einzelnen geleisteten Arbeitsstunden der Beklagten, ist es nicht möglich, den Mindestlohnanspruch der Beklagten konkret zu berechnen. Die Anfechtungssperre umfasst damit den vollen streitgegenständlichen Forderungsbetrag. III. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert ist gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem Wert des Zahlungsantrags, § 3 ZPO. V. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 64 Absatz 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Lohnzahlungen infolge einer Insolvenzanfechtung. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter in dem mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 01.12.2016 (Bl. 22 – 23. d.A.) eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, Herr A. Die Beklagte war Arbeitnehmerin des Schuldners. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand zwischen den Parteien nicht. Der Eigenantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bl. 24 – 73 d.A.) ging am 12.10.2016 beim Amtsgericht Gießen ein. Bis zum 12.07.2016 bestanden fällige Verbindlichkeiten des Herrn A in Höhe von EUR 1.122.551,65. Im Hinblick auf die einzelnen Verbindlichkeiten und deren Höhe, wird auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 16.06.2020 (Bl. 14 – 15 d.A.) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages betrugen die Verbindlichkeiten EUR 3.610.889,73. Die Beklagte erhielt am 25.08.2016 eine Zahlung auf ihr Konto in Höhe von EUR 1.640,31, mit dem Verwendungszweck „Lohn August“. Am 26.09.2016 erhielt die Beklagte eine weitere Zahlung in gleicher Höhe, bezeichnet als „Lohn September“. Beide Zahlungen erfolgten über das Konto der Mutter des Herrn A, Frau B. Die Zahlungen wurden der Beklagten als Arbeitsentgelt geschuldete. Auf das Konto der Mutter des Schuldners, dass sich noch am 16.07.2016 mit EUR 7,87 im Soll befand, erfolgte am 18.07.2016 eine Bareinzahlung aus dem Vermögen des Schuldners in Höhe von EUR 4.350,00. Zwischen dem 18.07.2016 und dem 10.10.2016 erfolgten weitere Umbuchungen und Bareinzahlungen des Schuldners auf das Konto seiner Mutter. Ebenfalls wurden Überweisungsgutschriften durch Schuldner des Herrn A unmittelbar auf das Konto der Mutter des Schuldners überwiesen. Ergänzend wird auf die tabellarische Übersicht in der Klageschrift vom 16.06.2020 verwiesen (Bl. 19 – 20 d.A.). Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten mit außergerichtlichem Schreiben die Anfechtung hinsichtlich eines Betrages von EUR 3.280,62 erklärt und der Prozessvertreter der Beklagten die Forderung mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen hat, ging am 16.06.2020 die Klage bei dem Amtsgericht Gießen (Aktz.: 42 C 111/20 geführt. Das Amtsgericht Gießen hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.07.2020 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht Gießen verwiesen. Der Kläger ist der Ansicht, die Lohnzahlungen seien anfechtbar, da sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Herrn A erfolgt seien. Da es sich um Zahlungen handele, die über das Konto einer Dritten – Frau B – abgewickelt wurden und zu einer Gläubigerbenachteiligung führten, läge ein Fall der inkongruenten Deckung vor. Die Regelungen des MiLoG stünden der Anfechtung nicht entgegen. Insoweit ist der Kläger der Auffassung, dass der Gesetzgeber, hätte er einen weiteren Schutz für Arbeitnehmer/innen für erforderlich gehalten, diesen im Rahmen der Gesetzgebung zur Änderung der Insolvenzordnung entsprechend berücksichtigt. Überdies seien Arbeitnehmer jedenfalls durch staatliche Hilfen, wie das Insolvenzgeld ausreichend abgesichert. Eine verfassungsrechtlich legitimierte Anfechtungssperre für Rückforderungen im Wege der Insolvenzanfechtung gem. § 131 Abs. 1 InsO sei nicht geboten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die durch die Klägerin verwaltete Insolvenzmasse einen Betrag in Höhe von 3.280,62 EUR sowie Zinsen in Höhe von 45,89 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei den Lohnzahlungen von August und September 2016 um Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners handele. Die Vergütungszahlungen seien durch dessen Mutter, Frau B aus deren eigenen Vermögen geleistet worden. Es handele sich insoweit nicht um einen Vermögensgegenstand des Schuldners, der im Rahmen der Anfechtung zurückgefordert werden könne. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.