Urteil
9 Ca 244/17
ArbG Gießen 9. Fachkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGIE:2018:0227.9CA244.17.00
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Leitsätze
Die zweifache Abrechnung von Spesen kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB sein.
Der Arbeitnehmer hat zuviel gezahlte Reisekosten zurück zu zahlen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an das beklagte Land einen Betrag in Höhe von 10.689,50 EUR (in Worten: Zehntausendsechshundertneunundachtzig und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) seit dem 21. Dezember 2011 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 24. Juni 2012 bis 01. November 2017, aus 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) seit dem 27. Januar 2013 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 19. Juni 2013 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 30. November 2014 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 30. September 2014 bis 01. November 2017, aus 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) seit dem 30. Mai 2015 bis 01. November 2017, aus 140,00 EUR (in Worten: Einhundertvierzig und 0/100 Euro) sei6t dem 13. Juni 2016 bis 01. November 2017, aus 695,00 EUR (in Worten: Sechshundertfünfundneunzig und 0/100 Euro) seit dem 30. Juli 2015 bis 01. November 2017, aus 528,50 EUR (in Worten: Fünfhundertachtundzwanzig und 50/100 Euro) seit dem 19. Oktober 2015 bis 01. November 2017, aus 226,50 EUR (in Worten: Zweihundertsechsundzwanzig und 50/100 Euro) seit dem 29. November 2015 bis 01. November 2017, aus 274,50 EUR (in Worten: Zweihundertvierundsiebzig und 50/100 Euro) seit dem 08. Februar 2016 bis 01. November 2017, aus 835,00 EUR (in Worten: Achthundertfünfunddreißig und 0/100 Euro) seit dem 13. Juli 2016 bis 01. November 2017, aus 915,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfzehn und 0/100 Euro) seit dem 19. Oktober 2016 bis 01. November 2017, aus 420,00 EUR (in Worten: Vierhundertzwanzig und 0/100 Euro) seit dem 25. Dezember 2016 bis 01. November 2017, aus 180,00 EUR (in Worten: Einhundertachtzig und 0/100 Euro) seit dem 11. Februar 2017 bis 01. November 2017, aus 975,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfundsiebzig und 0/100 Euro) seit dem 05. Juni 2017 bis 01. November 2017 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. November 2017 aus 10.689,50 EUR (in Worten: Zehntausendsechshundertneunundachtzig und 50/100 Euro) zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an das beklagte Land 640,50 EUR (in Worten: Sechshundertvierzig und 50/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 26. Dezember 2015 bis 16. Januar 2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.021,10 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zweifache Abrechnung von Spesen kann ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB sein. Der Arbeitnehmer hat zuviel gezahlte Reisekosten zurück zu zahlen. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an das beklagte Land einen Betrag in Höhe von 10.689,50 EUR (in Worten: Zehntausendsechshundertneunundachtzig und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) seit dem 21. Dezember 2011 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 24. Juni 2012 bis 01. November 2017, aus 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) seit dem 27. Januar 2013 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 19. Juni 2013 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 30. November 2014 bis 01. November 2017, aus 1.000,00 EUR (in Worten: Eintausend und 0/100 Euro) seit dem 30. September 2014 bis 01. November 2017, aus 500,00 EUR (in Worten: Fünfhundert und 0/100 Euro) seit dem 30. Mai 2015 bis 01. November 2017, aus 140,00 EUR (in Worten: Einhundertvierzig und 0/100 Euro) sei6t dem 13. Juni 2016 bis 01. November 2017, aus 695,00 EUR (in Worten: Sechshundertfünfundneunzig und 0/100 Euro) seit dem 30. Juli 2015 bis 01. November 2017, aus 528,50 EUR (in Worten: Fünfhundertachtundzwanzig und 50/100 Euro) seit dem 19. Oktober 2015 bis 01. November 2017, aus 226,50 EUR (in Worten: Zweihundertsechsundzwanzig und 50/100 Euro) seit dem 29. November 2015 bis 01. November 2017, aus 274,50 EUR (in Worten: Zweihundertvierundsiebzig und 50/100 Euro) seit dem 08. Februar 2016 bis 01. November 2017, aus 835,00 EUR (in Worten: Achthundertfünfunddreißig und 0/100 Euro) seit dem 13. Juli 2016 bis 01. November 2017, aus 915,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfzehn und 0/100 Euro) seit dem 19. Oktober 2016 bis 01. November 2017, aus 420,00 EUR (in Worten: Vierhundertzwanzig und 0/100 Euro) seit dem 25. Dezember 2016 bis 01. November 2017, aus 180,00 EUR (in Worten: Einhundertachtzig und 0/100 Euro) seit dem 11. Februar 2017 bis 01. November 2017, aus 975,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfundsiebzig und 0/100 Euro) seit dem 05. Juni 2017 bis 01. November 2017 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. November 2017 aus 10.689,50 EUR (in Worten: Zehntausendsechshundertneunundachtzig und 50/100 Euro) zu zahlen. Der Kläger wird verurteilt, an das beklagte Land 640,50 EUR (in Worten: Sechshundertvierzig und 50/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent seit dem 26. Dezember 2015 bis 16. Januar 2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 27.021,10 Euro festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. A. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist teilweise zulässig. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Kündigungsschutzklage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger das nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteressen. Dies ergibt sich bereits aus der Präklusionswirkung der §§ 13 S. 1, 4 S. 1 KSchG. Der mit dem Antrag zu 3. erhobene allgemeine Feststellungsantrag ist mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Außer der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Kündigung vom 20. Juli 2017 sind keine weiteren Beendigungstatbestände ersichtlich. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die außerordentliche Kündigung vom 20. Juli 2017 mit Auslauffrist zum 30. September 2017 ist wirksam. 1. Es liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 2 AZR 302/16 –, Rn. 11, juris). a. Es liegt hier ein wichtiger Grund an sich für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung vor. Ein erwiesener Spesenbetrug kann an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB bilden. Ein Arbeitnehmer hat die angefallenen Spesen grundsätzlich korrekt abzurechnen. Unkorrektheiten berechtigen regelmäßig zu einer fristlosen Kündigung (vgl. BAG 10. Juni 1980 - 6 AZR 180/78 -) .Ein Spesenbetrug kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt (vgl. BAG, 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263, 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 –, Rn. 23, juris). Der Kläger hat hier Reisekosten fehlerhaft abgerechnet. (1) Der Kläger hat entstandene Reisekosten für die dienstliche Reise vom 17. bis zum 24. September 2016 zur University of Cumbria in Lancaster doppelt abgerechnet. Der Kläger war im genannten Zeitraum dienstlich in Lancaster. Er machte hierfür eine Reisekostenabrechnung, die er beim Servicecenter B einreichte und erhielt aufgrund dieser Abrechnung Tagegeld, den Ersatz der entstandenen Übernachtungskosten (222,- Euro) sowie Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 15,25 Euro (Bl. 76 d. A.). Weiterhin erhielt der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Dezernat VI -International Office – aus dem Programm „Erasmus – Dozentenmobilität“ für dieselbe Reise Aufenthaltskosten von 640,- Euro und Fahrtkosten in Höhe von 275,00 Euro (Bl. 87 d. A.). Es war nicht so, dass der Kläger sowohl die Erstattung der konkret entstandenen Kosten über die Reisekostenabrechnung als auch über die Zahlung einer Pauschale über das Projekt „Erasmus-Dozentenmobilität“ parallel erhalten konnte. Zwar ist das Vorbringen des Klägers, er habe sich in Lancaster zu zwei verschiedenen Zwecken aufgehalten, nämlich sowohl zur Koordinierung des TEOS-Projekts als auch um Vorlesungen zu halten, korrekt. Allerdings sollen mit beiden erhaltenen Zahlungen keine Tätigkeiten vergütet, sondern entstandene Kosten gedeckt werden. Dieser Zweck ergibt sich auch hinsichtlich der pauschalen Zahlungen des Projekts „Erasmus-Dozentenmobilität“ aus den Vereinbarungen des sogenannten Grant-Agreements. Dort ist der Zahlungsbetrag unter Art. 3 (Bl. 87 d. A.) aufgeschlüsselt in Aufenthaltskosten und Fahrkosten. Der Kläger kann zu seiner Rechtfertigung auch nicht anführen, er sei nicht ordnungsgemäß über die Art und Weise der Reisekostenerstattung aufgeklärt worden. Auch ohne ausdrückliche Aufklärung ist den vom Kläger unterzeichneten Dokumenten zu entnehmen, dass es jeweils um die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten geht. Dass einmal entstandene Kosten nicht mit zwei unterschiedlichen Anträgen – einmal nach tatsächlichen Aufwendungen und einmal pauschal – erstattet werden können, ist auch ohne ausdrückliche Aufklärung ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger die Reisekostenanträge für das Servicecenter B nicht selber ausgefüllt hat, sondern diese vielmehr von seiner Sekretärin vorbereitet wurden. Durch seine Unterschrift übernahm der Kläger die Verantwortung für diese Dokumente und machte sie sich zu eigen. Auch der Umstand, dass die bei der Reisekostenabrechnung angegebenen Beträge nicht immer vollständig erstattet wurden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund der doppelten Antragstellung musste der Kläger davon ausgehen, dass ihm entstandene Kosten für die Reise und den Aufenthalt doppelt erstattet wurden und er pauschale Zahlungen erhielt, obwohl ihm Teile der entstandenen Kosten bereits erstattet wurden oder später noch erstattet werden würden. (2) Auch für die Reisen nach Prag vom 24. bis 26. November 2016 und vom 30. April bis 05. Mai 2017 nach Oslo machte der Kläger sowohl Ersatz der tatsächlich entstandenen Reisekostenabrechnung beim Servicecenter B als auch Ersatz der pauschalen Aufenthalts- und Fahrtkosten beim Dezernat VI - International Office – aus dem Programm „Erasmus – Dozentenmobilität“ geltend. (3) Gleiches gilt für die Reisen nach Oslo vom 22. bis 30. April 2014, nach Lancaster vom 19. bis 26. September 2014, nach Prag vom 20. bis 23. November 2014, nach Oslo vom 25. bis 30. April 2015, nach Manchester vom 08. bis 10. September 2015, nach Manchester vom 15. bis 22. November 2014 und nach Oslo vom 21. bis 28. April 2014. Die diesbezüglichen Sachverhalte können als wichtiger Grund berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen für das Nachschieben von Kündigungsgründen vorliegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der herrschenden Meinung in der Literatur können Kündigungsgründe, die dem Kündigenden bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren, uneingeschränkt nachgeschoben werden, wenn sie bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden sind (vgl. BAG, Urteil vom 06. September 2007 – 2 AZR 264/06 –, Rn. 21, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Sachverhalte wurden vom beklagten Land erst nach Ausspruch der Kündigung ermittelt. b. Es liegt auch bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles ein wichtiger Grund vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit mehr als zehn Jahren beanstandungsfrei beim beklagten Land beschäftigt ist. Weiterhin ist der Kläger gegenüber vier Kindern unterhaltsverpflichtet. Allerdings ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass in zehn Fällen Reise- und Aufenthaltskosten doppelt abgerechnet wurden und der Kläger hierdurch unberechtigt Zahlungen in erheblichem Umfang erhielt. Durch dieses Vorgehen wurde das Vertrauen des beklagten Land in die Redlichkeit des Klägers, in erheblichem Maß beeinträchtigt. c. Die ausgesprochene Kündigung ist auch verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Eine Abmahnung war gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich. Die Pflichtverletzung war so schwerwiegend, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. BAG, Urteil vom 01. Juni 2017 – 6 AZR 720/15 –, Rn. 59, juris). d. Die Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB wurde gewahrt. Nach dieser Vorschrift kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 51; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 54). Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich (vgl. BAG, Urteil vom 01. Juni 2017 – 6 AZR 720/15 –, Rn. 61, juris). Hier hatte der kündigungsberechtigte Personaldezernent frühestens am 30. Juni 2017 Kenntnis von dem Verdacht gegen den Kläger. Im Anschluss wurden zügige Ermittlungen über den Sachverhalt angestellt, insbesondere der Kläger unmittelbar nach seiner Rückkehr von der Dienstreise am 10. Juli 2017 zu dem Sachverhalt persönlich angehört. Innerhalb von 14 Tagen nach dem Gespräch wurde die Kündigung ausgesprochen. Es kommt hier auch nicht auf die Kenntnis der Sachbearbeiter der Reisekostenabrechnungen an. Die Kenntnis von nicht kündigungsberechtigten Personen ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Lauf der Ausschlussfrist grundsätzlich unbeachtlich. Nur ausnahmsweise muss sich der Arbeitgeber die Kenntnis solcher Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Dazu müssen diese Personen eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder in der Verwaltung haben sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt, der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet, so umfassend zu klären, dass mit ihrer Mitteilung der Kündigungsberechtigte ohne weitere eigene Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann. Dementsprechend müssen diese Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Arbeitgebers Voraussetzung für eine Zurechenbarkeit der Kenntnisse dieser Personen zum Arbeitgeber ist ferner, dass die Verzögerung bei der Kenntniserlangung in dessen eigener Person auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht (vgl. BAG, Urteil vom 21. Februar 2013 – 2 AZR 433/12 –, Rn. 28, juris). Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig nicht vor. 2. Der Personalrat der A wurde nach § 78 Abs. 2 HPVG vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß beteiligt. a. Der Inhalt der Personalratsanhörung vom 12. Juli 2017 ist zutreffend. Soweit dem Personalrat auf Seite 1 der Anhörung mitgeteilt wurde, dass der Kläger zu 50 % im EU Projekt „In Out“ beschäftigt ist, ist dies zwar sachlich nicht zutreffend. Allerdings hat dies keinen Bezug zum Kündigungssachverhalt und damit keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Personalratsanhörung. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht so, dass in der Personalratsanhörung der Eindruck erweckt wurde, der Kläger habe die Reisekostenabrechnungen selber ausgefüllt und entsprechende Kreuze eigenhändig gesetzt. Im letzten Absatz der Personalratsanhörung auf Seite 2 wurde dem Personalrat ausdrücklich mitgeteilt, dass Dienstanträge und Reisekostenabrechnungen regelmäßig durch die Sekretärin Frau C vorbereitet wurden. Dies entspricht auch den Tatsachen. Dem Personalrat wurde in der Anhörung nicht mitgeteilt, dass die Reisekostenabrechnungen vor Auszahlung als „sachlich und rechnerisch richtig“ geprüft wurden. Allerdings ist dies ebenfalls für die Beurteilung des Kündigungssachverhalts nicht wesentlich. Durch die Prüfung als „sachlich und rechnerisch richtig“ wurde von der prüfenden Person nur bestätigt, dass der Kläger tatsächlich den Auslandsaufenthalt getätigt hat und die Auszahlung der Reisekosten rechnerisch richtig ist. Der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf der doppelten Abrechnung von Auslandsreisen hat hiermit nichts zu tun. Sofern der Kläger bemängelt, dass sich aus der Personalratsanhörung nicht entnehmen lasse, dass der Kläger nicht im einzelnen in die Durchführung von Reisekostenabrechnungen eingewiesen wurde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Personalratsanhörung erhält insofern keine falschen Tatsachen. In der Personalratsanhörung wurde dem Personalrat gerade nicht mitgeteilt, dass eine entsprechende Einweisung stattgefunden hat. Der Inhalt der Anhörung entspricht damit den Tatsachen. b. Die streitige Kündigung bedurfte auch nicht der Zustimmung des Personalrats nach § 77 HPVG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es einer solchen Zustimmung nur dann, wenn dem Kläger -- wäre er noch ordentlich Kündbar gewesen -- nur ordentlich und nicht aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos hätte gekündigt werden dürfen (BAG, Urt. v. 18.10.2000 -- 2 AZR 627/99 -- AP Nr. 9 zu § 626 BGB Krankheit (zu II 1 d. Gr.), Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08. März 2001 – 12 Sa 251/00 –, Rn. 104, juris). Nur in diesen Fällen kann überhaupt ein Wertungswiderspruch zur ordentlichen Kündigung entstehen. Hier lagen Gründe für eine außerordentliche, fristlose Kündigung vor (s.o.). Da der Antrag zu 1. abgewiesen wurde, war über den hilfsweise gestellten Antrag zu 2 nicht zu entscheiden. B. Die Widerklage ist begründet. I. Das beklagte Land hat einen Anspruch auf Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Erasmus-Pauschalen. Der Zahlung dieser Pauschalen lagen jeweils vertragliche Vereinbarungen zugrunde, deren Voraussetzungen nicht vorliegen. In diesen vertraglichen Vereinbarungen (so genannte Grant agreement) versicherte der Kläger, dass er für die Laufzeit des Mobilitätszuschusses keine anderen EU Förderleistungen Anspruch nehmen werde bzw. dass die finanzielle Unterstützung nicht zur Deckung von Kosten verwendet wird, die bereits aus EU Mitteln finanziert wird (vergleiche Bl. 305 der Akte, 87 der Akte). Tatsächlich erhielt der Kläger für die Reisen Erstattung von Fahrt bzw. Aufenthaltskosten gemäß der allgemeinen Reisekostenregelungen über das Servicecenter B der A. Diese Reisekosten wurden mit des Klägers Kenntnis über das TEOS-Konto, auf dem sich von der europäischen Union für diese Zwecke zur Verfügung gestellte Mittel befanden, abgerechnet. Damit bestanden die vertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung des Erasmuszuschuss nicht. Dieser ist vom Kläger an die Beklagte zurückzuzahlen. II. Der Rückzahlungsanspruch besteht in folgender Höhe: Reise vom bis Nach Betrag 30.10.2011 bis 7.11.2011 Manchester 500,00 Euro 21.4.2012 bis 30.4.2012 Oslo 1.000,00 Euro 26.10.2012 bis 5.11.2012 Manchester 500,00 Euro 22.4.2013 bis 30.4.2013 Oslo 1.000,00 Euro 22.4.2014 bis 30.4.2014 Oslo 1.000,00 Euro 19.9.2014 bis 26.9.2014 Lancaster 1.000,00 Euro 20.11.2014 bis 23.11.2014 Prag 500,00 Euro 25.4.2015 bis 30.4.2015 Oslo 835,00 Euro 8.9.2015 bis 10.9.2015 Manchester 755,00 Euro 15.11.2015 bis 22. 11. 15 Manchester 274,50 Euro 21.4.2016 bis 28.4.2016 Oslo 835,00 Euro 17.9.2016 bis 24.9.2016 Manchester 915,00 Euro 24.11.2016 bis 26. 11. 16 Prag 600,00 Euro 30.4.2017 bis 5.5.2017 Oslo 975,00 Euro Summe 10.689,50 Euro Hinzu kommen weitere 640,50 Euro, die am 21. Dezember 2015 für die Reise vom 15.11.2015 bis zum 22.11.2015 gezahlt wurden. III. Die Rückzahlungsansprüche sind auch nicht nach § 37 Abs. 1 TV H verfallen. Diese Regelung, die kraft arbeitsvertraglicher Einbeziehung für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, regelt, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese Regelung ist jedoch insoweit unwirksam, als sie auch Ansprüche wegen vorsätzlichem Handeln ausschließt. Hier geht es um vorsätzliches Handeln, da der Kläger bewusst sowohl ein Reisekostenantrag als auch die Erstattung nach den Regelungen des Erasmusprogramms geltend gemacht hat. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. § 202 Abs. 1 BGB verbietet auch Ausschlussfristen, die sich auf Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen. § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar. Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist, die auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen soll, ist teilnichtig (BAG 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – Rdnr. 15, BAGE 115, 19). Um eine solche im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist handelt es sich auch dann, wenn eine tarifliche Ausschlussfrist kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme für ein Arbeitsverhältnis gilt (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 16. März 2017 – 17 Sa 381/15 –, Rn. 152, juris). IV. Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gericht Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 286 ff. BGB. C. Die Kosten des Verfahrens hat nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. D. Bei der Wertfestsetzung wurde der Antrag zu 1. mit 3 Bruttomonatsgehältern á 1.230,70 Euro und die Widerklage mit dem geltend gemachten Zahlungsbetrag bewertet. I. Ein Grund, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, lag nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Im Wege der Widerklage macht das beklagte Land Zahlungsansprüche gegen den Kläger geltend. Der Kläger wurde am XX.XX.1965 geboren. Er ist verheiratet und 4 Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Seit dem 1. Oktober 2006 ist der Kläger beim beklagten Land als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 50 vom 100 der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten tätig. In § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 25. September 2006, wegen dessen Inhalt auf Bl. 6, 7 der Akte verwiesen wird, heißt es: „(1) Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den sonstigen einschlägigen Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) am 31. März 2004 geltenden Fassung, soweit nachstehend zu Arbeitszeit, Zuwendung und Urlaubsgeld keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind. Sollten diese Tarifverträge künftig durch Tarifverträge des Landes Hessen ergänzt, geändert oder ersetzt werden, finden die Tarifverträge des Landes Hessen in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung…“ Mit Schreiben vom 28. Januar 2005 (Bl. 8 der Akte) wurde vereinbart, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. September 2017 als Vollzeitbeschäftigter tätig ist. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 5.230,70 Euro. Der Kläger war unter anderem für das aus EU-Mitteln geförderte TEOS-Projekt am Fachbereich 21 der A zuständig. In dieser Funktion musste der Kläger häufig ins europäische Ausland reisen. Hierfür bestand die Möglichkeit, gemäß der allgemeinen Reisekostenregelungen über das Servicecenter B der A eine Reisekostenerstattung zu erhalten. Diese Reisekosten wurden im Falle des Klägers mit dessen Kenntnis über das TEOS-Konto, auf dem sich von der europäischen Union für diese Zwecke zur Verfügung gestellte Mittel befanden, abgerechnet. Die Reisekostenabrechnungen für das Servicecenter B ließ der Kläger regelmäßig durch seine Sekretärin Frau C vorbereiten. Dazu nannte er ihr vor der Reise die Daten für den Dienstreiseantrag und übergab ihr nach jeder Reise die Kostenbelege. Frau C entwarf die jeweiligen Anträge und legte sie in einer Unterschriftenmappe. Der Kläger nahm diese Mappe und unterzeichnete die jeweiligen Anträge. Danach veranlasste er die Weiterleitung an die zuständige Stelle. Über das weitere Projekt der europäischen Union mit dem Namen „Erasmus-Dozentenmobilität“ wird Lehrkräften zu Lehr- und Fortbildungszwecken eine pauschale finanzielle Unterstützung im Ausgleich für auf Dienstreisen entstandene Aufenthalts- und Fahrtkosten geleistet. Die Mittel dieses Projekts werden von der europäischen Union zunächst dem hessischen Landeshaushalt zugeführt und dann durch die A verwaltet. Nach Einreichung eines bewilligten Dienstreiseantrages schließen die Lehrkräfte mit der A (Dezernat VI) einen gesonderten Vertrag über die Auszahlung der Mittel (so genanntes Grant-Agreement). Im März 2009 hielt sich der Kläger dienstlich in Oslo auf. Mit Schreiben vom 27. März 2009 an das Referat für europäische Studienprogramme (Bl. 251 der Akte) machte er die Erstattung von Flugkosten in Höhe von 300,- Euro aus dem Erasmusprogramm geltend. Mit Schreiben vom gleichen Tag an das Servicecenter B (Bl. 252 der Akte) beantragte er die Erstattung des Restbetrages der Auslagen abzüglich der vom Erasmusprogramm übernommenen 300,00 Euro. Vom 30. Oktober bis zum 07. November 2011 reiste der Kläger dienstlich nach Manchester. Aufgrund der Anträge, wegen deren Inhalt auf Bl. 266-294 der Akte verwiesen wird, erhielt er folgende Zahlungen: DozMob RK Beförderungskosten 722,44 Euro Übernachtungskosten 0,00 Euro Tagegeld 287,00 Euro Auslagen Kürzungen 70,00 Euro Summe 500,00 Euro 939,44 Euro Vom 21. bis zum 30. April 2012 reiste der Kläger dienstlich nach Oslo. Aufgrund der Anträge, wegen deren Inhalt auf Bl. 395-297 der Akte verwiesen wird, erhielt er folgende Zahlungen: DozMob RK Beförderungskosten 90,37 Euro Übernachtungskosten 725,54 Euro Tagegeld 516,00 Euro Auslagen Kürzungen 48,00 Euro Summe 1.000,00 Euro 1.283,91 Euro Vom 10. Oktober bis zum 5. November 2012 reiste der Kläger dienstlich nach Manchester. Aufgrund der Anträge, wegen deren Inhalt auf Bl. 303-319 der Akte verwiesen wird, erhielt er folgende Zahlungen DozMob RK Beförderungskosten 64,84 Euro Übernachtungskosten 0,00 Euro Tagegeld 238,00 Euro Auslagen Kürzungen 14,00 Euro Summe 500,00 Euro 288,84 Euro Vom 21. bis 30. April 2013 reiste der Kläger dienstlich nach Oslo. Aufgrund der Anträge Bl. 320-322 der Akte erhielt er folgende Zahlungen: DozMob RK Schaden Beförderungskosten 169,98 Euro Übernachtungskosten 0,00 Euro Tagegeld 466,40 Euro Auslagen 368,28 Euro Kürzungen 94,40 Euro Summe 1.000,00 Euro 910,26 Euro 500,00 Euro Vom 22. bis zum 30. April 2014 reiste der Kläger dienstlich nach Oslo. Aufgrund der Anträge (Bl. 117-140 der Akte) erhielt er folgende Erstattungen: DozMob RK Schaden Beförderungskosten 78,56 Euro Übernachtungskosten Tagegeld 455,80 Euro Auslagen Kürzungen 21,20 Summe 1.000,00 Euro 513,16 Euro 513,16 Euro Vom 19. September bis zum 26. September 2014 reiste der Kläger dienstlich nach Lancaster. Aufgrund der Reisekostenanträge (Bl. 141-156 der Akte) erhielt er folgende Erstattungen Tab. 6 Bl. 58 DozMob RK Schaden Beförderungskosten 199,00 Euro Übernachtungskosten 76,15 Euro Tagegeld 301,00 Euro Auslagen Kürzungen 14,00 Euro Summe 1.000,00 Euro 562,15 Euro 562,15 Euro Vom 20. bis zum 23. November 2014 reiste der Kläger dienstlich nach Prag. Aufgrund der Anträge (Bl. 157-170 der Akte erhielt er folgende Erstattungen: DezMob RK Schaden Beförderungskosten 73,43 Euro Übernachtungskosten 75,80 Euro Tagegeld 56,00 Euro Auslagen 200,00 Euro Kürzungen Summe 500,00 Euro 405,23 Euro 405,23 Euro Vom 25. bis zum 30. April 2015 reiste der Kläger dienstlich nach Oslo. Aufgrund der Reisekostenanträge (Bl. 171-185 der Akte) erhielt er folgende Erstattungen DozMob RK Schaden Beförderungskosten 79,67 Euro Übernachtungskosten 521,94 Euro Tagegeld 296,80 Euro Auslagen Kürzungen Summe 835,00 Euro 898,41 Euro 835,00 Euro Vom 8. bis zum 10. September 2015 reiste der Kläger dienstlich nach Manchester aufgrund der Reisekostenanträge (Bl. 186-199 der Akte) erhielt er folgende Erstattungen: DozMob RK Schaden Beförderungskosten 109,71 Euro Übernachtungskosten Tagegeld 93,00 Euro Auslagen Kürzungen Summe 755,00 Euro 202,71 Euro 202,71 Euro Vom 15. bis zum 22. November 2015 reiste der Kläger dienstlich nach Manchester. Aufgrund der Reisekostenanträge (Bl. 200-216, 397-401 der Akte) erhielt er folgende Erstattungen DozMob RK Schaden Beförderungskosten 80,96 Euro Übernachtungskosten Tagegeld 266,00 Euro Auslagen Kürzungen Summe 274,50 Euro + 640,50 Euro 346,96 Euro 274,50 Euro Vom 21. bis 28. April 2016 reiste der Kläger dienstlich nach Oslo. Aufgrund der Reisekostenabrechnung (Bl. 217-231 der Akte) erhielt er folgende Zahlungen: DozMob RK Schaden Beförderungskosten 64,55 Euro Übernachtungskosten Tagegeld 402,80 Euro Auslagen Kürzungen Summe 835,00 Euro 467,35 Euro 467,35 Euro Vom 17. bis zum 24. September 2016 reiste der Kläger dienstlich nach Manchester. Aufgrund des Reisekostenantrages (Bl. 76-88 der Akte) erhielt der Kläger folgende Zahlungen DozMob RK Schaden Beförderungskosten 15,25 Euro Übernachtungskosten 380,32 Euro Tagegeld 281,20 Euro Auslagen Kürzungen 7,40 Euro Summe 915,00 669,37 Euro 669,37 Euro Vom 24. bis zum 6. 20. November 2016 reiste der Kläger dienstlich nach Prag. Aufgrund der Reisekostenanträge (Bl. 8 und 90-101 der Akte) erhielt er folgende Zahlungen: DozMob RK Schaden Beförderungskosten 112,65 Euro 112,65 Euro Übernachtungskosten 41,00 Euro Tagegeld 52,00 Euro Auslagen Kürzungen 7,40 Euro Summe 600,00 205,65 Euro 205,65 Euro Vom 30. April bis zum 5. Mai 2017 reiste der Kläger dienstlich nach Oslo. Aufgrund der Reisekostenanträge (Bl. 102-116 der Akte) erhielt er folgende Zahlungen: Tab. 14 Bl. 57 DozMob RK Schaden Beförderungskosten 581,41 Euro Übernachtungskosten Tagegeld 243,80 Euro Auslagen 420,00 Euro 9,60 Euro* Kürzungen Summe 975,00 1.245,21 Euro 984,60 Euro * Für das bereits erstattete Abendessen sind vom Tagegeldsatz 9,60 Euro abzuziehen. Am 13. Juni 2017 viel der zuständigen Sachbearbeiterin im Servicecenter B Frau D auf, dass der Kläger in eigenem Namen im Rahmen der Reisekostenabrechnung für die Reise nach Oslo für den Lehrbeauftragten Herrn E Auslagen mit berechnen wollte. Herr E hatte jedoch bereits einen eigenen Antrag auf Basis eines in seinem Namen abgeschlossenen Grant Agreement gestellt und 975,- Euro ausgezahlt bekommen. Frau D sprach den Kläger hierauf telefonisch an. Nachdem die Angelegenheit nicht geklärt werden konnte, gab sie diese zur Prüfung der Stabstelle Recht der der A weiter. Diese schaute sich die Reisekostenabrechnung des Klägers an. Der Kläger war vom 29. Juni bis 07. Juli 2017 auf einer Dienstreise. Nach Rückkehr wurde der Kläger am Montag, den 10. Juli 2017 von dem Mitarbeiter der Stabstelle Recht Herrn F und dem Personaldezernenten Herrn G zu dem Sachverhalt angehört. Er erklärte, dass seine Sekretärin Frau C die Reisekostenanträge über das B bearbeitet habe. Sie habe von den parallel laufenden Anträgen beim Dezernat IV nichts gewusst. Er habe die Reisekostenabrechnung über das B selbst nicht kontrolliert, sondern nur unterzeichnet. Mit Schreiben vom 12. Juli 2017, wegen dessen Inhalt auf Bl. 10 – 15 d. A. verwiesen wird, hörte das beklagte Land den bei der A gebildeten Personalrat zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers mit sozialer Auslauffrist zum 30. September 2017 an. Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 (Bl. 236 – 238 d. A.) gab der Personalrat eine Stellungnahme ab und bat darum, vom Ausspruch einer Kündigung abzusehen. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 (Bl. 9 d. A.) kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit Auslauffrist zum 30. September 2017. Gegen die Wirksamkeit der Kündigung wendet sich der Kläger mit Klage vom 04. August 2017, die am 07. August 2017 bei Gericht einging und dem beklagten Land am 09. August 2017 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 25. September 2017 (Bl. 239 – 243 d. A.) ergänzte das beklagte Land gegenüber dem Personalrat zwischenzeitlich ermittelte Sachverhalte. Mit Schreiben vom 29. September 2017 (Bl. 244 d. A.) bekräftigte der Personalrat seine Stellungnahme. Mit der Widerklage macht das beklagte Land die Rückzahlung der Erasmus – Förderung für folgende Reisen geltend: Von bis Betrag Buchungsdatum Anlage 30.10.2011 07.11.2011 500,00 Euro 16.12.2011 B22 21.04.2012 30.04.2012 1.000,00 Euro 19.06.2012 B23 26.10.2012 05.11.2012 500,00 Euro 22.01.2013 B24 22.04.2013 30.04.2013 1.000,00 Euro 14.06.2013 B25 22.04.2014 30.04.2014 1.000,00 Euro 25.11.2014 B6 19.09.2014 26.09.2014 1.000,00 Euro 25.09.2014 B7 20.11.2014 23.11.2014 500,00 Euro 25.05.2015 B8 25.04.2015 30.04.2015 835,00 Euro 08.06.16 (140,00); 25.06.2015 (695,00) B9 08.09.2015 10.09.2015 755,00 Euro 14.10.2015 (528,50); 24.11.2015 (226,50) B10 15.11.2015 22.11.2015 274,50 Euro 03.02.2016 B11 21.04.2016 28.04.2016 835,00 Euro 08.07.2016 B12 17.09.2016 24.09.2016 915,00 Euro 14.10.2016 B3 24.11.2016 26.11.2016 600,00 Euro 20.12.2016 (420,00); 06.02.2017 (180,00) B4 30.04.2017 05.05.2017 975,00 Euro 31.05.2017 B5 Summe 10.689,50 Euro Der Kläger ist der Ansicht, der Personalrat der A habe hinsichtlich der Kündigung nach § 77 Abs. 2 S. 2 HPVG beteiligt werden müssen. Die Kündigung sei bereits deshalb unwirksam, weil dies nicht geschehen sei. Auch seien die dem Personalrat mitgeteilten Tatsachen nicht zutreffend. Der Kläger beruft sich darauf, dass die Auslandsreisen immer zwei Zwecke gehabt hätten, nämlich die Koordination des TEOS-Projekts und die Lehre. Er behauptet, er habe nicht erkennen können, dass er nicht nach der allgemeinen Reisekostenregelung und nach der Erasmus-Dozentenmobilität habe abrechnen dürfen. In die Vorgänge der Abrechnung von Auslandsreisen sei er nicht ordnungsgemäß eingewiesen worden. Auch seien Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und ohne gesonderte Abrechnung auf sein Konto erfolgt, so dass er nicht habe nachvollziehen können, welche Auslandsreise mit welcher Zahlung erstattet würde. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 20. Juli 2017 aufgelöst worden ist, 2. für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem Antrag zu Ziffer 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Sportwissenschaftler (Lehrkraft) weiter zu beschäftigen und 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit unverändert fortbesteht und Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragte das beklagte Land, den Kläger zu verurteilen, an das beklagte Land einen Betrag in Höhe von 10.689,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 500,00 Euro seit dem 21. Dezember 2011 bis Rechtshängigkeit, aus 1.000,00 Euro seit dem 24. Juni 2012 bis Rechtshängigkeit, aus 500,00 Euro seit dem 27. Januar 2013 bis Rechtshängigkeit, aus 1.000,00 Euro seit dem 19. Juni 2013 bis Rechtshängigkeit, aus 1.000,00 Euro seit dem 30. November 2014 bis Rechtshängigkeit, aus 1.000,00 Euro seit dem 30. September 2014 bis Rechtshängigkeit, aus 500,00 Euro seit dem 30. Mai 2015 bis Rechtshängigkeit, aus 140,00 Euro seit dem13. Juni 2016 bis Rechtshängigkeit, aus 695,00 Euro seit dem 30. Juli 2015 bis Rechtshängigkeit, aus 528,50 Euro seit dem 19. Oktober 2015 bis Rechtshängigkeit, aus 226,50 Euro seit dem 29. November 2015 bis Rechtshängigkeit, aus 274,50 Euro seit dem 08. Februar 2016 bis Rechtshängigkeit, aus 835,00 Euro seit dem 13. Juli 2016 bis Rechtshängigkeit, aus 915,00 Euro seit dem 19. Oktober 2016 bis Rechtshängigkeit, aus 420,00 Euro seit dem 25. Dezember 2016 bis Rechtshängigkeit, aus 180,00 Euro seit dem 11. Februar 2017 bis Rechtshängigkeit, aus 975,00 Euro seit dem 05.Juni 2017 bis Rechtshängigkeit sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aus 10.689,50 Euro zu zahlen. Der Klägervertreter beantragte, die Widerklage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.