Urteil
1 Ca 1543/12
Arbeitsgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHA:2012:1018.1CA1543.12.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.717,71 Euro brutto abzüglich erhaltener Leistungen der Arbeitsagentur und des Jobcenters EN in Höhe von 4.170,51 Euro netto zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2012 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % aus einem Gesamtstreitwert von 6.689,02 Euro.
3. Der Urteilsstreitwert wird auf 3.547,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.717,71 Euro brutto abzüglich erhaltener Leistungen der Arbeitsagentur und des Jobcenters EN in Höhe von 4.170,51 Euro netto zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2012 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 % aus einem Gesamtstreitwert von 6.689,02 Euro. 3. Der Urteilsstreitwert wird auf 3.547,20 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug. Der Kläger ist seit dem 03.04.2006 bei der Beklagten als Schichtleiter beschäftigt. Der monatliche Bruttolohn des Klägers beträgt 1.951,95 Euro. auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit u.a. die Regelungen des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 21.04.2009 Anwendung. Dessen § 13 regelt im Einzelnen den Verfall von Ansprüchen. Die Beklagte beschäftigt ständig mehr als 10 Arbeitnehmer; ein Betriebsrat ist gewählt. Der Kläger ist Mitglied dieses Betriebsrates. Mit Schreiben vom 30.01.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger u. a. fristlos zum 31.01.2012. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage zum erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 3 Ca 315/12. Im Kammertermin vom 30.05.2012 nahm die Beklagte die Kündigung zurück, wozu der Kläger seine Zustimmung erteilte. Die Beklagte forderte den Kläger zur Arbeitsaufnahme am 31.05.2012 auf. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen der Parteien im Kündigungsschutzprozess wird auf das Protokoll der Kammersitzung vom 30.05.2012, Bl. 43 u. 44 der Akte 3 Ca 315/12 Bezug genommen. Ab dem 01.01.2012 zahlte die Beklagte wegen der damals ausgesprochenen fristlosen Kündigung an den Kläger keinen Lohn. Der Kläger, der verheiratet ist und ein 2007 geborenes Kind hat, erhielt vom Jobcenter EN Leistungen der Grundsicherung nach den Bestimmungen des SGB II ab dem Monat Februar 2012 bis einschließlich Mai 2012 für die Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.846,49 Euro sowie Arbeitslosengeld nach den Bestimmungen des SGB III für die Zeit vom 25.04.2012 bis 31.05.2012 in Höhe von 1.324,08 Euro. Wegen der Bescheide des Jobcenters EN sowie der Bundesagentur für Arbeit wird auf die Kopien Bl. 16 ff. und 24 d. A. Bezug genommen. Mit Telefax vom 12.06.2012, am gleichen Tag bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugegangen, machte der Kläger Lohnansprüche für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2012 geltend. Mit der vorliegenden, bei Gericht vorab per Fax am 17.07.2012 eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Februar, März, April und Mai 2012 mit Ausnahme des 31.05.2012 in Höhe von insgesamt 7.717,71 Euro brutto. Nachdem er im Hinblick auf die Leistungen des Jobcenters zunächst nur den auf ihn entfallenden Anteil der Leistungen der Grundsicherung in Abzug gebracht und die Zahlung des Arbeitslosengeldes vom 25.04. bis 31.05.2012 zunächst unberücksichtigt belassen hatte, lässt er sich nunmehr nach den Erörterungen im Kammertermin vom 18.10.2012 die vollständigen Leistungen der Grundsicherung wie auch das gewährte Arbeitslosengeld in Abzug bringen. Der Kläger hält die von ihm für den Zeitraum von Februar bis einschließlich Mai 2012 geltend gemachten Ansprüche für nicht verfallen. Soweit die Beklagte auf die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen hingewiesen habe, sei Verfall gleichwohl nicht eingetreten, da sämtliche Leistungen des Klägers vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängig gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.717,71 Euro brutto abzüglich erhaltener Leistungen der Arbeitsagentur und des Jobcenters EN in Höhe von 4.170,51 Euro netto zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.07.2012) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass zumindest sämtliche Ansprüche für den Monat Februar 2012 aufgrund der anwendbaren tariflichen Regelungen verfallen seien und der Kläger sich im Übrigen sämtliche Leistungen aller Sozialleistungsträger abziehen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. Nach einvernehmlicher Anberaumung eines zweiten Gütetermins am 18.10.2012 haben beide Parteien übereinstimmend eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die vorliegende Entscheidung erging durch den Vorsitzenden allein, da die Parteien im Termin vom 18.10.2012 dies ausdrücklich beantragt und die entsprechenden Klageanträge gestellt haben, § 55 Abs. 3 ArbGG. II. Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem der Kläger sie noch zur Entscheidung gestellt hat, begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 7.717,71 Euro brutto abzüglich in Höhe von ihm letztlich erhaltenden Leistungen der Grundsicherung nach den Bestimmungen des SGB II sowie abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes nach den Bestimmungen des SGB III; § 615 BGB i. V. m. § 33 Abs. 1, Abs. 5; § 34 b SGB II; § 115 Abs. 1 SGB X und § 11 Nr. 3 KSchG. Vorauszuschicken ist, dass die Parteien weder über die Grundlagen des Annahmeverzuges gemäß § 615 BGB, noch über die Höhe des geschuldeten Bruttoarbeitslohnes gestritten haben, so dass sich insoweit Ausführungen des Gerichts hierzu erübrigen. Im Übrigen ergibt sich der Umstand, dass die Beklagte grundsätzlich zur Leistung der Annahmeverzugsvergütung gemäß § 615 Satz 1 BGB verpflichtet ist, daraus, dass sie den Kläger nach Ausspruch der fristlosen Kündigung ab dem 01.02.2012 nicht mehr beschäftigt und das Arbeitsverhältnis nach den Erklärungen im Verfahren 3 Ca 315/12 fortbestanden hat (vgl. grundlegend BAG, AP Nr. 34 und 35 zu § 615 BGB Annahmeverzug). Der Kläger hat sich letztendlich zu Recht die Leistungen, die er nach den Regelungen zur Grundsicherung nach den Bestimmungen des SGB II erhalten hat, in vollem Umfang anrechnen lassen, also auch die Leistungen, die in der Berechnung des Jobcenters seiner Ehefrau und seinem Kinde geschuldet waren. Denn der Umfang des Forderungsübergangs nach § 115 Abs. 1 SGB X umfasst sämtliche Leistungen der Grundsicherung, wie sich letztendlich aus § 34 b SGB II ergibt. Insoweit folgt die erkennende Kammer in vollem Umfang der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 21.03.2012, 5 AZR 61/11. Die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit waren ebenfalls nach § 115 Abs. 1 SGB X in Abzug zu bringen. Dies ergibt sich auch letztendlich aus den Wertungen des § 11 Nr. 3 KSchG, obschon dessen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung und nicht auf der Grundlage von Parteierklärungen ist. Gleichwohl ist die Rechtslage ähnlich, so dass die Vorschrift des § 11 Ziffer 3 herangezogen werden kann, die ausdrücklich die „öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit" einschließlich der Leistungen nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch beschreibt. Ansprüche des Klägers für den Monat Februar 2012 aus § 615 Satz 1 BGB sind nach der Bestimmung des § 13 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft vom 21.04.2009 nicht verfallen. Nach dessen Nr. 2 und 3 sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend zu machen und im Falle des schriftlichen Bestreitens innerhalb einer Frist von sechs Wochen einzuklagen. Verfall tritt bei fehlender rechtzeitiger Geltendmachung wie bei rechtzeitiger Klageerhebung ein. Hiernach folgt für Ansprüche des Klägers aus dem Monat Februar 2012, dass diese mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit Ablauf des Februars fällig geworden sind (vgl. § 614 BGB), mit der Folge, dass diese nach § 13 Nr. 2 MTV bis Ende Mai 2012 hätten geltend gemacht werden müssen. Allerdings ist zu bedenken, dass es der bisherigen arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entspricht, dass in jedem Falle solche Ansprüche, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen und für die eine schriftliche Geltendmachung erforderlich ist, mit Erhebung der Kündigungsschutzklage als geltend gemacht anzusehen sind (vgl. nur BAG, Urt. vom 08.08.2000, 9 AZR 418/99, vom 21.03.1991, 2 AZR 577/90 und Urt. v. 26.04.2006, 5 AZR 403/05). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass mittlerweile auch die Verpflichtung zur gerichtlichen Geltendmachung im Sinne tariflicher Normen als erfüllt angesehen wird, wenn eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben worden ist. Hintergrund hierfür ist insbesondere die Rechtslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07. In dieser Entscheidung hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts erkannt, dass es im Hinblick auf tarifliche Ausschlussfristen der Auseinandersetzung mit der Frage bedarf, ob eine solche Ausschlussfrist unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes so ausgelegt werden kann, dass für sämtliche Ansprüche, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen, eine jeweils gerichtliche Geltendmachung erforderlich bleibt. Insoweit geht die erkennende Kammer mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm seit der Entscheidung vom 28.09.2011, 3 Sa 671/11 bei juris (Vorinstanz Arbeitsgericht Hagen, Urt. v. 08.03.2011, 1 Ca 2809/08 bei juris) davon aus, dass eine verfassungskonforme Auslegung tariflicher Verfallfristen insoweit geboten ist, als dass eine gerichtliche Geltendmachung bei solchen Ansprüchen, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängen, mit Erhebung eben dieser erfolgt ist. Erst recht muss das– dies entspricht bisheriger Rechtsprechung, siehe oben - für das tarifliche Erfordernis schriftlicher Geltendmachung gelten. Nach alledem hat der Kläger Ansprüche auch für den Monat Februar 2012 im Sinne des § 13 MTV rechtzeitig geltend gemacht mit der Folge, dass Verfall nicht eingetreten ist. Daher hatte die Klage in dem aus den Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, wobei der Zinsanspruch aus § 288 Abs. 1 BGB folgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger zunächst sich nur Leistungen der Grundsicherung hat anrechnen lassen, die auf ihn bezogen waren und die Gewährung des Arbeitslosengeldes nicht näher erwähnt hat, lag in der späteren – im Antrag erfolgten – Berücksichtigung dieser Leistungen eine teilweise Klagerücknahme. Die sich so ergebende Kostenquote folgt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen im Prozess. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Seine Höhe folgt dem Betrag der jeweiligen Forderung.