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Beschluss

1 BvR 1682/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslegung und Anwendung einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist muss dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung tragen. • Ein Gericht darf einem Arbeitnehmer nicht eine unzumutbare Obliegenheit zur vorgezogenen gerichtlichen Geltendmachung von Annahmeverzugslohn auferlegen, wenn dadurch der Zugang zum Recht praktisch vereitelt oder das Kostenrisiko in einem unvertretbaren Missverhältnis zum Erfolg steht. • Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen sind im Lichte des Rechtsstaatsprinzips so auszulegen, dass sie nicht zu einer Verdüsterung des effektiven Rechtsschutzes führen; dies ist auch vom Richter bei der Auslegung zu beachten.
Entscheidungsgründe
Ausschlussfristen und effektiver Rechtsschutz bei Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn • Die Auslegung und Anwendung einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist muss dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung tragen. • Ein Gericht darf einem Arbeitnehmer nicht eine unzumutbare Obliegenheit zur vorgezogenen gerichtlichen Geltendmachung von Annahmeverzugslohn auferlegen, wenn dadurch der Zugang zum Recht praktisch vereitelt oder das Kostenrisiko in einem unvertretbaren Missverhältnis zum Erfolg steht. • Tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen sind im Lichte des Rechtsstaatsprinzips so auszulegen, dass sie nicht zu einer Verdüsterung des effektiven Rechtsschutzes führen; dies ist auch vom Richter bei der Auslegung zu beachten. Der Beschwerdeführer begehrte nach einer Berufsausbildung den Abschluss eines befristeten Vollzeitarbeitsvertrags; das Arbeitsgericht verurteilte die Arbeitgeberin zur Abgabe eines Angebots für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum. Da der Vertrag rückwirkend nicht mehr ausführbar war, forderte der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn und Schadensersatz und machte diese Ansprüche schriftlich geltend. Die Arbeitgeberin verweigerte die Zahlung; der Kläger erhob Klage, die das Landesarbeitsgericht abwies mit der Begründung, die Ansprüche seien nach einer tariflichen Ausschlussregel (§ 31 MTV T.) verfallen. Das Landesarbeitsgericht wertete die Fälligkeit der Vergütungsansprüche früher als der Kläger und setzte zudem eine zweite Verfallstufe voraus, die durch ein frühere Bestreiten in Schriftform ausgelöst worden sei. Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig. Mit Verfassungsbeschwerde rügte der Arbeitnehmer Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz. • Grundrechtliche Maßstäbe: Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz; Zugang zu den Gerichten darf nicht durch unzumutbare Kosten- oder Verfahrensbarrieren vereitelt werden. • Bei der Auslegung und Anwendung materiellrechtlicher Ausschlussfristen sind die aus dem Grundrecht folgenden Vorgaben zu beachten; Richter müssen Verfahrensrecht so anwenden, dass es dem Rechtsstaatsprinzip nicht widerspricht. • Die tarifliche Regelung (§ 31 MTV T.) sah schriftliche Geltendmachungsfristen und eine zweite Verfallstufe mit zweimonatiger Klagefrist nach Bestreiten vor; das Landesarbeitsgericht legte diese Regelung so aus, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, vorläufige Klagen zu erheben, obwohl die Ansprüche noch nicht fällig waren und das Vertragsverhältnis nicht bestand. • Das Landesarbeitsgericht versäumte zu prüfen, ob dem Kläger eine vorgezogene gerichtliche Geltendmachung zumutbar war, insbesondere im Hinblick auf das Kostenrisiko einer solchen Klage und die praktische Verhinderung effektiven Rechtsschutzes. • Vor dem Hintergrund arbeitsgerichtlicher und gesetzlicher Schutzmechanismen (z. B. Begrenzung des Streitwerts bei Bestandsschutzstreitigkeiten auf drei Monatsgehälter nach § 4 Abs. 1 KSchG bzw. § 42 Abs. 3 GKG) hätte das Landesarbeitsgericht klären müssen, ob die von ihm angenommene Obliegenheit des Klägers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist. • Mangels der gebotenen verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Landesarbeitsgericht Inhalt und Umfang des Grundrechtsschutzes verkannt und dem Beschwerdeführer eine übersteigerte Obliegenheit auferlegt. Das Bundesverfassungsgericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23.01.2007 auf und erklärt den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.2007 für gegenstandslos. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wurde, weil das Landesarbeitsgericht die Ausschlussfrist angewandt hat, ohne zu prüfen, ob dem Kläger die vorzeitige gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zumutbar war. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückgewiesen, das die erforderlichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten hat. Damit bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Ansprüche unter Berücksichtigung der Verfassungsmaßstäbe weiterzuverfolgen und eine der Situation angepasste Entscheidung zu erlangen.