Urteil
See 1 Ca 180/23
ArbG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Alkohol- und Drogenverbot an Bord eines Schiffes auch während der dienstfreien Zeit, um im Notfall die Einhaltung aller erteilten Anweisungen sicherzustellen, stellt keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar.(Rn.23)
2. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds führt nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme seiner Tätigkeit rechnen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur für Notfälle einsatzbereit sein muss.(Rn.20)
(Rn.24)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 108,724,64 € festgesetzt.
4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Alkohol- und Drogenverbot an Bord eines Schiffes auch während der dienstfreien Zeit, um im Notfall die Einhaltung aller erteilten Anweisungen sicherzustellen, stellt keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar.(Rn.23) 2. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds führt nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme seiner Tätigkeit rechnen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur für Notfälle einsatzbereit sein muss.(Rn.20) (Rn.24) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 108,724,64 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergibt, dass die Beklagte über die Normalarbeitszeit des Klägers von 40 Wochenstunden hinaus Bereitschaftsdienst ausdrücklich oder konkludent angeordnet hat. a) Bereitschaftsdienst ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, während der sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) bereithalten muss, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Während der Bereitschaftszeit kann der Arbeitnehmer nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen (BAG, Urteil vom 29. März 2023 – 5 AZR 446/21 –, Rn. 32, juris). b) Die E-Mail der Frau B. der Beklagten enthält weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Anweisung von Bereitschaftsdienst an den Kläger. Frau B. teilte dem Kläger mit ihrer E-Mail vom 15. März 2022 mit, dass es bei der Beklagten eine „Null-Toleranz“-Richtlinie im Hinblick auf Drogen und Alkohol gebe und diese Null-Toleranz-Politik auch während der dienstfreien Zeit an Bord gelte, um in Notfällen sicherstellen zu können, dass alle erteilten Anweisungen eingehalten werden, wenn eine sofortige Sicherheit des Schiffes erforderlich wäre. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds führt nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit rechnen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur in Notfällen einsatzbereit zu sein hat. c) Notfälle zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um ungewöhnliche, nicht vorhersehbare Ereignisse handelt, die Gefahr für Leib und Leben der Besatzung oder eines unverhältnismäßigen Schadens mit sich bringen. Hierzu zählen Fälle von Schiffshavarien, d.h. plötzlich auftretende Störungen durch z.B. Brand, Explosion, Sturm, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Besatzung darstellen bzw. zur Beschädigung oder Zerstörung des Schiffes oder von Teilen des Schiffes führen können. Auch eine Mann-über Bord-Rettung oder ein Angriff auf das Schiff stellen einen Notfall dar (vgl. hierzu auch die Definition des Notfalls i.S. von § 14 ArbZG: ErfK/Roloff, 24. Aufl. 2024, ArbZG § 14 Rn. 2). Es liegt in der Natur eines Notfalls, dass ein solcher nicht regelhaft, sondern äußerst selten oder gar nicht auftritt. Dementsprechend müssen weder die Besatzungsmitglieder noch der Kapitän außerhalb ihrer Dienstzeit fortwährend damit rechnen, zur Arbeit herangezogen zu werden. Dass ein Kapitän die Verantwortung für die Sicherheit der Besatzung und des Schiffes trägt und im Falle eines Notfalls in der Lage sein muss, dass Kommando des Schiffes zu übernehmen und entsprechende Rettungshandlungen einzuleiten, führt auch nicht dazu, dass er mit einem jederzeitigen Einsatz zu rechnen hat. Damit unterscheidet sich die Heranziehung zur Arbeit während des Bereitschaftsdienstes, mit der jederzeit zu rechnen ist, maßgeblich von der Heranziehung zur Arbeit in der Ausnahmesituation eines Notfalls (vgl. hierzu auch Peters WeisungsR, Rn. 493, beck-online). Letztere stellt keinen Bereitschaftsdienst dar. Der Hinweis der Frau B. auf das Alkohol- und Drogenverbot soll erkennbar die Sicherheit an Bord gewährleisten. Mit einem jederzeitigen Einsatz muss der Kläger gerade nicht rechnen. Die Annahme eines (konkludent) angeordneten Bereitschaftsdienstes lässt sich mit dem Alkoholverbot folglich nicht begründen (vgl. BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 6 AZR 141/08, AP TVöD § 47 Nr. 1, beck-online). d) Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er außerhalb seiner regulären Arbeitszeit permanent zur Arbeit herangezogen wird, woraus die konkludente Anordnung von Bereitschaftsdienst abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 2009 – 3 Sa 468/08 –, juris). 2. Da es vorliegend an einer Anordnung zur Leistung von Bereitschaftsdienst fehlt, kommt es nicht mehr darauf an, ob Frau B. eine solche Anordnung aussprechen durfte und ob der Bereitschaftsdienst vergütungspflichtig wäre. II. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO). Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um Bereitschaftszeiten und deren Vergütung. Der Kläger ist seit dem 20. September 2007 bei der Beklagten als Kapitän zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 6.868,00 € bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf Basis des letzten Heuervertrages vom 17. April 2018 (Anlage K 1, Bl. 38 ff. d.A.) beschäftigt. Auf das Heuerverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der MTV-See und der HTV-See Anwendung. Der HTV-See beinhaltet eine pauschale Überstundenvergütung für alle Besatzungsmitglieder, mit Ausnahme von Kapitänen. Auf Nachfrage des Klägers, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe, erwiderte Frau B. der Beklagten mit einer E-Mail vom 15. März 2022, die von den Parteien wie folgt übersetzt worden ist (Anlage K 2, Bl. 46 d.A.): „Guten Morgen CPT M., bezüglich Ihrer Anfrage sind wir der festen Überzeugung, dass unsere Null-Toleranz-Politik konform ist mit deutschem Recht. Es ist durchaus möglich, diese Unternehmensrichtlinie in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zwar gibt es nach deutschem Recht mangels jeglicher Vereinbarung keine absolute „Null-Toleranz"-Richtlinie in Bezug auf Drogen und Alkohol, sofern keine spezifischen gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Allerdings sind die Gesetze zur Regelung der sicheren Arbeitsumgebung, die unserer Ansicht nach die rechtliche Grundlage dafür bieten, an Bord unserer Schiffe eine Nulltoleranz einzuführen. Sie stimmen zu, dass eine Null-Toleranz-Politik an Bord ein allgemein anerkannter Grundsatz für die Arbeitszeit ist. Darüber hinaus halten wir es für notwendig, diese Richtlinie auch für die dienstfreie Zeit an Bord anzuwenden. Der Grund dafür ist, dass wir in Notfällen sicherstellen können, dass alle erteilten Anweisungen eingehalten werden, wenn eine sofortige Sicherheit des Schiffes erforderlich wäre, wären unsere Seeleute besser in der Lage, ihre Aufgaben wiederaufzunehmen. Ich hoffe, dass dies die Gründe dafür verdeutlicht...." Der Kläger wandte sich zunächst mit Schreiben vom 05. Mai 2023 (Anlage K 3, Bl. 47 d.A.) und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2023 (Anlage K 4, Bl. 48 ff. d.A.) an die Beklagte und forderte die Vergütung von Bereitschaftszeiten. Die Beklagte lehnte dies ab. Mit seiner am 9. August 2023 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Vergütung von 11.120 Stunden Bereitschaftszeiten mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn für die Einsätze auf den Schiffen: Schiff S. M. 03.02.2020 bis 02.11.2020 Schiff M. B. 03.07.2021 bis 28.10.2021 Schiff S. P. 11.01.2022 bis 19.06.2022 Schiff J. M. 12.07.2022 bis 03.08.2022 Schiff O. M.k 25.11.2022 bis 19.12.2022 Schiff M. S. 20.12.2022 bis 30.12.2022 Der Kläger behauptet, während seiner Einsätze an Bord habe er immer in Bereitschaft sein müssen. Aus der E-Mail der Frau B. ergebe sich, dass er jederzeit in der Lage sein müsse, das Kommando auf der Brücke zu übernehmen. Folglich sei in dieser Weisung die Anweisung eines permanenten Bereitschaftsdienstes zu sehen. Diese Anweisung und insbesondere die benannte Null-Toleranz-Anweisung hinsichtlich des Genusses alkoholischer Getränke in der dienstfreien Zeit inklusive der Begründung der Beklagten hierfür sei die Anweisung einer ständigen Bereitschaft. Pro voller Woche würden sich 128 Stunde Bereitschaftsdienst ergeben. Frau B. sei die für den Kläger und alle anderen bei der Beklagten tätigen deutschen Seeleute zuständige Personalführerin. Sie sei befugt, entsprechende Weisungen gegenüber dem Kläger anzuordnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 108.724,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Frau B. habe keine Weisung erteilt. Personalverantwortliche für die Seeleute von M. in Nordeuropa sei im Februar 2022 Frau T.-C. gewesen. Frau B. gehöre zwar zum Team von Frau T.-C-, sie sei jedoch als „Marine People Advisor“ nicht befugt gewesen, dem Kläger Weisungen zur Tätigkeit an Bord zu erteilen, insbesondere Bereitschaftsdienst anzuordnen und/oder über das Alkoholverbot der Reederei zu disponieren. Frau B. habe den Kläger auf die Rechts- und Gesetzeslage an Bord hingewiesen. Aus der Seeleute-Arbeitszeit-Richtlinie (1999/63/Entgeltgruppe) selbst sei nicht ableitbar, dass ein Seemann außerhalb seiner üblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienst leiste. Es sei zudem nicht ableitbar, dass eine solche Arbeitszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit wäre.