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Urteil

3 Sa 468/08

LAG SCHLESWIG HOLSTEIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anwesenheitszeiten an Bord, die nicht ausdrücklich angeordnet sind, können als konkludent angeordnete Anwesenheit i.S.v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer für die Arbeitsorganisation unverzichtbar ist. • Sind die Anwesenheitszeiten als angeordnete Anwesenheit zu qualifizieren, sind sie bei der Entgeltbemessung zu 50 % als Arbeitszeit zu berücksichtigen. • Eine Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen (§ 37 TVöD) kann nach § 242 BGB wegen treuwidriger Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Geltendmachung erschwert oder irreführend behandelt hat.
Entscheidungsgründe
Konkludente Anordnung von Anwesenheit an Bord: 50% Vergütung nach § 46 Nr.11 TVöD • Anwesenheitszeiten an Bord, die nicht ausdrücklich angeordnet sind, können als konkludent angeordnete Anwesenheit i.S.v. § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund gewertet werden, wenn der Arbeitnehmer für die Arbeitsorganisation unverzichtbar ist. • Sind die Anwesenheitszeiten als angeordnete Anwesenheit zu qualifizieren, sind sie bei der Entgeltbemessung zu 50 % als Arbeitszeit zu berücksichtigen. • Eine Berufung auf tarifliche Ausschlussfristen (§ 37 TVöD) kann nach § 242 BGB wegen treuwidriger Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Geltendmachung erschwert oder irreführend behandelt hat. Der Kläger ist seit 1987 als Funkoffizier bei der Beklagten im Seedienst auf dem Forschungsschiff S... eingesetzt. Streitgegenstand sind 1394,5 Stunden Anwesenheit an Bord von Oktober 2005 bis März 2007, die der Kläger für nicht zur Arbeit herangezogene Zeiten hält und für 50 % als vergütungspflichtige Bereitschaftsdienstzeit geltend macht. Vor Einführung des TVöD vergütete die Beklagte solche Zeiten teilweise als Bereitschaft; seit Oktober 2005 stufte sie sie als unbezahlte Freiwache ein. Der Kläger forderte die Vergütung der streitigen Stunden bzw. Freizeitausgleich; die Beklagte lehnte dies ab und berief sich unter anderem auf tarifliche Ausschlussfristen und darauf, Kapitän/1.Offizier könnten vertreten. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Anwendbare Normen: § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund (Anwesenheit an Bord), § 8 Abs. 1 TVöD (Bereitschaftsdienst), § 37 TVöD (Ausschlussfristen), § 242 BGB (Treu und Glauben), § 43 Abs.1 TVöD (Fälligkeit Überstunden). • Auslegung § 46 Nr.11 TVöD: Die Vorschrift regelt, dass außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnete Anwesenheit an Bord zu 50% als Arbeitszeit zu bewerten ist; sie verdrängt in ihrem Anwendungsbereich die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in § 8 Abs.4 TVöD AT. • Konkludente Anordnung: Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich; eine konkludente Anordnung genügt nach einschlägiger Rechtsprechung. Ob allein die natürliche Folge des Anbordseins reicht, ist zu differenzieren; hier kommt die konkludente Anordnung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen in Betracht. • Tatsächliche Unverzichtbarkeit: Der Kläger war der alleinige Funkoffizier ohne Vertreter, seine Anwesenheits- und Einsatzzeiten waren regelmäßig sehr lang und mit gestückelten Ruhezeiten; die Beklagte plante und nutzte diese Disposition. Zudem verlangen militärische Vorschriften 24-stündige funktechnische Erreichbarkeit, für die Kapitän und 1. Offizier unstreitig nicht die erforderliche Qualifikation haben; daraus folgt die objektive Unentbehrlichkeit des Klägers. • Folge: Wegen der konkludent angeordneten Anwesenheit und der objektiven Einsatzbereitschaft ist die inaktive Anwesenheit als angeordnete Anwesenheit i.S.v. § 46 Nr.11 Abs.2 TVöD BT-V zu qualifizieren und mit 50 % als Arbeitszeit zu vergüten. • Ausschlussfrist und Rechtsmissbrauch: Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Ausschlussfrist des § 37 TVöD berufen. Ihr Vorgehen und die interne Kommunikation (Fax vom 26.10.2005) haben bei den Beschäftigten die Erwartung begründet, die Ansprüche würden berücksichtigt, sodass eine Berufung auf die Ausschlussfrist treuwidrig wäre. • Berechnung und Fälligkeit: Die angesetzten Stunden und der zugrunde gelegte Stundenlohn sind korrekt; Überstundenvergütung wird nach § 43 Abs.1 TVöD drei Monate nach Ableistung fällig. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 09.10.2008 wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Anwesenheitszeiten des Klägers an Bord der S... für Oktober 2005 bis März 2007, die nicht ausdrücklich angeordnete Arbeitszeit sind, sind als konkludent angeordnete Anwesenheit i.S.v. § 46 Nr.11 Abs.2 TVöD BT-V Bund zu bewerten. Diese Zeiten sind demnach zu 50 % als Arbeitszeit zu vergüten; die vom Kläger geltend gemachte Berechnung und der zugrunde gelegte Stundensatz sind zutreffend. Die Berufung auf die tarifliche Ausschlussfrist (§ 37 TVöD) war angesichts des Verhaltens der Beklagten und deren interner Kommunikation treuwidrig und daher erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen.