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10 Ca 98/18

ArbG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.778,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.758,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf € 8.912,64 € seit dem 01.01.2019 bis zum 6. September 2019, auf € 8.758,64 seit dem 7. September 2019, auf € 745,00 seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018; auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,03 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf 65,88 € seit dem 01.06.2019, auf 65,88 € seit dem 01.07.2019, auf 65,88 € seit dem 01.08.2019, auf 65,88 € seit dem 01.09.2019, auf 65,88 € seit dem 01.10.2019, auf 65,88 € seit dem 01.11.2019, auf 65,88 € seit dem 01.12.2019, auf 65,88 € seit dem 01.01.2020. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 15.063,67 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.778,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.758,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf € 8.912,64 € seit dem 01.01.2019 bis zum 6. September 2019, auf € 8.758,64 seit dem 7. September 2019, auf € 745,00 seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018; auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 527,03 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf 65,88 € seit dem 01.06.2019, auf 65,88 € seit dem 01.07.2019, auf 65,88 € seit dem 01.08.2019, auf 65,88 € seit dem 01.09.2019, auf 65,88 € seit dem 01.10.2019, auf 65,88 € seit dem 01.11.2019, auf 65,88 € seit dem 01.12.2019, auf 65,88 € seit dem 01.01.2020. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 15.063,67 festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die hilfsweise erhobene Widerklage fiel nicht zur Entscheidung an. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der von ihr einbehaltenen Hypotax-Beträge (abzüglich der an die französischen Steuerbehörden gezahlten Steuer) für die Kalenderjahre 2017 und 2018 zu. 1. Der Anspruch folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag der Parteien. a) Entgegen der Auffassung der Beklagten findet der TV Entgelt auch während der Entsendung des Klägers auf das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ Anwendung. aa) Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Im Fall einer lediglich vorübergehenden Entsendung von Beschäftigten ins Ausland gelten inländische Tarifverträge grundsätzlich weiter (vgl. ErfK/Schlachter, 21. Aufl. 2021, Rom I-VO Art. 3- Art. 9 Rn. 34; Staudinger/Ulrich Magnus (2011) IntVertrR Art 8 Rom I-VO, Rn. 260, mit weiteren Literaturnachweisen; MHdB ArbR/Klumpp, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung, Rn 13 f.). Für die Beantwortung der Frage, ob die Entsendung eines/einer Beschäftigten als vorübergehend zu klassifizieren ist, ist auf verschiedene Kriterien wie die Dauer der Entsendung, der Rückkehrabsicht und der Verbindung über ein bestehendes Weisungsrecht des Vertragsarbeitgebers zurückgreifen (vgl. MHdB ArbR/Klumpp, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung Rn. 13 f.). Hierbei kann zudem ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Ausstrahlung der betriebsverfassungsrechtlichen Bindung auf im Ausland tätige Beschäftigte erfolgen (vgl. MHdB ArbR/Klumpp, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung Rn. 13 f.). bb) Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine vorübergehende Entsendung. (1) Der vor der Entsendung zunächst im Hamburger Betrieb der Beklagten eingegliederte Kläger wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2014 zunächst befristet bis zum 31.01.2015 zur A.O.S. in Toulouse als Ausrüstungselektriker entsandt. Im weiteren Verlauf wurde die Entsendung bis zum 31.12.2018 verlängert. Damit war die Dauer der Entsendung des Klägers von vornherein zeitlich befristet. Ausweislich von Ziffer 3 des Entsendungsvertrages der Parteien stand zudem fest, dass eine Verlängerung der Entsendung über eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht möglich sein sollte. Weiter geht aus dem Entsendungsvertrag (Ziffer 8 Abs. 3) hervor, dass nach Beendigung der Entsendung eine Wiedereingliederung des Klägers im Betrieb der Beklagten in Hamburg erfolgen sollte. Dementsprechend ist der Kläger nach Ablauf des Entsendungszeitraum zum 31.12.2018 mittlerweile auch wieder bei der Beklagten im Hamburger Stammbetrieb tätig. (2) Der Kläger blieb auch während der Entsendung weiterhin und trotz der erfolgten Eingliederung vor Ort im Betrieb in Frankreich auch im Hamburger Betrieb der Beklagten eingliedert. Die fortbestehende Eingliederung des Klägers in den Hamburger Stammbetrieb trotz seiner Entsendung nach Frankreich geht aus verschiedenen im Entsendungsvertrag enthaltenen Bestimmungen hervor, welche alle die fortbestehende enge Anbindung des Klägers an den Hamburger Stammbetrieb sowie an die für diesen Stammbetrieb geltenden Regularien deutlich machen. So gilt nach Ziffer 6 Abs. 1 des Entsendungsvertrages für während der Entsendung durchzuführende Dienstreisen die Reiseordnung des (inländischen) Stammbetriebs, wobei Reisen innerhalb Deutschlands als Inlandsreisen und Reisen innerhalb des Einsatzlandes gemäß der Dienstreiseordnung des Stammbetriebes als Auslandsreisen gelten. Weiter ist in Ziffer 4 Abs. 6 des Entsendungsvertrages geregelt, dass der Beschäftigte während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebes in die jährliche Entgeltprüfung und ggf. in den Zielvereinbarung-/Zielerreichungsprozess einbezogen wird. Zudem bestimmt sich das Vorliegen von Mehrarbeit nach Ziffer 2 Abs. 3 des Entsendungsvertrages nach der regelmäßigen deutschen Arbeitszeit und zwar unabhängig davon, ob am französischen Einsatzort eine kürzere oder längere Regelarbeitszeit besteht. Die Abrechnung der während der Entsendung geleisteten Mehrarbeit erfolgt nach den im inländischen Stammbetrieb geltenden Regeln (Ziffer 2 Abs. 4 des Entsendungsvertrages). Ferner oblag der Beklagten auch während der Entsendung die allgemeine Personalverwaltung wie auch Vergütungszahlung sowie -abrechnung gegenüber dem Kläger. (3) Im Einklang mit den in § 14 Abs. 1 AÜG für Leiharbeitnehmer zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, wonach diese auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Verleiherbetriebs bleiben, blieb die tatsächliche Zuordnung des Klägers zum Hamburger Stammbetrieb damit auch während des Entsendungszeitraums erhalten. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die disziplinarische wie auch fachliche Führung des Klägers ausweislich des Entsendungsvertrages einer dritten und in dem ausländischen Betrieb angesiedelten und eingegliederten Person während des Zeitraum der Entsendung übertragen war. Dieser Umstand steht einer fortbestehenden Eingliederung des Klägers in den Hamburger Stammbetrieb nicht entgegen. Der Kläger ist dementsprechend auch für den Zeitraum der Entsendung als Angehöriger des Hamburger Stammbetriebs anzusehen mit der Folge, dass die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch während der Entsendung ins Ausland normativ Anwendung finden. (4) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus den vom Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.05.2018 (2 AZR 547/18, juris) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Anwendbarkeit des BVerfG auf einen ins Ausland entsandten Arbeitnehmer. Diese Rechtsgrundsätze sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Anders als im Streitfall lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Arbeitnehmer von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an sowie durchgehend im Ausland eingesetzt worden war. b) Der Kläger hat nach dem danach für sein Arbeitsverhältnis wegen beiderseitiger Tarifgebundenheit normativ geltenden TV Entgelt Anspruch auf Vergütung nach dessen Entgeltgruppe EG 07/H. Zusätzlich stehen dem Kläger für die Dauer der Entsendung die im Anhang zum Entsendungsvertrag geregelten entsendungsbedingten monatlichen Leistungen (wie u.a. Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss) zu. Diese dem Kläger zustehenden Beträge hat die Beklagte zu Unrecht monatlich um die sog. Hypotax-Beträge gekürzt. Hierbei handelt es sich für den relevanten Zeitraum im Einzelnen um folgende Einbehalte: Monat Einbehaltene Hypotax in € 01/2017 bis 12/2017 je 745,- 1/2018 bis 04/2018 je 745,- 5/2018 bis 11/2018 je 844,08 12/2018 24,08 01/2019 bis 4/2019 0 05/2019 bis 12/2019 je 65,88 Gesamt: 18.384,71 Von diesen Beträgen sind unstreitig zugunsten der Beklagten in Abzug zu bringen die von der Beklagten im Hinblick auf die Jahre 2017 und 2018 erfolgten Zahlungen an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 3.162,- (für 2017) und in Höhe von € 154,- (für 2018). Mit der Zahlung dieser Beträge beglich die Beklagte die französische Steuerpflicht des Klägers, weshalb er sich diese Beträge auf die von ihm geltend machten Zahlungsansprüche anrechnen lassen muss und auch anrechnen lässt. Der Einbehalt der vorstehend aufgelisteten und von der Beklagten einbehaltenen Hypotax-Beträge erfolgte ohne Rechtsgrund, weshalb dem Kläger im geltend gemachten Umfang ein Anspruch auf Auszahlung dieser Beträge abzüglich der von der Beklagten gezahlten französischen Steuer zusteht. Ein Rechtsgrund für die erfolgten Einbehalte ergibt sich weder aus der KBV noch aus dem Entsendungsvertrag der Parteien. aa) Die KBV kommt als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten in Abzug gebrachten Hypotaxbeträge nicht in Betracht. Das LAG München hat mit Beschluss vom 05.09.2019 (4 TaBV 52/18, juris) die Unwirksamkeit der Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt. Diese rechtskräftige Entscheidung des LAG München entfaltet aufgrund ihrer materiellen Rechtskraft präjudizielle Wirkung auch für den vorliegenden Rechtsstreit. Dem steht nicht entgegen, dass die von der KBV betroffenen Beschäftigten nicht am Beschlussverfahren vor dem LAG München beteiligt waren. Eine präjudizielle Bindungswirkung für die von der Kollektivnorm betroffenen Beschäftigten ist dennoch und dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage von einem/einer Beschäftigten primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine/ihre individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien (vgl. BAG, Urteil v. 23.02.2016, 1 AZR 73/14, Rn 22, juris, Urteil v. 17.02.1992, 10 AZR 448/91, juris). Entsprechendes hat auch für die Arbeitgeberseite zu gelten, die sich dementsprechend im vorliegenden Individualprozess nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass die Entscheidung des LAG München materiell unrichtig ist und die Regelungen der KBV wirksam sind. bb) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist auch nicht der Entsendungsvertrag, weil § 7 des Entsendungsvertrages betreffend den hypothetischen Steuerabzug gegen den TV Entgelt verstößt und damit keine Wirkungen entfaltet. § 7 des Entsendungsvertrages weicht von der im TV Entgelt geregelten Vergütung zu Ungunsten des Klägers ab. (1) Der in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbarte hypothetische Steuerabzug betrifft die Höhe des Entgelts. Die Regelungen zum hypothetischen Steuerabzug greifen in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von der dem/der Beschäftigten zustehenden Bruttovergütung vorsehen mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer Vereinbarung auf die Nettosumme zu machen (so auch LAG München, Beschluss v. 25.09. 019, 4 TaBV 52/18, Rn. 109, juris). Dementsprechend ist auch in Ziffer 4 des Anhang B zu den Entsendungsbedingungen (Anlage K1c, Bl. 25 ff. d.A.) explizit die Rede davon, dass „zum Beginn des Auslandseinsatzes, bzw. zum Jahresanfang (...) eine (vorläufige) hypothetische Steuer berechnet (wird), um die das Bruttoentgelt gekürzt wird.“ Hierbei kann entgegen der Auffassung der Beklagten das Vorliegen einer Kürzung der tariflichen Bruttovergütung nicht unter Hinweis darauf verneint werden, dass der Kläger trotz der Anwendung der Hypotaxregelung jedenfalls das Nettoentgelt erhalte, dass er bei einem Verbleib in Deutschland bzw. bei einer fortbestehenden deutschen Lohnsteuerpflicht erzielt hätte. Entscheidend ist, dass tarifvertraglich eine Bruttovergütung vereinbart ist. Zwar dürften die Tarifvertragsparteien bei der Festsetzung der Entgelthöhe auch die ungefähren späteren Abzüge in Form von Steuern und Sozialabgaben im Hinterkopf gehabt haben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich im TV Entgelt auf bestimmte Bruttovergütungen verständigt haben. Die in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages enthaltene Vereinbarung über den Einbehalt vom Beschäftigten steuerrechtlich nicht geschuldeter Hypotax-Beträge, führt aber unmittelbar zu einer Reduzierung der im TV Entgelt vereinbarten Bruttomonatsvergütungen. (2) Die danach in Gestalt der Vereinbarung von Hypotax-Abzügen vorliegende einzelvertragliche Abweichung von den Regelungen im TV Entgelt ist weder aufgrund einer im tarifvertraglichen Öffnungsklausel noch deswegen wirksam, weil sich die in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages enthaltenen Regelungen gegenüber dem TV Entgelt als günstiger darstellten. (a) Eine entsprechende Öffnungsklausel, die vom TV Entgelt abweichende Vereinbarungen auch zu Lasten des Beschäftigten zulässt, liegt nicht vor. (b) Die in Ziffer 7 des Entsendungsvertrags enthaltenen Regelungen sind aber auch nicht deshalb gemäß § 4 Abs. 3 TVG wirksam, weil sie sich für den Beschäftigten im Vergleich zu den tariflichen Bestimmungen als günstiger darstellen (sog. Günstigkeitsprinzip). Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung, wobei ein sog. Sachgruppenvergleich anzustellen ist (BAG, Urteil v. 17.04.2013, 4 AZR 592/11, juris, Rn. 14). Bei diesem werden die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, abstrakt – d.h. unabhängig von ihren Auswirkungen und Ergebnissen im Einzelfall – miteinander verglichen (siehe ausführlich BAG, Urteil v. 15.04.2015, 4 AZR 587/13, Rn. 27 ff. juris). Kann nicht festgestellt werden, dass die abweichende einzelvertragliche Regelung günstiger ist, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrages (BAG, Urteil v. 15. April 2015; 4 AZR 587/13, juris, Rn. 32). In Anwendung dieser Grundsätze stellt sich die im Entsendungsvertrag enthaltene Regelung zum Hypotax-Abzug im Vergleich zur tarifvertraglichen Regelung im Ergebnis nicht als günstiger dar. (i) Hierbei ist der Günstigkeitsvergleich zwischen der im Tarifvertrag geregelten Bruttovergütung und der fehlenden Befreiung des Klägers von der in Frankreich zu zahlenden Steuer einerseits und der Vergütung des Klägers mit Hypotax-Abzug vorzunehmen. In die dabei zu berücksichtigende Vergütung fließen sämtliche Beträge ein, die der Beschäftigte als Gegenleistung für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält. Die Vergütung – von der Beklagten als Unternehmenseinkommen bezeichnet – wird von den Parteien in Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen (Anlage K 1 c, Bl. 44 ff. d.A.) definiert. Danach gehören zum Unternehmenseinkommen u.a. das Grundentgelt, Leistungsprämien, Leistungsentgelte, Funktionszulage, ERA-Zulage, Vergütung für Überstunden, Provisionen, Schichtzuschläge, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen sowie gesetzliche Zahlungen. Entsendungsbedingte (Sonder-)Zahlungen finden in Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen keine Erwähnung, was dafür spricht, dass die Beklagte die entsendungsbedingten Zahlungen nicht zu dem in Ziffer 2.3 Anhang B als „Vergütung, die der/die Mitarbeiter/in als Gegenleistung für seine/ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält“ definierten Unternehmenseinkommen zählt, sondern diese vielmehr als Ausgleich für Erschwernisse und Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung bzw. als zusätzlichen Anreiz, um die Bereitschaft, sich entsenden zu lassen, zu erhöhen, versteht. (ii) Als letztlich nicht vereinbar mit dieser Definition des Unternehmenseinkommens stellt sich die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertretene Auffassung dar, wonach die Mobilitätszulage Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten sei. Wie Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen zu entnehmen ist, ist die Mobilitätszulage – wie auch andere entsendungsbedingte Sonderzahlungen – gerade nicht als Teil des in Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen definierten Unternehmenseinkommens, das der Beschäftigte als Gegenleistung für seine Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält, aufgeführt. Zudem spricht gegen eine Berücksichtigung der Mobilitätszulage als Teil der im Synallagma stehenden Entgeltleistung der Beklagten ihre konkrete Ausgestaltung. So erhält der Kläger ausweislich des Anhangs zum Entsendungsvertrags im ersten Entsendungsjahr monatlich € 625,- als Mobilitätszulage (bzw. 15 Prozent des im Einzelnen definierten Referenzeinkommens), wobei diese Zulage im weiteren Verlauf der Entsendung, nämlich im vierten und fünften Entsendungsjahr, erheblich reduziert wird. (iii) Zu berücksichtigen sind im Rahmen des vorzunehmenden Sachgruppenvergleichs allerdings die von der Beklagten für den Kläger an die französischen Finanzbehörden gezahlte Steuern. Die Übernahme dieser Steuern durch die Beklagte steht in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den einbehaltenen Hypotax-Beträgen, da sich die Beklagte ohne den vereinbarten Einbehalt der hypothetischen Steuerbeträge nicht zur Zahlung der französischen Steuern verpflichtet hätte. (iv) Der entsprechend vorzunehmende Sachgruppenvergleich führt zu dem Ergebnis, dass der Abzug der Hypotax-Beträge von der Vergütung des Klägers nebst Befreiung von der französischen Steuer den Kläger im Vergleich zu einer Vergütung ohne Abzug der Hypotax-Beträge bei Übernahme der französischen Steuer durch den Kläger schlechter stellt. So betrug die von der Beklagten übernommene französische Steuer für das Jahr 2017 € 3.279,- und für das Jahr 2018 € 154,-. Demgegenüber behielt die Beklagte für die beiden Jahre insgesamt € 18.384,- als Hypotax-Beträge ein. (v) Da sich die Hypotax-Regelungen in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages damit als ungünstige Abweichung von den Regelungen im TV Entgelt darstellen, entfalten sie keine Wirkungen und kommen als rechtliche Grundlage für den erfolgten Hypotaxabzug nicht in Betracht. Folglich kann der Kläger von der Beklagten die Auszahlung der einbehaltenen Hypotax-Beträge abzüglich der von der Beklagten übernommenen französischen Steuern verlangen. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 auf € 5.778,- für 2017, € 8.758,64 für 2018 und € 527,03 für 2019. 2. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der einbehaltenen Hypotax-Beträge im klagweise zuletzt geltend gemachten Umfang ist auch nicht gemäß § 16 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (nachfolgend MTV) verfallen. Nach dieser Regelung ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, ausgeschlossen (§ 16 Ziffer 1.2 MTV), wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht worden sind (§ 16 Ziffer 1.1 MTV). Kürzere Ausschlussfristen gelten für Ansprüche auf Zuschläge aller Art. a) Allerdings ist auch der MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Es gilt diesbezüglich das vorstehend zur Anwendbarkeit des TV Entgelt auf das Arbeitsverhältnis Gesagte. Die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist gilt von daher auch für wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien, die während des Entsendungszeitraums entstanden sind. b) Vor diesem Hintergrund war der Kläger grundsätzlich gehalten, seine Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Hypotax-Beträge binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend zu machen. Fällig waren diese Ansprüche mit der dem Kläger jeweils zum Ende eines Monats ermittelten Entgeltabrechnung für den abgelaufenen Monat. Denn ab diesem Zeitpunkt war es dem Kläger grundsätzlich möglich zu erkennen, dass und in welcher Höhe von seinem Arbeitsentgelt ein hypothetischer Steuerabzug erfolgt war. Entgegen der klägerischen Auffassung führte auch die am 16.01.2017 zwischen dem KBR und der Beklagten getroffene Abrede nicht zu einer Verlagerung der Fälligkeit der Auszahlungsansprüche des Klägers auf einen späteren Zeitpunkt. Vielmehr sollte es ausweislich dieser Vereinbarung bis zur Beendigung der laufenden Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien bis spätestens 31. Dezember 2017 beim bestehenden Hypotax-Abzug bleiben, was in der Folge auch entsprechend praktiziert wurde. Entsprechendes teilte die Beklagte ihren Beschäftigten auch mit Email vom 17.02.2017 mit. Damit war es dem Kläger trotz der Vereinbarung vom 16.01.2017 weiterhin grundsätzlich möglich, die – aus seiner Sicht unzulässigen und ihm aufgrund der Lohnabrechnungen auch der Höhe nach bekannten – Hypotax-Einbehalte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Allein dies ist aber entscheidend für die Frage, wann die Ansprüche aus Auszahlung unberechtigt einbehaltener Beträge fällig geworden sind. c) Die Kammer vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, dass die Ausschlussfrist aufgrund der Vereinbarung zwischen dem KBR und der Beklagten vom 16.01.2017 erst mit Ablauf des Jahres 2017 angelaufen ist. Weder liegt in der Vereinbarung vom 16.01.2017 ein (sich zunächst zu Lasten der Beschäftigten auswirkendes) Hinausschieben der Fälligkeit der Auszahlungsansprüche bis zum Jahresende. Noch führten die Vereinbarung vom 16.01.2017 und die laufenden Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über eine Neuregelung der Hypotax-Abzüge in entsprechender Anwendung des § 203 BGB zu einer Hemmung der Ausschlussfristen bis zum 31. Dezember 2017. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 203 S. 1 BGB liegen im Streitfall nicht vor, weil es hier zum einen nicht um eine Ausschlussfrist geht, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt. Zum anderen führten hier nicht die Parteien Vergleichsverhandlungen über die Rückzahlung der Hypotax-Beträge für 2017, sondern ausschließlich der KBR und die Beklagte. d) Ist dementsprechend davon auszugehen, dass sämtliche Ansprüche auf Auszahlung der in 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge mit der jeweiligen Abrechnung der monatlichen Vergütung bzw. der jeweiligen Auszahlung der daraus folgenden Nettobeträge an den Kläger fällig wurden, hat der Kläger die dreimonatige Ausschlussfrist durch seine erstmalige Geltendmachung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 08.11.2017 zwar für die Monate ab August 2017, nicht auch für die Monate Januar 2017 bis Juli 2017 gewahrt. Jedoch ist es nach Auffassung der erkennenden Kammer der Beklagten im vorliegenden Fall verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist für die Ansprüche betreffend die Monate Januar bis Juli 2017 zu berufen. Ihr Berufen auf die Nichteinhaltung der dreimonatigen Ausschlussfrist stellt sich aufgrund der besondere Umstände des vorliegenden Sachverhalts als treuwidrig dar. Diese Treuwidrigkeit folgt insbesondere daraus, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig war im Hinblick auf eine später als drei Monate nach Fälligkeit erfolgende Inanspruchnahme durch ihre ins Ausland entsandten Beschäftigten auf Auszahlung der für 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge. Aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem KBR über eine Neuregelung der Hypotax-Abzüge, der auch bereits für die Vorjahre seitens des KBR geäußerten Bedenken und Kritik an den bestehenden Regelungen, der Bereitschaft der Beklagten, die einbehaltenen Beträge für die Jahre 2015 und 2016 unabhängig von der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist an die Beschäftigten zu erstatten und insbesondere des Umstands, dass die Beklagte sich ausweislich der Vereinbarung vom 16.01.2017 für den Fall, dass bis zum 31.12.2017 eine Einigung mit dem KBR zustande kommen sollte, bereits dazu verpflichtet hatte, eventuelle Differenzbeträge zwischen in 2017 einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer im Jahr 2018 an die Beschäftigten auszuzahlen, konnte und durfte bei der Beklagten im gesamten Jahr 2017 bis jedenfalls Oktober 2017 keinerlei dahingehendes Vertrauen entstehen, dass sie nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Hypotax-Beträge nicht mehr würde bezahlen müssen. Vielmehr musste sie sich aufgrund der aufgezeigten Umstände darüber im Klaren sein, dass es je nach Ausgang der Verhandlungen mit dem KBR und insbesondere auch – wie schon praktiziert für die Vorjahre – losgelöst von der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist durch die Beschäftigten zu einer Erstattung der einbehaltenen Beträge an die Beschäftigten kommen würde. Fehlte es jedoch aus den geschilderten Gründen an einem berechtigten Vertrauen der Beklagten darauf, später von den Beschäftigten geltend gemachte Auszahlungsansprüche nicht mehr bedienen zu müssen, und ist angesichts der laufenden Verhandlungen des KBR bis jedenfalls Oktober 2017 insoweit auch keine Schutzbedürftigkeit der Beklagten ersichtlich, muss sie die unmittelbar nach ihrer Mitteilung aus Oktober 2017 an die Beschäftigten, dass eine Erstattung der Differenzbeträge für 2017 nicht erfolgen werde, durch den Kläger erfolgte Geltendmachung der Ansprüche für 2017 als rechtzeitige Geltendmachung der Auszahlungsansprüche für sämtliche Monate im Jahr 2017 gegen sich gelten lassen. Hierbei konnte die Kammer trotz des zu dieser Rechtsfrage nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen klägerischen Schriftsatzes vom 04.05.2021 davon absehen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und der Gegenseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 04.05.2021 geben. Einer weiteren Stellungnahme der Beklagten bedurfte es nicht, weil der Rechtsstreit bereits ohne und unabhängig von den klägerischen Ausführungen mit Schriftsatz vom 04.05.2021 in erfolgter Weise entscheidungsreif war. 3. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Es fehlt bereits an der hierfür erforderlichen Aufrechnungslage, da der Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen den Kläger zusteht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1. Satz 1, 1. Alt. BGB bezüglich der von der Beklagten gewährten entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern haben ihre rechtliche Grundlage in der insoweit trotz des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts München vom 05.09.2020 (4 TaBV 52/18) wirksamen KBV. So hat das Gericht in dieser Entscheidung nicht nur einerseits die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung in Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt, sondern andererseits auch die Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen festgestellt. Auch ohne die (unwirksame) Festlegung der steuerlichen Behandlung stellt die KBV eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den Bedingungen von Entsendungen dar, weshalb die Unwirksamkeit eines Teils der darin enthaltenen Regelungen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten KBV führt. Von daher scheidet ein gegen den Kläger gerichteter Bereicherungsanspruch der Beklagten von vornherein aus. 4. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung wurde gemäß § 614 BGB zum Ende des Kalendermonats fällig, weshalb sich die Beklagte mit der Auszahlung des monatlichen Hypotax-Einbehalts für die Monate Januar bis einschließlich Dezember 2017 spätestens ab dem 1. Januar 2018 in Verzug befand. Mit der Auszahlung der für 2018 geltend gemachten Ansprüche befand sich die Beklagte jedenfalls mit Ablauf des jeweiligen Monats, für den die um den Hypotax-Betrag gekürzte Vergütung erfolgte, in Zahlungsverzug. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die für die Monate Mai bis einschließlich Dezember 2019 erfolgte Kürzung der Vergütung um jeweils € 65,88. Die lediglich vorsorglich für den Fall gestellte Widerklage, dass die Aufrechnung unzulässig sein sollte, fällt nicht zur Entscheidung an. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert nicht an einer fehlenden Zulässigkeit der Aufrechnung, sondern vielmehr an der fehlenden Aufrechnungslage. II. Die Kostenentscheidung bezogen auf einen Gebührenstreitwert in Höhe von € 35.490,20 folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Ziffer 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach sind die Kosten des Rechtsstreits trotz teilweiser Klagrücknahme und der teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Klage insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Die Zuvielforderung des Klägers in Gestalt der ursprünglichen Klaganträge 2) und 3) aus der Klagschrift ist geringfügig und hat keine weiteren Kosten ausgelöst, insbesondere ist der Klagantrag zu 3) aus der Klagschrift in dem späteren Klagantrag zu 2) aufgegangen, da beide Anträge dasselbe wirtschaftliche Interessen und damit denselben Streitgegenstand betreffen. Auch die teilweise Klagrücknahme des späteren Klagantrags zu 2) im Umfang von € 1.219,98 ist im Hinblick auf den Gesamtgebührenstreitwert geringfügig und hat mangels Gebührensprungs keine weiteren Kosten ausgelöst. Soweit die Parteien die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nämlich im Umfang der von der Beklagten gezahlten französischen Steuern, waren die hierauf entfallenden Kosten unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Es ist davon auszugehen, dass die Klage nach den vorstehenden Ausführungen auch im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigten erklärten Teil ohne das erledigende Ereignis in Form der von der Beklagten übernommenen französischen Steuern Erfolg gehabt hätte. Der Gebührenstreitwert richtet sich nach den §§ 3, 5 ZPO, 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 GKG. Neben den klagweise geltend gemachten Zahlungsansprüchen (ohne die für erledigt erklärten Teile der Klagforderungen) war die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung beim Gebührenstreitwert zu berücksichtigen, da und soweit über sie eine Entscheidung ergangen ist. Die hilfsweise erhobene Widerklage, die nicht zur Entscheidung angefallen ist, hat den Gebührenstreitwert hingegen nicht erhöht. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3, 5 ZPO und entspricht der Höhe der zuletzt mit der Klage geltend gemachten Beträge. Hierbei waren die lediglich hilfsweise erhobene und vorliegend nicht zur Entscheidung angefallene Widerklage bei der Festlegung des – lediglich für die Frage der Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen – Wert des Streitgegenstands nicht zu berücksichtigen. Eine gesonderte Zulassung der Berufung war mangels Vorliegens der in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Voraussetzungen nicht veranlasst. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG. Die Parteien streiten um die Auszahlung hypothetisch von der Beklagten ermittelter Lohnsteuer, die diese von der Vergütung des Klägers ab Januar 2017 einbehalten hat. Der Kläger und Widerbeklagte (nachfolgend Kläger) ist seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend Beklagte) bzw. ihren Rechtsvorgängern als Elektriker beschäftigt. Der Kläger erhält für seine Tätigkeit Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 07/H des Entgelttarifvertrages für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt). Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall, der den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung abgeschlossen hat. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall (vgl. Mitgliedbestätigung vom 18.02.2019, Anlage K 13, Bl. 344 d.A.). Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzernverbund E.. Mit dem Austritt der D. L. R. Holding als ehemals beherrschendes Unternehmen aus diesem Konzernverbund gründeten die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, im gleichen Jahr eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 2, Bl. 138 ff. d.A.) schloss, der die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen in Angelegenheiten, die sämtliche oder mehrere E. Gesellschaften betreffen, durch einen Konzernbetriebsrat zulässt. Während des vorliegenden Rechtsstreits hat Nordmetall diesen Strukturtarifvertrag am 10. Oktober 2018 genehmigt (Anlage B 6, Bl. 286 d.A.). Nachdem der Kläger zunächst im Betrieb der Beklagten in Hamburg tätig gewesen war, entsandte ihn die Beklagte vom 01.01.2014 bis zum 31.12. 2020 zur A.O.S. in Toulouse als Ausrüstungselektriker 3 auf Grundlage des zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Die ursprünglich im Entsendungsvertrag vorgesehene Entsendung bis zum 31.01.2015 wurde bis zum 31.12.2018 verlängert. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendung vom 27.01. 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 31 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 ff. d.A.), der Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1b, Bl. 16 ff. d.A.), und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen – Steuerausgleich – Grundsätze (Anlage K 1c, Bl. 24 ff. d.A.). In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung (...) Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. (...) 3 – Verlängerungen der Entsendungsvereinbarung (...) Eine Verlängerung der Entsendung über die Gesamtdauer von fünf Jahren hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. (...) 4- Entsendungsbedingungen (...) Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebes in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den Zielvereinbarungs/Zielerreichungsprozess einbezogen. (...) 6 – Dienstreisen und Heimreisen Sind während der Entsendung Dienstreisen durchzuführen, gilt die Reiseordnung des Stammbetriebes, sofern steuerrechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Reisen innerhalb Deutschlands gelten als Inlandsreisen. Reisen innerhalb des Einsatzlandes gelten gemäß der Dienstreiseordnung des Stammbetriebes als Auslandsreisen. (...) 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. (...) 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. (...) 10 – Schlussbestimmungen (...) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (...) Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1., dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2a, Bl. 37 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag (Anlage 2b, Bl. 48 ff. d.A. und Anlage K 2c, Bl. 55 ff. d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag (Anlage K 2d, Bl. 61 ff. d.A.). Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalisation“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Klägers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei der Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Weiter heißt es im Anhang B unter Ziffer 2.1 unter der Überschrift „Steuerausgleich („Tax Equalisation“): „Bei diesem Grundsatz wird der/die Mitarbeiter/in mit dem gleichen Steuerbetrag belastet, den er/sie gezahlt hätte, wäre er/sie im Heimatland geblieben (hypothetische Steuer). Der Arbeitgeber übernimmt die tatsächlichen Steuern im Einsatzland, die sich aus dem steuerpflichtigen Unternehmenseinkommen ergeben.“ Die hypothetische Steuer wird aus der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein/e Mitarbeiter/in mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (definiert in Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlagen K 1d und K 2c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, Kirchensteuer außen vorgelassen, üblicherweise in Deutschland für sein Einkommen bezahlt. Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten bzw. Sonderausgaben nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten hypothetischen Steuer abgegolten (Ziffer 3.6 des Anhang B). Zum Beginn des Auslandseinsatzes bzw. zum Jahresanfang wird eine vorläufige hypothetische Steuer nach den vorgenannten Grundsätzen errechnet (sog. Hypotax), die zu jeweils zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten wird beginnend mit dem ersten Monat der Entsendung bis zum Dezember des ersten Entsendungsjahres. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird eine endgültige hypothetische Steuer auf das Unternehmenseinkommen für das erste Jahr ermittelt. Im Anschluss wird eine jährliche hypothetische Berichtigung wie folgt berechnet: Endgültige hypothetische Steuer für den Entsendungszeitraum abzüglich vom Unternehmen einbehaltener geschätzter hypothetischer Steuer. Dies ergibt den geschuldeten Betrag/Rückerstattung für den Entsendungszeitraum, wobei sich entweder eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder eine Nachzahlung durch den/die Arbeitnehmer/in ergeben kann, während Steuererstattungen wie auch Steuernachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. diesen belasten sollen (Ziffer 6.4 Anhang B, Anlagen K 1d bzw. K 2c). Diese Vorgehensweise wird entsprechend für die nachfolgenden Entsendungsjahre angewandt (Ziffer 4 des B zur KBV, Anlagen K 1d bzw. 2 c). Die Beklagte bringt das Hypotax-Verfahren bei Auslandseinsendungen weltweit zum Einsatz und hat sich damit auch zur Übernahme der tatsächlichen Steuern in den Ländern verpflichtet, in denen die tatsächlichen Steuern über dem von den Beschäftigten einbehaltenen Steuerbetrag liegen, ohne dass die Beklagte in diesen Fällen eine Nachzahlung von den betroffenen Beschäftigten verlangt. Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung für die Dauer der Auslandsentsendung im Betrieb der A.O.S. in Toulouse. Die A.O.S. ist ebenso wie die Beklagte ein Tochterunternehmen der A. S.. Die Arbeitseinsätze des Klägers wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert. Die Arbeitseinsätze des Klägers wurden mit den anderen Beschäftigten aus Deutschland und Frankreich, die an einem Flugzeug arbeiteten, unmittelbar vor Ort abgestimmt. Der Stammbetrieb des Klägers in Hamburg erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der übernommenen Dienste. Der Beklagten oblag in dieser Zeit lediglich die Personalverwaltung und die Entgeltzahlung. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag (Anlage K 1a, Bl. 15 ff. d.A.) erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage in Höhe von 15 % des mit 13,25 multiplizierten Bruttomonatsentgelts in den ersten drei Jahren der Entsendung (im 4. Jahr 10 %, im 5. Jahr 5 %), tatsächlich € 5.970,- im Jahr 2017 und € 2.871,- im Jahr 2018, einen Kaufkraftausgleich in Höhe von monatlich € 147,- bzw. € 150,- in 2017 und in Höhe von monatlich € 183,- in 2018, einen Mietzuschuss in Höhe von insgesamt € 17.640,- in 2017 und € 16.170 in 2018, die Auszugspauschale in Höhe von € 1.200,- sowie eine Pauschale für den Verkauf des privaten Pkw des Klägers in Höhe von € 2.000,-. Ferner erhielt der Kläger eine Einrichtungspauschale in Höhe von € 3.900,-, eine Umzugskostenpauschale in Höhe von € 6.000,-, die Erstattung für drei Heimreisen in 2017 in Höhe von insgesamt € 3.916,59, die Erstattung der Wohnsteuer in Höhe von € 2.765,- sowie der Kosten für die Ummeldung des privaten Pkw in Höhe von € 215,76, die Übernahme von Steuerberatungskosten in Höhe von € 900,-, der Maklergebühr in Höhe von € 939,09, der Kosten für den Relocation Service in Höhe von € 1.325,- sowie der Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.960,-. Insgesamt beliefen sich die entsendungsbedingten Sonderzahlungen an den Kläger auf € 47.322,44. Der Kläger war während des kompletten Entsendungszeitraums in Frankreich steuerpflichtig. Während der Entsendung behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers für 2017 monatlich € 745,- (Gesamt: 12 x € 745,- = € 8.940,-) und für 2018 jeweils € 745,- für die Monate Januar bis einschließlich April, jeweils € 844,08 für die Monate Mai bis einschließlich November und € 24,08 für Dezember (Gesamt: 4 x € 745,- + 7 x € 844,08 + € 24,08 = € 8.123,64) ein. Die endgültige Abrechnung der hypothetischen Steuer für 2018 führte zu einer weitergehenden hypothetischen Steuerlast des Klägers für 2018 in Höhe von € 527,03. Diesen Betrag behielt die Beklagte mit monatlichen Beträgen in Höhe von jeweils € 65,88 ab Mai 2019 von der Monatsvergütung des Klägers ein. Die Beklagte zahlte für das Jahr 2017 an die zuständige französische Finanzbehörde einen Betrag in Höhe von € 3.162,- und erfüllte damit einen Großteil der französischen Steuerpflicht des Klägers für 2017 von € 3.279,-. Ferner leistete sie für das Steuerjahr 2018 eine Zahlung in Höhe von € 154,- an die zuständige französische Finanzbehörde und beglich damit die französische Steuerzahlungspflicht des Klägers in vollem Umfang. Anfang des Jahres 2017 hatten sich die Beklagten und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat (nachfolgend KBR) im Hinblick auf die Jahre 2015 und 2016 darauf verständigt, dass die nicht für Steuerzahlungen benötigten, einbehaltenen Hypotaxbeträge an die Beschäftigten ausgezahlt werden. So fand am 16.01.2017 eine Besprechung zwischen Vertretern des KBR und der Beklagten hinsichtlich der Anwendung des hypothetischen Steuerabzugs nach der KBV statt (Besprechungsprotokoll Anlage K 3, Bl. 66 f. d.A.). In dem Besprechungsprotokoll heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. (...) 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden (...) Die Regelungen dieser Nr. 3 gelten für Entsendungen nach Frankreich und Rumänien. 4. Die Parteien werden vor dem Hintergrund der vorliegenden Erfahrungen und von Erfahrungen anderer Unternehmen über eine Anpassung / Modifikation der Hypotax Regelungen und/oder das Angebot an Beschäftigte, einen lokalen Vertrag für die Dauer der Entsendung abzuschließen, verhandeln. (...) Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Über diese Einigung informierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.02.2017 die Beschäftigten, ohne hierbei auch das Besprechungsprotokoll vom 16.01.2017 zu übersenden, und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die Betriebsparteien entschieden hätten, die Regelungen zum hypothetischen Steuerabzug anzupassen. Bis zum Abschluss der Neuregelungen würde das bekannte Verfahren fortgeführt werden. In der Folge zahlte die Beklagte die einbehaltenen Beträge für 2015 und 2016 unabhängig von im Einzelnen von den Beschäftigten gewahrten Ausschlussfristen an die betroffenen Beschäftigten einschließlich des Klägers aus. So erhielt dieser mit der Abrechnung für den Monat Mai 2017 eine Erstattung nicht benötigter Hypotax-Einbehalte für das Jahr 2016. Letztlich kam zwischen dem KBR und der Beklagten im weiteren Verlauf eine Einigung nicht zustande. Die Beklagte teilte sodann mit E-Mail vom 10.10.2017 ihren entsandten Beschäftigten mit, dass keine Auszahlung der Differenz zwischen den einbehaltenen Hypotax-Beträgen und der der Beklagten zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland für das Kalenderjahr 2017 an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten erfolgen werde (Anlage K5, Bl. 69 d.A.). Mit Schreiben vom 07.11.2017 (Anlage K 4, Bl. 68 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.11.2017 auf, die seit Januar 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von monatlich 745,- € an ihn auszuzahlen und zu bestätigen, die Hypotax-Beträge ab sofort nicht mehr einzubehalten. Mit E-Mail vom 08.11.2017 (Anlage K 5, ‚Bl. 69 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihrer Auffassung nach die Beträge auf der Grundlage des mit dem Kläger geschlossenen Entsendungsvertrages zu Recht einbehalte. Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 25.09.2020 entschieden und Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 Satz 2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen für wirksam erachtet (LAG München, Beschluss vom 25.09.2019, 4 TaBV 52/18, juris). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung der ab 1. Januar 2017 von der Beklagten einbehaltenen hypothetischen Steuerabzüge. Die Beklagte rechnet vorsorglich gegen einen Anspruch des Klägers mit ihrer Auffassung nach bestehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf die entsendungsbedingten Sonderzahlungen auf und begehrt mit einer Hilfswiderklage, die vorsorglich für den Fall der unzulässigen Aufrechnung gestellt worden ist, die Rückzahlung der von ihr an den Kläger gezahlten entsendungsbedingten Sonderzahlungen, soweit diese die klägerseits klagweise geltend gemachten Beträge übersteigen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild, nach dem die Arbeitgeberin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sei, ab. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, die Steuern der Arbeitnehmer zu zahlen, gebe es weder in Deutschland noch in Frankreich. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Auch sei das Transparenzgebot verletzt. Die Beklagte habe dem Kläger und auch anderen nach Frankreich entsandten Beschäftigten vor Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht erklärt, dass die Vereinbarung der hypothetischen Besteuerung dazu führe, dass die Beklagte weniger an den Kläger zahlen müsse als vertraglich vorgeschrieben. Sie habe ihn insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass die französische Steuerlast 33 bis 50 Prozent geringer als sei als in Deutschland und sie deshalb in der Höhe sein Entgelt kürzen werde. Das dies Folge der Klausel sei, ergebe sich aus der Klausel nicht. Die Klausel sei von daher auch als überraschend zu qualifizieren. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie während der Entsendung des Klägers ergebe sich zum einen aus Ziffer 1 des Entsendungsvertrages und aus der Tatsache, dass die Entsendung vorübergehend sei und die Beklagte in Ziffer 8 des Entsendungsvertrages einen Rückrufvorbehalt vereinbart habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Diese Norm erfasse jede Verfügung des Arbeitnehmers, die zu einem Verlust tarifvertraglicher Rechte führe. Die Vereinbarung einer hypothetischen Besteuerung führe dazu, dass die Beklagte einen Teil des tariflichen Entgeltes nicht an den Kläger auszahle und auch nicht an öffentlich-rechtliche Stellen abführe, sondern einbehalte. Von daher führten die Regelungen über die Hypotax-Steuer im Ergebnis dazu, dass sich der tarifliche Vergütungsanspruch reduziere. Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte ausweislich der im Januar 2017 mit dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarung mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt hatte. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtete, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfiel, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe der Kläger annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt werden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt werden. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger bezogen auf Erstattungsansprüche von Gehaltseinbehalten des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Mit beim Arbeitsgericht am 16.03.2018 eingegangener Klagschrift vom 13.03 2018, der Beklagten zugestellt am 26.03.2018, hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von € 8.940,- nebst Zinsen seit dem 01.01.2018 zu verurteilen sowie festzustellen, dass Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 unwirksam sei und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in bestimmter Höhe auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom Ersten des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen. In Höhe von € 2.338,- hat der Kläger diese Klage aufgrund des von der Beklagten an die französischen Finanzbehörden gezahlten Betrages mit Schriftsatz vom 08.11.2018 für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte im Kammertermin am 05.12.2018 zugestimmt. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 29.11.2018 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die Klaganträge zu 2) und 3) aus der Klagschrift geändert und auf einen Zahlungsantrag über einen Betrag in Höhe von € 10.132,61 nebst Zinsen umgestellt. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 hat der Kläger die Zahlungsklage um einen Betrag in Höhe von € 527,03 nebst Zinsen erweitert. Mit Schriftsatz vom 08.12.2020 hat der Kläger den Klagantrag zu 1) in Höhe von weiteren € 824,- für erledigt erklärt und die Rücknahme der Klaganträge zu 2) und 3) aus der Klagschrift wie auch zusätzlich die teilweise Rücknahme des Klagantrags zu 2) in seiner Fassung vom 29.11.2018 im Umfang von € 1.219,97 erklärt. In der Kammerverhandlung am 28.04.2021 haben die Parteien den Klagantrag zu 2) in Höhe von € 154,- übereinstimmend für erledigt erklärt. Ferner hat die Beklagte in der Kammerverhandlung der Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von € 824,- im Hinblick auf den Klagantrag zu 1) zugestimmt wie auch der Klagrücknahme im Hinblick auf die ursprünglichen Feststellungsanträge 2) und 3) aus der Klagschrift und der mit Schriftsatz vom 08.12.2020 erklärten teilweisen Klagrückname des Klagantrags zu 2). Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.778,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.758,64 netto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf € 745,- seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,- seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,- seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,- seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018, auf € 8.912,64 seit dem 1. Januar 2019 bis zum 6. September 2019, auf € 8.758,64 seit dem 7. Januar 2019. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 527,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf € 65,88 seit dem 01.06.2019, auf € 65,88 seit dem 01.07.2019, auf € 65,88 seit dem 01.08.2019, auf € 65,88 seit dem 01.09.2019, auf € 65,88 seit dem 01.10.2019, auf € 65,88 seit dem 01.11.2019, auf € 65,88 seit dem 01.12.2019, auf € 65,88 seit dem 01.01.2020. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit ihrem dem Kläger am 17.09.2018 zugestellten Schriftsatz vom 11.09.2018 hat die Beklagte im Rahmen einer Hilfswiderklage zunächst die Verurteilung des Klägers zur Zahlung in Höhe von € 41.544,44 sowie für den Fall, dass die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung unzulässig sein sollte, die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von € 47.322,44 verlangt. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 hat sie den hilfsweisen Widerklageantrag aufgrund der zwischenzeitlich erhöhten Klagforderungen geändert, damit nunmehr die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von € 15.890,56 verlangt und den weitergehenden vorsorglichen Widerklagantrag im Hinblick auf die über die Klagforderung des Klägers hinausgehenden weitergehenden Rückerstattungsansprüche der Beklagten zurückgenommen. Im Rahmen ihrer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt die Beklagte zuletzt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 15.890,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Hypotax-Verfahren ausweislich der Vielzahl im Entsendungsvertrag wie auch in der KBV geregelter entsendungsbedingter Sonderleistungen in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet sei, welches im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 1. Juli 2013 nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen, sei. Da der einzelne Beschäftigte wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den/die Arbeitnehmer/in mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam ist. Ungeachtet seiner billigenswerten Ziele sei das Hypotax-Verfahren Bestandteil eines Systems oder Gesamtpakets an Entsendungsbedingungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stünden und eine Vielzahl an Sonderleistungen der Beklagten an den/die entsandte(n) Arbeitnehmer/in vorsähen. Vor allem die erheblichen Netto-Zulagen, die das Nettoentgelt des Klägers im Vergleich zu seinem Arbeitsentgelt vor Beginn des Auslandsaufenthaltes deutlich erhöhten, brächten den entsandten Beschäftigten finanzielle Vorteile, die einen etwaigen weniger günstigen hypothetischen Steuerabzug ohne weiteres kompensierten. Bereits von daher könne von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rede sein. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes während des Auslandsaufenthaltes seien dem Kläger vor Vertragsschluss in der Anlage 1 der KBV und dem Berechnungsschreiben nachvollziehbar ausgezeigt und mündlich erläutert worden. Anhand des Anhangs B der KBV habe der Kläger die Loslösung von den tatsächlichen Steuerbelastungen im Ausland erkennen können. Von daher könne das Hypotaxverfahren für den Kläger weder objektiv noch subjektiv überraschend gewesen sein. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Der Entgelttarifvertrag gelte nicht normativ auf das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Auslandsentsendung. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers führe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A.O.S. in Toulouse. Mit der Versetzung eines/einer Beschäftigten in einen anderen Betrieb könne eine Veränderung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Entscheidend sei, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des/der Beschäftigten erfolge, von wo aus er/sie tätig wird und Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse sei der Stammbetrieb in Hamburg im Hinblick auf die arbeitsorganisatorische Einbindung des Klägers nicht aktiv geworden, sondern habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Arbeitseinsätze des Klägers seien durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert worden. Hinzu komme vorliegend die mehrere Jahre umfassende Dauer der Entsendung, wodurch die (vorübergehende) Verlagerung des Schwerpunkts des Arbeitsverhältnisses von Deutschland nach Frankreich noch deutlicher werde mit der Folge, dass der Entgelttarifvertrag für die Entsendungsdauer keine normative, sondern allenfalls eine individualvertragliche Wirkung entfalte. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG jedoch nicht. Jedenfalls weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, dass (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht, werde die den Beschäftigten während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der/die Beschäftigte solle unabhängig von dem Steuersystem im Gastland jedenfalls die Vergütung erhalten, die er in Deutschland erhalten würde. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages entstanden wäre. Ein etwaiger Verstoß der KBV gegen § 77 Abs. 3 BetrVG sei seit Abschluss des Strukturtarifvertrages (Anlage B 1, Bl. 128 ff. d.A.) irrelevant. In § 8 Ziffer 3 des Strukturtarifvertrages i.V.m. der zugehörigen Anlage 3, die die KBV ausdrücklich benennt, hätten die Tarifvertragsparteien die KBV durch Schaffung einer Öffnungsklausel ausdrücklich genehmigt. Im Übrigen käme das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages vollständig kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt sind, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte dadurch ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Ergebnis führe das beschriebene und von der Beklagten geleistete Gesamtpaket zu einer für den Kläger wirtschaftlich günstigeren arbeitsrechtlichen Gesamtposition als bei alleiniger Anwendung des Entgelttarifvertrages. Eine Reduzierung des Günstigkeitsvergleichs auf das tarifliche Bruttoentgelt unter Außerachtlassung sämtlicher weiterer übertariflicher Entgeltbestandteile, die zusammen mit dem tariflichen Bruttoentgelt das tatsächliche Bruttoentgelt während der Auslandsentsendung bildeten, von dem am Ende der Hypotaxabzug erfolge, werde der von dem Kläger bereits selbst benannten Sachgruppe „Bruttoarbeitslohn“ nicht gerecht. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, wonach Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen sind. Da der Kläger die Rückzahlung der seit Januar 2017 monatlich einbehaltenen Hypotax-Beträge erst mit Schreiben vom 08.11.2017 geltend gemacht habe, könne er wegen Fristversäumnis die in den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2017 einbehaltenen Beträge nicht mehr geltend machen. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen zurückerstattet. Hieran änderten auch die sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 16.01.2017 ergebenen bedingten Zusagen der Beklagten nichts; insbesondere scheide eine Übertragung oder entsprechende Anwendung des für die Verjährungsfrist entwickelten § 203 BGB auf die tarifliche Ausschlussfrist aus. Zudem fehle es auch den in § 203 BGB normierten Voraussetzungen, da keine Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Kläger stattgefunden hätten, sondern lediglich zwischen der Beklagten und Vertretern des KBR. Der Beklagten sei es schließlich nicht aufgrund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. So habe sie mit E-Mail vom 17.02.2017 unter Bezugnahme auf die Vergleichsverhandlungen mit dem KBR darauf hingewiesen, dass sie das Hypotax-Verfahren für 2017 wenigstens bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen beibehalten werde. In Ansehung dieser Mitteilung und des noch völlig offenen Ergebnisses der Verhandlungen mit dem KBR hätte der Kläger die nunmehr klagweise geltend gemachten Zahlungsansprüche für 2017 zumindest vorsorglich innerhalb einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitsmonat geltend machen müssen. Jedenfalls habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt beim Kläger durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen ein schützenswertes Vertrauen darauf geweckt, dass sie sich nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen werde. Auch habe sich die Verhandlung der Beklagten mit dem KBR lediglich auf eine mögliche Rückerstattung zu viel einbehaltener Steuerbeträge bezogen; den klägerseits behaupteten Verzicht der Beklagten auf den hypothetischen Steuerabzug habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Dies gehe auch aus den Ausführungen in den Ziffern 3 und 4 des Besprechungsprotokolls hervor, welches dem Kläger allerdings zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten zur Kenntnis übersandt worden sei. Angesichts des Inhalts des Besprechungsprotokolls habe der Kläger aber ohnehin selbst dann, wenn er auf andere Weise von dem Besprechungsprotokoll Kenntnis erlangt haben sollte, was die Beklagte bestreitet, allenfalls darauf hoffen, nicht aber darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen erstattet. Eine etwaige Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung im Entsendungsvertrag und im Anhang B der KBV müsse auch zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen im Entsendungsvertrag führen, weil die Entsendungsbedingungen ein „Gesamtpaket“ darstellten. Die Herausnahme einer dieser Bestandteile wirke sich daher auf das gesamte Gefüge der Regelungen aus. In Ziffer 1 Abs. 3 des Anhang B der KBV werde der innere Zusammenhang zwischen dem „Tax-Equalisation“-Prinzip bzw. dem Hypotax-Verfahren und den entsendungsbedingten Sonderzahlungen verdeutlicht. Sowohl die Höhe also die konkrete Ausgestaltung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen als Nettozahlungen seien nach dieser Regelung bewusst nur in Ansehung der Vereinbarung des Hypotax-Verfahrens erfolgt, um eine Gleichbehandlung aller entsandten Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerabgabenlast in den verschiedenen Gaststaaten zu erreichen. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV seien sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und ohne das Wissen von der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden. Von daher habe der Kläger sie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an die Beklagte zurückzuzahlen. Mit nicht nachgelassenem und nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.04.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 04.05.2021 hat der Kläger weitere rechtliche Ausführungen vor allem dazu gemacht, aus welchen Gründen die geltend gemachten Ansprüche für 2017 nicht teilweise verfallen seien bzw. die Beklagte sich hierauf jedenfalls nicht berufen könne. Der Beratungstermin der Kammer hat am 18. Mai 2021 stattgefunden.