Urteil
2 Sa 25/21
Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2022:0330.2SA25.21.00
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Leitsätze
1. Bei einer vertraglich zunächst auf 13 Monate befristeten, später bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren verlängerten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO.
2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist.
3. In Fällen zwingender Tarifbindung bei vorübergehender Auslandsentsendung hat der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung. Vereinbaren die Parteien im Entsendungsvertrag die Anwendung eines hypothetischen Steuerabzugsverfahrens, bei dem der Arbeitgeber im Entsendungszeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe der bei einer Weiterarbeit in Deutschland anfallenden Lohnsteuer (= hypothetische Steuer) vom Gehalt in Abzug bringt und für den Arbeitnehmer die tatsächlich im Entsendungsland anfallende (höhere oder niedrigere) Steuer zahlt, stellt dies eine Abweichung vom TV Entgelt dar. Das nach dem TV Entgelt geschuldete Bruttogehalt sieht nur den Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vor. Die vertragliche Vereinbarung des hypothetischen Steuerabzugsverfahren ist jedenfalls dann gem. § 4 Abs. 3 TVG unzulässig und daher unwirksam, wenn sie nicht günstiger als die Regelung des Bruttogehalts nach dem TV Entgelt ist.
4. In den Günstigkeitsvergleich ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die im Entsendungsland anfallende Steuer für den Arbeitnehmer übernimmt, einzubeziehen. Weitere dem Arbeitnehmer zustehende entsendungsbedingte Sonderzahlungen (wie z. B. Mietzuschuss, Kaufkraftausgleichszahlungen, Umzugs- und Einrichtungspauschalen u.a.), die dem Ausgleich von finanziellem Mehraufwand aufgrund der Auslandsentsendung dienen, sind im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für eine sog. Mobilitätszulage, die nicht der Vergütung der Arbeitsleistung als solcher dient, sondern ebenfalls an die Erbringung der Arbeitsleistung gerade im Ausland anknüpft und insoweit die Erschwernisse ausgleichen soll.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 – 10 Ca 98/18 – teilweise abgeändert und der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt – auch zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.725,-- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.758,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt:
auf € 8.912,64 € seit dem 01.01.2019 bis zum 06.09.2019,
auf € 8.758,64 seit dem 07.09.2019,
auf € 745,00 seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018,
auf € 745,00 seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018,
auf € 745,00 seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018,
auf € 745,00 seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018,
auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018,
auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018,
auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018,
auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018;
auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018,
auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018,
auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 527,03 netto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt:
auf € 65,88 seit dem 01.06.2019,
auf € 65,88 seit dem 01.07.2019,
auf € 65,88 seit dem 01.08.2019,
auf € 65,88 seit dem 01.09.2019,
auf € 65,88 seit dem 01.10.2019,
auf € 65,88 seit dem 01.11.2019,
auf € 65,88 seit dem 01.12.2019,
auf € 65,87 seit dem 01.01.2020.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 – 10 Ca 98/18 – zurückgewiesen.
Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten zu 22 % zu tragen, die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu 78 % zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu 14 % zu tragen, die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 86 % zu tragen.
Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer vertraglich zunächst auf 13 Monate befristeten, später bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren verlängerten Entsendung in das europäische Ausland, bei der nach dem Ende des Entsendungszeitraumes die Tätigkeit bei der Arbeitgeberin in Deutschland wieder aufgenommen werden soll, handelt es sich um eine vorübergehende Verrichtung von Arbeit in einem anderen Staat im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO. 2. Sind beide Seiten tarifgebunden, so gilt im Falle einer vorübergehenden Auslandsentsendung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO der Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt) auch für die Dauer des Entsendungszeitraumes unmittelbar und zwingend. Dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der räumliche Geltungsbereich des TV Entgelt auf im Einzelnen genannte Regionen in Norddeutschland beschränkt ist. 3. In Fällen zwingender Tarifbindung bei vorübergehender Auslandsentsendung hat der entsandte Arbeitnehmer auch während der Dauer der Entsendung Anspruch auf die tarifliche Bruttovergütung. Vereinbaren die Parteien im Entsendungsvertrag die Anwendung eines hypothetischen Steuerabzugsverfahrens, bei dem der Arbeitgeber im Entsendungszeitraum weiterhin einen Betrag in Höhe der bei einer Weiterarbeit in Deutschland anfallenden Lohnsteuer (= hypothetische Steuer) vom Gehalt in Abzug bringt und für den Arbeitnehmer die tatsächlich im Entsendungsland anfallende (höhere oder niedrigere) Steuer zahlt, stellt dies eine Abweichung vom TV Entgelt dar. Das nach dem TV Entgelt geschuldete Bruttogehalt sieht nur den Abzug tatsächlich angefallener Steuern und Sozialabgaben vor. Die vertragliche Vereinbarung des hypothetischen Steuerabzugsverfahren ist jedenfalls dann gem. § 4 Abs. 3 TVG unzulässig und daher unwirksam, wenn sie nicht günstiger als die Regelung des Bruttogehalts nach dem TV Entgelt ist. 4. In den Günstigkeitsvergleich ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die im Entsendungsland anfallende Steuer für den Arbeitnehmer übernimmt, einzubeziehen. Weitere dem Arbeitnehmer zustehende entsendungsbedingte Sonderzahlungen (wie z. B. Mietzuschuss, Kaufkraftausgleichszahlungen, Umzugs- und Einrichtungspauschalen u.a.), die dem Ausgleich von finanziellem Mehraufwand aufgrund der Auslandsentsendung dienen, sind im Wege des Sachgruppenvergleichs nicht einzubeziehen. Dies gilt auch für eine sog. Mobilitätszulage, die nicht der Vergütung der Arbeitsleistung als solcher dient, sondern ebenfalls an die Erbringung der Arbeitsleistung gerade im Ausland anknüpft und insoweit die Erschwernisse ausgleichen soll. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 – 10 Ca 98/18 – teilweise abgeändert und der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt – auch zur Klarstellung – wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.725,-- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.758,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf € 8.912,64 € seit dem 01.01.2019 bis zum 06.09.2019, auf € 8.758,64 seit dem 07.09.2019, auf € 745,00 seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,00 seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018; auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 527,03 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf € 65,88 seit dem 01.06.2019, auf € 65,88 seit dem 01.07.2019, auf € 65,88 seit dem 01.08.2019, auf € 65,88 seit dem 01.09.2019, auf € 65,88 seit dem 01.10.2019, auf € 65,88 seit dem 01.11.2019, auf € 65,88 seit dem 01.12.2019, auf € 65,87 seit dem 01.01.2020. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Juni 2021 – 10 Ca 98/18 – zurückgewiesen. Der Kläger hat die erstinstanzlichen Kosten zu 22 % zu tragen, die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu 78 % zu tragen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu 14 % zu tragen, die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 86 % zu tragen. Die Revision wird für den Kläger nicht zugelassen. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. A Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. a) und b) und Abs. 6 ArbGG, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B Die Berufung ist teilweise begründet, denn die Klage ist zum Teil unbegründet, nämlich soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Juli 2017 insgesamt eine Nachzahlung in Höhe von € 2.053,- verlangt sowie gesetzliche Zinsen auf diesen Betrag ab dem 01.01.2018. Die entsprechenden Nachzahlungsforderungen des Klägers sind nämlich aufgrund der Ausschlussfrist gem. § 16 Ziffer 1.1 MTV verfallen. Die Klage ist zudem unbegründet, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 3.die Zahlung von gesetzlichen Zinsen auf einen Betrag in Höhe von € 65,88 seit dem 01.01.2020 verlangt, denn er hat nur einen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen auf einen Betrag in Höhe von € 65,87 seit dem 01.01.2020. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 11. Juni 2021 - 10 Ca 98/18 – ist entsprechend teilweise abzuändern und die Klage im Übrigen abzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet, da das Arbeitsgericht der Klage im Übrigen zu Recht stattgegeben hat. Der Kläger kann von der Beklagten für die Monate August bis einschließlich Dezember 2017 eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt € 3.725,- netto verlangen (5 x € 745,-) nebst Zinsen hieraus seit dem 01.01.2018. Er kann die mit dem Klageantrag Ziffer 2 beanspruchte Zahlung in Höhe von € 8.758,64 netto als Nachzahlung des Gehalts für die Hypotax-Abzüge von Januar 2018 bis Dezember 2018 verlangen nebst der für die einzelnen Monate eingeklagten Zinsen. Er hat zudem Anspruch auf die Nachzahlung der in den Monaten Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 erfolgten Hypotax-Abzüge von insgesamt € 527,03 netto (= 7 x € 65,88 und 1 x € 65,87) sowie Zinsen auf jeweils einen Betrag in Höhe von € 65,88 ab dem 01.06.2019, dem 01.07.2019, dem 01.08.2019, dem 01.09.2019, dem 01.10.2019, dem 01.11.2019, dem 01.12.2019 und aus € 65,87 seit dem 01.01.2020. Die Ansprüche ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Zwar haben die Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine eigenständige individualvertragliche Regelung zur Anwendung des sog. Hypotax-Verfahrens für die Dauer des Entsendungszeitraumes getroffen. Diese Vereinbarung verstößt aber, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gegen die im TV Entgelt zur Höhe des monatlichen Bruttogehalts des Klägers getroffene Regelung, die normativ auch für die Dauer der Entsendung aufgrund beidseitiger Tarifgebundenheit galt. Die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages weicht vom TV Entgelt ab, ohne dass dies im Tarifvertrag gestattet ist; sie enthält auch keine im Sinne eines Sachgruppenvergleichs für den Kläger günstigere Regelung. Ein wirksamer Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Die Ansprüche des Klägers sind auch der Höhe nach begründet. Die Klageforderungen sind für die Zeit ab August 2017 weder durch Aufrechnung erloschen, noch gem. § 16 MTV verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche rechtzeitig innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. Die Beklagte schuldet die Zahlung von Verzugszinsen im genannten Umfang. Im Einzelnen: I. Die Forderungen sind dem Grunde nach entstanden. Sie ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB iVm. mit dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. 1. Streitgegenständlich sind allein noch Vergütungsnachzahlungsforderungen des Klägers für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Dezember 2018 und für die Monate Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019. Die Parteien haben einige zunächst eingeklagte Nachzahlungsforderungen bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt, nämlich den Klageantrag zu 1. hinsichtlich der Nachzahlungsforderungen aufgrund von Hypotax-Abzügen für die Monate Januar 2017 bis einschließlich April 2017 in Höhe von jeweils monatlich € 745,- und für Mai 2017 in Höhe von € 182,- . Streitgegenstand ist daher für Mai 2017 nur noch ein Klagebetrag in Höhe von € 563,-. Ferner haben die Parteien den Klageantrag zu 2. in Höhe von € 154,- übereinstimmend für erledigt erklärt; für Januar 2018 ist daher nur noch eine Nachzahlung in Höhe von € 591 im Streit. a) Die auf die genannten Monate bezogenen Erledigungserklärungen des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 1. ergeben sich aus seinen Ausführungen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 08.11.2018 (Bl. 252 ff. d. A.) und vom 29.11.2018 (Bl. 290 ff. d. A.) sowie im Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 452 ff. d. A.). Der Kläger hat den Klageantrag zu 1. in Höhe von insgesamt € 3.162,- für erledigt erklärt. Dies entspricht genau der Summe, die die Beklagte für den Kläger an die französischen Finanzbehörden für das Jahr 2017 an Steuern zahlte. Auf diese geleisteten Zahlungen hat sich der Kläger bei Abgabe seiner teilweisen Erledigungserklärungen ausdrücklich bezogen. b) Die teilweisen Erledigungserklärungen des Klägers bezüglich des Klageantrags zu 2. in Höhe von € 154,- ergibt sich aus seiner in der Kammerverhandlung am 28.04.221 zu Protokoll gegebenen Erklärung (Bl. 504 ff. d.A.). Der Betrag entspricht auch hier der von der Beklagten für den Kläger für das Jahr 2018 an die französischen Steuerbehörden gezahlten Steuern. Der Kläger hat sich bei Abgabe der teilweisen Erledigungserklärung gemäß dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich auf einen entsprechenden Zahlungsnachweis der Steuern für 2018 in Höhe von € 154,- bezogen. Die Erledigungserklärung ist hinreichend bestimmt, da sich im Wege der Auslegung erkennen lässt, dass der Kläger jeweils die älteste Nachzahlungsforderung für erledigt erklären will, dies betrifft dann also die Nachzahlung für Hypotax-Abzüge bei der Zahlung des Gehalts für Januar 2018. d) Die Beklagte hat sich den Erledigungserklärungen des Klägers angeschlossen. Die Klageforderungen für die genannten Monate sind daher in der jeweils angegebenen Höhe in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Sie sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. aa) Die übereinstimmende Erledigungserklärung gestaltet das Prozessrechtsverhältnis. Sie ist daher grundsätzlich unwiderruflich (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 11 mwN.). Haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Gericht an diesen Parteidispositionsakt gebunden. Schließt sich der Klagegegner uneingeschränkt der Erledigungserklärung der Klägerseite an, dann ist mit übereinstimmenden Erledigungserklärungen und durch sie die Rechtshängigkeit der Hauptsache insoweit beendet (BGH 08.02.1989 – IVa ZR 98/87 Rn. 21; BGH 23.11.1966 - VIII ZR 160/64 - NJW 1967, 564). Das Gericht muss dann nach § 91a ZPO verfahren ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt (Zöller/Vollkommer, ZPO 31. Aufl., § 91a Rn. 12 mwN.). bb) Die Beklagte hat sich in erster Instanz den Erledigungserklärungen des Klägers ohne Einschränkungen angeschlossen. (1) Dies ergibt sich sowohl aus den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 12) als auch aus dem Protokoll der Kammerverhandlung am 05.12.2018 (Bl. 306 ff. d. A.) sowie dem Protokoll der Kammerverhandlung am 28.04.2021 (Bl.504 ff. d. A.). (2) Aufgrund der Feststellungen im Urteil ist mit der Beweiskraftwirkung des § 314 Satz 1 ZPO festgestellt, dass die Erledigungserklärungen des Klägers nicht einseitig geblieben sind. Die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessualen Erklärungen der Parteien (vgl. BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 Rn. 11 unter Hinweis auf BVerwG, NJW 1988, 1228 [Zustimmung zur Klageänderung] sowie OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493 [Anerkenntnis; Verzicht; Vergleich; Erklärungen zur Zuständigkeit]) und damit auch für die Zustimmung der Beklagten zur unstreitig erfolgten Erledigungserklärung des Klägers (vgl. BGH 19.03.2013 – VIII ZB 45/12 Rn. 11 ; BGH 13.12.2001 - IX ZR 306/00, NJW 2002, 1500 unter I). (3) Diese Beweiskraftwirkung hat die Beklagte nicht beseitigt. Sie hat diesbezüglich keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt. Die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen wird auch nicht durch die Sitzungsprotokolle der Kammerverhandlungen am 05.12.2018 (Bl. 306 ff. d. A.) und am 28.04.2021 (Bl.504 ff. d. A.) in Frage gestellt (§ 314 S. 2 ZPO). Der Inhalt der Protokolle steht vielmehr im Einklang mit den vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen. Den protokollierten Erklärungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die Beklagte den jeweiligen Erledigungserklärungen zugestimmt hat. So ist im Protokoll der Verhandlung vom 05.12.2018 festgehalten: „Die Prozessbevollmächtigen der Beklagten erklärt: Der teilweisen Erledigungserklärung in Höhe von 2.338,00 Euro im Schriftsatz vom 08. November 2018 schließt sich die Beklagte an.“ Dies ist ausweislich des Protokolls diktiert, vorgespielt und genehmigt worden. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.04.2021 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten folgendes erklärt: „…dass sich die Beklagte im Umfang von € 824,- der Erledigungserklärung des Klägers im Hinblick auf den Antrag zu 1) anschließt.“ Zur weiteren Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von € 154,- hat sie erklärt: „Auch insoweit schließt sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung an.“ Alles ist gemäß dem Protokoll laut diktiert und genehmigt worden. Soweit die Beklagte nunmehr in der Berufung ausführt, sie habe ihre Erledigungserklärungen nur allgemein „auf die Reduzierung der Gesamtsumme einfach der Höhe nach bezogen“ und habe insbesondere keine gem. § 16 MTV sowieso verfallenen Forderungen des Klägers für erledigt erklären wollen (wie die Nachzahlungsforderungen für die Monate Januar bis Mai 2017), ist darauf hinzuweisen, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger bestimmt, auf was sich die Erledigungserklärung bezieht, da nur die Klägerseite über den Streitgegenstand verfügen kann (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 52). Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite hat keine Auswirkung auf den Prozess, sofern sie nicht als Anerkenntnis zu deuten ist (Zöller/Vollkommer, 31. Aufl., § 91a Rn. 52). Die Beklagte hat sich den entsprechenden (ggf. auszulegenden, s.o.) Erklärungen des Klägers angeschlossen, ohne einen Vorbehalt erkennen zu lassen. Das Arbeitsgericht war nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, welche Festlegungen sie durch Abgabe der Erledigungserklärungen trifft. Die Beklagte hatte selbst zu prüfen, auf welche der streitgegenständlichen Forderungen sich die teilweisen Erledigungserklärungen des Klägers beziehen und wie sie in Bezug darauf verhalten will. Sie war nicht gezwungen, sich diesen anzuschließen. Das Arbeitsgericht durfte ohne weiteres annehmen, dass die Beklagte entsprechende Prüfungen vorgenommen hat, wenn sie prozessuale Erklärungen hierzu zu Protokoll gibt. 2. Die Beklagte hat an den Kläger für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Dezember 2018 sowie für Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 zu wenig Gehalt ausgezahlt. Denn sie hat in den genannten Monaten vom Gehalt des Klägers jeweils die von ihr errechneten Hypotax-Beträge in Abzug gebracht. Dies und auch die Höhe der jeweils erfolgten Abzüge ist zwischen den Parteien unstreitig. Zum Abzug der Hypotax-Beträge war die Beklagte nicht berechtigt, wie das Arbeitsgericht richtig entschieden hat. a) Die KBV nebst Anhang und Anlagen scheidet als kollektivrechtliche Rechtsgrundlage für den Abzug der Hypotax-Beträge aus, da gerade die hierauf bezogenen Regelungen in Ziffer 12 der Anlage 1 „Entsendungsbedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, im Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ – mit Ausnahme der Regelungen in Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2. und 2.3. sowie 5 S. 2 – und in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) gemäß dem das Berufungsgericht bindenden rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgericht München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – für unwirksam erklärt worden sind. b) Es gibt auch keine wirksame individualvertragliche Grundlage für die Vornahme der Hypotax-Abzüge. Die Parteien haben zwar im Entsendungsvertrag unter Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine vertragliche Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beklagte für die Dauer der Entsendung berechtigt ist, einen „Steuerausgleich“ im Wege des im Anhang B zur KBV beschrieben Hypotax-Verfahren vorzunehmen, wozu auch die Berechtigung der nach diesen Regeln errechneten Hypotax-Beträge vom Gehalt des Klägers gehörte. Diese vertragliche Vereinbarung der Parteien ist aber tarifwidrig und damit unzulässig gem. § 4 Abs. 3 TVG. Ein gem. § 4 Abs. 4 TVG wirksamer Verzicht liegt nicht vor aa) Der Ansicht des Klägers, wonach es sich bei der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages um eine rein deklaratorische Regelung handele, die daher als Rechtsgrundlage für die Abzüge ausscheide, ist nicht zu folgen. (1) Der Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 ist ein von Seiten der Beklagten einseitig vorformulierter Formularvertrag, dessen Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 29 mwN.). (2) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass die Parteien im Entsendungsvertrag eine konstitutive Vereinbarung über die Anwendung des im Anhang B zur KBV näher geregelten Hypotax-Verfahrens für die Dauer der Entsendung getroffen haben. (a) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 unter Ziffer 1 unter anderem bestimmt: „Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit behält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen.“ Ferner haben sie in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 festgelegt, dass für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleichs angewandt wird und dabei die KBV über Auslandsentsendung Anhang B Entsendungsbedingungen in Bezug genommen. In Ziffer 7 Abs. 2 heißt es im letzten Satz: „Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden“. (b) Entgegen der Sichtweise des Klägers ist dies keine nur deklaratorische Regelung. (aa) Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll einem Vertragsinhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 13.05.2020 – 4 AZR 528/19 – Rn. 26; BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33; BAG 21.09.2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN.). Anhaltspunkte dafür können sich aus dem Wortlaut der Erklärung und auch aus den gesamten Begleitumständen ergeben (BAG 20.06.2018 – 4 AZR 371/15 – Rn. 33). Die ausdrückliche Nennung gewollter Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag ist grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung über die bezeichneten Rechtsfolgen anzusehen. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit "Vertrag" bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens (BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 Rn. 39). Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte (BAG 14.11.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 39). (bb) Danach ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 nur deklaratorische Wirkung haben sollte. (aaa) Der Wortlaut spricht bereits dagegen. Denn unter Ziffer 1 ist ja bereits erklärt, dass die „hier getroffenen Vereinbarungen“ den Anstellungsvertrag „ergänzen“ sollen. Dies ist nur der Fall, wenn sie eigenständige Bedeutung haben und nicht nur deklaratorische Funktion im Sinne von Wissenserklärungen. Der Wortlaut spricht auch insofern gegen eine rein deklaratorische Bedeutung, als am Ende der Ziffer 7 Abs. 2 des Entsendungsvertrages ausdrücklich das Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Hypotax-Verfahren erklärt wird und damit ausdrücklich eine Rechtsfolge benannt wird, mit der sich der Kläger durch Vertragsunterzeichnung einverstanden erklärt. Dies beinhaltet ersichtlich eine Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. (bbb) Dieses sich nach dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird auch nicht durch besondere Begleitumstände in Zweifel gezogen. Als besonderer Umstand in diesem Sinne kommt hier allein die Tatsache in Betracht, dass der Entsendungsvertrag, der dem Kläger im November 2013 zur Unterschrift vorgelegt wurde, inhaltlich dem Musterentsendungsvertrag zur KBV entspricht und die KBV unter Ziffer 3 die Arbeitgeberin dazu verpflichtete, in allen Entsendungsfällen, die unter die KBV fallen, den Mustervertrag abzuschließen. Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte bei Vorlage des Entsendungsvertrages an den Kläger die Maßgaben der KBV umsetzte nicht, wie der Kläger meint, dass die darin enthaltenen Regelungen keine konstitutive Wirkung entfalten sollten. Vielmehr ist es doch so, dass eine Entsendung ins Ausland zwingend ein (konstitutives) Einverständnis hierüber zwischen der Beklagten und dem betroffenen Arbeitnehmer voraussetzte. Zudem ist zu betonen, dass bereits die damals geltenden kollektivrechtlichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen, von deren Wirksamkeit die Parteien damals ausgingen, alle Bedingungen für Auslandsentsendungen im Rahmen des Geltungsbereichs – mit Ausnahme des Rückrufrechts des Arbeitgebers (dazu unten) – festlegten, insbesondere auch die entsendungsbezogenen Sonderzahlungen und das Hypotax-Verfahren. Gerade der Umstand, dass die KBV dennoch zum Abschluss eines zusätzlichen Entsendungsvertrages zwischen der Arbeitgeberin und dem jeweiligen Arbeitnehmer, der entsandt werden sollte, verpflichtete, spricht dafür, dass die Betriebsparteien damit eine zusätzliche Absicherung der Entsendungsbedingungen auf individualvertraglicher Ebene gewährleisten wollten. Sonst hätte es ausgereicht, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die betroffenen Arbeitnehmer vor ihrer Entsendung auf die sich aus der KBV und ihren Anlagen ergebenden Ansprüche hinzuweisen. Legt man das maßgebliche Verständnis von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise zu Grunde, ist davon auszugehen, dass sowohl die Beklagte als auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 die dortigen Regelungen zu sämtlichen Entsendungsbedingungen als eigenständige Regelungen (zusätzlich zu den bestehenden kollektiven Regelungen) vereinbart haben. Dies entspricht insbesondere auch der wohlverstandenen Interessenlage des Klägers. Gerade er war durch den Abschluss einer zusätzlichen individualvertraglichen Vereinbarung davor geschützt, dass z. B. seine Ansprüche auf entsendungsbezogene Sonderzahlungen wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden kollektivrechtlichen Regelungen entfallen oder auch deshalb entfallen, weil die zugrundeliegende KBV gekündigt wird. Es handelt sich bei der KBV um eine freiwillige Betriebsvereinbarung, die nicht automatisch Nachwirkung entfaltet; eine Regelung zur Nachwirkung im Falle der Kündigung sieht die KBV nicht vor. Am sicheren Fortbestand der finanziellen Bedingungen der Auslandsentsendung hatte der Kläger ein erhebliches Interesse, da davon ausgegangen werden kann, dass gerade dieser Punkt für seine Entscheidung, der Entsendung ins Ausland zuzustimmen, erhebliche Bedeutung hatte. Zudem enthält der Musterentsendungsvertrag in Ziffer 8 „Beendigung und Rückkehr“ eine eigenständige Regelung zum Rückrufrecht. Dort heißt es: „Das Unternehmen behält sich vor, den Arbeitnehmer – auch vor dem vereinbarten Entsendungsende – zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den Arbeitnehmer zu vermeiden.“ Ein Rückrufrecht wird in der KBV nebst Anlagen / Anhängen selbst nicht geregelt; es kann seiner Natur nach auch nur zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber direkt vereinbart werden. Entsprechend wird die Möglichkeit eines vorzeitigen Rückrufs in Ziffer 16 der Anlage 1 zur KBV Entsendungsbedingungen Ausland nur erwähnt und für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber die deshalb anfallenden Kosten zu tragen hat. Auch der Entsendungsvertrag der Parteien vom 28.11.2013 enthält unter Ziffer 8 eine solche Vereinbarung eines Rückrufrechts, worauf unter anderem der Kläger wiederholt hingewiesen hat (im Zusammenhang mit der Frage der fortbestehenden betrieblichen Anbindung) und insoweit offenbar selbst auch von einer konstitutiven Regelung ausgeht. bb) Entgegen der Sichtweise des Klägers hat der Beschluss des LAG München, der die Unwirksamkeit der kollektivrechtlichen Regelungen zum Hypotax-Verfahren feststellt, keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages. (1) Wie ausgeführt, stellt Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages eine konstitutive vertragliche Regelung dar, wonach die Beklagte berechtigt sein sollte, während der Dauer der Entsendung das Hypotax-Verfahren entsprechen den einzelnen Regelungen im Anhang B zur KBV anzuwenden, also auch Hypotax-Abzüge vom Gehalt vorzunehmen. (2) Irgendeine „Bindungswirkung“ entfaltet der Tenor des Beschlusses des LAG München für die Beurteilung der Wirksamkeit von Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 16.03.2017 schon deshalb nicht, weil er nur die Unwirksamkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen (zu denen auch der „Musterentsendungsvertrag“ gehört), feststellt. (3) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die individualvertragliche Verbindlichkeit der im Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 zum Hypotax-Verfahren getroffenen Vereinbarungen in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 davon abhängen sollte, dass die diesbezüglichen Regelungen der KBV nebst Anhang und Anlagen normativ wirksam sind. Ein solcher Vorbehalt ist dem Wortlaut des Entsendungsvertrages nicht zu entnehmen, er ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in Ziffer 7 Abs. 1 des Entsendungsvertrages. Soweit darin der Klammerzusatz (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B Entsendungsbedingungen) enthalten ist, dient dies ersichtlich der Erläuterung des Begriffs „Prinzip eines Steuerausgleichs“. Es wird hinsichtlich des Inhalts dieses Prinzips auf die ausführliche Darstellung des Hypotax-Verfahrens im Anhang B verwiesen. Damit ist aber keine Erklärung verbunden, dass die Anwendung dieses Prinzips unter dem Vorbehalt der betriebsverfassungsrechtlichen Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen im Anhang B steht. In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsvertragsparteien grundsätzlich frei sind, ein kollektives Regelwerk in Bezug zu nehmen, insbesondere können sie auch unwirksame oder nichtige Tarifverträge in Bezug nehmen, soweit nicht deren Festlegungen auch als arbeitsvertragliche Vereinbarungen nichtig sind (BAG 14.12.2011 – 4 AZR 26/10 – Rn. 43). Nichts Anderes kann für die Bezugnahme auf unwirksame Betriebsvereinbarungen geltend. cc) Es kann offen bleiben, ob die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 – wie der Kläger meint – unwirksam ist, da sie eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB darstellt, insbesondere von wesentlichen Grundgedanken des § 611 a BGB abweicht. Denn die Vereinbarung der Parteien verstößt gegen § 4 Abs. 3 TVG. Sie ist tarifwidrig, denn sie weicht von normativ geltenden Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers zu seinen Ungunsten ab, ohne dass der TV Entgelt dies gestattet. Auch ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. (1) Für die Dauer der Entsendung galten die Rechtsnormen des TV Entgelt gem. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend für die Parteien. (a) Für die Dauer der Entsendung fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien deutsches Recht Anwendung, damit auch das TVG. Dies ergibt sich aus den Regelungen in Art. 3 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (ROM I-VO). (aa) Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I-VO unterliegt ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Diese Rechtswahl kann ausdrücklich erfolgen, sich aber auch eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles ergeben (Art. 3 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Eine danach getroffene Rechtswahl ist gem. § 8 Abs. 1 S. 1 ROM I-VO auch für Individualarbeitsverträge maßgeblich, allerdings darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels mangels eines Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 8 Abs. 1 S. 2 ROM I-VO). Gemäß Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO unterliegt – sofern das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist – der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemäß Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO wechselt der Staat, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat verrichtet. (bb) Ausgehend von diesen Regelungen findet deutsches Recht für die Dauer der Entsendung Anwendung. (aaa) Die Parteien haben im Entsendungsvertrag vom 28.11.2013 ausdrücklich in Ziffer 10 die Geltung deutschen Rechts vereinbart. (bbb) Auch ohne diese Rechtswahl würde gem. Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO deutsches Recht für die Dauer der Entsendung gelten. Der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers lag – hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit – bis zur Entsendung und auch nach dem Ende des Entsendungszeitraumes in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg, daher in Deutschland. Die Entsendung nach Frankreich war nur vorübergehend im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO und hat nicht zu einem Wechsel des Arbeitsortes im Sinne dieser Vorschrift geführt. (aaaa) Wie sich aus dem Erwägungsgrund 36 zur ROM I-VO ergibt, soll bei Individualarbeitsverträgen die Erbringung der Arbeitsleistung als vorübergehend gelten, wenn von dem Arbeitnehmer erwartet wird, dass er nach seinem Arbeitseinsatz im Ausland seine Arbeit im Herkunftsstaat wieder aufnimmt. Die Verbindung mit dem ursprünglichen Arbeitsort bleibt nach Unionsrecht bei zeitlich beschränktem Auslandseinsatz maßgeblich, wenn die Rückkehr und spätere Weiterbeschäftigung am ursprünglichen Ort beabsichtigt ist. In diesem Fall rechtfertigt selbst eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Aufnahmeland einen Wechsel der Rechtsordnung nicht (EK/Schlachter, 21. Aufl, Art. 9 ROM I-VO Rn. 13). Eine zeitliche Bestimmung des Begriffs „vorübergehend“ ist in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO nicht getroffen. Es kann daher offen bleiben, ob die Zeitdauer einer Entsendung gar keine Relevanz hat, solange die Entsendung nur befristet erfolgt und damit der Rückkehrzeitpunkt feststeht, also keine dauernde Entsendung vorgesehen ist (so wohl Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223). Selbst wenn man einer (sehr langen) zeitlichen Dauer der Entsendung eine Bedeutung einräumen wollte, ist jedenfalls bei einem überschaubaren Entsendungszeitraum von zunächst 13 Monaten (01.01.2014 bis 31.01.2015), der dann bis zum 31.12.2018 verlängert wurde – also insgesamt einen Zeitraum von fünf Jahren umfasste – keine zeitlich besonders lange Dauer gegeben, die einer Einstufung als „vorübergehend“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO entgegensteht. Denn Entsendungen ins Ausland sind schon aufgrund des damit verbundenen erheblichen Aufwandes für den Arbeitnehmer und erforderlicher Einarbeitungszeiten typischerweise keine Maßnahmen für wenige Monate, sondern für mehrere Jahre. Insofern handelt es sich auch bei einem Fünf-Jahreszeitraum um einen für Auslandsentsendungen eher typischen und erwartbaren Zeitrahmen, so dass dieser „Normalfall“ nach den Grundsätzen des Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM I-VO iVm. dem Erwägungsgrund Nr. 36 zur ROM I-VO zu beurteilen ist. (bbbb) Davon ausgehend ist der gewöhnliche Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 ROM I-VO auch während der Dauer der Entsendung des Klägers in Deutschland geblieben. Es ist bereits aus dem Entsendungsvertrag und den Vereinbarungen über die Verlängerungen ersichtlich, dass die Entsendung nur zeitlich befristet, nämlich letztlich bis 31.12.2018. Entsprechend hat der Kläger – wie vorgesehen – ab dem 01.01.2019 seine Tätigkeit bei der Beklagten in Deutschland wieder aufgenommen. Die Tatsache, dass der Kläger während des Entsendungszeitraumes allein in Frankreich Weisungen erhielt und in die dortige Arbeitsorganisation eingegliedert war, steht dem – wie aus den oben dargelegten Grundsätzen ersichtlich – nicht entgegen. (b) Auch während der Dauer der Entsendung galt der Entgelt TV für die Parteien aufgrund ihrer Tarifgebundenheit normativ, also mit zwingender Wirkung. (aa) Der Kläger war bereits bei Beginn der Entsendung und während deren gesamter Dauer Mitglied der IG Metall, wie sich aus der vorgelegten Bestätigung der Gewerkschaft ergibt. Auch die Beklagte war und ist Mitglied im Arbeitgeberverband. Dies steht außer Streit. (bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der normativen Bindung an den TV Entgelt im Entsendungszeitraum nicht der dort festgelegte räumliche Geltungsbereich entgegen. (aaa) Im TV Entgelt ist geregelt, dass sein räumlicher Geltungsbereich die „Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen“ umfasst. Anknüpfungspunkt für den räumlichen Geltungsbereich ist in Ermangelung einer besonderen Regelung der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.). Der Schwerpunkt liegt regelmäßig dort, wo ein Arbeitsverhältnis zu erfüllen ist, im Zweifel am Betrieb oder Betriebsteil, in den ein Arbeitnehmer eingegliedert ist (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 207 mwN.; BAG 03.12.1985 – 4 AZR 325/84 – Rn. 17). Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses lag vor und nach dem Entsendungszeitraum unzweifelhaft am Betriebssitz der Beklagten in Hamburg, also im räumlichen Geltungsbereich des TV Entgelt. (bbb) Die befristete Entsendung des Klägers nach Frankreich ändert an der normativen Geltung des TV Entgelt nichts, insbesondere führt dieses Umstand nicht – wie die Beklagte meint – dazu, dass der TV Entgelt während dieser Zeit nur aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung fand. (aaaa) In Fällen vorübergehender Auslandsentsendungen, bei denen Arbeitsvertragsstatut und Tarifvertragsstatut deutschem Recht unterliegen, ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein Tarifvertrag – auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung einer Auslandserstreckung – auf die Arbeitsverhältnisse im Entsendungszeitraum weiterhin normativ anwendbar ist. Dies gilt jedenfalls, soweit nicht die Besonderheiten des Arbeitnehmerentsendegesetzes gelten. Denn eine nur vorübergehende Entsendung an einen anderen Arbeitsort berührt den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht, vielmehr bleibt es insoweit bei der Anknüpfung an den (bisherigen) Betriebssitz (Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223). Auch hier kann offen bleiben, ob die Entsendung in diesem Sinne nur dann als nicht vorübergehend angesehen werden kann, wenn sie auf Dauer erfolgen soll (so Däubler/Deinert, TVG, 4. Aufl., § 4 Rn. 223) oder ob auch bei ausgesprochen langen Entsendungszeiträumen nicht mehr von einer „vorübergehenden“ Entsendung gesprochen werden kann. Denn der hier vorgesehene Entsendungszeitraum von letztlich fünf Jahren bietet für Überlegungen, ob eine atypisch lange Entsendungszeit vereinbart wurde, keinen Anlass (hierzu bereits oben). Insofern ist dem TV Entgelt – auch ohne ausdrückliche Regelung zur Auslandserstreckung – in Fällen, in denen von vorneherein nur eine zeitlich befristete vorübergehende Versetzung oder Entsendung vorgesehen ist, eine Ausstrahlungswirkung beizumessen (ebenso Thüsing/Braun/Wißmann, Tarifrecht 2. Aufl., 4. Kap. Rn. 180; ebenso Schlachter/ErfK, 21. Aufl., Art. 9 ROM I-VO Rn. 34). Zum Teil wird zur Begründung dieser zutreffenden Sichtweise maßgeblich auf die Identität von Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsstatut abgestellt (Tillmanns in Henssler/Moll/Bepler, 2. Aufl., Teil 17 Rn. 51). (bbbb) Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Sichtweise insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.06.1998 – 6 AZR 475/96 – verweist, betraf diese einen anderen, nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dort ging es um die Frage der (räumlichen) Geltung eines Tarifvertrages in Fällen, in denen der Arbeitnehmer an ständig (zum Teil mehrfach täglich) wechselnden und jeweils kurzfristig zu bestimmenden Einsatzorten, die in unterschiedlichen Tarifgebieten lagen, eingesetzt wurde. Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Besonderheiten der zeitlich befristeten – vorübergehenden – Entsendung ins Ausland, um die es vorliegend geht. Zu vorübergehenden Entsendungen ist in der herangezogenen Entscheidung nichts ausgeführt. Eine solche vorübergehende Auslandsentsendung, die durch Normen des Kollisionsrechts geprägt ist, ist auch nicht dasselbe oder auch nur vergleichbar mit der Konstellation eines (ausschließlich in Deutschland) durchgeführten Arbeitsverhältnisses mit häufig wechselnden Einsatzorten. Insofern lassen sich auch die Ausführungen in der genannten Entscheidung nicht auf den hier zu entscheidenden Fall übertragen. (2) Die in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages getroffene Vereinbarung der Parteien über die Vornahme von Hypotax-Abzügen vom Gehalt des Klägers weicht von den Regelungen des TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts des Klägers ab. Davon geht zutreffend auch das Arbeitsgericht aus, wenn es ausführt, dass die Regelungen zum Hypotax-Verfahren in die tariflich geschuldete Bruttovergütung eingreifen, indem sie einen zwangsweisen Abzug von der geschuldeten Bruttovergütung vorsehen mit dem Ziel, die Bruttolohnvereinbarung zu einer Vereinbarung auf die Nettosumme zu machen. Zu Recht betont das Arbeitsgericht, dass entscheidend ist, dass tariflich eine Bruttolohnsumme zugesagt ist. Ausgehend von den Ausführungen der Beklagten in der Berufung ist hierzu noch folgendes zu ergänzen: (a) Es ist zwar richtig, dass der TV Entgelt keine Regelung zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung trifft, wie die Beklagte anführt. Darauf kommt es aber für die Frage, ob die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom TV Entgelt abweicht, nicht an. Eine Abweichung liegt bereits darin, dass der TV Entgelt unstreitig die Zahlung eines Bruttoarbeitsentgelts in bestimmter Höhe festlegt. Von dieser Zahlungspflicht weicht die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs 1 und 2 Entsendungsvertrag ab, da danach ein „Hypotax-Abzug“ in Höhe eines fiktiven, tatsächlich nicht anfallenden Steuerbetrages vom Gehalt des Klägers vorgesehen ist. Dies bewirkt, dass die Beklagte an den Kläger nicht das im TV Entgelt vorgesehene Bruttoentgelt zahlt, sondern ein geringeres Entgelt. Das Hypotax-Verfahren, das die Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbart haben, weicht von dem Grundsatz ab, dass von dem an den Arbeitnehmer auszuzahlenden Bruttogehalt (nur) die zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind, aber keine „fiktiven Steuern“, die der Arbeitnehmer gar nicht zahlen muss. Soweit die Beklagte einwendet, es liege keine Abweichung vom TV Entgelt vor, da der Kläger netto von dem tariflich geschuldeten Gehalt genau den Betrag ausgezahlt bekomme, den er bei einer Weiterarbeit in Deutschland verdient hätte (was unstreitig ist), ändert dies am Vorliegen einer Abweichung vom TV Entgelt nichts. Dort ist kein Nettoentgelt, sondern ein Bruttoarbeitslohn festgelegt. Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger aufgrund der Auslandsentsendung insgesamt – unter Berücksichtigung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen – sogar ein höheres Nettoentgelt erzielt. Diese Zusatzleistungen haben die Parteien zusätzlich zu dem nach dem TV Entgelt zwingend an den Kläger zu zahlenden tariflichen Bruttoarbeitslohn vereinbart. Sie können daher nicht mit den Hypotax-Abzügen „verrechnet“ werden. Insoweit ist es auch nicht relevant, dass der Hypotax-Abzug – wie die Beklagte geltend macht – erst „ganz am Ende“ von dem auszuzahlenden Nettobetrag in Abzug gebracht wird. Denn die Beklagte hat die vereinbarten und auch kollektivrechtlich wirksam festgelegten entsendungsbedingten Sonderzahlungen unstreitig im Entsendungszeitraum als Nettozahlungen an den Kläger geleistet. Sie selbst weist darauf hin, dass dieser im Entsendungszeitraum entsendungsbedingte Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt € 47.322,44 netto erhalten hat, was unstreitig ist. Dies zeigt, dass der Hypotax-Abzug das tarifliche Bruttoentgelt reduziert; die Höhe der hypothetischen Steuer wird ja auch bei Beginn des Entsendungszeitraumes allein ausgehend von diesem errechnet und nachträglich auf Grundlage der Feststellung des „Unternehmenseinkommens“ korrigiert (vgl. Anhang B zur KBV Ziffer 4. Vorgehensweise). Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen haben auf die Höhe des Hypotax-Abzugs keinen Einfluss; sie kommen lediglich als weitere verpflichtende Zahlungen hinzu. (b) Die Beklagte macht erfolglos geltend, diese Sichtweise führe letztlich zu einem „generellen Nettoabzugsverbot“ und damit zu einer Beschränkung der Dispositionsmöglichkeit des Arbeitnehmers, die dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht entspreche. Sie vergleicht die Hypotax-Vereinbarung im Entsendungsvertrag mit einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien über die Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens durch Abzüge vom Nettoentgelt. Da letzteres auch nach dem TV Entgelt zulässig sein müsse, könne man das Hypotax-Verfahren nicht als Verstoß gegen den TV Entgelt ansehen. Dieser Einwand überzeugt allerdings nicht. Bei Verrechnung des auszuzahlenden Entgelts auf eine Darlehensschuld wird der Auszahlungsanspruch bezogen auf das geschuldete Bruttogehalt in voller Höhe erfüllt. Denn der Arbeitnehmer erlangt durch die Verrechnung die Befreiung von einer Verbindlichkeit. Daher ist eine solche Rückzahlungsvereinbarung auch nicht tarifwidrig. Entsprechendes gilt für den Hypotax-Abzug, soweit er die Höhe des an die französischen Finanzbehörden für den Kläger entrichteten Steuerbetrag nicht übersteigt. Das Hypotax-Verfahren sieht im Falle des Klägers aber gerade nicht nur einen Abzug in Höhe der von ihm tatsächlich zu zahlenden Steuern nach französischem Steuerrecht vor (was auch nach dem TV Entgelt zulässig sein dürfte, sofern die Beklagte die Zahlung dieser Schuld für den Kläger übernimmt), sondern den Abzug eines unstreitig deutlich höheren, „fiktiven“ Steuerbetrags, der sich an der hypothetisch (aber eben nicht tatsächlich) in Deutschland zu zahlenden Steuer orientiert. Insofern erlangt der Kläger durch den Hypotax-Abzug gerade nicht die Befreiung von einer eigenen Verbindlichkeit. (3) Die Abweichung von den Regelungen zur Höhe des Bruttoentgelts ist auch nicht im TV Entgelt zugelassen, so dass sie deshalb zulässig wäre, § 4 Abs. 3 TVG. Der TV Entgelt enthält keine Regelungen zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendungen und auch keine Öffnungsklauseln hinsichtlich der Höhe der Bruttolöhne. Auch der StrukturTV zwischen den E. Gesellschaften und der IG Metall enthält keine solchen Regelungen, wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat. Dort wurde nur nach dem Austritt der ehemals beherrschenden D.L.R. Holding AG aus dem Konzernverbund die normative Fortgeltung bereits bestehender KBV geregelt, unter anderem der KBV über Auslandsentsendungen nebst Anlagen. Unabhängig davon sind die Parteien des StrukturTV nicht identisch mit denen des TV Entgelt. (4) Die Vereinbarung in § 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages ist auch nicht deshalb zulässig, weil sie eine Änderung der tariflichen Regelungen zur Höhe des monatlichen Bruttoentgelts zu Gunsten des Klägers enthält, wie die Beklagte meint. Die Vereinbarung sieht die Auszahlung des Bruttogehalts unter Vornahme des Hypotax Abzuges bei gleichzeitiger Übernahme der tatsächlich in Frankreich zu entrichtenden Steuer durch die Beklagte vor. Dies ist zu vergleichen mit dem Zahlungsanspruch des Klägers nach dem TV Entgelt, wobei die ihn dann treffende Steuerlast in Frankreich zu berücksichtigen ist. Es ist unzweifelhaft, dass sich im Falle des Klägers angesichts der Entsendung nach Frankreich das vereinbarte Hypotax-Verfahren als ungünstiger im Vergleich zur Situation allein nach dem TV Entgelt darstellt. Dies liegt daran, dass in Frankreich erheblich niedrigere Einkommenssteuern zu zahlen sind als in Deutschland. Erfolglos wendet die Beklagte ein, die Regelung zum Hypotax-Verfahren stelle sich nicht als tarifwidrig dar, weil im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs sämtliche entsendungsbedingten Sonderzahlungen mit einbezogen werden müssten, jedenfalls aber zumindest die Mobiliätszulage. (a) Eine Kollision zwischen normativ geltenden Tarifvertragsregelungen und arbeitsvertraglichen Regelungen ist nach dem Günstigkeitsprinzip zu lösen. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08 – Rn. 43; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich) (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 27). (aa) Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen (sog. Sachgruppenvergleich, s. nur BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 39, BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 28 mwN.). Abweichende Abmachungen sind gem. § 4 Abs. 3 TVG nur zulässig, „soweit“ sie ua. eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es kommt deshalb nicht auf die Günstigkeit der Gesamtheit der abweichenden Regelungen, sondern vielmehr nur der einander entsprechenden Teile, dh. Sachgruppen, an. Ein Gesamtvergleich wäre mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar (vgl. BAG 01.07. 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 28 mwN.). (bb) Für die Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs sind die abstrakten Regelungen maßgebend, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine „Günstigkeit“ iSv. § 4 Abs. 3 TVG gegeben (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 29; BAG 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 –; BAG 12.04.1972 - 4 AZR 211/71 -; weiterhin ErfK/Franzen 21. Aufl. TVG § 4 Rn. 40; Däubler/Deinert TVG 4. Aufl. § 4 Rn. 690). Dies gilt unabhängig davon, ob die Parteien des Arbeitsvertrags die vertraglichen Regelungen vor oder nach Inkrafttreten des Tarifvertrags vereinbart haben (BAG 17.04.2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 29). (cc) Der Günstigkeitsvergleich ist anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmen. Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 30 mwN.). Auf die subjektive Einschätzung des betroffenen Arbeitnehmers kommt es nicht an. Ist die einzelvertragliche Regelung bei objektiver Betrachtung gleich oder gleichwertig (sog. neutrale Regelung), ist sie nicht günstiger iSv. § 4 Abs. 3 TVG (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 30). Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen (BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 42; BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 31). Der Günstigkeitsvergleich ist erstmals in dem Zeitpunkt durchzuführen, in dem die normativ geltende tarifvertragliche Regelung mit der abweichenden vertraglichen Regelung kollidiert (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 31 mwN.). (dd) Ist nach diesen Maßstäben objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist – sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt –, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32 mwN; BAG 10.12. 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 43). Das folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung von § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG als gesetzlichem Ausnahmetatbestand. Der Gesetzgeber hat eine Abweichung vom Grundsatz der zwingenden Wirkung geltender Tarifnormen (Regel) nur für den Fall vorgesehen, dass die betreffende Regelung „günstiger“ ist als die tarifliche Norm (Ausnahme). Ist die Günstigkeit der abweichenden Regelung nicht sicher feststellbar, greift § 4 Abs. 3 Alt. 2 TVG nicht ein (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32 mwN.). Nach dem in § 4 TVG zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willen gebührt den normativ geltenden Tarifverträgen Vorrang vor dem individuell vereinbarten Arbeitsvertrag (BAG 15.04.2015 – 4 AZR 587/13 – Rn. 32; ErfK/Franzen, 21. Aufl., § 4 TVG Rn. 40). (b) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages keine gegenüber der im TV Entgelt getroffenen Festlegung zur Höhe des Bruttomonatsentgeltes günstigere Regelung dar. (aa) Die entsendungsbedingten Sonderzahlungen sind bereits nicht im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs zu berücksichtigen, wie schon das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat. (aaa) Dies gilt zunächst ersichtlich für die gemäß Ziffer 4 des Entsendungsvertrages iVm. der Anlage 1 zur KBV (Entsendungsbedingungen Ausland) im Entsendungszeitraum zu leistende Kaufkraftausgleichszahlungen, die Einrichtungs- und Maklerkostenpauschale, Umzugskostenpauschale, den Mietzuschuss, die Sprachkostenerstattung und die Kostenübernahme für Relocation Service vor Ort sowie die Zahlung für den Verkauf des privaten PKW (wohl auf Grundlage von Ziffer 7 der im Entsendungsvertrag in Bezug genommenen Anlage 1 zur KBV). Diese Leistungen kompensieren finanziellen Zusatzaufwand, der mit der Entsendung verbunden ist. So werden höhere Lebenshaltungskosten im Ausland durch die Kaufkraftausgleichszahlung ausgeglichen, auch der Mietkostenzuschuss dient dem Zweck, höhere Mietkosten zu kompensieren; Maklerkosten-, Umzugs- und Einrichtungspauschale sind selbstverständlich dazu da, diese gerade durch den Umzug ins Ausland anfallenden Kosten zu ersetzen und somit die Auslandsentsendung für den Arbeitnehmer möglichst „kostenneutral“ zu gestalten. Dass sie pauschaliert und unabhängig von der konkreten Höhe der Umzugskosten gezahlt werden, ändert hieran nichts. Es ist bei einem fachgerecht durchgeführten Umzug ins Ausland übrigens auch nicht naheliegend, dass dieser weniger als € 6.000,- kostet (so der pauschalierte Betrag) sondern eher mehr. Auch bei der Übernahme von Kosten für einen Relocation Service vor Ort gilt, dass damit nur die entsprechend dem Arbeitnehmer im Ausland entstehenden Zusatzkosten ausgeglichen werden. All diese Zahlungen stehen nicht im Zusammenhang mit der Regelung zum Hypotax-Verfahren in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages, der letztlich die Höhe des auszuzahlenden Arbeitseinkommens regelt. Es handelt sich bei den an den Kläger geleisteten entsendungsbedingten Sonderzahlungen – wie schon die Bezeichnung zeigt – gerade nicht um Einkünfte, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden, sondern um den Ersatz von entsendungsbedingtem finanziellen Mehraufwand. (bbb) Auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Mobilitätszulage steht nicht in einem Sachgruppenzusammenhang mit der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 1 des Entsendungsvertrages. (aaaa) Die Beklagte verkennt bei ihrer Argumentation die Grundsätze der Bildung von Sachgruppen. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Regelungen zur Mobilitätszulage (wie auch zu den sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen) und die Regelung zum Hypotax-Verfahren im gemeinsamen Kontext der Gestaltung der Bedingungen für Auslandsentsendungen stehen und sich unter Anwendung dieser Bestimmungen letztlich das Gesamteinkommen des Klägers während der Dauer der Entsendung ergibt. Dass die Hypotax-Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 einerseits und die Regelung zum Ersatz von entsendungsbedingten Mehrkosten durch die Sonderleistungen andererseits in einem inneren Regelungszusammenhang stehen, in dem Sinne, dass sie voneinander abhängig sind und miteinander „stehen und fallen“ sollen, behauptet die Beklagte zwar, nachvollziehbar ist ein solcher Sachgruppenzusammenhang aber nicht. Die Regelung zum Hypotax-Verfahren dient der Vereinheitlichung der aus dem tariflichen Bruttolohn sich ergebenden Nettoauszahlungen bei Entsendungen ins Ausland, indem sie in Fällen wie dem des Klägers den Auszahlungsbetrag reduziert. Durch den Hypotax-Abzug wird die unterschiedliche Höhe der Besteuerung in den verschiedenen Ländern nivelliert, es wird für alle die hypothetisch in Deutschland zu zahlende Steuer abgezogen. Dieser Abzugsbetrag kann höher oder auch mal niedriger sein als die tatsächlich im jeweiligen Land zu entrichtende Steuer. Wie die Beklagte selbst ausführt, hat diese Regelung „betriebspolitische“ Bedeutung insofern, als sie die Bereitschaft zur Auslandsentsendung erhöhen und dem Gefühl der Ungerechtigkeit entgegenwirken soll, das zwischen Arbeitnehmern entstehen kann, die in Hochsteuerländer entsandt werden, und solchen, die in Länder mit niedriger Steuer entsandt werden. Der Umstand, dass auch die Zusage von entsendungsbedingten Sonderzahlungen die Bereitschaft zur Auslandsentsendung erhöhen sollen, führt nicht zu einem Sachgruppenzusammenhang dieser Zusage der Mehraufwandserstattung und der Regelung zur Angleichung des Nettogehalts durch das Hypotax-Verfahren. (bbbb) In dem Zusammenhang stellt sich auch die Mobilitätszulage nicht als Regelung zusätzlicher Arbeitsvergütung dar, wie die Beklagte geltend macht. Sie steht aus diesem Grund ebenfalls nicht im Zusammenhang mit Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages, der die Höhe der unmittelbaren Arbeitsvergütung regelt. Außer sogenannten Leistungszulagen, die direkt auf die Erbringung der Arbeitsleistung bezogen sind, und sogenannten Funktionszulagen, die auf der Übernahme einer bestimmten Tätigkeit / Funktion mit besonderer Verantwortung beruhen, knüpfen Zulagen typischerweise an bestimmte persönliche Umstände an (Sozialzulagen) oder sie werden als Ausgleich für besondere Belastungen aufgrund der Arbeitsumstände gewährt. Um eine solche allgemeine Erschwerniszulage handelt es sich auch bei der Mobilitätszulage. Die Mobilitätszulage wird bereits ihrem Begriff nach nicht für die Erbringung der Arbeitsleistung als solcher gewährt. Sie knüpft an die Bedingungen an, unter denen die Arbeit zu leisten ist – nämlich „mobil“ unter Entsendung des Arbeitnehmers in ein anderes Land, was typischerweise mit gewissen Erschwernissen verbunden ist – angefangen von dem völlig neuen Arbeitsort mit spezifischen, landestypischen Besonderheiten und oftmals einer anderen Sprache bis hin zu einer erheblichen Veränderung des betrieblichen und sozialen Umfeldes sowohl bei der Arbeit selbst als auch im privaten Lebensbereich des entsandten Arbeitnehmers. Dass die Mobilitätszulage gerade bezogen auf diese erschwerten äußeren Arbeitsumstände gezahlt wird, zeigt sich auch darin, dass sie sich mit zunehmender Dauer der Entsendung verringert, so wie auch die genannten Belastungen sich mit zunehmender Dauer verringern. Dieser Einordnung der Mobilitätszulage steht nicht entgegen, dass die KBV außerdem in bestimmten Fällen zusätzlich die Zahlung einer „Länder-Erschwerniszulage (Hardship)“ vorsieht, die im Falle des Klägers nicht gezahlt wurde. Wie sich aus Ziffer 3.4 der Anlage 1 zur KBV sowie der näheren Beschreibung im Anhang A unter Ziffer 2 ergibt, diente diese Zulage dem Ausgleich besonderer Erschwernisse (Hardship / Härten), die sich aus einem Vergleich der Zielstadt mit der Heimatstadt z.B. im Hinblick auf das Klima, die medizinische Versorgung oder erhöhte Sicherheitsrisiken ergibt. Insofern stellt sich die Mobilitätszulage, die immer gezahlt wird, als Ausgleich für die typischen und „normalen“ Erschwernisse jeder Auslandsentsendung dar, während die „Länder-Erschwerniszulage (Hardship)“ zusätzlich besonders schwierige und belastende Lebensumstände in bestimmten Ländern / Städten ausgleichen soll. Entscheidend ist, dass es sich weder bei der Mobilitätszulage noch bei den sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen um solche handelt, die im Synallagma zur Arbeitsleistung stehen, was sich auch in der Darstellung zu den Bestandteilen des „Unternehmenseinkommens“ im Anhang B zur KBV unter Ziffer 2.3 wiederspiegelt, auch wenn diese Definition, worauf die Beklagte hinweist, einem anderen Zweck diente, nämlich die Berechnungsgrundlage für das Hypotax-Verfahren festzulegen. (ccc) Im Übrigen gilt, dass selbst wenn man die Mobilitätszulage in den Sachgruppenvergleich einbeziehen wollte, dies nicht dazu führt, dass die Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages für den Kläger günstiger ist als die Regelung im TV Entgelt zur Höhe des Bruttogehalts. Da die Mobilitätszulage sich mit zunehmender Entsendungsdauer verringerte, erhielt der Kläger im Jahr 2017 eine Mobilitätszulage in Höhe von € 5.970,- und im Jahr 2018 nur noch in Höhe von € 2.871,-. Dem stehen Hypotax-Abzüge im Jahr 2017 in Höhe von insgesamt € 8.940,- (= 12 x € 745,-) und im Jahr 2018 in Höhe von € 8.123,64 gegenüber (wobei von letzterem Betrag ein Anteil in Höhe von 8 x € 24,08 = € 192,64 die „Nachberechnung“ des Hypotax-Abzuges für 2017 betraf, s.o.). (4) Ein wirksamer Verzicht gem. § 4 Abs. 4 TVG liegt nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 als Verzicht im Sinne des § 4 Abs. 4 S. 1 TVG anzusehen ist. Denn eine Billigung dieser Vereinbarung durch die Parteien des TV Entgelt ist nicht erfolgt. II. Über die Höhe der erfolgten Hypotax-Abzüge und entsprechend die Höhe der Nachzahlungsforderungen besteht kein Streit. III. Die Forderungen sind jedoch teilweise verfallen. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Antrag zu 1. Nachzahlungen für Mai 2017 (€ 563,-), Juni 2017 (€ 745,-) und Juli 2017 (€ 745,-) in Höhe von insgesamt 2.053,- netto verlangt, denn er hat diese Forderungen nicht innerhalb der Ausschlussfristen gem. § 16 Ziffern 1.1., 1.2 MTV geltend gemacht. Insoweit ist die Berufung der Beklagten erfolgreich. 1. Neben dem TV Entgelt fand auch der Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (im Folgenden: MTV) im Entsendungszeitraum aufgrund beiderseitiger Tarifbindung zwingend Anwendung. Die Ausführungen zur normativen Geltung des TV Entgelt gelten entsprechend. 2. In § 16 MTV findet sich unter der Überschrift „Erlöschen von Ansprüchen“ folgende Regelung: „1. Ausschlussfristen 1. 1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle (…) schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung (…) b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüche ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG).“ 3. Der Kläger hat die Nachzahlungsforderungen für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Juli 2017 nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist gem. § 16 Ziffer 1.1 b) MTV geltend gemacht. Er ist daher mit einer Geltendmachung ausgeschlossen. Die Ansprüche sind verfallen. a) Die Beklagte hat im Mai, Juni und Juli 2017 jeweils von den Gehaltszahlungen die Hypotax-Beträge abgezogen und an den Kläger eine entsprechend reduzierte Gehaltszahlung geleistet. Der Gehaltsanspruch des Klägers war gem. § 614 BGB in voller Höhe jeweils zum Ende des jeweiligen Monats fällig. Er hätte daher die Nachzahlung des Hypotax-Abzugs für Mai 2017 spätestens bis Ende August 2017, die Nachzahlung für Juni 2017 spätestens bis Ende September 2017 und die Nachzahlung aufgrund des Hypotax-Abzugs für Juli 2017 spätestens bis Ende Oktober 2017 schriftlich geltend machen müssen. Der Kläger hat aber erstmals mit Schreiben vom 07.11.2017 die Nachzahlung der seit Januar 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von der Beklagten verlangt. Er hat daher erst für die Nachzahlungsforderungen ab August 2017 die Ausschlussfrist gem. § 16 Ziffer. 1.1 b) MTV gewahrt. b) Erfolglos wendet der Kläger ein, die Nachzahlungsforderungen aufgrund der unberechtigten Hypotax-Abzüge im Jahr 2017 seien erst zum 01.01.2018 fällig geworden, der Kläger habe daher durch sein Schreiben vom 07.11.2017 bezogen auf das gesamte Jahr 2017 die Nachzahlungen rechtzeitig (schon vor Fälligkeit) geltend gemacht. aa) Der Anspruch auf Zahlung des Gehalts war jeweils zum Ende des jeweiligen Monats fällig. Gem. § 614 BGB hatte der Kläger Anspruch darauf, dass die Beklagte jeweils zum Monatsende das geschuldete Gehalt an ihn zahlt. Da die Beklagte unberechtigterweise vom Gehalt im gesamten Jahr 2017 monatlich Hypotax-Abzüge vorgenommen hat, konnte der Kläger bereits nach Ablauf des jeweiligen Monats die noch ausstehende Gehaltszahlung verlangen. bb) Die Beklagte und der Konzernbetriebsrat haben den Fälligkeitszeitpunkt für etwaige Nachzahlungsforderungen nicht – wie der Kläger meint – durch eine Vereinbarung „zu Gunsten des Klägers“ auf den 01.01.2018 hinausgeschoben. Auf die Fälligkeit von Ansprüchen des Klägers auf (vollständige) Gehaltsauszahlung, also eine Zahlung des Gehalts in voller Höhe ohne Hypotax-Abzüge, konnten die Betriebsparteien nicht einwirken. Eine solche abweichende Vereinbarung hätten nur der Kläger und die Beklagte direkt miteinander treffen können. Dies ist nicht erfolgt. c) Ebenso erfolglos macht der Kläger geltend, der Beginn der Ausschlussfrist des § 16 MTV sei analog § 203 BGB während des Jahres 2017 gehemmt gewesen, so dass die tarifliche Ausschlussfrist für die Nachzahlungsforderungen aus 2017 erst nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem KBR ab 01.01.2018 zu laufen begonnen habe. Eine Übertragung der auf gesetzliche Verjährungsfristen bezogenen Regelung in § 203 BGB auf den Beginn des Laufs tariflicher Ausschlussfristen scheidet hier aus. Ausschlussfristen und Verjährungsregeln sind grundsätzlich strikt zu unterscheiden. Sie sind in Anwendungsbereich Rechtswirkung und Zweck grundlegend verschieden (ErfK/Preis, 21. Aufl., §§ 194 -218 BGB Rn. 32). Die vom Kläger vorgeschlagene Analogie kann zudem auch deshalb nicht überzeugen, weil – wie das Arbeitsgericht bereits richtig ausgeführt hat – nicht Schuldner und Gläubiger (hier: die Beklagte und der Kläger) Verhandlungen über den Anspruch oder die ihn begründenden Umstände geführt haben, sondern die Beklagte mit dem Konzernbetriebsrat verhandelt hat. 4. Es ist der Beklagten auch nicht unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu berufen. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass dem aufgrund einer Ausschlussklausel grundsätzlich eintretenden Verfall von Ansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstehen kann. Dies ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Schuldner den Gläubiger aktiv von der Einhaltung der Ausschlussfrist abhält (vgl. etwa BAG 28.09.2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 50; BAG 06.09.2006 - 5 AZR 684/05 - Rn. 25), sondern auch dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist durch ein positives Tun oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen erschwert oder unmöglich gemacht hat oder wenn er an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer geltenden Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG 28.06.2018 – 8 AZR 141/16 – Rn. 38 mwN.; BAG 18.08.2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Der Einwand, eine Frist für die Geltendmachung eines Anspruchs sei nicht gewahrt, greift generell in solchen Fällen nicht durch, in denen sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BAG 24.05.2018 - 6 AZR 308/17 - Rn. 45; BAG 27.04.2017 - 6 AZR 367/16 - Rn. 31; BAG 28.06.2018 – 8 AZR 141/16 – Rn. 38). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist zunächst festzuhalten, dass es für die Beurteilung nur darauf ankommt, ob ein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf entstehen durfte, seine Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen zu müssen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Beklagte ein „schutzwürdiges Vertrauen“ entwickelt hat oder entwickeln durfte, nicht in Anspruch genommen zu werden. Eine Situation, in der es der Beklagten nach den oben genannten Grundsätzen verwehrt ist, sich auf die Ausschlussfrist gegenüber dem Kläger zu berufen, liegt auch unter Einbeziehung der besonderen Umstände des Einzelfalles hier nicht vor. aa) Die Beklagte hat weder im Allgemeinen ihren Arbeitnehmern noch im Besonderen dem Kläger gegenüber zugesagt, sie werde sich gegenüber etwaigen Nachzahlungsforderungen für das Jahr 2017 nicht auf Ausschlussfristen berufen. Die Beklagte hat vielmehr den Arbeitnehmern – auch dem Kläger – per E-Mail im Februar 2017 mitgeteilt, dass die Betriebsparteien eine Neuregelung des Hypotax-Verfahrens beabsichtigten und dass bis dahin das bisherige Verfahren (der Hypotax-Abzüge) fortgeführt wird. Entsprechend hat die Beklagte dann auch im gesamten Jahr 2017 die Hypotax-Beiträge monatlich vom Gehalt des Klägers in Abzug gebracht. Irgendeine Erklärung zur Suspendierung der tariflichen Ausschlussfrist gem. § 16 MTV hat die Beklagte gerade nicht abgegeben. bb) Die Beklagte hat es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, vorsorglich in der E-Mail vom Februar 2017 darauf hinzuweisen, dass die tarifvertraglichen Ausschlussfristen weiterhin gelten und etwaige Nachzahlungsforderungen für das laufende Jahr 2017 daher individuell von den Arbeitnehmern rechtzeitig geltend gemacht werden müssen. Die Geltung der Ausschlussfrist ergab sich unmittelbar und zwingend aus dem MTV. Es war Sache des Klägers, sich um die Wahrung seiner Rechtsposition zu kümmern für den Fall, dass es nicht zu einer Einigung zwischen den Betriebsparteien über das Hypotax-Verfahren kommt. Dieser Fall war in dem Protokoll ausdrücklich angesprochen (Ziffer 4). Selbst wenn dem Kläger dessen Wortlaut nicht im Einzelnen bekannt war – die Beklagte hat den Beschäftigten unstreitig keine Protokollabschrift übersandt – so konnte er doch keinesfalls sicher vom positiven Ausgang der Verhandlungen ausgehen. Umgekehrt bestand für den Kläger gerade deshalb Anlass, zur Rechtswahrung vorsorglich die Nachzahlungen jeweils innerhalb der Ausschlussfrist zu verlangen, weil die Beklagte in der E-Mail von Februar 2017 gerade nicht erklärt hat, sich nicht auf Ausschlussfristen berufen zu wollen. cc) Auch aus den Umständen der Rückzahlung der Hypotax-Abzüge für die Jahre 2015 und 2016 sowie aus der im Protokoll unter Ziffer 3 niedergelegten Zusage folgt keine Selbstbindung der Beklagten, sich nicht gegenüber den Arbeitnehmern auf Ausschlussfristen für Nachzahlungen aus 2017 zu berufen. (1) Die Beklagte zahlte auf der Grundlage einer entsprechenden Einigung mit dem Konzernbetriebsrat gem. Ziffer 1 des Protokolls vom 16.01.2017 die im Jahr 2015 und 2016 erfolgten Hypotax-Abzüge – unter Beachtung der für den jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich in Deutschland / im Gastland gezahlten Steuer – an die Arbeitnehmer zurück. Dies betraf auch den Kläger. Die Nachzahlungen erfolgten unstreitig unabhängig davon, ob die einzelnen Arbeitnehmer diese rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht hatten. (2) Es ist der Beklagten nicht als widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie bezüglich der Hypotax-Abzüge für 2017 anders verfährt und sich insoweit im Einzelfall – so auch beim Kläger – auf einen Verfall gem. § 16 MTV beruft. Durch die Zusage gegenüber dem Konzernbetriebsrat hat die Beklagte lediglich den Umgang mit möglichen Rückzahlungsansprüchen für 2015 und 2016 geregelt. Wenn es in Ziffer 2 des Protokolls heißt, dass eventuelle Differenzbeträge für 2017 „an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden“ enthält dies keine Selbstbindung, hierbei ebenfalls auf die Wahrung von Ausschlussfristen zu verzichten. Dies ergibt sich schon daraus, dass in Ziffer 1 des Protokolls zu der Frage von Ausschlussfristen gar nichts formuliert ist. Der Verweis auf „Nr. 1“ bezieht sich ersichtlich auf die dortige Berechnungsweise von etwaigen Rückzahlungen, bei der nämlich zu Gunsten der Beklagten die für die jeweiligen Beschäftigten entrichtete Steuer an die französischen Steuerbehörden in Abzug gebracht werden soll. Den Umgang mit Ausschlussfristen für die in 2017 nach dem „bestehenden Verfahren“ erfolgten Abzüge haben weder der Kläger noch der Konzernbetriebsrat mit der Beklagten in irgendeiner Weise geregelt, an der sich die Beklagte festhalten lassen müsste. dd) Es liegen auch keine sonstigen besonderen Umstände vor, die es ausnahmsweise als treuwidrig erscheinen lassen, dass die Beklagte sich gegenüber den Nachzahlungsforderungen für 2017 auf das Eingreifen der Ausschlussfrist beruft. Insbesondere kann nicht aus der Tatsache, dass die Beklagte zu Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat über eine Änderung des in der KBV festgelegten Hypotax-Verfahrens bereit war, geschlossen werden, dass sie auf die schriftliche Geltendmachung von etwaigen Rückzahlungsforderungen verzichten wird. Hintergrund der Verhandlungen war der Umstand, dass der Konzernbetriebsrat – anders als die Beklagte – die in der KBV getroffene Vereinbarung zum Hypotax-Verfahren (inzwischen) für unwirksam hielt. Aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die Verhandlungen in der Hoffnung aufgenommen wurden, eine neue Vereinbarung zu treffen und so eine Lösung zu finden, die ein gerichtliches Verfahren zur Klärung dieser Frage vermeidet. Erst Ende 2017 hat der Konzernbetriebsrat das entsprechende Beschlussverfahren bei dem Arbeitsgericht München eingeleitet, ein Gütetermin hat in der Sache am 24.01.2018 stattgefunden, wie sich aus dem Inhalt des Beschlusses des Arbeitsgerichts München vom 04.07.2018 – 28 BV 406/17 – (Bl. 215 ff. d. A.) ergibt. Die angesichts der unterschiedlichen Sichtweisen betriebspolitisch gebotene Aufnahme von Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat steht einer späteren Berufung auf Ausschlussfristen gegenüber Rückforderungsansprüchen einzelner Arbeitnehmer nicht entgegen. IV. Im Übrigen sind aber die Nachzahlungsforderungen weder durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten erloschen, noch gem. § 16 Ziffern 1.1.b), 1.2 MTV verfallen. 1. Die Zahlungsansprüche, die der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 1 verfolgt, sind nicht durch Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB erloschen. a) Die erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 327 ff. d. A.) vorsorglich erklärte Aufrechnung gegenüber den Zahlungsansprüchen des Antrags Ziffer 1 mit Rückzahlungsforderungen aufgrund von entsendungsbedingten Sonderzahlungen (in der Zeit vom 01.01.2018 bis 30.11.2018) in Höhe von insgesamt € 24.254,- – führt nicht zum Erlöschen dieser Zahlungsforderungen des Klägers. aa) Die Aufrechnung ist zwar nicht unzulässig. Es liegt vielmehr eine hinreichend bestimmte Aufrechnungserklärung der Beklagten vor. (1) Eine Aufrechnung setzt voraus, dass klar ist, mit welcher Forderung aufgerechnet wird. Wird mit einer Gegenforderung aufgerechnet, ist nämlich die Entscheidung, ob die Gegenforderung besteht oder nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft (§ 322 Abs. 2 ZPO) fähig. Der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung darf nicht unklar bleiben (BAG 20.11.2018 – 9 AZR 349/18 – Rn. 17; BAG 26.10.2016 - 5 AZR 167/16 - Rn. 59). Für die Aufrechnung mit einer Gegenforderung gilt daher der Bestimmtheitsgrundsatz. Es muss feststellbar sein, welche der zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in welcher Höhe erloschen sind (BAG 17.06.2020 – 10 AZR 322/18 – Rn. 52; BAG 20.11.2018 - 9 AZR 349/18 - Rn. 13 mwN). (2) Diesen Anforderungen genügt die Aufrechnungserklärung der Beklagten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.12.2018 (Bl. 327 ff. d. A.) geltend gemacht, sie könne die in der Zeit vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 an den Kläger geleisteten und im Einzelnen dort auch bezifferten entsendungsbedingten Sonderzahlungen (Mobilitätszulage / Kaufkraftausgleich / Mietzuschuss / Auszugspauschale sowie die an den Kläger gezahlte Pauschale für den Verkauf seines privaten PKWs) – insgesamt einen Betrag in Höhe von € 24.254,- – ggf. vom Kläger zurückverlangen, falls die Regelungen der KBV zum Hypotax-Abzug unwirksam sein sollten. In dieser Höhe hat sie gegenüber dem Klageantrag Ziffer 1 vorsorglich aufgerechnet. Dabei ist mangels anderer Anhaltspunkte zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die bezifferten einzelnen Rückzahlungsansprüche in der Reihenfolge ihrer Auflistung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 27.12.2018 zur Aufrechnung gestellt werden sollten. bb) Die Aufrechnungserklärung führt aber nicht zu einem Erlöschen der Zahlungsansprüche des Klägers. Wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, fehlt es an einer Aufrechnungslage. Aufrechenbare Gegenforderungen der Beklagten gegen den Kläger bestehen nicht. Denn die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr benannten entsendungsbedingt geleisteten Sonderzahlungen. Sie kann weder die in der Zeit vom 01.01.2018 bis 30.11.2018 geleistete Mobilitätszulage in Höhe von € 2.871,-, noch die im selben Zeitraum geleistete Kaufkraftausgleichszahlung in Höhe von € 2.013,-, noch den in dieser Zeit gezahlten Mietzuschuss in Höhe von € 16.170,-, noch die Auszugspauschale in Höhe von € 1.200,- und ebenso wenig die für den Verkauf des privaten PKWs des Klägers geleistete Pauschale in Höhe von € 2.000,- von dem Kläger zurückverlangen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese Zahlungen nicht etwa „ohne Rechtsgrund“ erfolgt sind, wie die Beklagte meint, sondern ihre rechtliche Grundlage in den im Übrigen wirksamen Regelungen der KBV zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen haben. Die Wirksamkeit dieser Regelungen der KBV ist insoweit ebenfalls durch Beschluss des LAG München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – rechtskräftig festgestellt. Weitere Ausführungen hierzu hat die Beklagte in der Berufung nicht gemacht. b) Die Beklagte hat in zweiter Instanz des Weiteren gegenüber den Nachzahlungsforderungen des Klägers für die Monate August 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von 5 x € 745,- = € 3.725,- in der Berufungsbegründung geltend gemacht, hiervon blieben allenfalls € 563,- übrig. Denn es sei ein Betrag in Höhe von € 3.162,- in Abzug zu bringen, da die Beklagte – was unstreitig ist – in dieser Höhe für das Jahr 2017 zu Gunsten des Klägers Steuerzahlungen an die französischen Finanzbehörden geleistet hat. Dieses Vorbringen (S. 22 der Berufungsbegründung vom 10.09.2021) ist bei gebotener Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB als Aufrechnungserklärung in Höhe von € 3.162,- zu verstehen. Dies hat auch der Kläger so verstanden, wie seine Ausführungen in der Berufungserwiderung ergeben. aa) An der ausreichenden Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung bestehen keine Bedenken. Die Beklagte bezieht sich auf einen bezifferten Rückforderungsanspruch bezüglich der für den Kläger – als Steuerschuldner – für 2017 in Frankreich entrichteten Steuern. bb) Die Aufrechnung bleibt aber ebenfalls erfolglos. Denn es fehlte zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (mit Schriftsatz vom 10.09.2021) an einer aufrechenbaren Gegenforderung der Beklagten. Ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen der für ihn geleisteten Steuerzahlungen in Frankreich in Höhe von € 3.162,- hat zu dem Zeitpunkt nicht mehr bestanden. Dieser Anspruch ist durch die in erster Instanz im Zusammenhang mit der übereinstimmenden Erledigungserklärung abgeschlossene Verrechnungsvereinbarung der Parteien erloschen. (1) Eine solche Verrechnungsvereinbarung kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent geschlossen werden. Letzteres ist hier erfolgt. Denn der Kläger hat seine teilweise Erledigungserklärung in Höhe von € 3.162,- in erster Instanz ausdrücklich (nur) darauf gestützt, dass die Beklagte für ihn in der entsprechenden Höhe Steuern an die französischen Finanzbehörden entrichtet hat. Damit hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er sich auf bestimmte Nachzahlungsforderungen diese Steuerzahlungen (die er eigentlich selbst hätte tragen müssen) anrechnen lassen will. Er hat allerdings auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, welche konkreten Forderungen er insoweit durch Verrechnung zum Erlöschen bringen will, nämlich die Klageforderungen für Januar 2017 bis einschließlich April 2017 in Höhe von 4 x € 745,- und die Klageforderung für Mai 2017 in Höhe von € 182,-. (insgesamt eben € 3.162,-). Von einem Verfall dieser Forderungen ging der Kläger im Übrigen auf der Grundlage seiner Rechtansichten (hierzu bereits oben) gerade nicht aus. Die Beklagte hat genau dieser konkreten einseitigen Erledigungserklärung zugestimmt und dadurch konkludent eine entsprechende Verrechnungsvereinbarung getroffen. Anders ist ihr prozessuales Verhalten nicht zu erklären. Denn sie war ja – wie bereits ausgeführt – keineswegs verpflichtet, der Erledigungserklärung zuzustimmen, sondern hätte ihr widersprechen und ihren Rückforderungsanspruch wegen der geleisteten Steuerzahlungen in Höhe von € 3.162,- bereits erstinstanzlich gegenüber den nicht gem. § 16 MTV verfallenen Forderungen ab August 2017 bis Dezember 2017 zur Aufrechnung stellen können. Die Beklagte hat sich aber mit dem Verrechnungsangebot des Klägers bezogen auf seine Nachzahlungsforderungen für die Monate Januar, Februar, März, April und teilweise Mai 2017 einverstanden erklärt, indem sie sich seiner konkreten Erledigungserklärung angeschlossen hat. 2. Die Forderungen sind im Übrigen auch nicht verfallen gem. § 16 Ziffer 1.1. MTV. a) Der Kläger hat die Nachzahlungsforderungen wegen der Hypotax-Abzüge vom Gehalt der Monate August bis Oktober 2017 rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Ausschlussfrist ab Fälligkeit geltend gemacht. In dem Geltendmachungsschreiben vom 07.11.2017 forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, die seit Januar 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge an ihn auszuzahlen, nämlich „monatlich 745 Euro“. Damit machte er die Nachzahlungen für August 2017, September und Oktober 2017 fristgerecht geltend. Auf das oben bereits Ausgeführte wird verwiesen. Die Nachzahlungsforderung für Dezember 2017 hat der Kläger mit der Klageschrift vom 13.03.2018, die der Beklagten am 26.03.2018 zugestellt worden ist, rechtzeitig geltend gemacht. b) Der Kläger hat die Ausschlussfrist bezüglich der Nachzahlung der Hypotax-Abzüge für die Monate August 2018 bis einschließlich Dezember 2018 gewahrt, indem er mit Schriftsatz vom 29.11.2018, der der Beklagten am 30.11.2018 zugestellt worden ist, die entsprechenden Zahlungen verlangt hat. c) Der Kläger hat die Ausschlussfristen bezogen auf die Nachzahlung der Hypotax-Abzüge der Monate Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 gewahrt, indem er bereits mit Schriftsatz vom 29.05.2019, der Beklagten zugestellt am 06.06.2019, eine Klage auf Rückzahlung der (bis dato nur angekündigten und später erfolgten) Hypotax-Abzüge der Monate Mai 2019 bis einschließlich Dezember 2019 erhoben hat. d) Der Kläger hat unabhängig von den Ausführungen unter a), b) und c) bereits mit dem Schreiben vom 07.11.2017 sämtliche weiteren Klageforderungen in ausreichender Weise geltend gemacht, also alle (künftigen) Nachzahlungsansprüche wegen der (künftigen) Hypotax-Abzüge bezogen auf die Monate November und Dezember 2017, Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018 sowie Mai 2019 bis Dezember 2019. aa) Die Geltendmachung eines Anspruchs setzt regelmäßig dessen Bestehen voraus. Andernfalls liegt kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44; BAG 09.03.2005 – 5 AZR 385/02 –). Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht grundsätzlich auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung von Ansprüchen bewahrt werden, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht (BAG 19.09.2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22; BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG, 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44 mwN.). Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Auch wird die rasche Klärung von Ansprüchen nicht erreicht (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 44; BAG 16.06.2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35). bb) In Ausnahmefällen können Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aber die Möglichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs auch schon vor dessen Entstehen gebieten. Wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht, kann der Zweck der tariflichen Ausschlussfrist, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, auch durch eine einmalige Geltendmachung erreicht werden (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 45). Eine solche einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus (grundlegend dazu BAG 16.01.2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 31 f. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen im Streit steht; in einem solchen Fall besteht für den Schuldner kein Zweifel darüber, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat (BAG 03.07.2013 – 4 AZR 476/12 – Rn. 45). cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor, in dem die schriftliche Geltendmachung vom 07.11.2017 ausreichte, um auch alle weiteren, aufgrund künftiger Gehaltsabzüge nach dem Hypotax-Verfahren erst künftig fällig werdenden Nachzahlungsansprüche geltend zu machen. (1) Der Kläger brachte in dem genannten Schreiben grundsätzlich zum Ausdruck, dass die Beklagte während des Entsendungszeitraumes aus seiner Sicht überhaupt nicht berechtigt ist, auf Grundlage des Hypotax-Verfahrens irgendwelche Abzüge von seinem Gehalt vorzunehmen. Der Kläger äußert dort im Hinblick auf die Hypotax-Abzüge: „Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass Sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. (…) Ich fordere Sie schon jetzt auf, mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen.“ Dies beschränkte sich auch nicht – wie die Beklagte argumentiert – nur auf Hypotax-Abzüge im Jahr 2017. Zwar heißt es in der Überschrift „Betr.:Hypotax Abzug für 2017“. Die Erklärung des Klägers ist aber im Rahmen einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus dem verständigen Empfängerhorizont heraus so zu verstehen, dass er sich gegen jegliche (auch künftigen) Hypotax-Abzüge nach dem in der KBV vorgesehenen Hypotax-Verfahren während der Zeit in Frankreich wendet. Damals war sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte aufgrund der KBV und insbesondere dem Anhang B sowie der entsprechenden Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Entsendungsvertrages der Parteien klar, dass die Beklagte für die Dauer des Entsendungszeitraumes und ggf. auch noch darüber hinaus (im Falle von Nachforderungen für das Vorjahr) Hypotax-Abzüge vom Gehalt des Klägers einbehalten wird. Dabei handelte es sich um einen ständig wiederkehrenden Grundtatbestand, der jeweils denselben Regeln hinsichtlich der Höhe der Abzüge folgte. Ausgehend davon kann die Beklagte nicht erfolgreich darauf verweisen, sie habe die Einwände des Klägers wegen der Überschrift allein auf das Jahr 2017 beziehen müssen. Da die Hypotax-Abzüge auch in den Jahren 2018 und 2019 nach denselben Regeln erfolgten, war ein solch eingeschränktes Verständnis der Ausführungen des Klägers fernliegend. Er griff mit dem genannten Schreiben die Hypotax-Abzüge ganz grundsätzlich an und verlangte, diese künftig zu unterlassen. (2) Dass der Kläger in dem Schreiben keine Angaben zur (voraussichtlichen) Höhe der künftig zu erwartenden Hypotax-Abzüge gemacht hat, hindert die wirksame Geltendmachung iSd. § 16 MTV nicht. Denn die Beklagte kannte die Höhe der von ihr selbst errechneten und vom Gehalt in Abzug gebrachten Beträge. Sie konnte und musste sich auf Grundlage des Schreibens des Klägers vom 07.11.2017 darauf einrichten, dass der Kläger die jeweiligen Gehaltsabzüge nicht hinnehmen und die Beklagte auf Nachzahlung in voller Höhe in Anspruch nehmen wird. Insofern erfüllte das Schreiben des Klägers genau den Zweck, der mit der Pflicht zur schriftlichen Geltendmachung von Forderungen aus Sicht des Schuldners erreicht werden soll. e) Der Kläger hat zudem auch noch durch den Feststellungsantrag Ziffer 3 und seine Ausführungen in der Klageschrift vom 13.03.2018 die Nachzahlungsforderungen für den Zeitraum ab Januar 2018 in ausreichender Weise schriftlich geltend gemacht. Er hat zunächst beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gesetzliche Zinsen „auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen“. Hierzu hat er auf S. 8 der Klageschrift ergänzend ausgeführt, die Vergütungsansprüche seien jeweils zum Ende des Monats fällig. Die Beklagte befinde sich ab dem 1. des Folgemonats „im Hinblick auf nicht gezahlte Vergütungsanteile in Verzug“. Auch dieser Feststellungsantrag, den der Kläger später auf einen Zahlungsantrag umgestellt hat, lässt – ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen – erkennen, dass er von der Beklagten die Nachzahlung aller (künftigen erfolgenden) Hypotax-Abzüge für die Monate ab Januar 2018 verlangen wird. Die Klageschrift ist der Beklagten am 26.03.2018 zugestellt worden. IV. Die Klage ist auch hinsichtlich der Nebenforderungen nahezu vollständig begründet, lediglich für die Zinsen ab dem 01.01.2020, die der Kläger mit dem Klageantrag Ziffer 3 aus einem Betrag in Höhe von € 65,88 verlangt hat, besteht dieser Zinsanspruch nur auf einen um 1 Cent geringeren Betrag in Höhe von € 65,87. Dies ergibt sich aus der Höhe der Hauptforderung. Entsprechend war das Urteil auf die Berufung der Beklagten auch insoweit abzuändern. Im Übrigen sind sämtliche Zinsforderungen begründet und dem Kläger als Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB zu Recht zugesprochen worden. C Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Den Parteien sind die Kosten entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen anteilsmäßig aufzuerlegen. I. Die Kostenquote für die erstinstanzlichen Kosten ergibt sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Dabei ist im Rahmen der Kostenentscheidung gem. §§ 92, 91 a ZPO zu berücksichtigen, dass der Kläger hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Nachzahlungsforderungen für die Monate Januar, Februar, März und April 2017 in Höhe von jeweils € 745,- sowie Mai in Höhe von € 182,- bei Fortführung des Rechtsstreits unterlegen wäre. Denn bezüglich dieser Zahlungsforderungen hat er die Ausschlussfrist gem. 16 MTV nicht gewahrt, sie sind verfallen. Auf das hierzu Ausgeführte wird verwiesen. II. Für die Kosten der Berufung ergibt sich, dass ausgehend von dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Kläger hiervon 14 %, die Beklagte 86 % zu tragen hat, § 92 Abs. 1 ZPO. D Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nur für die Beklagte zugelassen. Soweit der Kläger unterlegen ist, besteht kein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Revision wird daher für den Kläger nicht zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte an den Kläger Vergütung nachzahlen muss, weil sie im Zusammenhang mit einer zeitlich befristeten Auslandsentsendung des Klägers im sog. Hypotax-Verfahren hypothetisch für den Kläger in Deutschland anfallende Steuern von seinem Entgelt einbehalten hat. Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzernverbund E. mit Sitz in Hamburg. Sie ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall. Der Kläger ist seit dem 01.09.2009 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Er ist Mitglied der IG-Metall (Mitgliedbestätigung vom 18.02.2019, Anlage K 13, Bl. 344 d. A.). Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 07/H des von diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Entgelttarifvertrags für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt). Der Kläger war zunächst im Betrieb der Beklagten in Hamburg tätig. Die Parteien schlossen am 28.11.2013 zusätzlich zum Arbeitsvertrag vom 24.04.2012 (Bl. 871 – 876 d. A.) einen Entsendungsvertrag (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d.A.). Darin wurde vereinbart, dass der Kläger vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2015 zur A. O. S. in Toulouse entsandt wird. Die ursprünglich im Entsendungsvertrag vorgesehene Entsendung wurde bis zum 31.12.2018 verlängert. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsendungsvertrages bestand auf Seiten der Beklagten Tarifbindung aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband Nordmetall, ebenso auf Seiten des Klägers aufgrund seiner Mitgliedschaft in der IG-Metall. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009, die zwischen der damals noch den Konzern beherrschenden D. L. R. Holding AG und dem damaligen Konzernbetriebsrat abgeschlossen worden war (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 31 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag des Klägers war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 15 ff. d.A.). Ob dem Entsendungsvertrag auch eine vorläufige Berechnung von Entgelt und Zulagen mit dem Titel „Entsendung: Berechnung des Paketes, theoretische Steuer und Sozialversicherung“ (Anlage Bl. 883 d. A.) beigefügt war, ist streitig. Die Unterlage ist in der Berufungsverhandlung mit Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2022 überreicht worden, der Klägervertreter hat erklärt, dass er sich hierzu nicht erklären könne. Dem Entsendungsvertrag beigefügt war ein Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 b, Bl. 16 ff. d. A.) sowie ein Anhang B zu den Entsendungsbedingungen, „Steuerausgleich – Grundsätze“ (Anlage K 1 c, Bl. 24 ff. d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der genannten Anlagen verwiesen. In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung (…) Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. (…) (…) 3 – Verlängerungen der Entsendungsvereinbarung (…) Eine Verlängerung der Entsendung über die Gesamtdauer von fünf Jahren hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. 4 – Entsendungsbedingungen Es finden die zum Zeitpunkt der Entsendung geltenden Konditionen (gemäß Anlage 1 der KBV über Auslandsentsendungen in der jeweils gültigen Fassung) Anwendung. Die für die Entsendung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin nach Toulouse tatsächlich anzuwendenden Konditionen (entsendungsbedingte Zahlungen, Heimreisen, Unterkunft etc.) sind als Anhang zu diesem Entsendungsvertrag beigefügt. Ergeben sich aus einer Verlängerung der Entsendung, der jährlichen Überprüfung, einer unterjährigen Anpassung oder anderen Gründen Änderungen, ist dieser Anhang entsprechend anzupassen. (…) Der/die Arbeitnehmer/in wird während der Entsendung nach den Regeln des Stammbetriebs in die jährliche Entgeltüberprüfung und ggf. in den Zielvereinbarungs-/Zielerreichungsprozess einbezogen. (…) 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. (…) 10 – Schlussbestimmungen (…) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. (…) Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1 zum Geltungsbereich folgendes: „Diese Vereinbarung gilt für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Konzerngesellschaften der D.L.R. Holding AG, mit Ausnahme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der L. GmbH sowie der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 III BetrVG, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung einen Entsendungsvertrag im Rahmen dieser Vereinbarung abschließen.“ Ferner heißt es in Ziffer 3 wie folgt: „3. Festlegung der Entsendungsbedingungen Die Betriebsparteien legen gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung fest, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen (Anlage 1) sowie die Musterverträge (Anlage 2) sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.“ Als weiteres regelt die KBV unter Ziffer 4: „4. Ergänzungen Erzwingen bestehende oder geänderte gesetzliche Bestimmungen eines Entsendungslandes eine grundsätzliche Änderung der zu dieser Vereinbarung gehörenden Musterverträge, ist diese vorzunehmen. Der KBR ist unter Angabe des Grundes über diese Änderungen zu informieren. (…)“ Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2 a, Bl. 37 ff. d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag des Klägers (Anlage K 2 b, Bl. 48 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 55 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag (Anlage K 2d, Bl. 61 ff. d. A.). Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalization“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Arbeitnehmers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei einer Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze des Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungssätzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird entsprechend der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 d und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer, üblicherweise in Deutschland als Steuer auf sein Einkommen bezahlt. Zum „Unternehmenseinkommen“ ist in Ziffer 2.3 des Anhangs B folgendes geregelt: „2.3 Unternehmenseinkommen Es handelt sich hierbei um die Vergütung, die der/die Mitarbeiter/in als Gegenleistung für seine/ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält Hierzu gehören unter anderem: - Grundentgelt - Leistungsprämien (d.h. Jahresbonus/variable Vergütungen) - Leistungsentgelte - Funktionszulage - ERA-Zulage - Vergütungen für Überstunden - Provisionen, Schichtzuschläge - Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen - Gesetzliche Zahlungen Andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, können in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind.“ Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer berücksichtigt (Ziffer 3.6 des Anhang B). Ein Zwölftel der so errechneten hypothetischen Steuer („Hypotax“) wird jeweils von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten (sog. Hypotax-Abzug). Die Vorgehensweise im Einzelnen wird in Ziffer 4 des Anhangs B (Bl. 55 ff. d. A.) geregelt. Dort heißt es unter anderem wie folgt: „Zum Beginn des Auslandseinsatzes bzw. zum Jahresanfang wird eine (vorläufige) hypothetische Steuer berechnet, um die das Bruttoentgelt gekürzt wird. (…) Die (vorläufige) hypothetische Steuer wird bei Mitarbeiter ohne variable Vergütung auf Grundlage des monatlichen Bruttoentgelts x 13,25 berechnet. (…) Die geschätzte jährliche hypothetische Steuer wird gezwölftelt, und die sich daraus ergebende Summe wird monatlich vom deutschen Bruttoentgelt des Mitarbeiters einbehalten, beginnend mit dem ersten Monat der Entsendung bis zum Dezember des ersten Entsendungsjahres. Sonstige Unternehmenseinkünfte, wie z. B. Schichtzulagen und Überstunden, können berücksichtigt werden. Bei Auszahlung der variablen Vergütung bzw. von Sonderzahlungen wird die hypothetische Steuer auf die jeweiligen Zahlungen ermittelt und einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird eine endgültige hypothetische Steuer auf das Unternehmenseinkommen für das erste Jahr ermittelt. Die endgültige hypothetische Steuer wird für den Entsendungszeitraum berechnet (…). Anschließend wird eine jährliche hypothetische Berichtigung wie folgt berechnet: Endgültige hypothetische Steuer für den Entsendungszeitraum Minus: Vom Unternehmen einbehaltene geschätzte hypothetische Steuer ergibt den geschuldeter Betrag/Rückerstattung für den Entsendungszeitraum Ein geschuldeter Betrag wird zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen monatlich bis Dezember des Jahres 2 der Entsendung beglichen Ein Rückerstattungsbetrag, den das Unternehmen dem Mitarbeiter schuldet, wird nach Berechnung als Einmalzahlung im Jahr 2 der Entsendung zurückgezahlt Die oben genannte Vorgehensweise wird entsprechend für die nachfolgenden Entsendungsjahre angewandt.“ Ziffer 5 des Anhangs B sieht vor, dass die Zahlung der tatsächlich im Ausland anfallenden Steuer an die Steuerbehörden im Einsatzland grundsätzlich durch den Arbeitgeber „im Auftrag des/der Arbeitnehmers/in“ erfolgt. Im Außenverhältnis bleibt danach der Mitarbeiter Steuerschuldner. Entsprechend ist geregelt, dass Steuerrückerstattungen wie -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten (Ziffer 6.4 Anhang B). Mit dem Austritt der D.L.R. Holding AG als ehemals beherrschendem Unternehmen aus dem E.-Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 2, Bl. 138 ff. d.A.) zur Fortführung eines einheitlichen übergreifenden Betriebsverfassungsorgans in der Gestalt eines Konzernbetriebsrats geschlossen hat. Der rückwirkend zum 01.06.2013 in Kraft gesetzte StrukturTV regelt u. a. auch die normative Fortgeltung bestehender Konzernbetriebsvereinbarungen (§ 8 Abs. 3), namentlich auch der KBVen „Auslandsentsendungen/Entsendungsbedingungen“ (Anlage 3 des StrukturTV). Während des vorliegenden Rechtsstreits hat Nordmetall diesen Strukturtarifvertrag am 10.10.2018 genehmigt (Anlage B 6, Bl. 286 ff. d. A.). Anfang 2017 entstand zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen Streit über die Aufrechterhaltung des Hypotax-Verfahrens und die Wirksamkeit der entsprechenden KBVen. Dies war u. a. Gegenstand einer Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern am 16. Januar 2017. In dem Besprechungsprotokoll (Anlage K 3, Bl. 66 f. d.A.) heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Das gilt für die Jahre 2015 und 2016. (…) 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4 bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden. (…) 4.(…) Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Über diese Einigung informierte die Beklagte mit E-Mail vom 17.02.2017 die Beschäftigten, auch den Kläger, ohne hierbei das Besprechungsprotokoll vom 16.01.2017 zu übersenden. Die Beklagte teilte in der E-Mail mit, dass die Betriebsparteien entschieden hätten, die Regelungen zum hypothetischen Steuerabzug anzupassen und dass bis zum Abschluss der Neuregelung das bekannte Verfahren fortgeführt wird. Die Beklagte zahlte die einbehaltenen Hypotax-Beträge für 2015 und 2016 an die betroffenen Beschäftigten – auch an den Kläger – aus. Dies erfolgte unabhängig davon, ob Ausschlussfristen seitens der Beschäftigten gewahrt worden waren. Zu einer Einigung zwischen dem Konzernbetriebsrat und der Arbeitgeberseite kam es letztlich nicht. Die Beklagte teilte sodann mit E-Mail vom 10.10.2017 ihren entsandten Beschäftigten mit, dass keine Auszahlung der Differenz zwischen den einbehaltenen Hypotax-Beträgen und den von der Beklagten zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern im Gastland für das Kalenderjahr 2017 an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten erfolgen werde, Im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten E-Mail verwiesen (Anlage K5, Bl. 69 d.A.). Mit Schreiben vom 07.11.2017 (Anlage K 4, Bl. 68 d.A.) wandte sich der Kläger wie folgt an die Beklagte: „Betr. Hypotax-Abzug für 2017 (…) Sie behalten von dem mir zustehenden Bruttoentgelt seit Januar 2017 Hypotax-Beträge ein. Diese Beträge gehören zu meinem Entgelt. Sie meinen, dass sie zum Abzug der Hypotax aufgrund einer Konzernbetriebsvereinbarung berechtigt sind. Dies ist unzutreffend. Die Konzernbetriebsvereinbarung ist insoweit unwirksam. Steuerschuldner in Frankreich bin ich. Ich zahle die Steuern. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen des Steuerbescheides. Ich fordere Sie schon jetzt auf, die seit Januar 2017 einbehaltenen Beträge an mich auszuzahlen. Es handelt sich um monatlich 745 Euro. Des Weiteren fordere ich Sie auf. mir zu bestätigen, dass Sie die Hypotax-Abzüge ab sofort nicht mehr vornehmen. Ich notiere eine Frist bis zum 30. November 2017.“ Mit E-Mail vom 08.11.2017 (Anlage K 5, Bl. 69 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Beträge zu Recht einbehalte. Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV Auslandsentsendungen durch inzwischen rechtskräftigen Beschluss vom 25.09.2020 entschieden. Es hat die Unwirksamkeit von Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme von dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, und ebenso die Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) festgestellt. Das LAG München hat zudem rechtskräftig festgestellt, dass die KBV vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen wirksam ist. Es wird hinsichtlich der Einzelheiten auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 25.09.2019 – 4 TaBV 52/18 – Bezug genommen (Bl. 385 – 418 d. A.). Der Kläger war in der Zeit seiner Entsendung nach Toulouse ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland nicht. Seine Arbeitseinsätze wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort in Frankreich geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Deutschland erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der auszuführenden Arbeiten. Der Beklagten oblag in dieser Zeit lediglich die Personalverwaltung und die Entgeltzahlung. In dem Betrieb der französischen A. O. S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat, und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu keiner Zeit Gebrauch gemacht. Der Kläger kehrte nach Ablauf des Entsendungszeitraums nach Deutschland zurück und arbeitet seither wieder in dem Betrieb der Beklagten in Hamburg. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag (Anlage K 1a, Bl. 15 ff. d.A.) erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage. Diese verringerte sich mit der Dauer der Entsendung ab dem 4. Jahr. Im 4. Jahre der Entsendung 2017 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Mobilitätszulage in Höhe von € 5.970,-, im 5. und letzten Jahr dann in Höhe von € 2.871,-. Die Beklagte zahlte ferner einen Kaufkraftausgleich in Höhe von monatlich € 147,- bzw. € 150,- in 2017 (insgesamt € 1.791,-) und in Höhe von monatlich € 183,- in 2018, Mietzuschuss von insgesamt € 17.640,- in 2017 und € 16.170 in 2018, die Auszugspauschale (€ 1.200,-) sowie eine Pauschale für den Verkauf des privaten Pkw des Klägers in Höhe von € 2.000,-. Ferner erhielt der Kläger zu Beginn der Entsendung eine Einrichtungspauschale (€ 3.900,-), eine Umzugskostenpauschale (€ 6.000,-), die Erstattung für drei Heimreisen in 2017 (€ 3.916,59), die Erstattung der Wohnsteuer (€ 2.765,- ) sowie der Kosten für die Ummeldung des privaten Pkw (€ 215,76), die Übernahme von Steuerberatungskosten in Höhe von € 900,-, der Maklergebühr (€ 939,09), der Kosten für den Relocation Service in Höhe von € 1.325,- sowie der Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 1.960,-. Insgesamt beliefen sich die entsendungsbedingten Sonderzahlungen an den Kläger auf € 47.322,44. Der Kläger war während des kompletten Entsendungszeitraums in Frankreich steuerpflichtig. Während der Entsendung behielt die Beklagte von der Vergütung des Klägers im gesamten Jahr 2017 monatlich jeweils € 745,- aufgrund des Hypotax-Verfahrens ein, insgesamt daher 12 x € 745,- = € 8.940,-. In den Monaten Januar 2018 bis einschließlich April 2018 erfolgte weiterhin ein Hypotax-Abzug vom Gehalt des Klägers in Höhe von monatlich jeweils € 745,-. In den Monaten Mai 2018 bis einschließlich November 2018 wurden jeweils monatlich € 820,- als Hypotax-Einbehalt abgezogen sowie weitere € 24,08 monatlich als nachberechneter Hypotax-Abzug 2017 aufgrund des Nachberechnungsverfahrens. Im Monat Dezember 2018 erfolgte aus diesem Grund ein weiterer nachträglicher Hypotax-Abzug als Nachberechnung für 2017 in Höhe von € 24,08. Insgesamt wurden daher im Jahr 2018 aufgrund des Hypotax-Verfahrens 4 x € 745,- + 7 x € 844,08 + € 24,08 = € 8.123,64 vom Gehalt des Klägers einbehalten. Die endgültige Abrechnung der hypothetischen Steuer für 2018 führte zu einer weitergehenden hypothetischen Steuerlast des Klägers für 2018 in Höhe von € 527,03. Diesen Betrag behielt die Beklagte in den Monaten Mai – Dezember 2019 mit monatlichen Beträgen in Höhe von jeweils € 65,88 (7 x) und einmal € 65,87 von der Monatsvergütung des Klägers ein. Ergänzend wird auf die „finale Ermittlung der hypothetischen Steuer“ nebst Zahlungsplan vom 11.04.2019 verwiesen (Bl. 377 - 378 d. A.). Die Beklagte zahlte für das Jahr 2017 an die zuständige französische Finanzbehörde einen Betrag in Höhe von € 3.162,- und erfüllte damit einen Großteil der französischen Steuerpflicht des Klägers für 2017 (= € 3.279,-). Ferner leistete sie für das Steuerjahr 2018 eine Zahlung in Höhe von € 154,- an die zuständige französische Finanzbehörde und beglich damit die französische Steuerzahlungspflicht des Klägers in vollem Umfang. Mit der Klageschrift vom 13.03.2018, die bei dem Arbeitsgericht Hamburg am 16.03.2018 eingegangen ist und der Beklagten am 26.03.2018 zugestellt worden ist (PZU Bl. 73 d. A.) hat der Kläger zunächst die Nachzahlung der Hypotax-Abzüge der Monate Januar 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in Höhe von € 745,-- verlangt. Mit Schriftsatz vom 08.11.2018 (Bl. 252 ff. d. A.) hat der Kläger die Klageforderung in Höhe von 2.338,- Euro für erledigt erklärt unter Verweis auf die für ihn von der Beklagten entrichteten Steuerzahlungen an die französischen Finanzbehörden. Hierzu hat er mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 290 ff. d. A.) ausgeführt, die Erledigungserklärung in Höhe von € 2.338,- beziehe sich auf seine „Rückforderungsansprüche“ für die Monate Januar, Februar und März 2017 jeweils in voller Höhe (€ 745,- x 3) und für den Monat April in Höhe von € 103,- (Rest April 2017: € 745,- abzüglich € 103, = € 642). Mit Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 452 ff. d. A.) hat der Kläger den Klageantrag zu 1 in Höhe von weiteren € 824,- für erledigt erklärt. Hierzu hat er klargestellt, dass sich diese Erledigungserklärung auf den verbliebenen Nachzahlungsbetrag für April 2017 in Höhe von € 642,- bezieht, ferner in Höhe von € 182,- auf den Nachzahlungsbetrag aufgrund des Hypotax-Einbehalts im Monat Mai 2017 (Rest Mai 2017: € 745,- abzüglich € 182,- = € 563,-). Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung in Höhe von € 2.338,- im Kammertermin am 05.12.2018 angeschlossen (Sitzungsniederschrift Bl. 306 ff. d. A.). Die Beklagte hat sich der weiteren Erledigungserklärung in Höhe von € 824 in der Fortsetzungstermin vor der Kammer am 28.04.2021 angeschlossen (Sitzungsniederschrift Bl. 504 ff. d. A.). Der Kläger hat in der Klageschrift vom 13.03.2018 als Anträge 2 und 3 Feststellungsanträge angekündigt, nämlich zum einen, festzustellen, dass Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 28.11.2013 unwirksam ist (Antrag zu 2), zum anderen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ab Januar 2018 einbehaltenen Beträge „Abzug Hypotax“ jeweils vom 01. des dem Einbehalt folgenden Monats zu zahlen (Antrag zu 3). Den Feststellungsantrag zu 2 hat er in der Kammerverhandlung 28.04. 2021 zurückgenommen (Sitzungsprotokoll Bl. 504 ff. d. A.). Den Feststellungsantrag zu 3 hat der Kläger im Wege der Klageänderung mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Bl. 290 ff. d. A.), der der Beklagten am 30.11.2018 per Telefax zugegangen ist, umgestellt auf einen Zahlungsantrag. Er hat zunächst eine Zahlung in Höhe von € 10.132,61 (nebst Zinsen) verlangt als Nachzahlung der Hypotax-Einbehalte für die Monate Januar 2018 bis einschließlich Dezember 2018. Dabei hat er bei der Berechnung (fehlerhaft) für die Monate Januar bis April 2018 monatliche Hypotax-Abzüge von € 845,- zu Grunde gelegt, während diese tatsächlich nur in Höhe von monatlich € 745,- erfolgt waren. Für die Monate Mai 2018 bis einschließlich Dezember 2018 hat er die Nachzahlung von monatlich € 844,08 verlangt, auch insoweit für Dezember 2018 zu viel, da in dem Monat nur € 24,08 vom Gehalt des Klägers als Hypotax-Abzug einbehalten wurde. Der Kläger hat diesen Klageantrag im Wege der Teilklagerücknahme mit Schriftsatz vom 08.12.2020 (Bl. 452 ff. d. A.) entsprechend reduziert auf eine Zahlungsklage in Höhe von nun € 8.912,64. Er hat insoweit klargestellt, dass er für die Monate Januar 2018 bis einschließlich April 2018 nur die Nachzahlung in Höhe von jeweils monatlich € 745,- verlangt, für die Monate Mai bis November 2018 (wie bisher) jeweils monatlich € 844,08,- und für Dezember 2018 nur einen Nachzahlungsbetrag von € 24,08. Der Kläger hat auch seine Zinsforderungen entsprechend angepasst. Im Kammertermin am 28.04.2021 hat der Kläger diesen Klageantrag in Höhe eines Betrages von € 154,- für erledigt erklärt und einen entsprechend reduzierten Zahlungsantrag (in Höhe von € 8.758,64) gestellt. Die Beklagte hat sich auch insoweit der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und der Teil-Klagerücknahme zugestimmt (Sitzungsniederschrift vom 28.04.2021, Bl. 504 ff. d. A.). Mit weiterer Klageerweiterung vom 29.05.2019 (Bl. 375 ff. d. A.), die der Beklagten am 06.06.2019 zugestellt worden ist (EB Bl. 379 d. A.), hat der Kläger sich gegen die von der Beklagten angekündigte Hypotax-Nachzahlungsforderung für 2018 (Nachberechnung) in Höhe von € 527,03 gewandt und hat bereits vorab die Klage entsprechend erweitert auf Rückzahlung der erst noch bevorstehenden Gehaltsabzüge. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 06.06.2019 zugestellt worden (EB Bl. 379 d. A.). Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild, nach dem die Arbeitgeberin zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sei, ab. Eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen, die Steuern der Arbeitnehmer zu zahlen, gebe es weder in Deutschland noch in Frankreich. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Auch sei das Transparenzgebot verletzt. Die Beklagte habe dem Kläger und auch anderen nach Frankreich entsandten Beschäftigten vor Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht erklärt, dass die Vereinbarung der hypothetischen Besteuerung dazu führe, dass die Beklagte weniger an den Kläger zahlen müsse als vertraglich vorgeschrieben. Sie habe ihn insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass die französische Steuerlast 33 bis 50 Prozent geringer als sei als in Deutschland und sie deshalb in der Höhe sein Entgelt kürzen werde. Das dies Folge der Klausel sei, ergebe sich aus der Klausel nicht. Die Klausel sei von daher auch als überraschend zu qualifizieren. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie während der Entsendung des Klägers ergebe sich zum einen aus Ziffer 1 des Entsendungsvertrages und aus der Tatsache, dass die Entsendung vorübergehend sei und die Beklagte in Ziffer 8 des Entsendungsvertrages einen Rückrufvorbehalt vereinbart habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Diese Norm erfasse jede Verfügung des Arbeitnehmers, die zu einem Verlust tarifvertraglicher Rechte führe. Die Vereinbarung einer hypothetischen Besteuerung führe dazu, dass die Beklagte einen Teil des tariflichen Entgeltes nicht an den Kläger auszahle und auch nicht an öffentlich-rechtliche Stellen abführe, sondern einbehalte. Von daher führten die Regelungen über die Hypotax-Steuer im Ergebnis dazu, dass sich der tarifliche Vergütungsanspruch reduziere. Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei im Jahr 2017 gehemmt gewesen, da die Beklagte ausweislich der im Januar 2017 mit dem Konzernbetriebsrat getroffenen Vereinbarung mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt hatte. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokolls vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtete, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfiel, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Insbesondere vor dem Hintergrund der erfolgten Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 habe der Kläger annehmen dürfen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt werden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt werden. Der Kläger habe daher davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger bezogen auf Erstattungsansprüche von Gehaltseinbehalten des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.778,- netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 8.758,64 netto Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen wie folgt: auf € 745,- seit dem 01.02.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,- seit dem 01.03.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,- seit dem 01.04.2018 bis 31.12.2018, auf € 745,- seit dem 01.05.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.09.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf € 844,08 seit dem 01.12.2018 bis 31.12.2018, auf € 8.912,64 seit dem 1. Januar 2019 bis zum 6. September 2019, auf € 8.758,64 seit dem 7. Januar 2019; 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 527,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wie folgt zu zahlen: auf € 65,88 seit dem 01.06.2019, auf € 65,88 seit dem 01.07.2019, auf € 65,88 seit dem 01.08.2019, auf € 65,88 seit dem 01.09.2019, auf € 65,88 seit dem 01.10.2019, auf € 65,88 seit dem 01.11.2019, auf € 65,88 seit dem 01.12.2019, auf € 65,88 seit dem 01.01.2020. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat hilfsweise widerklagend zuletzt beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 15.890,56 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass das Hypotax-Verfahren ausweislich der Vielzahl im Entsendungsvertrag wie auch in der KBV geregelter entsendungsbedingter Sonderleistungen in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet sei, welches im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 1. Juli 2013 nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen, sei. Da der einzelne Beschäftigte wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den/die Arbeitnehmer/in mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam ist. Ungeachtet seiner billigenswerten Ziele sei das Hypotax-Verfahren Bestandteil eines Systems oder Gesamtpakets an Entsendungsbedingungen, die in einem sachlichen Zusammenhang stünden und eine Vielzahl an Sonderleistungen der Beklagten an den/die entsandte(n) Arbeitnehmer/in vorsähen. Vor allem die erheblichen Netto-Zulagen, die das Nettoentgelt des Klägers im Vergleich zu seinem Arbeitsentgelt vor Beginn des Auslandsaufenthaltes deutlich erhöhten, brächten den entsandten Beschäftigten finanzielle Vorteile, die einen etwaigen weniger günstigen hypothetischen Steuerabzug ohne weiteres kompensierten. Bereits von daher könne von einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Rede sein. Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes während des Auslandsaufenthaltes seien dem Kläger vor Vertragsschluss in der Anlage 1 der KBV und dem Berechnungsschreiben nachvollziehbar ausgezeigt und mündlich erläutert worden. Anhand des Anhangs B der KBV habe der Kläger die Loslösung von den tatsächlichen Steuerbelastungen im Ausland erkennen können. Von daher könne das Hypotaxverfahren für den Kläger weder objektiv noch subjektiv überraschend gewesen sein. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Der Entgelttarifvertrag gelte nicht normativ auf das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Auslandsentsendung. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers führe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse. Mit der Versetzung eines/einer Beschäftigten in einen anderen Betrieb könne eine Veränderung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Entscheidend sei, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des/der Beschäftigten erfolge, von wo aus er/sie tätig wird und Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse sei der Stammbetrieb in Hamburg im Hinblick auf die arbeitsorganisatorische Einbindung des Klägers nicht aktiv geworden, sondern habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Arbeitseinsätze des Klägers seien durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert worden. Hinzu komme vorliegend die mehrere Jahre umfassende Dauer der Entsendung, wodurch die (vorübergehende) Verlagerung des Schwerpunkts des Arbeitsverhältnisses von Deutschland nach Frankreich noch deutlicher werde mit der Folge, dass der Entgelttarifvertrag für die Entsendungsdauer keine normative, sondern allenfalls eine individualvertragliche Wirkung entfalte. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG jedoch nicht. Jedenfalls weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, dass (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht, werde die den Beschäftigten während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der/die Beschäftigte solle unabhängig von dem Steuersystem im Gastland jedenfalls die Vergütung erhalten, die er in Deutschland erhalten würde. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages entstanden wäre. Ein etwaiger Verstoß der KBV gegen § 77 Abs. 3 BetrVG sei seit Abschluss des Strukturtarifvertrages (Anlage B 1, Bl. 128 ff. d.A.) irrelevant. In § 8 Ziffer 3 des Strukturtarifvertrages i.V.m. der zugehörigen Anlage 3, die die KBV ausdrücklich benennt, hätten die Tarifvertragsparteien die KBV durch Schaffung einer Öffnungsklausel ausdrücklich genehmigt. Im Übrigen käme das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages vollständig kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt sind, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte dadurch ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Ergebnis führe das beschriebene und von der Beklagten geleistete Gesamtpaket zu einer für den Kläger wirtschaftlich günstigeren arbeitsrechtlichen Gesamtposition als bei alleiniger Anwendung des Entgelttarifvertrages. Eine Reduzierung des Günstigkeitsvergleichs auf das tarifliche Bruttoentgelt unter Außerachtlassung sämtlicher weiterer übertariflicher Entgeltbestandteile, die zusammen mit dem tariflichen Bruttoentgelt das tatsächliche Bruttoentgelt während der Auslandsentsendung bildeten, von dem am Ende der Hypotaxabzug erfolge, werde der von dem Kläger bereits selbst benannten Sachgruppe „Bruttoarbeitslohn“ nicht gerecht. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, wonach Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen sind. Da der Kläger die Rückzahlung der seit Januar 2017 monatlich einbehaltenen Hypotax-Beträge erst mit Schreiben vom 08.11.2017 geltend gemacht habe, könne er wegen Fristversäumnis die in den Monaten Januar bis einschließlich Juli 2017 einbehaltenen Beträge nicht mehr geltend machen. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen zurückerstattet. Hieran änderten auch die sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 16.01.2017 ergebenen bedingten Zusagen der Beklagten nichts; insbesondere scheide eine Übertragung oder entsprechende Anwendung des für die Verjährungsfrist entwickelten § 203 BGB auf die tarifliche Ausschlussfrist aus. Zudem fehle es auch den in § 203 BGB normierten Voraussetzungen, da keine Verhandlungen zwischen der Beklagten und dem Kläger stattgefunden hätten, sondern lediglich zwischen der Beklagten und Vertretern des KBR. Der Beklagten sei es schließlich nicht aufgrund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. So habe sie mit E-Mail vom 17.02.2017 unter Bezugnahme auf die Vergleichsverhandlungen mit dem KBR darauf hingewiesen, dass sie das Hypotax-Verfahren für 2017 wenigstens bis zum Abschluss der Vergleichsverhandlungen beibehalten werde. In Ansehung dieser Mitteilung und des noch völlig offenen Ergebnisses der Verhandlungen mit dem KBR hätte der Kläger die nunmehr klagweise geltend gemachten Zahlungsansprüche für 2017 zumindest vorsorglich innerhalb einer Frist von drei Monaten gerechnet ab dem jeweiligen Fälligkeitsmonat geltend machen müssen. Jedenfalls habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt beim Kläger durch aktives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen ein schützenswertes Vertrauen darauf geweckt, dass sie sich nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist berufen werde. Auch habe sich die Verhandlung der Beklagten mit dem KBR lediglich auf eine mögliche Rückerstattung zu viel einbehaltener Steuerbeträge bezogen; den klägerseits behaupteten Verzicht der Beklagten auf den hypothetischen Steuerabzug habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Dies gehe auch aus den Ausführungen in den Ziffern 3 und 4 des Besprechungsprotokolls hervor, welches dem Kläger allerdings zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten zur Kenntnis übersandt worden sei. Angesichts des Inhalts des Besprechungsprotokolls habe der Kläger aber ohnehin selbst dann, wenn er auf andere Weise von dem Besprechungsprotokoll Kenntnis erlangt haben sollte, was die Beklagte bestreitet, allenfalls darauf hoffen, nicht aber darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen erstattet. Mit Schriftsatz vom 11.09.2018 (Bl. 192 ff. d. A.) hat die Beklagte „höchstvorsorglich für den Fall, dass das Gericht die Unwirksamkeit der Hypotaxregelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV und konsequenterweise auch der Übrigen mit dieser Regelung untrennbar verbundenen Entsendungsbedingungen in den Regelwerken feststellen sollte“ gegenüber den Zahlungsforderungen des Klägers die Aufrechnung erklärt und insoweit darauf verwiesen, dass die Beklagte dann vom Kläger die Rückzahlung aller an ihn gezahlten entsendungsbedingten Sonderzahlungen verlangen könne. Eine etwaige Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung im Entsendungsvertrag und im Anhang B der KBV müsse auch zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen im Entsendungsvertrag führen, weil die Entsendungsbedingungen ein „Gesamtpaket“ darstellten. Die Herausnahme einer dieser Bestandteile wirke sich daher auf das gesamte Gefüge der Regelungen aus. In Ziffer 1 Abs. 3 des Anhang B der KBV werde der innere Zusammenhang zwischen dem „Tax-Equalisation“-Prinzip bzw. dem Hypotax-Verfahren und den entsendungsbedingten Sonderzahlungen verdeutlicht. Sowohl die Höhe also die konkrete Ausgestaltung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen als Nettozahlungen seien nach dieser Regelung bewusst nur in Ansehung der Vereinbarung des Hypotax-Verfahrens erfolgt, um eine Gleichbehandlung aller entsandten Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerabgabenlast in den verschiedenen Gaststaaten zu erreichen. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV seien sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und ohne das Wissen von der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden. Von daher habe der Kläger sie unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung an die Beklagte zurückzuzahlen. Aus diesem Grunde sei auch die hilfsweise – für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung – erhobene Widerklage begründet. Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 11. Juni 2021 – 10 Ca 98/18 – der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klageansprüche ergäben sich aus dem Arbeitsvertrag der Parteien iVm. §§ 611, 611 a BGB und dem TV Entgelt. Die Beklagte habe die sich daraus ergebenden Vergütungsansprüche des Klägers bisher aufgrund der von ihr vorgenommenen Hypotax-Abzüge nicht voll erfüllt. Der Kläger könne daher Nachzahlung verlangen. Der TV Entgelt, der aufgrund beidseitiger Tarifbindung Anwendung gefunden habe, habe normativ auch während der Dauer der Entsendung des Klägers nach Frankreich für das Arbeitsverhältnis der Parteien gegolten. Es habe sich um eine vorübergehende Entsendung gehandelt. Der Kläger habe daher auch während der Dauer der Entsendung einen Anspruch auf die sich aus dem TV Entgelt ergebende Bruttovergütung gehabt. Dieser Anspruch sei nicht wirksam abbedungen worden. Die Regelung zum Hypotax- Verfahren in der KBV sei unwirksam, wie mit dem rechtskräftigen und das Gericht bindenden Beschluss des LAG München festgestellt sei. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages und im Anhang B seien unzulässig, da tarifwidrig. Die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages komme als Rechtsgrund für die Hypotax-Abzüge nicht in Betracht, da diese Regelung zu Ungunsten des Klägers von der im TV Entgelt geregelten Vergütung abweiche. Der dort geregelte hypothetische Steuerabzug betreffe die Höhe des Entgelts. Die Regelung greife in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von der dem Beschäftigten zustehenden Bruttovergütung vorsehe mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer Vereinbarung auf die Nettosumme zu machen. Das Vorliegen einer Kürzung könne nicht deshalb verneint werden, weil der Kläger trotz Anwendung des Hypotax-Verfahren jedenfalls das Nettoentgelt erhalte, dass er bei einem Verbleib in Deutschland erzielt hätte. Entscheidend sei, dass tarifvertraglich eine Bruttovergütung vereinbart sei. Die in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages enthaltene Vereinbarung über den Einbehalt vom Beschäftigten steuerrechtlich nicht geschuldeter Hypotax-Beträge führe unmittelbar zu einer Reduzierung der im TV Entgelt vereinbarten Bruttovergütung. Eine Öffnungsklausel enthalte der TV Entgelt nicht. Es handele sich auch nicht um eine abweichende vertragliche Regelung zu Gunsten des Klägers. Unter Anwendung der vom Bundesarbeitsgericht zum Günstigkeitsvergleich entwickelten Grundsätze erweise sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger als die tarifvertragliche Bruttoentgeltregelung. Die Beklagte selbst führe in Ziffer 2.3 des Anhangs B die entsendungsbedingten Zahlungen nicht als „Unternehmenseinkommen“ auf. Es sei davon auszugehen, dass sie bewusst unterscheide zwischen den Vergütungsbestandteilen, die Gegenleistung für die geleistete Arbeit sind und sonstigen entsendungsbedingten Zahlungen als Ausgleich und zur Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung. Die entsendungsbedingten Leistungen müssten daher bei dem vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich außer Betracht bleiben. Dies gelte auch für die Mobilitätszulage. Wie Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen zu entnehmen sei, sei die Mobilitätszulage gerade nicht als Teil des dort definierten Unternehmenseinkommens, das der Beschäftigte als Gegenleistung für seine Tätigkeit vom Arbeitgeber erhalte, aufgeführt. Auch die konkrete Ausgestaltung der Mobilitätszulage spreche gegen ihre Berücksichtigung als Teil der im Synallagma stehenden Entgeltleistung. So erhalte der Kläger im ersten Entsendungsjahr monatlich € 625,- als Mobilitätszulage (bzw. 15 % des im Einzelnen definierten Referenzeinkommens), wobei diese Zulage im weiteren Verlauf der Entsendung – nämlich im vierten und fünften Entsendungsjahr – reduziert werde. Beim Sachgruppenvergleich sei die von der Beklagten für den Kläger in Frankreich gezahlte Steuer zu berücksichtigen. Die Übernahme dieser Steuern durch die Beklagte stehe im engen inhaltlichen Zusammenhang mit den einbehaltenen Hypotax-Beträgen, da sich die Beklagte ohne den vereinbarten Einbehalt der hypothetischen Steuerbeträge nicht zur Zahlung der französischen Steuern verpflichtet hätte. Der Sachgruppenvergleich ergebe, dass der Abzug der Hypotax-Beträge von der Vergütung des Klägers nebst Befreiung von der französischen Steuer den Kläger im Vergleich zur Vergütung ohne Hypotax-Abzug und eigener Entrichtung der französischen Steuern schlechter stelle. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der einbehaltenen Hypotax-Beträge im klagweise zuletzt geltend gemachten Umfang sei auch nicht gemäß § 16 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (nachfolgend MTV) verfallen. Zwar sei auch der MTV – wie auch der TV Entgelt – während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist gelte daher auch für wechselseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien, die während des Entsendungszeitraums entstanden sind. Es sei zudem davon auszugehen, dass sämtliche Ansprüche auf Auszahlung der in 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge mit der jeweiligen Abrechnung der monatlichen Vergütung bzw. der jeweiligen Auszahlung der daraus folgenden Nettobeträge an den Kläger fällig geworden seien. Der Kläger habe daher mit seinem Schreiben vom 07.11.2017 die dreimonatige Ausschlussfrist nur für die Monate ab August 2017 gewahrt, nicht aber für die Nachzahlungen der Monate Januar 2017 bis Juli 2017. Es sei der Beklagten jedoch verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die Nichteinhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist zu berufen. Dies stelle sich aufgrund der besondere Umstände des vorliegenden Sachverhalts als treuwidrig dar. Diese Treuwidrigkeit folge insbesondere daraus, dass die Beklagte nicht schutzbedürftig sei. Bei der Beklagten habe im gesamten Jahr 2017 bis jedenfalls Oktober 2017 kein dahingehendes Vertrauen entstehen dürfen, dass sie nach Ablauf der tarifvertraglichen Ausschlussfrist ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Hypotax-Beträge nicht mehr werde bezahlen müssen. Das ergebe sich aufgrund der laufenden Verhandlungen mit dem KBR über eine Neuregelung der Hypotax-Abzüge, der auch bereits für die Vorjahre seitens des KBR geäußerten Bedenken und Kritik an den bestehenden Regelungen, der Bereitschaft der Beklagten, die einbehaltenen Beträge für die Jahre 2015 und 2016 unabhängig von der Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist an die Beschäftigten zu erstatten und insbesondere auch aufgrund des Umstands, dass die Beklagte sich ausweislich der Vereinbarung vom 16.01.2017 für den Fall, dass bis zum 31.12.2017 eine Einigung mit dem KBR zustande kommen sollte, bereits dazu verpflichtet hatte, eventuelle Differenzbeträge zwischen in 2017 einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer im Jahr 2018 an die Beschäftigten auszuzahlen. Die Beklagte habe sich aufgrund der aufgezeigten Umstände darüber im Klaren sein müssen, dass es je nach Ausgang der Verhandlungen mit dem KBR und insbesondere auch – wie schon praktiziert für die Vorjahre – losgelöst von der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfrist durch die Beschäftigten zu einer Erstattung der einbehaltenen Beträge an die Beschäftigten kommen werde. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Es fehle bereits an der hierfür erforderlichen Aufrechnungslage, da der Beklagten kein aufrechenbarer Gegenanspruch gegen den Kläger zustehe. Ein solcher folge insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1. Satz 1, 1. Alt. BGB bezüglich der von der Beklagten gewährten entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Diese Zahlungen seien sind nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern hätten ihre rechtliche Grundlage in der insoweit wirksamen KBV. Auch ohne die (unwirksame) Festlegung der steuerlichen Behandlung stelle die KBV eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den Bedingungen von Entsendungen dar, weshalb die Unwirksamkeit eines Teils der darin enthaltenen Regelungen nicht zur Unwirksamkeit der gesamten KBV führe. Die Wirksamkeit der KBV im Übrigen habe auch das LAG München in seinem Beschluss festgestellt. Daher scheide ein gegen den Kläger gerichteter Bereicherungsanspruch der Beklagten von vornherein aus. Der Anspruch auf Verzugszinsen ergebe sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Ergänzend wird auf den gesamten Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 11.06.2021 – 10 Ca 98/18 – Bezug genommen (S. 19 – 32 des Urteils, Bl. 545 – 558 d. A.). Das Urteil ist der Beklagten am 14.06.2021 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 12.07.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, die Berufungsbegründung ist – nach auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.09.2021 – am 10.09.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages gegen die angegriffene Entscheidung. Sie meint, der Gehaltsabzug nach dem Hypotax-Verfahren sei aufgrund der Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien gerechtfertigt. Es handele sich bei dieser Regelung weder um eine von einem Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 3 TVG abweichende Regelung, noch sei diese ungünstiger als die tariflichen Regelungen. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der TV Entgelt während der Dauer der Entsendung nicht normativ, also unmittelbar und zwingend aufgrund der Tarifbindung, gegolten habe, sondern nur aufgrund der einzelvertraglichen Bezugnahme im Entsendungsvertrag. Daher hätten die Tarifnormen des TV Entgelt keinen Vorrang gegenüber der Vereinbarung der Parteien in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages beanspruchen können. Der räumliche Geltungsbereich sei im TV Entgelt nur auf die dort konkret genannten Regionen in Norddeutschland (Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen) beschränkt. Es gebe keinen Anhaltspunkt im TV Entgelt für einen Willen der Tarifvertragsparteien, die tariflichen Regelungen auf andere Regionen im Inland oder gar im Ausland zu erstrecken. Es komme allein darauf an, ob der „Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses“ in dem räumlich konkretisierten Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Im Falle von vorübergehenden Ortsveränderungen sei maßgeblich, von welcher Organisationseinheit die Planung und Koordination der Arbeitsplätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und seine Weisungen für die tägliche Arbeit erhalte. Diese arbeitsorganisatorische Steuerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers sei während der Entsendung nicht durch die Beklagte, sondern durch die Verantwortlichen der französischen A. O. S. in Toulouse, konkret durch den Vorgesetzten des Klägers in Toulouse, Herrn J. P., erfolgt. Die Beklagte habe sich in der Zeit auf die Verwaltung und Abrechnung des Arbeitsverhältnisses beschränkt, die Personalkosten für den Kläger habe sie sich erstatten lassen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers habe sich im Entsendungszeitraum ins Ausland verlagert, wofür auch die Dauer der Entsendung spreche. Dies liege außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des TV Entgelt. Die „normative“ Geltung des Tarifvertrages ergebe sich – entgegen der Sicht des Arbeitsgerichts – nicht aus Vorschriften des europäischen Kollisionsrechts. Mit der Frage, ob Tarifverträge im Ausland zwingend normativ oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden, befasse sich das Kollisionsrecht nicht. Zur Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches eines Tarifvertrages könne auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das Bundesarbeitsgericht etwa in der Entscheidung vom 24.05.2018 zu der Frage des räumlichen Geltungsbereichs des Betriebsverfassungsgesetzes im Falle einer Auslandstätigkeit entwickelt habe. Entscheidend sei auch insoweit die arbeitsorganisatorische Eingliederung. Daher sei es nicht nachvollziehbar, dass das Arbeitsgericht zwar die arbeitsorganisatorische Eingliederung des Klägers in den ausländischen Betrieb der A. O. S. bejaht habe, gleichzeitig aber allein wegen der zeitlichen Begrenzung der Entsendung eine hinreichende Anbindung an die Beklagte annehme und als Konsequenz den TV Entgelt als räumlich einschlägig ansehe. Wer jahrelang in einen Betrieb im Ausland integriert sei und dort Weisungen erhalte, habe die Bindung an den Inlandsbetrieb verloren, die es rechtfertigen könne, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Selbst wenn man von einer normativen Geltung des TV Entgelt ausgehen wollte, stelle die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages keine „Abweichung“ vom TV Entgelt dar. Dieser treffe keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich bei Auslandsentsendung. Zudem werde die Höhe des tariflichen Bruttoentgelts nicht verändert. In den Abrechnungen sei jeweils das Bruttoentgelt ausgewiesen, das im TV Entgelt vorgesehen sei – insoweit unstreitig –. Der Hypotax-Abzug werde jeweils erst „ganz am Ende“ vom Nettobetrag vorgenommen. Die Beklagte verweist hierzu auf die als Anlage BB 3 vorgelegten Gehaltsabrechnungen (Bl.801 – 803 d. A.). Der Hypotax-Abzug erfolge zudem von einem Nettoentgelt, das aufgrund der zahlreichen übertariflichen entsendungsbedingten Sonderzahlungen erhöht sei. Dies lasse das Bruttoarbeitsentgelt gemäß dem TV Entgelt als Grundlage der Vergütung unberührt. Der TV Entgelt beinhalte kein generelles „Netto-Abzugsverbot“. Ein so weitreichender Eingriff in die Dispositionsfreiheit der einzelnen Arbeitnehmer entspreche dem Regelungswillen der Tarifvertragsparteien nicht. Andernfalls wären z.B. auch Abzüge vom Nettoentgelt zum Zweck der Rückzahlung eines vom Arbeitgeber gewährten Arbeitnehmerdarlehens unzulässig. Der Kläger habe sich für die Entsendung zu den im Entsendungsvertrag genannten Bedingungen freiwillig und bewusst entschieden. Zudem führe das Hxpotax-Verfahren bei isolierter Betrachtung letztlich genau zu dem Netto-Auszahlungsbetrag, den die Tarifvertragsparteien – ausgehend von der Geltung deutschen Steuerrechts – bei Abschluss des TV Entgelt vorgesehen hätten. Aber auch wenn man annehmen wollte, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages eine Abweichung vom TV Entgelt darstelle, führe dies nicht zur Unwirksamkeit gemäß § 4 Abs. 3 TVG. Denn es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Vergütungssituation des Klägers während des Auslandsaufenthaltes auf Grundlage der vereinbarten Entsendungsbedingungen günstiger sei im Vergleich zur Vergütungssituation nur nach dem TV Entgelt. Das Arbeitsgericht habe beim Sachgruppenvergleich den Bereich der einzubeziehenden Vergütungsbestandteile in nicht sachgerechter Weise verengt. Es komme darauf an, welche vertraglichen Regelungen in einem Sachzusammenhang stehen. Diese bildeten dann eine Sachgruppe. Maßgeblich sei, ob die fraglichen Regelungen nach dem Parteiwillen voneinander abhängig seien, also miteinander stehen und fallen sollten. Ausgehend davon müssten auch die entsendungsbedingten Vergütungsleistungen der Beklagten in den Vergleich mit einbezogen werden. Der Zusammenhang des Hypotax-Verfahrens mit den entsendungsbedingten Sonderzahlungen werde insbesondere im Anhang B zur KBV durch Ziffer 1 Abs. 3 verdeutlicht. Daraus ergebe sich, dass sowohl die Höhe als auch der Umstand der Nettozahlung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen gerade in Ansehung des Hypotax-Verfahrens so ausgestaltet worden seien, dass eine Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerlast in den jeweiligen Gastländern erreicht werden könne und gleichzeitig auch Arbeitnehmer wie der Kläger trotz des Umstandes, dass sie einen im Ausland bestehenden Steuervorteil wegen des Hypotax-Abzugs nicht realisieren können, die Entsendungsbedingungen dennoch insgesamt als sehr großzügig empfinden. Selbst wenn man – wie das Arbeitsgericht – den Sachgruppenvergleich auf diejenigen Entgeltbestandteile beschränken wollte, die eine Gegenleistung für die im Ausland erbrachte Arbeitsleistung darstellten, sei jedenfalls die Mobilitätszulage mit einzubeziehen. Wenn man diese Zahlung berücksichtige, erhalte der Kläger trotz des Hypotax-Abzugs ein höheres Netto-Arbeitsentgelt als nach dem TV Entgelt geschuldet. Die Mobilitätszulage werde als zusätzliche Vergütung für die Arbeitsleistung im Ausland gezahlt. Das Arbeitsgericht interpretiere die Regelung in Ziffer 2.3 des Anhangs B zur KBV nicht richtig. Zwar sei die Mobilitätszulage nicht als Bestandteil des „Unternehmenseinkommens“ aufgelistet, ebenso wenig wie die sonstigen entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Das habe nur den Zweck, das Einkommen zu definieren, das Grundlage der Berechnung der hypothetischen Steuer sein soll. Ziel sei ja, dass der Kläger unter Berücksichtigung des Hypotax-Abzugs genau den Betrag (des Grundentgelts) ausgezahlt bekomme, den er bei Weiterarbeit in Deutschland nach Abzug der in Deutschland geschuldeten Lohnsteuer erhalten hätte. Die Festlegung des „Unternehmenseinkommens“ lege also nicht etwa fest, was als Gegenleistung zur Arbeitsleistung anzusehen sei (und was nicht). Die Zahlung der Mobilitätszulage sei allein an die Erbringung der Arbeitsleistung im Ausland geknüpft; weitere Voraussetzungen habe es nicht gegeben. Es sei sachfremd und verkürzend, diese Zahlung beim Sachgruppenvergleich nicht mit einzubeziehen. Bei Berücksichtigung der Mobilitätszulage erhalte der Kläger ein deutlich höheres Gehalt als im TV Entgelt vorgesehen; unter Berücksichtigung der in Frankreich seitens der Beklagten für ihn gezahlten Steuern werde auch der Hypotax-Abzug bei einer vergleichenden Nettoentgeltbetrachtung mehr als kompensiert. Dies habe auch der Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrages erkennen können. Das Arbeitsgericht habe schließlich verkannt, dass die Ansprüche des Klägers zu einem großen Teil aufgrund der Ausschlussfristen des MTV verfallen seien. Unabhängig von der Frage, nach dem grundsätzlichen Bestehen eines Anspruches – habe der Kläger für das Jahr 2017 allenfalls die Nachzahlung der Hypotax-Abzüge ab August 2017 verlangen können, daher für das Jahr 2017 allenfalls einen Betrag in Höhe von € 3.725,- (5 x € 745,-). Abzüglich der von der Beklagten für den Kläger übernommenen französischen Steuern für das Jahr 2017 in Höhe von insgesamt € 3.162,- blieben daher von der mit dem Klageantrag zu 1 geltenden gemachten Forderung allenfalls € 563,- übrig. Es sei der Beklagten keineswegs verwehrt, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Die Zusage, die Differenzbeträge aus 2017 auszugleichen, habe die Beklagte nur gegenüber den Vertretern des KBR getätigt, nicht gegenüber dem Kläger. Dies sei auch nur für den Fall zugesagt worden, dass es bis zum 31.12.2017 zu einer Einigung zwischen ihr und dem KBR über die künftige Handhabung des Hypotax-Verfahrens kommt, was – unstreitig – nicht erfolgt sei. Dem Kläger gegenüber habe die Beklagte mit ihrer E-Mail vom 17.02.2017 deutlich zu erkennen gegeben, dass sie das Hypotax-Verfahren für gerechtfertigt halte und es weiter anwenden werde. Angesichts dieser Mitteilung und der noch völlig offenen Ergebnisse der Verhandlungen mit dem KBR habe der Kläger die entsprechenden Nachzahlungen innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen müssen. Dies sei hinsichtlich der Abzüge für Januar 2017 bis einschließlich Juli 2017 nicht erfolgt, obwohl er deren Höhe gekannt habe. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf erweckt, dass sie sich nicht auf die tariflichen Ausschlussfristen berufen werde. Verfallen seien auch die Nachzahlungsansprüche des Klägers für die Monate Januar 2018 bis einschließlich Juli 2018. Das Schreiben des Klägers vom 08.11.2017 wahre die Ausschlussfristen für diese (künftigen) Ansprüche nicht. Der Kläger habe nämlich in dem genannten Schreiben ausdrücklich nur die im Jahr 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von monatlich € 745,- geltend gemacht; dies zeige schon die Überschrift. Die Auszahlung der Hypotax-Abzüge für 2018 habe der Kläger daher erstmals mit Schriftsatz vom 29.11.2018 schriftlich geltend gemacht, dies sei bezogen auf die Monate Januar – Juli 2018 zu spät. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung am 30.03.2022 die Hilfswiderklage zurückgenommen. Der Kläger hat der Rücknahme zugestimmt. Es wird ergänzend auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Bl. 878 ff. d. A.). Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kläger in der Berufungsverhandlung am 30.03.2022 klargestellt, dass er für den Monat Dezember 2019 die Nachzahlung eines Betrages von Höhe von € 65,87 verlangt aufgrund des Hypotax-Einbehalts. Es wird ebenfalls ergänzend auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 878 ff. d. A.). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.06.2021 – 10 Ca 98/18 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil. Er macht geltend, die Auslandsentsendung sei „kollektivrechtlich geprägt“, wobei die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung ja unwirksam seien. Da die Regelungen zu den entsendungsbedingten Zahlungen im Übrigen wirksam seien, hätten die Auszahlungen an den Kläger entsprechend zu erfolgen; ein Verzicht darauf sei rechtlich ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht zulässig. Soweit die Beklagte meine, die Regelungen zum Hypotax-Abzug und zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen bildeten ein Gesamtpaket, verkenne sie den Inhalt des Beschlusses des LAG München, in dem festgestellt sei, dass die Regelung der KBV auch ohne die Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine praktikable Regelung der Entsendungsbedingungen darstelle. Die Betriebsparteien hätten die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen nicht vor dem Hintergrund getroffen, dass in Frankreich die Steuern niedriger seien als in Deutschland. Die Regelung gelte für alle ins Ausland entsandten Mitarbeiter. Der Kläger meint, es fehle nicht nur an der kollektivrechtlichen, sondern auch an einer individualvertraglichen Rechtsgrundlage für die vorgenommenen Hypotax-Abzüge, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages der Parteien habe keine rechtlichen Wirkungen. Hierzu macht er geltend, der Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossenen Entsendungsvertrages werde von den Willenserklärungen der Vertragsparteien nur soweit erfasst, als sein Inhalt kollektivrechtlich wirksam als Anlage zur KBV (Musterentsendungsvertrag) vereinbart sei. Der Tenor des Beschlusses des LAG München entfalte daher auch insoweit eine bindende Wirkung. Es sei durch Auslegung zu ermitteln, ob sich die Erklärung des Klägers im Entsendungsvertrag, wonach er mit er Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden sei, auch auf den Fall erstrecke, dass die kollektivrechtliche Grundlage – wie vom LAG München festgestellt – einschließlich der entsprechenden Formulierung im Musterentsendungsvertrag unwirksam ist. Entsprechend sei auch zu fragen, ob die Beklagte bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages wollte, dass Ziffer 7 des Entsendungsvertrages auch dann wirksam sein soll, wenn die entsprechenden kollektivrechtlichen Regelungen zur hypothetischen Besteuerung unwirksam sind. Dies sei in beiden Fällen zu verneinen. Beide Seiten hätten die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen bei Unterzeichnung des Entsendungsvertrages nicht für möglich gehalten. Einen „geheimen Vorbehalt“, dass die Regeln über den hypothetischen Steuerabzug unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden Regelungen der KBV und des Musterentsendungsvertrages Anwendung finden sollten, habe es nicht gegeben. Die Regelung in Ziffer 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages habe rein deklaratorischen Charakter. Der Entsendungsvertrag realisiere insoweit nur den bereits in der KBV und den Anlagen entsprechend niedergelegten Willen der Betriebsparteien. Ein verständiger Arbeitnehmer könne nicht erkennen, dass die Vereinbarung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 eine eigenständige, arbeitsvertragliche Bedeutung bezüglich der steuerlichen Behandlung von Vergütungsansprüchen habe. Der Entsendungsvertrag setze im Falle einer Entsendung ausschließlich den Willen der Betriebsparteien um; er entfalte grundsätzlich im Vertragsverhältnis der Parteien, die ins Ausland entsandt werden, keine eigenständige Wirkung. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages tarifwidrig und daher gem. § 4 Abs. 3 und 4 TVG unwirksam sei. Der TV Entgelt gelte normativ und damit zwingend auch für den Kläger im Entsendungszeitraum. Dies ergebe sich aus den kollisionsrechtlichen Regelungen. Die Parteien hätten ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts im Entsendungsvertrag vereinbart. Das Tarifvertragsstatut folge dem Vertragsstatut. Dies werde bestätigt durch Art. 8 Abs. 2 – 4 ROM I VO. Zu den geltenden Vorschriften gehöre auch das Tarifvertragsgesetz. Hieran ändere eine vorübergehende Entsendung ins Ausland nichts. Eine Entsendung sei vorübergehend, wenn sie nicht endgültig erfolge. Der Kläger verweist hierzu auch auf den Erwägungsgrund 36 zur ROM-I-VO Nr. 593/2008. Eine zeitliche Grenze enthalte das Wort „vorübergehend“ in Art. 8 Abs. 2 S. 2 ROM-I-VO nicht. Die Annahme der Beklagten, wonach die zweijährige Entsendung des Klägers zu einer Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses führe mit der Konsequenz, dass das deutsche Tarifvertragsstatut ersatzlos entfalle, sei mit den Kollisionsregelungen nicht vereinbar, ebenso wenig mit Ziffer 10 des Entsendungsvertrages. Das Arbeitsgericht habe auch nicht allein auf die Befristung der Entsendung abgestellt, sondern ebenso auf die grundsätzlich bestehende Rückrufmöglichkeit und die ausdrückliche Aufrechterhaltung der vertraglichen und grundsätzlichen betrieblichen Regelungen Die Anbindung des Arbeitsverhältnisses an den Stammbetrieb ergebe sich unter anderem auch daraus, dass die Tarifvertragsparteien auch bezogen auf die Außenstelle der Beklagten in Toulouse Tarifverträge abschlössen (Verweis auf Anlagen K 9 und 10). Ebenso träfen auch Betriebsvereinbarungen Regelungen zu den Mitarbeitern, die in Toulouse tätig seien. Der Kläger verweist hierzu auf die vorgelegte BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung vom 11.02.2019. Entgegen der Sicht der Beklagten seien die entsendungsbedingten Sonderzahlungen im Rahmen des Sachgruppenvergleichs bei der Prüfung, ob eine für den Kläger günstigere Situation gegenüber der tarifvertraglichen Regelung vorliege, nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der KBV sei nicht ersichtlich, dass die Höhe der entsendungsbedingten Sonderzahlungen von der Vereinbarung einer hypothetischen Steuerlast abhänge. Diese Zahlungen würden unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Gastlandes an alle entsandten Beschäftigten gezahlt. Die entsendungsbedingten Zahlungen würden nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit gezahlt. Dies ergebe sich aus deren Inhalt und der Struktur der KBV und des Entsendungsvertrages. Auch für die Mobilitätszulage gelte nichts anderes. Eine Berücksichtigung der Mobilitätszulage als Kompensation für die Hypotax-Abzüge führe dazu, dass die durch die KBV begründeten Zahlungsansprüche mittelbar in unzulässiger Weise gekürzt würden. Selbst wenn man die Mobilitätszulage einbeziehen wollte, sei diese ambivalent. So könne sie zB. bei einem erhöhten Unternehmenseinkommen (zB. aufgrund einer hohen Anzahl von Überstunden) im Einzelfall geringer ausfallen als die Hypotax-Abzüge. Als ambivalente Regelung führe sie nicht zu einer Günstigkeit im Sinne des Günstigkeitsvergleichs. Zudem sei die Vereinbarung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB – wie vom Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht – unwirksam, da sie das Synallagma einseitig zu Gunsten der Verwenderin verändere. Zu Unrecht wende die Beklagte einen teilweisen Verfall der Klageforderungen ein. Der Kläger meint, seine Ansprüche gegen die Beklagte auf Nachzahlung der im Jahr 2017 erfolgten Gehaltsabzüge nach dem Hypotax-Verfahren seien nicht jeweils zum Ende des jeweiligen Kalendermonats fällig geworden (entsprechend der Fälligkeit der Gehaltsforderungen). Vielmehr sei aufgrund der gem. Ziffer 3 des Protokolls vom 16.01.2017 getroffenen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem KBR eine Regelung zu Gunsten Dritter (der Arbeitnehmer) gem. § 328 BGB getroffen worden, die dazu führe, dass der Nachzahlungsanspruch wegen der im Jahr 2017 erfolgten Hypotax-Abzüge erst nach Ablauf des Jahres 2017 fällig geworden sei, nämlich erst mit Eintritt der auflösenden Bedingung zum 31.12.2017, da es bis dahin nicht zu einer Einigung zwischen der Arbeitgeberin und dem KBR über das Hypotax-Verfahren gekommen sei. Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 07.11.2017 erfasse auch die erst noch fällig werdenden Forderungen auf Auszahlung der künftig einbehaltenen Hypotax-Abzüge. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, wonach die Beklagte aufgefordert werde, künftig keine Abzüge mehr vorzunehmen. Es handele sich um Ansprüche, die aus dem jeweils gleichen Grundtatbestand folgten, daher werde der mit Ausschlussfristen verfolgte Zweck, dass der Schuldner erkennen kann, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, bereits durch die einmalige Geltendmachung erreicht. Zudem sei der Vortrag des Klägers im Prozess auch bereits von Beginn an mit der Ankündigung verknüpft gewesen, weitere Zahlungen zu verlangen. Der Kläger verweist insofern auf seine Klageanträge Ziffer 2 und 3 und die Ausführungen in der Klageschrift vom 13.03.2018 zur Zulässigkeit der Feststellungsanträge. Daraus ergebe sich klar, dass der Kläger auch zukünftige Einbehalte hypothetischer Steuer nicht akzeptieren und Zahlung an sich inklusive entstehender Verzugszinsen verlangen werde. Zudem sei der Verweis der Beklagten auf das Eingreifen der Ausschlussfristen treuwidrig. Der Kläger verweist hierzu ergänzend auf sein Vorbringen unter Ziffer 7 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 08.11.2018. Soweit die Beklagte gegenüber etwaigen Nachzahlungsforderungen des Klägers für die (auch aus Sicht der Beklagten nicht verfallenen) Ansprüche der Monate August bis Dezember 2017 in Höhe von (5 x € 745,- =) € 3.725,- mit Rückforderungsansprüchen gegen den Kläger aufgrund ihrer Zahlungen an die französischen Steuerbehörden in Höhe von insgesamt € 3.162,- die Aufrechnung erkläre, sei ihr dies verwehrt. Dies stelle sich im Hinblick auf die erstinstanzliche Erledigungserklärung als widersprüchliches Verhalten dar. Die Beklagte könne sich nicht zweifach auf dieselbe Zahlung berufen. In ihrer Replik vom 29.12.2021 wendet die Beklagte ein, es fehlten jegliche Anhaltspunkte für eine rein deklaratorische Wirkung der Regelung in Ziffer 7 Abs. 1 und 2 Entsendungsvertrag. Es sei vielmehr umgekehrt anzunehmen, dass die Arbeitsvertragsparteien – insbesondere die Beklagte – in Ansehung der entsendungsbedingten Sonderleistungen den Hypotax-Abzug erst recht individualvertraglich abgesichert hätten, wenn sie gewusst hätten, dass die entsprechende kollektive Regelung unwirksam ist. Die ausdrückliche Benennung von gewollten Rechtsfolgen in einem privatautonomen Vertrag sei grundsätzlich als konstitutive Vereinbarung der Rechtsfolgen anzusehen. Eines Hinweises auf die ohnehin bestehende Rechtslage – auch ohne den Entsendungsvertrag – habe es nicht bedurft. Solle einer Vereinbarung ausnahmsweise nur rein deklaratorische Wirkung zukommen, sie also in der Sache überflüssig sein, so bedürfe es dafür eindeutiger Anhaltspunkte, die hier fehlten. Im Gegenteil: Die Parteien hätten im Entsendungsvertrag nicht nur die Regelungen der KBV insgesamt in Bezug genommen, sondern in Ziffer 7 die Anwendung des „Tax-Equalization“ – Prinzips für die Dauer der Entsendung ausdrücklich festgelegt. Die Bezugnahme diene nur als Verweis auf die in der KBV / Anhang B enthaltene umfassende Erläuterung des Prinzips. Im Übrigen seien die Parteien auch im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit befugt, eine unwirksame oder in ihrer Wirksamkeit zweifelhafte kollektive Regelung in Bezug zu nehmen. Für die Annahme, dass die Vertragsparteien nur für den Fall der Wirksamkeit der kollektiven Regelung auf die Hypotax-Regelung in der KBV / Anhang B Bezug nehmen wollten, fehle es ebenfalls an Anhaltspunkten. Die Entscheidung des LAG München betreffe nur die Unwirksamkeit der kollektiven Regelung, sie wirke sich auf die Regelung im Entsendungsvertrag nicht aus. Soweit der Kläger für den fortbestehenden Bezug zum Betrieb der Beklagten auf das vertraglich vereinbarte Rückrufrecht der Beklagten verweise, sei dies ohne praktische Relevanz. Selbst wenn man einzelne Regelungen im Entsendungsvertrag als Indiz für einen Inlandsbezug ansehen wollte, trete dies in der Bedeutung zurück angesichts der tatsächlichen arbeitsorganisatorischen Integration des Klägers in den Betrieb in Toulouse. Die vom Kläger herangezogene BV über die Tragepflicht von Arbeitskleidung richte sich bereits ihrem Geltungsbereich nach nur an die am Standort Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer. Die Regelung in Ziffer 5 sei nur klarstellend gemeint. Die Regelung in Ziffer 7 sei nicht gemäß § 307 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kläger nicht unangemessen, insbesondere weiche sie nicht vom Leitbild des § 611 a BGB ab. Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu wird Bezug genommen (Schriftsatz vom 29.12.2021, S. 8 – 13, Bl. 844 – 849 d. A.). Die Beklagte hält weiterhin an der Sichtweise fest, dass ein erheblicher Teil der Forderungen aufgrund der Ausschlussfrist aus dem MTV verfallen sei. Soweit der Kläger sich auf eine von der Beklagten mit dem KBR angeblich getroffene abweichende Vereinbarung zum Fälligkeitszeitpunkt etwaiger Rückforderungsansprüche berufe, sei dies eine zu weitgehende Interpretation etwaiger Vereinbarungen. Zudem handele es sich – selbst wenn man eine solche Vereinbarung annehmen wollte – keineswegs um eine Vereinbarung zu Gunsten Dritter iSd. § 328 BGB, sondern um eine für die Arbeitnehmer nachteilige Regelung. Ergänzend wird auf die weiteren Ausführungen der Beklagten hierzu verwiesen (Schriftsatz vom 29.12.2021, unter Ziffer 6, S. 13 – 16, Bl. 849 – 852 d. A.). Die Beklagte meint, sie sei berechtigt, gegenüber etwaigen Nachzahlungsforderungen wegen der Hypotax – Abzüge ab August 2017 mit ihren dann gegebenen Rückforderungsansprüchen aufgrund der für den Kläger für 2017 unstreitig entrichteten Steuerzahlungen an die französischen Finanzbehörden in Höhe von € 3.162,- aufzurechnen. Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten liege nicht vor. Als der Kläger damit begonnen habe, nur diejenigen Klageforderungen in Höhe der tatsächlich erfolgten Steuerzahlungen für erledigt zu erklären, die er wegen des Eingreifens der Ausschlussfrist ohnehin nicht mehr hätte geltend machen können, habe die Beklagte erstinstanzlich eingewandt, dass dies unzulässig sei. Etwaige Aufrechnungserklärungen der Beklagten aufgrund der Steuerzahlungen für den Kläger hätten sich natürlich nur auf (noch) bestehende Klageforderungen bezogen, nicht auf verfallene. Sie habe daher den Erledigungserklärungen des Klägers „nur im Hinblick auf die Höhe der mit den Klageanträgen jeweils eingeklagten Gesamtforderung“ zugestimmt, weil es natürlich in ihrem Interesse liege, dass „die jeweils eingeklagte Gesamtforderung sich der Höhe nach im Umfang der tatsächlichen Steuerzahlung reduziert“. Dies habe sie gegenüber dem Arbeitsgericht auch klargestellt. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso der Kläger von einem widersprüchlichen Verhalten ausgehe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der in der Berufung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.