Urteil
11 Ca 199/18
ArbG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.960,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 auf 5.960,00 € und auf 745,00 € vom 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.09.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 zu zahlen:
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60% und die Beklagte zu 40%.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.484,12 Euro festgesetzt.
5. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.960,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 auf 5.960,00 € und auf 745,00 € vom 01.06.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.07.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.08.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.09.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.10.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.11.2018 bis 31.12.2018, auf 745,00 € vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 zu zahlen: 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 60% und die Beklagte zu 40%. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.484,12 Euro festgesetzt. 5. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Widerklage viel nicht zur Entscheidung an. 1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Hypotax-Beträge bestanden hat. Ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls gem. § 16 des Manteltarifvertrages für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern (MTV) verfallen. Im MTV heißt es auszugsweise: „§ 1 Geltungsbereich „1. Dieser Manteltarifvertrag gilt für die Mitglieder der vertragsschließenden Parteien, und zwar 1.1 räumlich in den Ländern Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein sowie im Land Mecklenburg-Vorpommern. § 16 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle, - dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der jeweiligen Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG). 1.3 …“ Der Kläger erhält eine Vergütung nach der EG 9/Z1 des Entgelttarifvertrages für die Metallindustrie Hamburg (TV Entgelt). Im TV Entgelt heißt es auszugsweise wie folgt: „1. Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen,…“ a) Der MTV und der TV Entgelt sind auch während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten anzuwenden mit der Folge, dass auch die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist Ansprüche, die während der Entsendung des Klägers nach Toulouse entstanden sind, erfasst. aa) Ist das deutsche Arbeitsvertragsrecht gewählt, dann können Tarifverträge auch die im Ausland vollzogenen Arbeitsverhältnisse ergreifen, sofern Tarifzuständigkeit und Tarifbindung vorliegen. Das gilt recht unproblematisch für die bloße vorrübergehende Entsendung ins Ausland, bei der es auch nicht einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bedarf, so genannte „Ausstrahlungsfälle” (MHdB ArbR, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung Rn. 13, beck-online). Art. 30 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO, der dies für das Arbeitsvertragsstatut ausdrücklich festlegt, wird auf das gesamte Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsrechts und der Tarifverträge erstreckt. Sofern der Tarifvertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt, kann ein Arbeitnehmer daher auch dann tarifliche Rechte geltend machen, wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet (Däubler, Tarifvertragsgesetz, Einleitung, Rn. 738, beck-online). bb) Vorliegend handelt es sich um eine vorübergehende Entsendung. Der Kläger war vor der Entsendung in den Betrieb der Beklagten in Hamburg eingegliedert und sodann für die Dauer von ca. fünf Jahre zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse entsandt worden. Es handelt sich um eine von vornherein festgelegte bestimmte Zeitdauer des Auslandseinsatzes nach deren Ablauf der Kläger wieder bei der Beklagten in Deutschland tätig ist. Die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der A. O. S. steht einer Anwendbarkeit des deutschen Tarifvertrages während der Dauer der Entsendung nicht entgegen. Diesbezüglich kann auch auf den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 AÜG zurückgegriffen werden, wonach Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendeten Betriebs des Verleihers bleiben. Die Regelung stellt für Inlandsarbeitsverhältnisse klar, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs sind und auch während der Dauer ihrer Überlassung in die dortige Betriebsorganisation eingegliedert bleiben. Handelt es sich um eine andere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes, kommt eine entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 1 AÜG in Betracht (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 54/18 –, Rn. 14 - 15, juris). Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Leiharbeitnehmer, gleichwohl wird er vorrübergehend in ein anderes Land entsandt, während der Beklagten weiterhin die Personalverwaltung und Entgeltzahlung oblag. Dementsprechend bleibt der Kläger Angehöriger des entsendeten Betriebes in Hamburg, so dass die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch während der Entsendung ins Ausland Anwendung finden. Die von dem BAG in seinem Urteil vom 24. Mai 2018 (BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 2 AZR 54/18 –, juris), aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Anwendbarkeit des BVerfG eines in das Ausland entsandten Arbeitnehmers sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da es in dem vom BAG zu entscheidenden Sachverhalt um ein Arbeitsverhältnis ging, in dem der Arbeitnehmer von Beginn an im Ausland eingesetzt war. Auf eine etwaig praktische Bedeutung des in der Entsendungsvereinbarung enthaltenen Rückrufrechts der Beklagten kommt es daher nicht an. b) Die in § 16 MTV geregelte Ausschlussfrist ist daher auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien – auch soweit sie während der Entsendung nach Frankreich entstanden sind – anwendbar. aa) Etwaige Ansprüche des Klägers auf Zahlung der von der Beklagten einbehaltenen Hypotax-Beträge hätten folglich innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Die Beklagte hat von der Vergütung des Klägers in der Zeit vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2017 monatlich 1.029,00 € hypothetische Steuer einbehalten. Ein etwaiger Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Einbehalte wäre dann bereits mit Auszahlung des monatlichen Gehalts während der Entsendung fällig geworden. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Anlage K 4, Bl. 66 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zwar auf, die im Jahr 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von monatlich 1.029,00 € an ihn auszuzahlen. Hinsichtlich dieses Zeitraums hat der Kläger die Klage jedoch für erledigt erklärt (Schriftsatz vom 22.06.202, Bl. 319 d.A.). Die zuletzt vom Klageantrag zu 1. umfassten Ansprüche aus dem Jahr 2017 wurden erstmals mit der Klageschrift vom 2. Mai 2018 geltend gemacht. bb) Die Ausschlussfrist ist nicht aufgrund der in der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und dem KBR getroffenen Vereinbarung vom 16. Januar 2017 gehemmt worden. Für die Ausschlussfrist in § 16 MTV existiert keine Regelung wie § 203 BGB, die die Hemmung der Verjährungsfrist bei Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner regelt. § 203 S. 1 BGB ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht entsprechend anwendbar. In der Rechtsprechung wird zwar vertreten, daß § 203 Satz 1 BGB auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, entsprechend anwendbar ist mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch gehemmt ist (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 –, juris, Rn. 23). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 203 S. 1 BGB liegen jedoch nicht vor. Zum einen geht es nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, sondern um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen die schriftliche Geltendmachung erfordert. Darüber hinaus bestanden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Vergleichsverhandlungen über die Rückzahlung der Hypotax-Beträge. Verhandlungen bestanden allein zwischen dem KBR und der Beklagten. cc) Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft. An den Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Treuwidrigkeit bei der Berufung auf eine Ausschlussfrist sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17 –, juris, Rn. 11 – 12; BAG, Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 722/07 –, juris, Rn. 34). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger weder von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, der Kläger könne wegen der Verhandlungen zwischen dem KBR und der Arbeitgeberin darauf vertrauen, etwaige Rückzahlungsansprüche würden auch ohne schriftliche Geltendmachung erfüllt werden. 2. Der Antrag zu 2. ist mangels Einhaltung der Ausschlussfrist ebenfalls unbegründet. Die den Zeitraum Januar 2018 bis März 2018 betreffenden Ansprüche wurden erstmals mit der Klageerweiterung vom 21. August 2018 geltend gemacht. 3. Der Antrag zu 3. ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung der Gehaltseinbehalte von jeweils 745,09 € in den Monaten Mai bis November 2018, insgesamt 5.960,00 €. a) Der Anspruch ergibt sich aus § 611 Abs. 1 i.V.m. dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Der Kläger hat für das Jahr 2018 Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 09/Z1des auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbaren TV Entgelt (siehe Ziff. I 1. a)). Während der Entsendung des Klägers behielt die Beklagte im Jahr 2017 von der Vergütung des Klägers monatlich eine hypothetische Steuer von 1.029,00 €, insgesamt 12.348,00 € und sodann noch einmal aufgrund einer Nachberechnung 5.960,00 € (monatlich 745,00 €) ein. Die tatsächliche Steuer für das Jahr 2017 betrug 10.287,00 €. b) Der Einbehalt der hypothetischen Steuer von der Vergütung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund. aa) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist nicht die KBV. Mit Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18) hat das LAG München die Unwirksamkeit der Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind die Gründe des Beschlusses ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 19). Die Entscheidung des LAG München hat präjudizielle Wirkung auf das vorliegend zu entscheidende Verfahren. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt gewesen ist (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, BAGE 154, 136-143, Rn. 22). Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung ist - auch außerhalb vom Bestehen ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage des Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien. Allein dem Betriebsrat und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer ist die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zugewiesen. In der Folge können einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Betriebsrat verlangen, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, also etwa die Zustimmung zu einer mitzubestimmenden Maßnahme zu verweigern. Nur den Betriebsparteien - nicht den jeweiligen Arbeitnehmern - kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (BAG, Urteil vom 23. Februar 2016 – 1 AZR 73/14 –, juris, Rn. 22). Gleiches gilt für die Arbeitgeberin, die sich ebenfalls nicht in dem Individualprozess mit dem Arbeitnehmer auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht berufen kann. bb) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist auch nicht der Entsendungsvertrag, weil § 7 des Entsendungsvertrages betreffend den hypothetischen Steuerabzug gemäß § 4 Abs. 3 TVG gegen den TV Entgelt verstößt. § 7 des Entsendungsvertrages weicht von der in dem TV Entgelt geregelten Vergütung zu Ungunsten des Klägers ab. (1) Der in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vereinbarte hypothetische Steuerabzug betrifft die Höhe des Entgelts. Die Regelungen zum Steuerabzug greifen in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem Mitarbeiter zustehenden Bruttoentgelt vorsehen mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer auf die Nettosumme zu machen (so auch Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, Rn. 109, juris). Dies entspricht auch dem Verständnis der Beklagten, die in Ziff. 4 des Anhang B zu den Entsendungsbedingungen (Anlage K 1 c, Bl. 23, Bl. 26 und Anlage K 2 c, Bl. 53, Bl. 56 d.A.) von einer Kürzung des Bruttoentgeltes durch die hypothetische Steuer spricht. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der Kläger das Entgelt erhält, dass dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht. Die Tarifvertragsparteien mögen bei der Festsetzung der Entgelte zwar neben den Lebenshaltungskosten auch die ungefähren Abzüge berücksichtigen. Letztlich wollen sie dem Mitarbeiter einen Bruttolohn garantieren, auf den dann der Arbeitnehmer gesetzlich festgelegte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Die Reduzierung des Gehaltes um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteigt, kommt einer Reduzierung des Bruttogehalts gleich. (2) Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen auch in Bezug auf die Vergütung gilt die Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG (s. nur BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 43). Da der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel für eine von der tariflichen Vergütung abweichende ungünstigere individualrechtliche Regelung beinhaltet, gilt das sog. Günstigkeitsprinzip. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung. (BAG, Urteil vom 17. April 2013 – 4 AZR 592/11 –, juris, Rn. 14). Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht. Anzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG, Urteil vom 22. August 2018 – 5 AZR 551/17 –, Rn. 14, juris; BAG, Urteil vom 15. April 2015 – 4 AZR 587/13 –, juris, Rn. 280 - 281). (3) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger. Der Günstigkeitsvergleich ist zwischen der Vergütung und der Befreiung des Klägers von der in Frankreich zu zahlenden Steuer einerseits und der tatsächlich gezahlten Vergütung unter Abzug der hypothetischen Steuer andererseits vorzunehmen. Dabei fließen in die zu berücksichtigende Vergütung alle Beträge ein, die der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält. Die Vergütung – von der Beklagten als Unternehmenseinkommen bezeichnet – wird in Ziffer 2.3 Anhang B zu den Entsendungsbedingungen (Anlage K 1 c, Bl. 23, 24, d.A., Anlage 2 c, Bl. 53, 54) entsprechend definiert. Danach gehören zum Unternehmenseinkommen unter anderem das Grundentgelt, Leistungsprämien, Leistungsentgelte, Funktionszulage, ERA-Zulage, Vergütung für Überstunden, Provisionen, Schichtzuschläge, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen sowie gesetzliche Zahlungen. Die Beklagte führt bei dem Unternehmenseinkommen in Ziffer 2.3 Anhang B keine entsendungsbedingten Zahlungen auf, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte ganz bewusst zwischen den Vergütungsbestandteilen als Gegenleistung für die geleistete Arbeit einerseits und sonstiger entsendungsbedingter Zahlungen als Ausgleich für Erschwernisse und Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung andererseits unterscheidet. Unter Ziffer 2.3 des Anhang B wird weiter ausgeführt, dass andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind. Die entsendungsbedingten Leistungen, wie die Mobilitätszulage, der Kaufkraftausgleich, der Mietzuschuss, die Einrichtungspauschale, die Auszugspauschale, die Umzugspauschale, Übernahme der Maklergebühr und die Kosten für Heimreisen sind jedoch gerade nicht dazu bestimmt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entlohnen. Soweit die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertritt, dass die Mobilitätszulage Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten sei, widerspricht dies der Regelung in Ziffer 2.3 im Anhang B zu den Entsendungsbedingungen. Dort ist die Mobilitätszulage – obwohl den Betriebsparteien bekannt – gerade nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgenommen worden. Der fixe Betrag der Mobilitätszulage im ersten Jahr der Entsendung von 680,00 € bei einem Bruttoreferenzeinkommen von mindestens 50.000 € und höchstens 100.000 € (ansonsten 15 % des Referenzeinkommens) und die Abschmelzung der Mobilitätszulage im 4. und 5. Entsendungsjahr auf 5% des Referenzeinkommens sprechen ebenfalls gegen eine Entlohnung der Arbeitsleistung des Klägers. In dem Sachgruppenvergleich zu berücksichtigen ist die von der Beklagten für den Kläger gezahlte Steuer an die französischen Finanzbehörden. Nur infolge des Abzugs der Hypotax-Beträge hat die Beklagte die tatsächlich angefallenen Steuern getragen. Der Abzug der Hypotax-Beträge von der Vergütung und die Befreiung von der französischen Steuer stellt den Kläger jedoch schlechter im Vergleich zu einer Vergütung ohne Abzug der Hypotax-Beträge und der Übernahme der französischen Steuer durch den Kläger selbst, weil die französische Steuer für das Jahr 2017 nur 10.287,00 € betrug, die Beklagte jedoch 18.308,00 € hypothetische Steuer von der Vergütung des Klägers einbehalten hat. Die ungünstigere Bestimmung des Arbeitsvertrages wird durch die entsprechend günstigere des Tarifvertrages ersetzt; im Übrigen wird die vorteilhaftere Bestimmung des Arbeitsvertrages als begünstigend aufrechterhalten (Wiedemann TVG/Wank, 8. Aufl. 2019, TVG § 4 Rn. 519, 520). Die Beklagte hat demensprechend die von dem Kläger zuletzt mit der Klage geltend gemachten, über den Betrag von 10.287,00 € (französische Steuer) hinausgehenden Hypotax-Beträge ohne Rechtsgrund einbehalten. c) Der Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Einbehalte ist nicht aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist in § 16 MTV verfallen. Die Vergütung einschließlich der zu Unrecht einbehaltenen Hypotax-Beträge ist mangels anderslautender Angaben zum Ende des jeweiligen Monats fällig. Der Kläger hat die Auszahlung der Hypotax-Einbehalte zwar erst mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 beziffert. Zuvor hat er jedoch bereits in Ziffer 2 der Klageschrift vom 2. Mai 2018 die Feststellung begehrt, dass Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 04.04.2013 unwirksam ist. d) Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Es fehlt an einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht ihr kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB bezüglich der von ihr gewährten entsendungsbedingten Sonderzahlungen zu. Die Nichtanwendbarkeit der Hypotax-Regelung führt nicht zur Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit der übrigen Regelungen der in der in der KBV geregelten Entsendungsbedingungen. Wie bereits unter Ziffer 2 a) aa) dargelegt worden ist, erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung des LAG München auch auf den vorliegenden Rechtsstreit. In seinem Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18, juris) hat das LAG München nicht nur die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung in Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt, sondern auch die Wirksamkeit der Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27. März 2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen festgestellt. Von daher sind die in der KBV bzw. den Anlagen geregelten entsendungsbedingten Zahlungen rechtswirksam an den Kläger geleistet worden. Darüber hinaus macht sich die Kammer nach eigener Prüfung die Auffassung des LAG München in dem Beschluss vom 5. September 2019 (a.a.O.) zu eigen. Die KBV bildet auch ohne die unwirksame Festlegung zur steuerlichen Behandlung eine in sich geschlossene und praktikable Regelung zu den Bedingungen von Entsendungen. Auf die Ausführungen des LAG München unter Ziffer II. 3. b. (1) (in juris Rz. 130 – 135) wird Bezug genommen. e) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung wurde gem. § 614 BGB zum Ende des Kalendermonats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Auszahlung des monatlichen Hypotax-Einbehalts ab Mai 2018 jeweils ab dem 1. des Folgemonats in Verzug befand. 4. Die Abweisung des Antrags zu 4. beruhte auf der Annahme der Kammer, dass hinsichtlich der mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Ansprüche die Ausschlussfrist des § 16 MTV ebenfalls nicht gewahrt worden seien, weil die Klageerweiterung erst am 8. Juli 2020 bei Gericht eingegangen ist. Diesbezüglich ist jedoch unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger bereits in Ziffer 2 der Klageschrift vom 2. Mai 2018 die Feststellung begehrt hat, dass Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 04.04.2013 unwirksam ist. Hierdurch dürfte die tarifvertragliche Ausschlussfrist auch hinsichtlich des Antrags zu 4. gewahrt worden seien. II. Die Widerklage fällt nicht zur Entscheidung an, da sie nur für den Fall gestellt worden, dass die Aufrechnung nicht zulässig sein sollte. Vorliegend ist die Aufrechnung nicht unzulässig (insb. wegen eines Aufrechnungsverbots), da es bereits an einem Anspruch der Beklagten fehlt, mit dem aufgerechnet werden könnte. II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. 3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, da keiner der in § 64 Abs. 3 ArbGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe gegeben ist (§ 64 Abs. 2 lit. a), b) ArbGG). Die Parteien streiten um die Auszahlung hypothetisch von der Beklagten ermittelten Lohnsteuer, die diese für die Dauer der Entsendung des Klägers ins Ausland von der Vergütung des Klägers einbehalten hat. Der Kläger ist seit dem 15. August 1993 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als AC-Koordinator und ME beschäftigt. Der Kläger erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 09/Z1 des Entgelttarifvertrages für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (TV Entgelt). Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes Nordmetall, der den Manteltarifvertrag und den Entgelttarifvertrag für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung, abgeschlossen hat. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall (Mitgliedsbescheinigung als Anlage K 10, Bl. 247 d.A.). Die Beklagte ist ein Unternehmen in dem Konzernverbund E. Mit dem Austritt der D.L.R. Holding AG als ehemals beherrschendes Unternehmen aus diesem Konzernverbund haben die in Deutschland tätigen E. Gesellschaften, darunter die Beklagte, im gleichen Jahr eine „Gesellschaft zur Wahrnehmung der Interessen von E. Gesellschaften gegenüber dem Konzernbetriebsrat“ gegründet, die mit der Gewerkschaft IG Metall einen Strukturtarifvertrag (Anlage B 1, Bl. 122 ff. d.A.) geschlossen hat, der die Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen in Angelegenheiten, die sämtliche oder mehrere E. Gesellschaften betreffen, durch einen Konzernbetriebsrat zulässt. Nordmetall hat diesen Strukturtarifvertrag am 10. Oktober 2018 genehmigt. Nachdem der Kläger zunächst im Betrieb der Beklagten in Hamburg tätig war, ist er vom 1. Mai 2013 bis zum 31. März 2018 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse als Planer für Neu- und Serienfertigung Optimierung auf Grundlage des zusätzlich zum Arbeitsvertrag abgeschlossenen Entsendungsvertrages vom 4. April 2013 (Anlagenkonvolut K 1, Bl. 9 ff. d.A.) entsandt worden. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendung vom 27. März 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 29 ff. d.A). Dem Entsendungsvertrag war beigefügt ein Anhang, der die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt (Anlage K 1 a, Bl. 14 ff. d.A.), der Anhang A, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1 c, Bl. 18 ff. d.A.), und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen – Steuerausgleich – Grundsätze (Anlage K 1 d, Bl. 23 ff. d.A.). In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 - Allgemeine Angaben zur Entsendung … Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. … 7 - Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. … 10 – Schlussbestimmungen … Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. … Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1., dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2a, Bl. 35 d.A.). Der Anhang A und der Anhang B der KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag (Anlage 2 b, Bl. 46 ff. d.A. und Anlage K 2 c, Bl. 53 d.A.). Die Anlage 2 der KBV beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalisation“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte netto gewährte Sonderzahlungen) des Klägers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei der Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird aus der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten Unternehmenseinkommen (Ziffer 2.3 des Anhang B – Anlage K 1 c und Anlage K 2 c) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, Kirchensteuer außen vorgelassen, üblicherweise in Deutschland für sein Einkommen bezahlt. Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer abgegolten (Ziffer 3.6 des Anhang B). Die so errechnete hypothetische Steuer („Hypotax“) wird zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten. Am Anfang des zweiten Entsendungsjahres wird sodann eine endgültige hypothetische Steuer für das vorangegangene Jahr ermittelt, woraus sich ggf. eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder aber eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ergibt (Ziffer 4. Anhang B), während Steuerrückerstattungen wie -Nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten sollten (Ziffer 6.4 Anhang B). Die Beklagte bringt das Hypotax-Verfahren bei Auslandseinsendungen weltweit zum Einsatz und hat sich damit auch zur Übernahme der tatsächlichen Steuern in den Ländern verpflichtet, in denen die tatsächlichen Steuern über dem von den Arbeitnehmern einbehaltenen Steuerbetrag liegen, ohne dass die Beklagte eine Nachzahlung von den betroffenen Arbeitnehmern verlangt. Das LAG München hat über die Wirksamkeit der KBV in dem (rechtskräftigen) Beschluss vom 25. September 2020 entschieden und Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S.2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im übrigen für wirksam erachtet (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 25. September 2019 – 4 TaBV 52/18 –, juris). Der Kläger erbrachte seine Arbeitsleistung für die Dauer der Auslandsentsendung im Betrieb der A. O. S. in Toulouse. Die A. O. S. ist ebenso wie die Beklagte ein Tochterunternehmen der A. S.. Die Arbeitseinsätze des Klägers wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert. Die Arbeitseinsätze des Klägers wurden mit den anderen Arbeitnehmern aus Deutschland und Frankreich, die an einem Flugzeug arbeiteten, unmittelbar vor Ort abgestimmt. Der Stammbetrieb in Hamburg erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der übernommenen Dienste. Der Beklagten oblag in dieser Zeit lediglich die Personalverwaltung und die Entgeltzahlung. In dem Betrieb der französischen A. O. S. gibt es eine Arbeitnehmervertretung, die die Interessen des Klägers vertrat und mit der zum Beispiel Mehrarbeit des Klägers abgestimmt wurde. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag (Anlage K 1b, Bl. 17 f. d.A.) erhielt der Kläger im Jahr 2017 neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage in Höhe von 4.714,00 € netto, einen Kaufkraftausgleich von 2.142 € netto und einen Mietzuschuss von insgesamt 10.800,00 €. Darüber hinaus erhielt der Kläger eine Einzugspauschale in Höhe von 3.000,00 €, eine Auszugspauschale von 1.000,00 €, eine Umzugspauschale in Höhe von 6.000,00 €, die Kosten für den Relocation Service in Höhe von 740,54 €, die Kosten für eine Heimreise in Höhe von 740,54 € und die Kosten für den Steuerberater in Höhe von 2.150,00 €. Am 16. Januar 2017 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern über die Anwendung des hypothetischen Steuerabzugs nach der KBV statt (Besprechungsprotokoll Anlage K 3, Bl. 64 d.A.). In dem Besprechungsprotokoll heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. … 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden…. 4. … Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Das Besprechungsprotokoll ist dem Kläger nicht von der Beklagten übermittelt worden. Eine Einigung zwischen dem KBR und der Beklagten hat nicht stattgefunden. Der Kläger war im Jahr 2017 jedenfalls für die Dauer der Entsendung nach Toulouse in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland hingegen nicht. Während der Entsendung des Klägers nach Toulouse behielt die Beklagte im Jahr 2017 monatlich eine hypothetische Steuer von 1.029,00 €, insgesamt 12.348,00 € von der Vergütung des Klägers ein. Die tatsächliche (französische) Steuer für das Jahr 2017 betrug 10.287,00 € (Steuerbescheid, Anlage B 3, Bl. 186 d.A.), die nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund einer Steuererklärung festgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Anlage K 4, Bl. 66 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf, die im Jahr 2017 einbehaltenen Hypotax-Beträge von monatlich 1.029,00 € an ihn auszuzahlen. Die Beklagte behielt als Folge einer Nachberechnung der hypothetischen Steuer für das Jahr 2017 von dem Gehalt des Klägers in den Monaten Mai bis Dezember 2018 monatlich 745,00 € netto, insgesamt 5.960,00 € ein (Anlage K 8, Bl. 146 d.A.). Mit seiner am 4. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der im Jahr 2017 einbehaltenen hypothetischen Steuerabzüge. Mit seiner am 21. August 2018 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrt der Kläger die Rückzahlung der in den Monaten Januar 2018 bis März 2018 einbehaltenen hypothetischen Steuerabzüge. Die Beklagte rechnet vorsorglich gegen einen Anspruch des Klägers mit ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen im Hinblick auf die entsendungsbedingten Sonderzahlungen auf und begehrt mit der am 14. November 2018 bei Gericht eingegangenen hilfsweisen Widerklage, die für den Fall der unzulässigen Aufrechnung gestellt worden ist, die Rückzahlung eines Teils der entsendungsbedingten Sonderzahlungen. Mit seiner am 22. Juni 2020 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrt der Kläger die Auszahlung der infolge der Nachberechnung einbehaltenen Hypotax-Beträge von Mai bis November 2018. Mit seiner am 8. Juli 2020 bei Gericht eingegangenen Klageerweiterung begehrt der Kläger die Auszahlung der infolge der Nachberechnung einbehaltenen Hypotax-Beträge von Mai bis November 2019. Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge vom Entgelt des Klägers einzubehalten. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen weichen von dem gesetzlichen Leitbild, nachdem es weder eine Verpflichtung der Arbeitgeberinnen in Deutschland und in Frankreich gibt, die Steuern der Arbeitnehmer zu bezahlen, ab. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Die Anwendbarkeit der Tarifverträge der Metallindustrie während der Entsendung des Klägers ergebe sich zum einen aus Ziffer 1 des Entsendungsvertrages und aus der Tatsache, dass die Entsendung vorübergehend ist und die Beklagte in Ziffer 8 des Entsendungsvertrages einen Rückrufvorbehalt vereinbart hat. Ziffer 7 des Entsendungsvertrages sei gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unwirksam. Diese Norm erfasse jede Verfügung des Arbeitnehmers, die zu einem Verlust tarifvertraglicher Rechte führe. Der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist sei im Jahr 2017 gehemmt, da die Beklagte mit auflösender Bedingung die Erstattung der Differenz zwischen einbehaltener Hypotax und realer Steuerlast zugesagt hatte. Da sich die Beklagte ausweislich des Besprechungsprotokoll vom 16. Januar 2017 gegenüber dem KBR verpflichtete, die Differenz zwischen Hypotax-Einbehalt und französischer Steuer auszuzahlen und diese Verpflichtung mangels Einigung am 31. Dezember 2017 entfiel, habe die Ausschlussfrist erst ab dem 1. Januar 2018 zu laufen begonnen. Vor dem Hintergrund der Erstattung von Hypotax-Beträgen für die Jahre 2015 und 2016 durfte der Kläger daher annehmen, dass über die Behandlung der einbehaltenen hypothetischen Steuerbeträge des Jahres 2017 im weiteren Verlauf der Verhandlungen gesprochen werde und es nicht auszuschließen sei, dass die einbehaltenen Steuerbeträge von der Arbeitgeberin wie für die Vorjahre ausgezahlt werden, soweit sie nicht zur Tilgung von Steuern genutzt werden. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass eine Änderung des Verfahrens möglich sei. Angesichts dessen habe er den Fortgang der Verhandlungen der Betriebsparteien abwarten dürfen und sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Erstattungsansprüche individuell geltend zu machen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger bezogen auf Erstattungsansprüche von Gehaltseinbehalten des Jahres 2017 auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe. Der Kläger erklärt den Antrag zu 1. aus der Klageschrift vom 2. Mai 2018 in Höhe von 10.644,00 € netto für erledigt, nimmt den Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift vom 2. Mai 2018 zurück und beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.704,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 zu zahlen, 2. … (zurückgenommener Antrag) 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.087,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf · 1.029,00 € ab 01.02.2018 · 1.029,00 € ab 01.03.2018 · 1.029,00 € ab 01.04.2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.960,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2019 auf 5,960,00 € und auf 745,00 € vom 01.06.2018 bis 31.12.2018 auf 745,00 € vom 01.07.2018 bis 31.12.2018 auf 745,00 € vom 01.08.2018 bis 31.12.2018 auf 745,00 € vom 01.09.2018 bis 31.12.2018 auf 745,00 € vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 auf 745,00 € vom 01.11.2018 bis 31.12.2018 auf 745,00 € vom 01.12.2018 bis 31.12.2018 zu zahlen, 4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2020 und auf 172,01 € vom 01.06.2019 bis 31.12.2019 auf 172,01 € vom 01.07.2019 bis 31.12.2019 auf 172,01 € vom 01.08.2019 bis 31.12.2019 auf 172,01 € vom 01.09.2019 bis 31.12.2019 auf 172,01 € vom 01.10.2019 bis 31.12.2019 auf 172,01 € vom 01.11.2019 bis 31.12.2019 auf 172,01 € vom 01.12.2019 bis 31.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im Übrigen 1. die Klage abzuweisen, Hilfsweise 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 18.308,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dieserWiderklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das Hypotax-Verfahren sei ausweislich der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrages und der zugrundeliegenden KBV in ein in sich geschlossenes System oder „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit an Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages vom 1. Juli 2013 nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen, sei. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf hat, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam ist. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Der Entgelttarifvertrag gelte nicht normativ auf das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Auslandsentsendung. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Die Auslandsendsendung des Klägers führe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse. Mit der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb könne eine Veränderung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Entscheidend sei, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolgt, von wo aus er tätig wird und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhält. Der Entgelttarifvertrag entfalte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Klägers allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Jedenfalls weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrages ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthält. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führt, dass (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages entstanden wäre. Ein etwaiger Verstoß der KBV gegen § 77 Abs. 3 BetrVG sei seit Abschluss des Strukturtarifvertrages (Anlage B 2, Bl. 130 ff. d.A.) irrelevant. In § 8 Ziffer 3 des Strukturtarifvertrages i.V.m. der zugehörigen Anlage 3, die die KBV ausdrücklich benennt, hätten die Tarifvertragsparteien die KBV durch Schaffung einer Öffnungsklausel ausdrücklich genehmigt. Im übrigen käme das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrages kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernisse zu dienen bestimmt sind, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten, deren Zahlung zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung i.S.d. § 362 BGB geeignet ist. Der Kläger erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürfen bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung steht und ob dieses tatsächlich geringer ist als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Im Falle einer Anwendbarkeit des Manteltarifvertrages für die Metall-und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gelte die Ausschlussfrist gemäß § 16 Ziffer 1.1, nach der Zahlungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit dem Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen seien. Der Kläger habe auch nicht ernsthaft darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihm für das Jahr 2017 eine mögliche Differenz zwischen den hypothetischen und den tatsächlichen Steuerabzügen zurückerstattet. Eine etwaige Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung im Entsendungsvertrag und im Anhang B der KBV müsse dann zur Unwirksamkeit der übrigen Regelungen der Entsendungsbedingungen in den Anhängen A und B der KBV und den diesen entsprechenden Regelungen im Entsendungsvertrag führen, weil die Entsendungsbedingungen ein „Gesamtpaket“, also ein in sich geschlossenes System an entsendungsbedingten Leistungen darstelle. Die Herausnahme einer dieser Bestandteile wirkt sich auf das gesamte Gefüge der Regelungen aus. In Ziffer 1 Abs. 3 des Anhang B der KBV werde der innere Zusammenhang zwischen dem „Tax-Equalisation“-Prinzip bzw. dem Hypotax-Verfahren und den entsendungsbedingten Sonderzahlungen verdeutlicht. Sowohl die Höhe also die konkrete Ausgestaltung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen als Nettozahlungen seien nach dieser Regelung bewusst nur in Ansehung der Vereinbarung des Hypotax-Verfahrens erfolgt, um eine Gleichbehandlung aller entsandten Arbeitnehmer im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Steuerabgabenlast in den verschiedenen Gaststaaten zu erreichen. Während die Betriebsparteien im Zeitpunkt des Abschlusses der KBV davon ausgegangen seien, dass bei den Entsendungen die Besteuerungsart des jeweiligen Gaststaates zur Anwendung gelangen und ein Mitarbeiter mit einer Entsendung in einem Gaststaat mit einem geringeren Steuersatz einen größeren finanziellen Vorteil hat als ein Mitarbeiter mit einer Entsendung in einem Gaststaat mit einem hohen Steuersatz, wären die entsendungsbedingten Sonderzahlungen der Höhe nach natürlich deutlich differenzierter ausgefallen. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV wären auch sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage und ohne das Wissen von der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden.