Beschluss
11 Ca 199/18
ArbG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.06.2021 – 11 Ca 199/18 – wird in den Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass auf Seite 18 unter Ziffer aa) Satz 2 das Wort "November" durch das Wort "Januar" ersetzt wird.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15.06.2021 – 11 Ca 199/18 – wird in den Entscheidungsgründen dahin berichtigt, dass auf Seite 18 unter Ziffer aa) Satz 2 das Wort "November" durch das Wort "Januar" ersetzt wird. Das im Tenor bezeichnete Urteil war in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen, weil es an einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO litt. 1. Gem. § 319 Abs. 1 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Unrichtig ist ein Urteilstenor, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Unter den Begriff der Unrichtigkeit fallen mithin alle unrichtigen und unvollständigen Verlautbarungen des vom Gericht Gewollten im Urteil. Die Erklärung des richterlichen Willens hinsichtlich der Entscheidung muss von der bei der Urteilsfällung vorhandenen Willensbildung abweichen. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt. Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung vor, kann auch eine Urteilsformel bis ins Gegensteil korrigiert werden (BAG, Beschluss vom 29. August 2001 – 5 AZB 32/00.). 2. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ausweislich des Tatbestandes (Seite 8) hat die Beklagte im Jahr 2017 monatlich 1.029,00 € als hypotetische Steuer einbehalten, d.h. beginnend ab dem Monat Januar 2017. Auf Seite 18 unter Ziffer aa) Satz 2 der Entscheidungsgründe ist jedoch als Beginn des Einhalts im Jahr 2017 der 1. November 2017 genannt. Diese Unrichtigkeit war auf Antrag des Klägers zu berichtigen. Die Beklagte wurde hierzu angehört und hat sich mit der Berichtigung Einverstanden erklärt.