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Urteil

11 Ca 216/22

ArbG Hamburg 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2022:0206.11CA216.22.00
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen eines Schadens kommt es auf die Höhe der Jahreslohnsteuer (vgl. § 38 a EStG) an. Der Arbeitnehmer hätte dann einen Steuerschaden erlitten, wenn er für die entsprechenden Jahre zusammen mehr Steuern entrichten musste, als er hätte Steuern zahlen müssen, wenn die Arbeitgeberin die Gehälter fristgerecht jeweils in den entsprechenden Jahren und nicht erst insgesamt im letzten Jahr zusammen gezahlt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auf Grund der ausbleibenden Gehaltszahlungen in den früheren Jahren 2021 eine geringere Steuerbelastung hatte.(Rn.28) 2. Der Rechner von www.nettolohn.de ist kein geeignetes Mittel zur Berechnung der Schadenshöhe. Der Anbieter schließt jegliche Haftung aus und sagt über sich selbst, er könne keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ergebnisse übernehmen.(Rn.30) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 3/23.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.963,77 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen eines Schadens kommt es auf die Höhe der Jahreslohnsteuer (vgl. § 38 a EStG) an. Der Arbeitnehmer hätte dann einen Steuerschaden erlitten, wenn er für die entsprechenden Jahre zusammen mehr Steuern entrichten musste, als er hätte Steuern zahlen müssen, wenn die Arbeitgeberin die Gehälter fristgerecht jeweils in den entsprechenden Jahren und nicht erst insgesamt im letzten Jahr zusammen gezahlt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer auf Grund der ausbleibenden Gehaltszahlungen in den früheren Jahren 2021 eine geringere Steuerbelastung hatte.(Rn.28) 2. Der Rechner von www.nettolohn.de ist kein geeignetes Mittel zur Berechnung der Schadenshöhe. Der Anbieter schließt jegliche Haftung aus und sagt über sich selbst, er könne keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ergebnisse übernehmen.(Rn.30) 3. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 Sa 3/23. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 5.963,77 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zulässig, aber unbegründet; in Bezug auf den Hilfsantrag bereits unzulässig. 1. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet, da hinsichtlich des Schadenseintritts und dessen Höhe nicht schlüssig vorgetragen wurde. Dem Kläger steht kein Schadensersatz i.H.v. 5.963,77 € gem. § 286 Abs. 1 BGB zu. Grundsätzlich kann ein zu ersetzender Verzugsschaden gem. § 286 Abs. 1 BGB den durch die verspätete Zahlung entstandenen Steuerschaden umfassen. Dieser Schadensersatz setzt einen schuldhaften Verzug, sowie ein tatsächlich entstandener Schaden und die Darlegung der Schadenshöhe voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte den Verzug schuldhaft herbeigeführt hat. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden. Nach dem im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzip" sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Kommt es danach, wie im Streitfall, zu Nachzahlungen aus den Vorjahren, so kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen. Auch dieser steuerliche Nachteil kann als Verzugsschaden bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB geltend gemacht werden. Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass er in Höhe von 5.963,77 € ein Progressionsschaden erlitten hat. Die Schadensberechnung kann nicht in der Weise erfolgen, das gegenübergestellt wird, welche Steuern der Kläger hätte zahlen müssen, wenn die Beklagte die Vergütung jeweils monatlich für die Monate Dezember 2020 bis Januar 2022 ausgezahlt hätte und welche Steuern demgegenüber die Beklagte mit der Abrechnung und Auszahlung im April 2022 bzw. Mai 2022 in Abzug gebracht hatte. Für das Vorliegen eines Schadens kommt es vielmehr auf die Höhe der Jahreslohnsteuer (vgl. § 38 a EStG) an. Der Kläger hätte dann einen Steuerschaden erlitten, wenn er für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zusammen mehr Steuern entrichten musste, als er hätte Steuern zahlen müssen, wenn die Beklagte die Gehälter für die Monate Dezember 2020 bis Januar 2022 fristgerecht jeweils in den Jahren 2020, 2021 und 2022 und nicht erst insgesamt im Jahre 2022 gezahlt hätte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger auf Grund der ausbleibenden Gehaltszahlungen in den Jahren 2020 und 2021 eine geringere Steuerbelastung hatte. Der Kläger hat hierzu keinerlei Angaben gemacht und auch im Übrigen keinen Vortrag zur Berechnung eines Progressionsschadens geleistet. Dem Kläger gelingt es auch nicht, die erkennende Kammer von der Berechnung der Schadenshöhe mittels des Nettolohnrechner von www.nettolohn.de zu überzeugen. Einer überzeugenden Richtigkeit der Berechnung steht der Widerspruch hinsichtlich des Kinderfreibetrags entgegen. Bei der Berechnung mit dem Rechner über www.nettolohn.de fand ein Kinderfreibetrag keine Berücksichtigung, während in den Gehaltsabrechnungen der Vergangenheit die Steuerklasse 1 mit einem Kinderfreibetrag Faktor 0,5 in der Lohnsteuer hinterlegt ist. Ebenfalls gelingt der Beklagten durch den Hinweis, dass der Beitragssatz der Krankenkasse des Klägers im Jahr 2020 lediglich 15,6 % betrage und nicht die vom Kläger angesetzten 15,9 %, die Richtigkeit der Berechnung zu erschüttern. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Rechner von www.nettolohn.de ist kein geeignetes Mittel zur Berechnung der Schadenshöhe. Der Anbieter schließt jegliche Haftung aus und sagt über sich selbst, er könne keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ergebnisse übernehmen. Ob ein Verschulden der Beklagten vorlag, kann deshalb dahinstehen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zinsen gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. § 286 Abs. 1 nach nicht zu. Folglich ist der Beklagte auch nicht verpflichtet, entsprechende Zinsleistungen gem. § 288 Abs. 1 BGB zu erbringen 3. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (LAG Rheinland-Pfalz vom 18.7.2019 – 5 Sa 26/19, BeckRS 2019, 20213, Rn. 20; BAG vom 07.02.2019 – 6 AZR 84/18, Rn. 15). Ein Feststellungsinteresse liegt nicht vor, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Durch eine Entscheidung hierüber wird kein Rechtsfrieden geschaffen. In einem solchen Fall dient die Feststellungsklage lediglich dazu, durch das Gericht abstrakte Rechtsfragen klären zu lassen. Das ist unzulässig (BAG 17.06.2014 – 3 ARZ 412/13 – Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieser Wertung ist vorliegend ein Feststellungsinteresse nicht gegeben. Die vom Kläger erstrebte Feststellung ist nicht geeignet, Rechtsfrieden zu schaffen. Durch diese wird nicht geklärt, ob und ggf. in welcher Höhe ihm ein Steuerschaden entstanden ist. Die Parteien streiten nicht nur darüber, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Laufe des Vorprozesses hätte erkennen können, dass ihre außerordentliche Kündigung vom 28.12.2020, bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05.01.2021 unwirksam ist (BAG vom 20.06.2002 – 8 ARZ 488/01; BAG vom 13.06.2002 – 2 AZR 391/01), sie streiten ebenso darüber, ob dem Kläger durch die - ggf. rechtswidrig verzögerte - Zahlung des Arbeitsentgelts für Dezember 2020 bis Januar 2022 überhaupt ein Steuerschaden entstanden sein kann. Das hängt zum einen von der rechtlichen Bewertung, ob die Beklagte schuldhaft gehandelt hat und zum anderen von steuerrechtlichen Parametern ab, die unklar sind. Während der Kläger einen Steuerschaden von 5.963,77 € verschuldet durch die Beklagte behauptet, bestreitet die Beklagte eine schuldhafte Verzögerung der Lohnauszahlung, sowie die Richtigkeit der Berechnung des Steuerschadens. Damit wäre eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers nicht geeignet, den Streit unter den Parteien abschließend zu klären. Vielmehr stünde zu erwarten, dass es zwischen den Parteien zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe des behaupteten Steuerschadens käme. Bei dieser Sachlage ist der Kläger auf die vorrangig zu erhebende Leistungsklage zu verweisen. Dem Kläger ist die Erhebung einer Leistungsklage auch zumutbar. Sobald der Steuerbescheid für 2022 erlassen ist, lässt sich ein eventueller Schaden beziffern. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschluss vom 04. Juni 2008 – 3 AZB 37/08 –, Rn. 8, juris). Der Urteilsstreitwert entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Anträgen für den Zahlungsantrag 5.963,77 € (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Hilfsantrag erhöht den Urteilsstreitwert nicht. Für den Urteilstreitwert ist allein der höhere Wert des Hauptantrages maßgebend (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 5 Rn. 4). 3. Die Berufung gegen die Abweisung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg abgewichen und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruhte. Im Übrigen bedarf es keiner Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlungen für den Zeitraum Dezember 2020 bis Januar 2022 aufgrund einer Kündigung und einem daraus entstandenen Steuerschaden i.H.v. 5.963,77 €. Die Beklagte ist zuständig für die öffentlich geförderte Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen. Unter anderem betreibt sie die Übernachtungsstätte für obdachlose Männer „…Hamburg. Bei der Beklagten sind ca. 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, ein Personalrat ist gebildet. Der Kläger wurde mit Arbeitsvertrag vom 27.02.2015, seit dem 16.03.2015 als Angestellter mit Betreuungsaufgaben im „… “ unbefristet mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich eingestellt. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E 8 Erfahrungsstufe 3 TV- AVH eingruppiert. Mit Schreiben vom 28.12.2020 erklärte die Beklagte dem Kläger die außerordentliche und mit Schreiben vom 05.01.2021 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Für die außerordentliche Kündigung führte die Beklagte an, dass der Kläger seit längerem durch mehrere Einzelhandlungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, die in ihrer Gesamtheit als so schwerwiegend erscheinen, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten nicht weiter zumutbar gewesen sei. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hamburg hat Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19.04.2022 (6 Sa 21/21) zurückgewiesen. Anschließend leistete die Beklagte im Rahmen der Abrechnung für April 2022 an den Kläger eine Bruttogehaltszahlung i.H.v. 42.786,99 € als Annahmeverzugslohn, wovon Lohnsteuer i.H.v. 12.523,00 € brutto und ein Betrag von 13.257,00 € netto abgezogen wurden. Bei dem Nettoabzug in Höhe von 13.257,00 € handelt es sich um den Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit für geleistete Zahlungen der Agentur. Nach einem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 06.05.2022 hinsichtlich fehlender Berücksichtigung von Schichtzulagen für den Annahmeverzugszeitraum, zahlte die Beklagte mit der Mai 2022 Abrechnung weitere 2.365,07 € brutto. Mit gleichem Schreiben machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Steuerschaden geltend, da die Nachzahlung im Wege eines Einmalbetrages für den Kläger eine höhere Besteuerung auslöse. Für die Berechnung des Steuerschadens nutze der Kläger ein Nettolohnrechner bei „www.nettolohn.de“. Hierbei wurde zunächst die nachträgliche Entgeltabrechnung Dezember 2020 einer fiktiven Entgeltabrechnung gegenübergestellt, wie sie zutreffender Weise im Dezember 2020 hätte erfolgen müssen. Es folgte sodann eine Gegenüberstellung der nachträglichen Entgeltabrechnung 2021 mit einer fiktiven Jahresentgeltabrechnung 2021 und schließlich eine Gegenüberstellung der nachträglichen Entgeltabrechnung Januar 2022 mit einer fiktiven Entgeltabrechnung dieses Zeitraums. Der Rechner ist ein kostenloser Service von „www.nettolohn.de“. Die Website schließt eine Haftung aus und übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ergebnisse. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die Verzögerung der Zahlung und den daraus resultierenden Steuerschaden i.H.v. 5.963,77 € schuldhaft verursacht. Zudem sei der Kläger seiner Darlegungspflicht bzgl. der Höhe des Steuerschadens nachgekommen. Die Berechnung mit dem Rechner von www.nettolohn.de sei ein geeignetes Mittel. Der Nettolohnrechner habe einen Steuerschaden i.H.v. 5.963,77 € ausgewiesen. Bei einer regulären Lohnauszahlung sei laut Nettolohnrechner an Steuern nur 391,37 € für den Dezember 2020, nur 5.874,00 € für das Jahr 2021 und nur 293,86 € für Januar 2022, also insgesamt lediglich 6.559,23 € im Vergleich zu den durch die progressionsbedingten erhöhten Steuern i.H.v. 12.523,00 € zu zahlen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.963,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszins seit dem 01.06.2022 zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die Nachberechnung und Auszahlung der Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers im Jahre 2022 für den Zeitraum 29.12.2020 - 12.01.2022 durch Abweichung in der steuerlichen Progression entstanden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht offensichtlich gewesen, sodass die verzögerte Lohnauszahlung nicht schuldhaft erfolgte. Zudem sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar kein Schaden entstanden und die Höhe des Schadens sei nicht richtig ermittelt. Die progressionsbedingte erhöhte Steuerbelastung könne sich allenfalls auf das Jahr 2022 beziehen, in welchem die Lohnnachzahlung für den vorangegangenen Rechtsstreit erfolgt ist. Eine progressionsbedingte erhöhte Steuerbelastung für das Jahr 2021 oder auch das Jahr 2020 scheide aus, da hier der Kläger ja gerade weniger Lohnsteuer zu zahlen hatte. Außerdem sei die Website „www.nettolohn.de“, die über sich selbst sagt, sie könne keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ergebnisse übernehmen, nicht geeignet, den Steuerschaden konkret zu ermitteln. Die Beklagte meint, die geforderte Schadenshöhe sei nicht korrekt. Die Anwendung unterschiedlicher Kinderfreibeträge bei der Berechnung, sowie der Annahme eines Krankenkassenbeitragssatz von 15,9% könne nicht richtig sein. Ferner fehle dem Hilfsantrag ein Feststellungsinteresse.