Urteil
6 Sa 3/23
Landesarbeitsgericht Hamburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2023:0808.6SA3.23.00
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Leitsätze
1. Für das Vorliegen eines Steuerschadens aufgrund einer verspäteten Lohnzahlung kommt es wegen der durch § 38a EStG vorgegebenen Jahresbetrachtung auf die Höhe der im Kalenderjahr anfallenden Steuern an.(Rn.57)
2. Für die Berechnung eines Steuerschadens aufgrund einer verspäteten Lohnzahlung hat der Arbeitnehmer die tatsächliche Steuerberechnung für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre darzulegen, die fiktiven Bruttobezüge für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre zu ermitteln sowie die sich daraus ergebenden Differenzen der Steuerzahlungen zu berechnen.(Rn.57)
3. Aus einer Abrechnung, aus der sich die für die nachgezahlte Vergütung von der Beklagten abgeführte Lohnsteuer ergibt, und über einen Nettolohnrechner erstellte Vergleichsabrechnungen für die betreffenden Monate lässt sich die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenz zwischen fiktiver Steuerlast bei rechtzeitiger Zahlung und tatsächlicher Steuerlast bei der erfolgten verspäteten Zahlung nicht ermitteln, da sich die tatsächliche Steuerbelastung erst durch eine Jahresbetrachtung ergibt.(Rn.59)
4. Der Arbeitnehmer kann sich nicht dadurch einer Schadensermittlung unter Zugrundelegung einer Jahresbetrachtung entziehen, dass er darauf verzichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.(Rn.63)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2022 -Az. 11 Ca 216/22 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Vorliegen eines Steuerschadens aufgrund einer verspäteten Lohnzahlung kommt es wegen der durch § 38a EStG vorgegebenen Jahresbetrachtung auf die Höhe der im Kalenderjahr anfallenden Steuern an.(Rn.57) 2. Für die Berechnung eines Steuerschadens aufgrund einer verspäteten Lohnzahlung hat der Arbeitnehmer die tatsächliche Steuerberechnung für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre darzulegen, die fiktiven Bruttobezüge für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre zu ermitteln sowie die sich daraus ergebenden Differenzen der Steuerzahlungen zu berechnen.(Rn.57) 3. Aus einer Abrechnung, aus der sich die für die nachgezahlte Vergütung von der Beklagten abgeführte Lohnsteuer ergibt, und über einen Nettolohnrechner erstellte Vergleichsabrechnungen für die betreffenden Monate lässt sich die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenz zwischen fiktiver Steuerlast bei rechtzeitiger Zahlung und tatsächlicher Steuerlast bei der erfolgten verspäteten Zahlung nicht ermitteln, da sich die tatsächliche Steuerbelastung erst durch eine Jahresbetrachtung ergibt.(Rn.59) 4. Der Arbeitnehmer kann sich nicht dadurch einer Schadensermittlung unter Zugrundelegung einer Jahresbetrachtung entziehen, dass er darauf verzichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.(Rn.63) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2022 -Az. 11 Ca 216/22 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage in Bezug auf den Zahlungsanspruch zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz eines Steuerschadens in Höhe von 6.108,91 € aus § 280 Abs. 1 und 2 iVm. § 286, § 287 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die vom Kläger angeführten Tatsachen sind nicht geeignet, um zu belegen, dass die verspätete Zahlung der Vergütung im April 2022 für den Zeitraum 29. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2021 aufgrund der Auswirkungen der Steuerprogression zu einer um den geltend gemachten Betrag höheren Steuerlast geführt hat. Ob dem Grunde nach in der hier gegebenen Konstellation ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz eines Progressionsschadens als Verzugsschaden in Betracht käme, bedarf deshalb keiner Entscheidung 1. Die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei ordnungsgemäßer Abwicklung fällig geworden wäre. Die Ansprüche entstehen auch während eines Kündigungsschutzprozesses unbedingt und werden fällig, als wenn die Dienste wirklich geleistet werden würden. Einer Mahnung bedarf es nicht. Die Zahlungen sind nach dem Kalender bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 -, Rn. 36). Gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, weil er nach Ausspruch einer Kündigung die Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer einstellt, so hat er dies dann zu vertreten, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Kündigung unwirksam war. Insoweit ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Entscheidend ist, ob er unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit vertretbaren Gründen zu der Annahme gelangen durfte, die Kündigung werde sich als rechtsbeständig erweisen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01 - Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - Rn. 38, juris; Landessarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. März 2016-5 Sa 148/15-, Rn 23, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die Entschuldigungsgründe, die den Eintritt des Verzuges hindern, trägt der kündigende Arbeitgeber, der keine Arbeitsvergütung mehr zahlt (BAG, Urteil vom 20. Juni 2002, 8 AZR 488/01 -, Rn. 38, juris). Ist die Arbeitgeberin mit den Vergütungszahlungen in Verzug geraten, so erfasst der zu ersetzende Verzugsschaden auch den durch die verspätete Zahlung entstandenen Steuerschaden. Nach dem im Steuerrecht geltenden „Zuflussprinzip" sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung für eine im Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Hierbei kann die einmalige Zahlung zusammen mit der Zahlung der laufenden Arbeitsvergütung im Steuerjahr zu einer „progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen (BAG, Urteil vom 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 -, Rn. 38, juris). Für eine Berechnung dieses Steuerschadens hat der Arbeitnehmer die tatsächliche Steuerberechnung für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre darzulegen, die fiktiven Bruttobezüge für die den Zahlungszeitraum bestimmenden Jahre zu ermitteln sowie die sich daraus ergebenden Differenzen der Steuerzahlungen zu berechnen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2016 - 2 Sa 63/16 -, Rn. 19, juris). 2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze kann dem Kläger schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zugesprochen werden, weil er den geltend gemachten Steuerschaden nicht nach den hierfür maßgeblichen Vorgaben berechnet hat. Der Kläger hat lediglich die Abrechnung der Beklagten aus April 2022 vorgelegt und hieraus ein „Steuer-Ist" entnommen. Dieser Weg ist nicht tauglich, weil sich die für die Schadensberechnung maßgebliche Differenz zwischen fiktiver Steuerlast bei rechtzeitiger Zahlung und tatsächlicher Steuerlast bei der erfolgten verspäteten Zahlung auf diese Weise nicht ermitteln lässt. Er lässt außen vor, dass sich die tatsächliche Steuerbelastung erst durch eine Jahresbetrachtung ergi9t. Hierauf hat das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Im Einzelnen: a) Aus § 38a Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG folgt, dass sich die Jahreslohnsteuer nach dem Arbeitslohn bemisst, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). Dabei wird Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt. Nach § 38a Abs. 3 EStG wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt. Das gesamte in einem Jahr zufließende Einkommen unterliegt der Einkommenssteuer. Der Sache nach ist die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die für das jeweilige Jahr anfallende Einkommenssteuer. Hat ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr nur Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis, so muss er keine Einkommensteuererklärung abgeben. Bezieht er Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, so ist eine Einkommensteuererklärung nach § 46 EStG verpflichtend. In diesen Fällen ergibt sich die Steuerlast erst aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr. Für das Vorliegen eines Steuerschadens kommt es wegen der durch § 38a EStG vorgegebenen Jahresbetrachtung auf die Höhe der im Kalenderjahr anfallenden Steuern an. Ob eine Vergütungsnachzahlung zu einem Steuerschaden führt, hängt maßgeblich davon ab, wie sich die Einkommenssituation in dem Jahr bzw. den Jahren des Annahmeverzugs und im Jahr der Nachzahlung insgesamt darstellt. Schließt sich beispielsweise an die Vergütungsnachzahlung im Nachzahlungsjahr ein längerer Zeitraum ohne Einkünfte an, mag die Steuerlast in dem jeweiligen Jahr niedriger sein, als wenn die Vergütung fristgerecht gezahlt worden wäre. Erzielt der Arbeitnehmer im Nachzahlungsjahr regelmäßige Einkünfte aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis, wird die Nachzahlung zumeist zu einer progressionsbedingt erhöhten Steuerlast führen. Auf die Höhe der Steuerlast wirkt sich die Gewährung von Arbeitslosengeld ebenso aus wie die Rückzahlung von Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit: Arbeitslosengeld gehört nach § 32b Abs.1 Nr.1 a EStG zu den steuerbaren, jedoch steuerfreien Einkünften iSd. § 3 Nr. 2 EStG, unterliegt also dem Progressionsvorbehalt (vgl. etwa BFH, Urteil vom 12. Oktober 1995-1 R 153/94-, BFHE 179,262, BStBI II 1996, 201 ). Spiegelbildlich fällt an die Bundesagentur für Arbeit zurückgezahltes Arbeitslosengeld unter den negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG (vgl. zB Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 2020 -4 K 4163/18 -, Rn. 20, juris). b) Hier hat der Kläger weder für das Jahr 2021 noch für das Jahr 2022 die tatsächliche, endgültige Steuerberechnung mitgeteilt. In beiden Jahren hat der Kläger Arbeitslosengeld und damit Lohnersatzleistungen bezogen, sodass die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung nach § 46 EStG für ihn verpflichtend ist. Doch ist der Kläger dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen. Dass ihm deshalb kein Einkommenssteuerbescheid für beide Jahre vorliegt, entbindet ihn nicht davon, für die Berechnung des geltend gemachten Steuerschadens die tatsächliche Steuerlast jahresbezogen mitzuteilen. Ohne ein solches Vorbringen kann er mit seinem Schadensersatzanspruch nicht durchdringen. Der Kläger stützt sich für die ihn tatsächlich treffende Steuerbelastung allein auf die Abrechnung der Beklagten aus April 2022 in der Anlage K2. Diese Abrechnung gibt aber nicht die tatsächliche Steuerlast des Klägers für die Jahre 2021 und 2022 wieder, sondern weist die für die nachgezahlte Vergütung von der Beklagten abgeführte Lohnsteuer aus. Bei der Anforderung, für die Ermittlung eines etwaigen Steuerschadens anstelle der vom Arbeitgeber im Rahmen der Nachberechnung und Nachzahlung abgeführten Lohnsteuer die bei einer Jahresbetrachtung bestehende Steuerlast zugrunde zu legen, handelt es sich nicht lediglich um eine Formalie. Dies zeigt gerade der Fall des Klägers. Ausweislich der Abrechnung in der Anlage K 2 für April 2022 hat die Beklagte einen Nettoabzug in Höhe von 13.257,00 € vorgenommen, weil in dieser Höhe die Vergütungsansprüche des Klägers auf die Agentur für Arbeit übergegangen waren. Bei der Jahreseinkommenssteuerberechnung unterliegt der an die Agentur für Arbeit abgeführte Betrag dem negativen Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG. Dies lässt vermuten, dass die Arbeitgeberin mehr Lohnsteuern abgeführt hat, als bei einer Jahresbetrachtung für 2022 tatsächlich anfallen. Es liegt nahe, dass die Veranlagung des Klägers zur Einkommenssteuer für das Jahr 2022, die aufgrund der Verpflichtung des Klägers zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung erfolgen muss, zu einer Steuererstattung führen wird. Der Umstand, dass der Kläger zu seiner tatsächlichen Steuerlast für das gesamte Jahr 2021 weder vorgetragen hat noch diese belegt hat, kann nicht außen vor bleiben, wenn es darum geht, den möglichen Steuerschaden des Klägers zu ermitteln. Eine aus einer Jahresbetrachtung für das Jahr 2021 resultierende Steuererstattung würde den Steuerschaden mindern, den der Kläger durch die verspätete Entgeltzahlung erlitten hat. Nicht gehört werden kann der Kläger damit, dass er aus persönlichen Gründen keine Steuererklärung abgeben wolle. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob das Steuer-Ist für ein Kalenderjahr - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet ist - zwingend durch einen Einkommenssteuerbescheid nachgewiesen werden muss. Jedenfalls kann der Arbeitnehmer sich nicht dadurch einer Schadensermittlung unter Zugrundelegung einer Jahresbetrachtung entziehen, dass er darauf verzichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben. Denn aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt eine Pflicht des Geschädigten zur Abwendung oder Minderung des Schadens. Gegen diese Schadensminderungspflicht würde ein Arbeitnehmer verstoßen, wenn er einen erhöhten Steuerschaden geltend macht, weil er auf Steuererstattungsansprüche verzichtet. c) Das Gericht kann seine klageabweisende Entscheidung auf die fehlende Darlegung der tatsächlichen jahresbezogenen Steuerlast für 2021 stützen, obwohl es dem Kläger im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 8. August 2023 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem auch in der mündlichen Verhandlung erörterten Gesichtspunkt gegeben hat. Dass zur Darlegung des Steuerschadens wegen § 38a EStG eine jahresbezogene Darstellung der Steuerlast gehört und diese im vorliegenden Fall fehlt, hat schon das Arbeitsgericht als tragenden Gesichtspunkt in seinem Urteil angeführt. Auch die Beklagte hat in ihrem Berufungsvorbringen darauf hingewiesen, dass zur Darlegung eines Steuerschadens die Vorlage der Steuerbescheide für die Jahre des streitgegenständlichen Zeitraums gehöre. Die Relevanz dieses Punktes war für den Kläger damit nicht neu. Dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht möglicherweise erstmals klargeworden ist, dass und warum es richtig ist, bei der Ermittlung eines Steuerschadens auf eine Jahresbetrachtung abzustellen, führt nicht dazu, dass ihm im Anschluss an die mündliche Erörterung eine Stellungnahmefrist einzuräumen wäre. d) Neben der tatsächlichen Steuerbelastung für die Jahre des streitgegenständlichen Zeitraums, insbesondere für die Jahre 2021 und,2022, hat der Kläger auch nicht schlüssig dargelegt, welche Steuer fiktiv angefallen wäre, wenn die Vergütung ohne Verzögerung gezahlt worden wäre. Wenig überzeugend wirkt schon, wenn er errechnet, dass bei pünktlicher Zahlung des Betrags von 303, 12 € brutto für Dezember 2021 die steuerliche Mehrbelastung für dieses Jahr 391,37 € betragen hätte. Unklar bleibt auch, weshalb der Kläger für das Jahr 2021 von Gehaltszahlungen von 40.566,00 € brutto ausgeht und hierauf eine fiktive Lohnsteuer ermittelt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass in der Anlage K 2 für 2021 ein höheres Steuerbrutto, nämlich ein Betrag von 41.354,69 €, aufgeführt ist. Soweit der Kläger bei seiner fiktiven Abrechnung anders als die Beklagte bei der Erstellung der tatsächlichen Entgeltabrechnungen keinen Kinderfreibetrag und einen niedrigeren Krankenkassenbeitrag berücksichtigt, führen beide Punkte im Ergebnis zu einer höheren fiktiven Steuerlast. Die fiktive Berechnung unter Zugrundelegung dieser Parameter führt also im Ergebnis zu einem niedrigeren Steuerschaden. Ob dem Kläger deshalb die fehlende Berücksichtigung des Kinderfreibetrags und etwaiger höherer Krankenkassenbeiträge nicht zum Nachteil gereichen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Schadensberechnung ist schon wegen der fehlenden Angaben zur tatsächlichen (Jahres-)Steuerlast und der fehlerhaften Zahlenangaben bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast unschlüssig und nicht geeignet, den Schadensersatzanspruch zu begründen. e) Weil der Kläger den geltend gemachten Steuerschaden nicht schlüssig begründet hat, bedarf die Frage, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet wäre, einen Steuerschaden des Klägers zu ersetzen, keiner Entscheidung. III. Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung hat der Kläger zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). IV. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht gegeben ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Der Kläger begehrt nach Abschluss eines Kündigungsschutzverfahrens von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlungen für den Zeitraum Dezember 2020 bis Januar 2022 und macht einen daraus entstandenen Steuerschaden geltend, den er zweitinstanzlich mit 6.108,91 € beziffert. Die Beklagte ist zuständig für die öffentlich geförderte Unterbringung von Wohnungslosen und Flüchtlingen. Unter anderem betreibt sie die Übernachtungsstätte für obdachlose Männer „…“, … Straße … Hamburg. Bei der Beklagten sind ca. 1.600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Es besteht ein Personalrat. Der Kläger wurde aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 27. Februar 2015 seit dem 16. März 2015 als Angestellter mit Betreuungsaufgaben im „…“ unbefristet mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe E8 Erfahrungsstufe 3 TV-AVH eingruppiert. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 erklärte die Beklagte dem Kläger die außerordentliche und mit Schreiben vom 5. Januar 2021 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Für die außerordentliche Kündigung führte die Beklagte an, dass der Kläger seit längerem durch mehrere Einzelhandlungen in einer Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, die in ihrer Gesamtheit als so schwerwiegend erscheine, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten nicht weiter zumutbar sei. Gegen diese Kündigungen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 19. April 2022 (Az. 6 Sa 21/21) zurück. Für die Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landesarbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Anschließend leistete die Beklagte im Rahmen der Abrechnung für April 2022 an den Kläger eine Bruttogehaltszahlung in Höhe von 42.786,99 € als Annahmeverzugslohn, die sich zusammensetzt aus einem Betrag in Höhe von 303, 12 € brutto als restliches Grundgehalt für den Monat Dezember 2020, Gehaltszahlungen für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 41.354,69 € brutto und Zahlungen für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 11. Januar 2022 in Höhe von 1.129, 18 € brutto. Von diesem Betrag zog sie Lohnsteuer in Höhe von 12.523,00 € und einen Betrag von 13.257,00 € netto ab. Grund für den Nettoabzug in Höhe von 13.257,00 € war ein Anspruchsübergang in dieser Höhe auf die Agentur für Arbeit für geleistete Zahlungen der Agentur an den Kläger im Annahmeverzugszeitraum. Bei den Abrechnungen legte die Beklagte die Steuerklasse 1 bei 0,5 Kindern zugrunde. Auf das Schreiben der Beklagten vom 25. April 2022 und die diesem Schreiben beigefügte Abrechnung für April 2022, eingereicht als Anlage K 2 (Dokument 06, BI. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte), wird verwiesen. Zusammen mit der Abrechnung für April 2022 erstellte die Beklagte Abrechnungen für die einzelnen Monate des Abrechnungszeitraums, in denen die jeweils abgeführten Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen waren. Auch hierfür wird auf die Anlage K 2 (Dokument 06, BI. 16 ff. der erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Nach einem Aufforderungsschreiben des Klägers vom 6. Mai 2022 hinsichtlich fehlender Berücksichtigung von Schichtzulagen für den Annahmeverzugszeitraum zahlte die Beklagte mit der Abrechnung für den Monat Mai 2022 weitere 2.365,07 € brutto an den Kläger. Mit dem Schreiben vom 6. Mai 2022 machte der Kläger zugleich einen Schadensersatzanspruch wegen eines Steuerschadens geltend, da die Nachzahlung im Wege des Einmalbetrages für den Kläger eine höhere Besteuerung ausgelöst habe. Für die Berechnung der Steuerschadens nutzte der Kläger den unter „www.nettolohn.de" zur Verfügung gestellten Nettolohnrechner. Der Rechner ist ein kostenloser Service von „www.nettolohn.de". Die Website schließt eine Haftung aus und übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit aller Ergebnisse. Bei der Berechnung des Steuerschadens stellte der Kläger zunächst die nachträgliche Entgeltabrechnung für Dezember 2020 einer fiktiven Entgeltabrechnung mithilfe des Nettolohn-Rechners gegenüber, wie sie nach seiner Auffassung zutreffender Weise hätte erfolgen müssen, wenn sie im Dezember 2020 erfolgt wäre. Hierfür ermittelte er unter Zugrundelegung der ursprünglichen Abrechnung für den Monat Dezember 2020 und der Korrekturabrechnung ein Jahresentgelt-Steuerbrutto für 2020 in Höhe von 42.824,92 € und errechnete mithilfe des Nettolohn-Rechners eine Steuerlast für das Jahr 2020 in Höhe von 6.98_9,37 € (vgl. Anlage K7, Dokument 35, BI. 105 der erstinstanzlichen Akte). Die Mehrbelastung für das Jahr 2020 bei nicht verzögerter Zahlung bezifferte er mit 391,37 €. Für das Jahr 2021 ermittelte der Kläger auf der Grundlage einer Arbeitsvergütung in Höhe von 40.566,00 € brutto eine Jahressteuerlast von 5.874,00 € bei Zahlung des Entgelts im Jahr 2021 (vgl. Anlage K7, Dokument 35, BI. 106 der erstinstanzlichen Akte). Bei der Ermittlung der fiktiven Steuerlast mithilfe des Nettolohn-Rechners legte der Kläger jeweils die Steuerklasse 1 zu Grunde, gab keine Kinder an und ging von einem KV-Satz von 14,6 % +1,3 % aus. Für den Monat Januar 2022 stellte der Kläger zunächst eine fiktive Steuerlast von 146,93 € fest, korrigierte dies aber später und konstatierte eine nahezu identische fiktive Steuerlast für diesen Monat. Der Kläger stellte die Ergebnisse seiner fiktiven Abrechnungen der nachträglichen Entgeltabrechnung der Beklagten gegenüber. Zunächst ermittelte er unter Einbeziehung des Monats Januar 2022 einen Steuerschaden in Höhe von 6.110, 70 €. Auf die vom Kläger eingereichte Bescheinigung einer Steuerberatungsgesellschaft (Anlage K5, Dokument 06, BI. 44 der erstinstanzlichen Akte) wird verwiesen. In einer späteren Berechnung ließ er den Monat Januar 2022 außen vor und berechnete den Steuerschaden mit 5.963, 77 €. Insoweit wird auf die Ausführungen des Klägers im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 6. September 2022, Dokument 34, BI. 101 ff. der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Für die Jahre 2020 bis 2022 hat der Kläger keine Einkommensteuererklärung abgegeben und demgemäß keine Steuerbescheide erhalten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Verzögerung der Zahlung und den daraus resultierenden Steuerschaden in Höhe von 5.963,77 € schuldhaft verursacht. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamburg hätten der Klage allein aus Rechtsgründen stattgegeben. Die Beklagte hätte zur Begründung der Kündigung darauf verwiesen, dass der Kläger seit längerem durch mehrere Einzelhandlungen gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten in einer Weise verstoßen habe, die in ihrer Gesamtheit als so schwerwiegend erscheine, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Beklagten nicht zumutbar gewesen sei. Die von der Beklagten angegebene Begründung sei im Grundsatz nicht geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Sie beruhe nicht auf einem vertretbaren Rechtsstandpunkt. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht auf Seite 14 der Urteilsgründe ausgeführt. Der Kläger sei seiner Darlegungspflicht gehört bezüglich der Höhe des Steuerschadens nachgekommen. Die Berechnung mit dem Rechner von www.nettolohn.de sei ein geeignetes Mittel. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.963,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2022 zu zahlen; hilfsweise hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch die Nachberechnung und Auszahlung der Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers im Jahr 2022 für den Zeitraum 29.12.2020 - 12.01.2022 durch Abweichung in der steuerlichen Progression entstanden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Unwirksamkeit der Kündigung sei nicht offensichtlich gewesen, sodass die verzögerte Lohnauszahlung nicht schuldhaft erfolgt sei. Zudem sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar kein Schaden entstanden und die Höhe des Schadens sei nicht richtig ermittelt worden. Die progressionsbedingte erhöhte Steuerbelastung könne sich allenfalls auf das Jahr 2022 beziehen, in welchem die Lohnnachzahlung für den vorangegangenen Rechtsstreit erfolgt sei. Eine progressionsbedingte erhöhte Steuerbelastung für das Jahr 2021 oder auch das Jahr 2020 scheide aus, da hier der Kläger ja gerade weniger Lohnsteuer zu zahlen gehabt hätte. Die Website „www.nettolohn.de", die über sich selbst sage, sie könne keine Gewähr für die Richtigkeit aller Ergebnisse übernehmen, sei nicht geeignet, den Steuerschaden konkret zu ermitteln. Die geltend gemachte Schadenshöhe sei nicht korrekt. Die Anwendung unterschiedlicher Kinderfreibeträge bei der Berechnung durch den Kläger und den Abrechnungen der Beklagten sowie die Annahme eines Krankenkassenbeitragssatzes von 15,9 % könne nicht richtig sein. Dem Hilfsantrag fehle ein Feststellungsinteresse. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht schlüssig vorgetragen, dass er einen Progressionsschaden in Höhe von 5.963,77 € erlitten habe. Nach dem im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzip" sei Arbeitsvergütung grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gelte auch, wenn die Arbeitsvergütung für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt werde. Dies könne zu einer „progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung führen. Dieser steuerliche Nachteil könne als Verzugsschaden bei Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB geltend gemacht werden. Der Kläger habe jedoch nicht schlüssig vorgetragen, dass er einen solchen Progressionsschaden erlitten habe. Für das Vorliegen eines Schadens komme es auf die Höhe der Jahreslohnsteuer an (§ 38 a EStG). Der Kläger hätte dann einen Steuerschaden erlitten, wenn er für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zusammen mehr Steuern entrichtet habe, als er hätte Steuern zahlen müssen, wenn die Beklagte die Gehälter für die Monate Dezember 2020 bis Januar 2022 fristgerecht und nicht erst nachträglich und insgesamt im Jahr 2022 gezahlt hätte. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die erkennende Kammer von der Berechnung der Schadenshöhe mittels des Nettolohnrechners von „www.nettolohn.de" zu überzeugen. Der Richtigkeit der Berechnung stehe der Widerspruch hinsichtlich des Kinderfreibetrags entgegen, der keine Berücksichtigung gefunden habe, obwohl er in den Gehaltsabrechnungen der Vergangenheit mit dem Faktor 0,5 hinterlegt gewesen sei. Ebenfalls habe die Beklagte die Richtigkeit der Berechnung dadurch erschüttert, dass sie den Hinweis erteilt habe, dass der Beitragssatz der Krankenkasse des Klägers im Jahr 2020 lediglich 15,6 % betragen und nicht die vom Kläger angesetzten 15,9 % erreicht habe. Der Rechner von „www.nettolohn.de" sei kein geeignetes Mittel zur Berechnung der Schadenshöhe. Der Anbieter schließe jegliche Haftung aus. Ob ein Verschulden der Beklagten vorgelegen habe, könne dahinstehen. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, weil ihm das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Januar 2023 zugestellte Urteil am 23. Februar 2023 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. April 2023 mit seinem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich geltend gemachte Klageforderung mit Ausnahme des Feststellungsantrags weiter. Er ist der Meinung, das Urteil des Arbeitsgerichts verletze anzuwendendes Recht. Der Kläger habe zur Berechnung des Schadens durchaus auf das Instrument der abstrakten Schadensberechnung zurückgreifen dürfen, ohne den Steuerschaden durch Vorlage konkreter Steuerbescheide nachweisen zu müssen. Dies entspreche auch der ständigen Rechtsprechung der Instanzgerichte. Auf die Ausführungen des Klägers auf Seite 5 der Berufungsbegründung vom 20. April 2023, Dokument 36, BI. 435 der zweitinstanzlichen Akte, wird verwiesen. Die Art und Weise der Schadensberechnung sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe hierfür eine Steuerberatungsgesellschaft beauftragt. Dieser habe auf eine allgemein zugängliche Steuersoftware zurückgegriffen und anhand der dortigen Ergebnisse den Steuerschaden errechnet. Der Sachvortrag genüge der Pflicht zur Substantiierung. Diese sei nur dann nicht erfüllt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen könne, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt seien. Die erstinstanzliche Schadensberechnung sei zu korrigieren. Bei der Gegenüberstellung der fiktiven Steuerlast und der gezahlten Lohnsteuer sei die Lohnsteuer aus der Nachberechnung der Beklagten (Anlage K2) um den Monat Januar 2022 zu bereinigen, da im vorliegenden Verfahren lediglich ein Steuerschaden aus der Nachberechnung der Jahre 2020 und 2021 geltend gemacht werde. Hieraus resultiere ein Betrag in Höhe von 12.374,28 €. Die dem gegenüberzustellende fiktive Steuerbelastung betrage 6.265,37 € bei regelmäßiger fälliger Zahlung. Die Differenz belaufe sich auf 6.108,91 € (nicht wie zuletzt in erster Instanz beantragt 5.963,77 €). Der Einwand der Beklagten, der so berechnete Steuerschaden berücksichtige die für den Kläger geltenden Kinderfreibeträge nicht, sei im Ergebnis nicht relevant. Denn nach § 31 EStG würden die Freibeträge für Kinder mit dem Kindergeld verknüpft. Familien bekämen entweder den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld. Entschieden sie sich für den Kinderfreibetrag, werde das Kindergeld zur Steuerlast hinzugerechnet. Die bei der Berechnung des Klägers zugrunde gelegten Krankenversicherungsbeiträge seien zutreffend ermittelt. Beim allgemeinen Beitragssatz gebe es eine verbindliche Untergrenze von 14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz habe in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2021 bei 1,3 % gelegen. Insgesamt seien dies 15,9 %. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von anderen Prozentsätzen ausgegangen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 6.12.2022 -11 Ca 216/22 - die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 6.108,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt: Die Angaben des Klägers zum Beitragssatz der hanseatischen Krankenkasse 2020 seien nicht korrekt. Ausweislich der Homepage der hanseatischen Krankenkasse mit Stand 27. Oktober 2020 habe der "Beitragssatz bei insgesamt 15,6 %, der Zusatzbeitrag also nur bei 1,0 %, gelegen. Soweit der Kläger behaupte, für die Schadensberechnung sei es mit der Instanzrechtsprechung nicht erforderlich, diese anhand von Einkommenssteuerbescheiden nachzuweisen, sei dem nicht zu folgen. In allen vom Kläger genannten Entscheidungen sei die Voraussetzung für die Darlegung eines etwaigen Verzugsschadens immer mit der Vorlage der Einkommensteuerbescheide verknüpft gewesen. Auf die Ausführungen auf Seite 5 und 6 der Berufungsbeantwortung vom 1. Juli 2023, Dokument 60, BL 686 f. der zweitinstanzlichen Akte, wird ergänzend verwiesen. Soweit der Kläger auf die Bescheinigung der Steuerberatungsgesellschaft in der Anlage K 5 verweise, sei auffällig, dass die Beträge, die der Kläger mit „www.nettolohn.de" ermittelt habe, centgenau mit denen der Steuerberatungsgesellschaft übereinstimmten. Es sei davon auszugehen, dass der Steuerberatungsgesellschaft die Anlagen K6 bis K8 überreicht worden seien und die Steuerberatungsgesellschaft diese Daten lediglich übernommen habe. Jedenfalls für das Jahr 2022 habe die Steuerberatungsgesellschaft offensichtlich fehlerhaft einen Steuerschaden attestiert Die Ermittlung des Schadens durch den Kläger sei auch anhand der weiteren Ausführungen nicht nachvollziehbar. Es sei schon nicht erkennbar, wie der Kläger auf eine Brutto-Jahresvergütung von 40.566,00 € für das Jahr 2021 komme. In der Anlage K2 finde sich kein Hinweis auf diese Zahl. Dort sei ein Steuerbrutto von 41.657,81 € ausgewiesen. Im Übrigen bestehe eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht. Diese setze voraus„ dass der Arbeitgeber die Auszahlung des Lohnes schuldhaft verweigert habe. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe nicht fahrlässig gehandelt. Die bloße vom Arbeitsgericht/Landesarbeitsgericht festgestellte Unwirksamkeit einer Kündigung führen nicht zur Annahme von Fahrlässigkeit. Die erkennenden Gerichte seien lediglich der Ansicht gewesen, dass das Fehlverhalten des Klägers nicht die Schwelle des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB erreicht habe. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.