Urteil
16 Ca 352/11
ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2011:1214.16CA352.11.0A
1mal zitiert
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage montags bis freitags, beträgt.
Der Streitwert beträgt € 7.364,00.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist, nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage montags bis freitags, beträgt. Der Streitwert beträgt € 7.364,00. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist, nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig (1.) und in der Hauptsache begründet. Zwischen den Parteien besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Teilzeittätigkeit von 25 Stunden pro Woche verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag (2.). Da die Klägerin mit dem Hauptantrag obsiegt, fällt der hilfsweise gestellte Antrag nicht mehr zur Entscheidung an (3.). Im Einzelnen beruht die Entscheidung auf den nachfolgend kurz zusammen gefassten Erwägungen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 313 Abs. 3 ZPO). 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Mit dem letzten außergerichtlichen Schreiben der Beklagten vom 13. Juli 2011 hat diese die Rechtsmeinung der Klägerin bestritten, weiterhin zu (nur) einer Teilzeittätigkeit berechtigt zu sein. Zwar ist aus dem Gesamtrechtsverhältnis der Parteien, nämlich dem Arbeitsverhältnis, nur ein Teilbereich, nämlich die Frage des Anspruchs auf Teilzeitbeschäftigung, im Streit. Jedoch können auch einzelne Rechte und Pflichten Gegenstand einer Feststellungsklage sein (h. M., vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256, Rn. 3 m. w. N.). Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit des Hauptantrags sind weder erkennbar noch geltend gemacht. 2. Der Hauptantrag ist auch begründet. Zwischen den Parteien besteht ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Zeit von Montag bis Freitag. Dazu im Einzelnen: a) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, das zunächst als Vollzeit-Arbeitsverhältnis begründet worden war, jedoch im Mai 2010 einvernehmlich zu einem Teilzeitarbeitsverhältnis mit Befristung geändert wurde. Mit Schreiben vom 07. Mai 2010 (Anlage K 2) hatte die Beklagte der Klägerin geschrieben, ihr „befristetes Anstellungsverhältnis (Weiterbeschäftigung in Teilzeit)“ werde bis zum 26. Juni 2011 verlängert. Mit der Verwendung des Begriffs „Anstellungsverhältnis“ hat die Beklagte ausdrücklich den Charakter des gesamten Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien zum Inhalt des Vertragsangebots gemacht, nicht nur eine einzelne Regelung aus dem bisher bestehenden Vertrag. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gleichzeitigen Hinweis der Beklagten, dass alle übrigen Bestimmungen des Anstellungsvertrages und alle eventuell vereinbarten Änderungen unverändert bleiben sollten. Auch bei Vereinbarung eines neuen Gesamtvertrages kann ein Großteil der zukünftig geltenden Einzelregelungen mit den bisher geltenden Einzelregelungen identisch sein. Dieses Vertragsangebot hat die Klägerin dadurch stillschweigend angenommen, dass sie anschließend wie angeboten gearbeitet hat und die entsprechend anteilig reduzierte Vergütung als die von der Beklagten geschuldete entgegengenommen hat. Die Annahme des Vertragsangebots konnte durch die Klägerin ohne ausdrückliche Erklärung wirksam geschehen, weil die Beklagte damit den Wünschen der Klägerin auf Fortsetzung der seit Juni 2008 gelebten Teilzeitbeschäftigung entsprach. Weil damit ein für den Antragsempfänger vorteilhaftes Geschäft gegeben war, ist nach der Verkehrssitte i. S. v. § 151 Satz 1 BGB eine ausdrückliche Angebotsannahme nicht für das Zustandekommen des Vertrages erforderlich gewesen (h. M., vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 151, Rn. 4 m. w. N.). b) Der befristet abgeschlossene Teilzeit-Arbeitsvertrag ist rechtsunwirksam, weil die Befristungsvereinbarung nicht schriftlich erfolgte, die Schriftform ist jedoch Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Schriftstück über die Vereinbarung der Befristung des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses liegt nicht vor. Entgegenstehendes wird weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus den eingereichten Anlagen. Zwar heißt es im Schreiben der Beklagten vom 07. Mai 2010 (Anlage K2): „zum Zeichen Ihre Einverständnisses bitten wir Sie, die Zweitschrift zu unterzeichnen und schnellstmöglich an die Abteilung ...-... zurückzusenden“. Es ist aber nicht vorgetragen, dass die Klägerin das getan hat. Selbst wenn sie das aufforderungsgemäß erledigt hätte, würde ihre Unterschrift allein auf der Zweitschrift des Anschreibens vom 07. Mai 2010 das Schriftformerfordernis nicht erfüllen, denn dieses ist nur erfüllt, wenn die Befristungsabrede von beiden Parteien auf demselben Schriftstück unterzeichnet wird (BAG, Urteil vom 26. 07. 2006 – 7 AZR 514/05). Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die ihrem Schreiben vom 07. Mai 2010 beigefügte Zweitschrift bereits selber unterzeichnet hatte und die Gegenzeichnung durch die Klägerin damit beide Unterschriften auf einem Schriftstück versammelt hätte, liegen jedoch nicht vor. c) Ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung unwirksam ist, hat innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Entfristungsklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 17 Satz 1 TzBfG). Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt wird, beginnt die 3-Wochenfrist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei (§ 17 Satz 3 TzBfG). Vorliegend kann dahin stehen, ob die Klägerin diese Klagfrist gewahrt hat, denn sowohl wenn sie sie gewahrt hat, als auch, wenn sie sie nicht gewahrt hat, besteht aus Rechtsgründen das Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis unbefristet fort: aa) Die 3-Wochenfrist beurteilt sich hier gemäß § 17 Satz 3 TzBfG, denn die Klägerin hat nach dem Fristende zunächst in Teilzeit weiter gearbeitet: (1.) Nach der letzten Vereinbarung der Parteien sollte das Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 26. Juni 2011 enden. Dieses Datum fiel auf einen Sonntag. Die Klägerin hat in Vollzeit jedoch erst ab dem 01. Juli 2011 gearbeitet; dieser Tag fiel auf einen Freitag. Diesen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte nicht bestritten; von diesem Sachverhalt ist daher als unstreitig auszugehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit hat die Klägerin in der Zeit von Montag, dem 27. Juli 2011 bis Donnerstag, den 31. Juli 2011, weiter in Teilzeit gearbeitet. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum überhaupt nicht für die Beklagte tätig gewesen ist. Die Beklagte selber trägt dazu nur vor, die Klägerin habe zwischen dem 01. und 04. Juli 2011 Umzugstage gehabt und sei ab dem 05. bis zum 22. Juli 2011 in Urlaub gewesen. (2.) Die Beklagte hatte außergerichtlich in 2 Schreiben der Klägerin mitgeteilt, dass das Teilzeit-Arbeitsverhältnis nicht über den 26. Juni 2010 fortgesetzt werden könnte, nämlich mit Schreiben vom 07. Juni 2011 (Anlage K 3) und mit Schreiben vom 13. Juli 2011. Für die Frage der Fristwahrung nach § 17 Satz 3 TzBfG kommt es jedoch auf das Schreiben des Arbeitgebers an, dass dem Arbeitnehmer nach erfolgter Weiterbeschäftigung im Sinne von § 17 Satz 3 zugeht. Somit hat die 3-Wochenfrist aus § 17 Satz 3 TzBfG hier mit Zugang des Schreibens der Beklagten vom 13. Juli 2010 begonnen. Dieses Schreiben kann der Klägerin frühestens am selben Tag, dem 13. Juli 2011, zugegangen sein. Die 3–Wochenfrist ist mit der am 01. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage aber gewahrt (§§ 187 Abs. 1,188 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). bb) Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt wird und davon auszugehen wäre, dass die Klägerin die 3–Wochenfrist zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung versäumt hat, besteht das Arbeitsverhältnis dennoch als Teilzeit-Arbeitsverhältnis fort und zwar nach Maßgabe von § 15 Abs. 5 TzBfG. Danach gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach dem Fristablauf mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: (1.) Zwar gilt § 15 Abs. 5 TzBfG nicht, wenn die Fortsetzung des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt hinaus auf einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung der Parteien beruht (h. M., vgl. ErfK/Müller-Glöge, 11. Aufl., TzBfG, § 15 Rn. 25 m. w. N.). Dass das vorliegend der Fall ist, ist nicht erkennbar. (2.) Wie vorstehend bereits dargelegt, wurde das Teilzeit-Arbeitsverhältnis über das mit Ablauf des 26. Juni 2011 vereinbarte Ende hinaus als Teilzeit-Arbeitsverhältnis fortgesetzt, bis die Klägerin ab dem 01. Juli 2011 eine Vollzeittätigkeit bei der Beklagten begann. (3.) Die Fortsetzung erfolgte auch mit Wissen der Arbeitgeberin: (3.1.) Die Klägerin war verpflichtet, nach Ablauf der Frist per Ende des Sonntags, des 26. Juni 2011, d. h. ab Montag, 27. Juni 2011 ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Dies hat sie auch getan, ab Freitag, den 01. Juli 2011 allerdings als Vollzeit-Arbeitnehmerin. Mangels entgegenstehenden Vortrags ist folglich davon auszugehen, dass sie in der Zeit von Montag, den 27. Juni 2011, bis Donnerstag, den 31. Juni 2011, wie bisher in Teilzeit gearbeitet hat. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sie noch mit außergerichtlichem anwaltlichem Schreiben vom 28. Juni 2011 die Tätigkeit im Rahmen des bisherigen Teilzeit-Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und dort formuliert hat: „Mit Ablauf des Monats Juni 2011 soll nunmehr in Ihrem Hause eine Möglichkeit zur Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr bestehen“. Daraus folgt, dass die Beklagte selber vorher der Klägerin signalisiert hatte, dass die Teilzeitbeschäftigung statt - wie gemäß dem Schreiben vom 7. Mai 2011 angeboten und konkludent von der Klägerin angenommen - bis zum 26. Juni 2011, nunmehr bis zum 31. Juni 2011 erfolge. Auf das anwaltliche Schreiben hat die zuständige Personalabteilung der Beklagten zwar mit Mail vom 06. Juli 1022 (Anlage K 5) erwidert, jedoch ohne einen Hinweis darauf, dass die Teilzeittätigkeit ab Montag, den 27. Juni 2011 ohne ihre Kenntnis bzw. ohne ihre diesbezügliche Zustimmung erfolgt sei. (3.2.) Selbst wenn zugunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, dass sie sich im Irrtum über die Rechtslage befand – nämlich, dass ein befristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnisses gegeben war, dessen widerspruchslose Fortsetzung über die vereinbarte Frist zum unbefristeten Fortbestand des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses führt – ist dieser Irrtum der Beklagten zuzurechnen. Dazu hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf festgestellt: „Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von § 625 BGB (oder hier § 15 Abs. 5 TzBfG) ist ein Tatbestand des schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die gesetzliche Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Die Besonderheit gegenüber einer echten Verlängerungsvereinbarung liegt darin, dass aufgrund der unwiderleglichen gesetzlichen Vermutung ein Geschäftswille ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich vorgelegen hat, unterstellt wird. Aus diesem Grunde finden aber auf das fingierte schlüssige Verhalten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch die Regeln über das Rechtsgeschäft entsprechende Anwendung (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 13. 08. 1987, … vgl. Staudinger/Preis…§ 625 BGB, Rz. 9). Hieraus folgt, dass das Verhalten des Arbeitgebers auch im Rahmen des § 15 Abs. 5 TzBfG nach den Regeln über die Willenserklärung, also gemäß §§ 133, 157 BGB, zu beurteilen ist. Hiernach komme es entscheidend auf den Empfängerhorizont und darauf an, wie der Arbeitnehmer das Verhalten des Arbeitgebers beurteilen durfte…“. (LArbG Düsseldorf – Urteil vom 26. 09.2002 – 5 Sa 748/02, Rn. 58 m. w. N.). Diese Rechtsauffassung hält das Gericht für zutreffend. Auf den vorliegenden Fall angewendet führt sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, dass ihre ab dem 27. Juni 2011 fortgeführte Teilzeittätigkeit von der Beklagten gebilligt war und zwar ohne dass ein diesbezüglicher gültiger Anschluss-Arbeitsvertrag vorlag. (3.3.) Die Beklagte hat der Fortsetzung des Teilzeit-Arbeitsverhältnisses ab dem 27. Juni 2011 unbestritten nicht unverzüglich widersprochen. Eben so wenig sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagten ein Widerspruch i. S. v. § 15 Abs. 5 TzBfG nicht zuzumuten gewesen sei, etwa wegen anderweitiger Vereinbarungen mit der Klägerin. d) Nach alledem besteht seit dem 27. Juni 2011 ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden, verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag. Dieses Arbeitsverhältnis ist weder einseitig gekündigt noch übereinstimmend bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geändert worden. Insbesondere folgt aus der seit dem 01. August 2011 erfolgten Vollzeitbeschäftigung der Klägerin nicht, dass sie das Teilzeit-Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit der Beklagten in ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis geändert habe. Einem derartigen Rechtsfolgewillen steht bereits die am 1. August 2011 bei Gericht erhobene Feststellungsklage entgegen. 3. Nach den vorstehenden Erwägungen fällt die hilfsweise erhobene Klage auf Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nicht mehr zur Entscheidung an. Deswegen ist nicht mehr zu prüfen, ob die von der Beklagten angeführten betrieblichen Gründe zur Verweigerung der begehrten Teilzeittätigkeit ausreichend sind. Vorsorglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass daran Zweifel bestehen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen, um beurteilen zu können, ob betriebliche Gründe die Verweigerung der Arbeitszeitreduzierung rechtfertigen: „In der ersten Stufe ist festzustellen, ob überhaupt und wenn ja welches betriebliche Organisationskonzept der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zu Grunde liegt“ (BAG, Urteil vom 27.04.2004 – 9 AZR 522/03, Rn. 50, zit. nach juris). Ein solches Konzept hat die Beklagte nach Meinung der Kammer nicht vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vortrag ist Teilzeit zwar grundsätzlich auch im Vertriebsaußendienst möglich, allerdings angeblich nur für höchstens 4 Teilzeitkräfte pro Region. Es fehlt jedoch die Darlegung, wie die Beklagte gerade auf die Anzahl von 4 Teilzeit-Arbeitsplätzen kommt und mit welchem Umfang diese Teilzeitarbeit nach dem Konzept möglich sein soll. Es macht offensichtlich einen Unterschied, ob das Konzept ausgelegt ist auf z. Bsp. 4 Teilzeitkräfte zu je 10 Wochenstunden oder 4 Teilzeitkräfte – wie im Fall der Klägerin – zu je 25 Wochenarbeitsstunden. Vortrag der Beklagten dazu fehlt. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. 4. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beläuft sich auf 3 Bruttomonatsentgelte (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), d. h. auf ((3.776,43 € x 65 %) 2.454,67 € x 3) 7.364,00 €. Die Beklagte trägt als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO). Die gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst; die Entscheidung darüber ist in den Tenor mit aufzunehmen (§ 64 Abs. 3, 3 a ArbGG). Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer befristeten Teilzeitregelung, ersatzweise um die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin ist bei ihr als Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst beschäftigt, zuletzt auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 27. September 2002 (Anlage B 2, Bl. 74 ff d. A.) und mit einer Bruttomonatsvergütung von 3.776,43 €. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 eine Tochter entbunden. Anschließend befand sie sich in Elternzeit bis zum 26. Juni 2008. Mit Schreiben vom 27. Mai 2008 reagierte die Beklagte auf den Wunsch der Klägerin, in Teilzeit im Vertriebsaußendienst weiterbeschäftigt zu werden. Sie teilte der Klägerin mit, dass zwar grundsätzlich der Vertriebsaußendienst eine Vollzeitbeschäftigung voraussetze, dass allerdings im Rahmen eines Pilotprojektes geprüft werde, ob und inwieweit davon Ausnahmen gemacht werden könnten, dass dazu mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung über die Rahmenbedingungen einer Teilzeitbeschäftigung im Vertriebsaußendienst getroffen worden sei, dass die Klägerin ab dem 27. Juni 2008 an dem Pilotprojekt teilnehme und in Teilzeit, 25 Std./Woche, beschäftigt werde sowie, dass die Teilzeitbeschäftigung befristet sei auf die Dauer des Projektes. Das Projekt ende am 30. April 2010 (Anlage K1, Bl. 6 d. A.). Diesen Informationen entsprechend arbeitete die Klägerin nach Ablauf der Elternzeit ab dem 27. Juni 2008 in Teilzeit mit 25 Wochenstunden, verteilt auf montags bis freitags. Nach Auslaufen des Pilotprojekts am 30. April 2010 wurde die Klägerin ab dem 01. Mai 2010 in Teilzeit - wie vordem - weiterbeschäftigt. Die Beklagte teilte ihr dazu unter dem 07. Mai 2010 mit, dass ihr „befristetes Anstellungsverhältnis (Weiterbeschäftigung in Teilzeit)“ über das bisher vereinbarte Datum hinaus bis zum 26. Juni 2011 „verlängert“ würde (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.). Im Betrieb der Beklagten kam es am 14. April 2011 zu der „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für Teilzeit im Vertriebsaußendienst“ (im Folgenden: GBV). Danach ist die Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auf 36 Monate befristet, kann eine Befristung auch unterbleiben sofern keine betrieblichen Gründe dagegen stehen und ist in jeder Vertriebsregion Teilzeitbeschäftigung für insgesamt 4 Vertriebsmitarbeiter möglich (GBV Nr. 3,4). Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV wird auf deren vollständig zur Akte gereichten Text verwiesen (Anlage B 1, Bl. 38 – 40 d. A.). Unter dem 23. Mai 2011 äußerte die Klägerin den Wunsch, die bisherige Teilzeittätigkeit über den 26. Juni 2011 hinaus und unbefristet fortzusetzen. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt, zunächst mit Schreiben vom 07. Juni 2011 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 wandte sich Klägerin erneut - nunmehr anwaltlich vertreten - an die Beklagte wegen der unbefristeten Teilzeitweiterbeschäftigung (Anlage K 4, Bl. 11 ff d. A.). Nachdem die Beklagte zunächst per Mail um Verlängerung der gesetzten Frist zur Stellungnahme gebeten hatte (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.), lehnte sie sodann mit Schreiben vom 13. Juli 2011 die weitere Verringerung der Wochenarbeitszeit ab. Mit ihrer am 01. August 2011 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Nach ihrer Rechtsmeinung sei die letzte Befristungsabrede (Befristung bis zum 26. Juni 2011) bereits unwirksam. Hilfsweise, für den Fall, dass das Teilzeitarbeitsverhältnis zuletzt wirksam befristet worden sei, habe sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Wochenarbeitszeit im beantragten Ausmaße aus § 8 TzBfG in Verbindung mit der GBV (Anlage B 1, Bl. 38 ff d. A.). Betriebliche Gründe stünden dem nicht entgegen. Unter anderem richte sich der Vertrieb bei der Beklagten nicht ausschließlich nach Vertriebsgebieten, sondern auch nach der namentlichen Zuordnung von Kunden, die dann fest durch einen Mitarbeiter betreut würden. Ausweislich der Darstellung der Organisationsstruktur durch die Beklagte gebe es auch nicht nur den sog. Flächenvertrieb mit fest zugewiesenen Vertriebsgebieten, sondern auch den sog. Fachvertrieb, welcher geographisch unabhängig sei. Insbesondere lasse die tatsächlich erfolgte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin in den letzten 3 Jahren deutlich erkennen, dass das unternehmerische Konzept der Beklagten eben nicht ausschließlich Vollzeitkräfte vorsehe. In der Zeit vom 01. Juli 2011 bis zum 31. August 2011 sei sie zwar wieder - unter erklärtem Widerspruch - in Vollzeit beschäftigt gewesen, aber ohne Zuweisung eines festen Vertragsgebietes. Daher bestreite sie die Behauptung der Beklagten, dass jedem Vertriebsmitarbeiter zwingend ein festes Vertragsgebiet zugeordnet sei. Für die begehrte Weiterbeschäftigung in Teilzeit hätte die Beklagte nicht umzuorganisieren brauchen, sondern nach Ablauf des Monats Juni 2011 alles beim Alten lassen können. Die GBV könne im Übrigen Ablehnungsgründe für Teilzeittätigkeit - anders als das für tarifvertragliche Regelungen in § 8 Abs. 4, Satz 3 TzBfG vorgesehen sei - nicht wirksam regeln. Außerdem sehe die GBV unter Nr. 3 ausdrücklich vor, dass eine Befristung für die Teilzeittätigkeit ganz unterbleiben könne, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 25 Stunden verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag beträgt, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit mit Wirkung ab dem 01. September 2011 auf 25 Wochenarbeitsstunden verteilt auf die Wochentage Monat bis Freitag zuzustimmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klägerin sei zuletzt in der Zeit vom 01. Mai 2010 bis zum 26. Juni 2011 befristet mit 25 Stunden in der Woche als „Springer“ im Außendienstmitarbeiterin tätig gewesen. Die Befristung habe sich ausschließlich auf die Teilzeitbeschäftigung bezogen, das Arbeitsverhältnis als solches sei unbefristet. Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen sei aber nicht nach §§ 14 ff TzBfG zu überprüfen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zustimmung zur Teilzeitbeschäftigung, da sie die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs. 2, Satz 1 TzBfG nicht eingehalten habe. Die Teilzeitbeschäftigung habe am 26. Juni 2011 geendet, sie habe den Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung ab dem 27. Juni 2011 jedoch erst am 23. Mai 2011 gestellt. Außerdem stünden der gewünschten Arbeitszeitverkürzung betriebliche Gründe, insbesondere das Gestaltung der Vertriebsgebiete auf Vollzeitmitarbeiter und die unangemessene Kostenbelastung für die Beklagte bei “Umschneiden“ der Vertriebsgebiete, entgegen. Der Gebietszuschnitt berücksichtige, dass ein Mitarbeiter regelmäßig in Vollzeit tätig sei und er in dieser Zeit bei gewöhnlicher Leistung die ihm vorgegebenen Sollzahlen zu 100 % erreichen könne. Auch die GBV sei als weiterer betrieblicher Umstand im Sinne von § 8 Abs. 2 TzBfG, der der gewünschten Teilzeitbeschäftigung entgegenstehe, zu werten. Das Unternehmen habe sich zwar nach Abschluss des Pilotprojekts entschieden, auf freiwilliger Basis eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die Rahmenbedingungen für Teilzeit im Vertriebsaußendienst abzuschließen, welche die Regelungen des Pilotprojekts nahtlos ablöse. Während im Rahmen der Vereinbarungen auf Basis der Erfahrungen des Pilotprojektes vereinbart worden sei, dass pro Region eine Anzahl von 2 Vertriebsmitarbeitern im Außendienst in Teilzeit als Springer beschäftigt würden, sei die neue GBV dahingehend modifiziert worden, dass die Anzahl der Teilzeitarbeitsplätze in den Ressorts Consumer und Enterprise auf insgesamt 4 angehoben worden sei. Es bestehe Einvernehmen mit der Arbeitnehmervertretung, dass aufgrund der problematischen Realisierung von Teilzeit im vertrieblichen Umfeld nicht mehr Plätze angeboten werden könnten. Die vier Teilzeitstellen in der Region der Klägerin seien aber inzwischen, in Abstimmung mit dem Betriebsrat, besetzt. Die Klägerin sei während ihrer Teilzeitbeschäftigung als Springerin ohne festes Vertriebsgebiet tätig gewesen. Diese Springertätigkeiten seien in der Zeit vom 01. Juli 201 bis zum 31. August 2011, als die Klägerin wieder Vollzeit gearbeitet hätte, an die anderen Vertriebsmitarbeiter zurückgegeben worden. Die Stelle des Springers sei eine zusätzliche Stelle; sie sei in der normalen Vertriebsstruktur und Personalplanung nicht vorgesehen. Sie komme nur zum Tragen, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der GBV in Teilzeit gehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.