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Urteil

16 Ca 90/20

ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.908,49 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.908,49 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). 1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, eine betriebliche Altersversorgung ohne eine Kürzung um den Rechnungsposten „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW)“ zu gewähren. Feststellungsanträge setzen den Streit über ein Rechtsverhältnis und ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO voraus. Das Feststellungsinteresse fehlt für die Klärung einzelner Berechnungsfragen einer betrieblichen Altersversorgung, bei denen ungewiss ist, ob sie sich im Ergebnis auf den zu berechnenden Anspruch überhaupt auswirken (BAG vom 18.01.2005 - 3 ABR 21/04, NZA 2006, 167). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Teil der monatlichen Vergütung, der aus der Umstellung des früheren Arbeitgebers des Klägers von 13. Gehaltszahlungen auf 12 Gehaltszahlungen im Kalenderjahr resultiert, bei der Berechnung der Versorgung auf Grundlage der TA Alt nicht zu berücksichtigt ist. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Oktober 2020, dort auf Seite 3, führt die Umrechnung der Gehälter nicht zu einer Veränderung der Rentenhöhe, so dass es an der Darlegung des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses durch den Kläger fehlt. 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Beklagte ist berechtigt, im Rahmen der Rentenberechnung des Klägers eine Kürzung um die Rechnungsposten „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ und „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW)“ vorzunehmen. a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrten Feststellungen aus § 613a Abs. 1 BGB iVm. den Regelungen der TA Alt zu. Der Kläger gehört unstreitig zu dem Berechtigtenkreis einer betrieblichen Altersversorgung nach den Regelungen der TA Alt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Rahmen des Betriebsteilübergangs zum 1. Juli 2017 auf die Beklagte über. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser nach § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das Arbeitsverhältnis geht so auf den Betriebsteilerwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs beim Betriebsteilveräußerer „steht und liegt“. Damit ist die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus der betrieblichen Altersversorgung des Klägers eingetreten, wie sie zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs bei dem früheren Arbeitgeber des Klägers bestanden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien sollte vor dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte der Teil der monatlichen Vergütung des Klägers, der aus der Umstellung von 13 Gehaltszahlungen auf zwölf Gehaltszahlungen resultiert, bei der Berechnung der Versorgung auf Grundlage der TA Alt durch den früheren Arbeitgeber P. nicht berücksichtigt werden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 4. Dezember 2020, dort Seite 3). Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 unterrichtet. Die im Zuge der Gehaltsumrechnung erfolgte Erhöhung des Bruttomonatsgehalts unterlag unstreitig nicht der Versorgungszusage des früheren Arbeitgebers. Eine etwaige Verpflichtung des Arbeitgebers zur Berücksichtigung des erhöhten Bruttomonatsgehalts im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung des Klägers konnte damit nicht im Rahmen des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergehen, was die Beklagte im Rahmen ihrer Rentenauskunft mit dem Rechnungsposten „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW)“ berücksichtigt hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Rechnungspostens „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“. Der Kläger hat vor dem Betriebsteilübergang am 11. März 2011 schriftlich den Konditionen zur Teilnahme am sog. „Bonusswap“, insbesondere der Außerachtlassung des Bonusswaps bei der betrieblichen Altersversorgung, zugestimmt (Anlage B 3), so dass im Rahmen der Rentenberechnung der Rechnungsposten „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ in Abzug gebracht werden durfte. b) Dem Kläger steht kein Anspruch auf die begehrten Feststellungen aus dem Interessenausgleich zu. Entgegen der Ansicht des Klägers scheidet der Interessenausgleich über den Betriebsteilübergang auf die Beklagte zum 1. Juli 2017 als Anspruchsgrundlage aus. Bei einem Interessenausgleich handelt es sich nicht um eine Betriebsvereinbarung, sondern um eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, die grundsätzlich keine normative Wirkung für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer entfaltet (vgl. BAG vom 14.11.2006 - 1 AZR 40/06, NZA 2007, 339; Fitting, BetrVG, 30. Auflage 2020, § 112a Rn. 46 m.w.N.). Zwar können die Betriebsparteien im Rahmen des Interessenausgleichs Regelungen treffen, die ihrer Art nach auch Geltung für die Arbeitsverhältnisse beanspruchen und den Arbeitnehmern Rechte oder Ansprüche einräumen (sog. „qualifizierter“ Interessenausgleich). Vorliegend kann dem Interessenausgleich jedoch keine Regelung entnommen werden, die den Arbeitnehmern Rechte oder Ansprüche einräumen soll, die über die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB hinausgehen. Soweit es unter Ziff. 5.4 des Interessenausgleichs unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung“ heißt, dass die Beklagte in Bezug auf die übergegangenen Mitarbeiter gemäß § 613a BGB in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung eintritt, wird hierdurch kein eigenständiger Anspruch begründet, sondern auf die Rechtsfolge des Betriebsteilübergangs hingewiesen. Inwieweit die vom Kläger eingesehene Anlage 1 zum Interessenausgleich eigenständige Ansprüche des Klägers begründet, wurde vom Kläger nicht dargetan. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass als Anlage 1 zum Interessenausgleich im Rahmen einer umfangreichen Excel-Tabelle die für die Altersversorgung maßgeblichen Zahlen als Ausfluss der Regelungen zur Vergütung errechnet und festgeschrieben worden seien, kann hieraus nicht ohne erläuternden Vortrag auf eine Regelung mit normativer Wirkung zugunsten des Klägers geschlossen werden. Eine Festschreibung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers lässt sich der von der Beklagten vorgelegten „Anlage 1 Stellenzuordnung und Eingruppierung zum Interessenausgleich Integration Geschäftsbereiche EKG und UFK“ vom 2. Mai 2017 nicht entnehmen (vgl. Anlage B 10). Diese enthält die Angaben Nachname, Vorname, EH Stellenbezeichnung, Flexi-Stelle ja/nein, EH Tarifgruppe bzw. Grade der Stelle und Individuelle Eingruppierung zum 01.07.2017, jedoch keine Angaben zur betrieblichen Altersversorgung. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf eine im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen zwischen den Betriebsparteien verhandelte Excel-Tabelle Bezug genommen hat, fehlt es an einem Vortrag zum Inhalt dieser Excel-Tabelle sowie, dass die Excel-Tabelle Bestandteil des Interessenausgleichs geworden ist und die Formvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt. c) Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf die begehrte Feststellung im Rahmen einer Gesamtzusage der Beklagten zu. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer meint, die Einsichtnahme des Klägers in die Anlage 1 zum Interessenausgleich begründe eine Gesamtzusage, fehlt es an einem näheren Sachvortrag zum Regelungsinhalt der vom Kläger in Augenschein genommenen Anlage (hierzu unter b). Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger entsprechend seines Unterliegens zu tragen (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO). Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 9 ZPO und entspricht dem Wert der 42-fachen Monatsdifferenz von € 69,25. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben. Die Statthaftigkeit der Berufung im Fall des § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten im Rahmen der Feststellungsklage über die Berechnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Rahmen eines Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T. e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 (nachfolgend „TA Alt“, Anlage K 1). Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die P. Aktiengesellschaft, stellte mit Wirkung zum 1. Januar 1999 das bis Ende 1998 gezahlte 13. Bruttomonatsgehalt auf zwölf Bruttomonatsgehälter um und unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 darüber, dass der Gehaltsbestandteil, der aus der Umlegung des 13. Gehaltes resultiert, bei der Berechnung der möglichen Unterstützungsleistungen nicht berücksichtigt werde (Anlage B 2). Mit einem Schreiben aus dem Jahr 2011 bot P. dem Kläger die Teilnahme an einem sog. „Bonusswap“ an. Der Kläger nahm das Angebot zur Teilnahme am Bonusswap zu den im Schreiben niedergelegten Konditionen am 11. März 2011 an (Anlage B 3). Hierdurch wurde das laufende Bruttogehalt des Klägers durch die Bonusumwandlung um rund 4,2 Prozent erhöht. Für die Bemessung der betrieblichen Altersversorgung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2011 ein sog. „Schattengehalt“ definiert, was dem Monatsgehalt ohne den eingerechneten Bonus im Rahmen des Bonusswaps einschließlich der Erhöhungen hierauf entspricht. Der Bonusswap sollte hiernach für die betriebliche Altersversorgung „keine Rolle“ spielen. Zum 1. Juli 2017 fand ein Betriebsteilübergang des früheren Arbeitgebers des Klägers auf die Beklagte statt. Im Zuge des Betriebsteilübergangs vereinbarten der frühere Arbeitgeber und die Beklagte mit den jeweiligen Betriebsparteien einen Interessenausgleich (Anlage K 2). Dort heißt es unter anderen wie folgt: „5.1 Stellenzuordnung und Eingruppierung sowie Weiterentwicklung Die Mitarbeiter werden anhand ihrer ausgeübten Tätigkeit entweder dem Tarifvertrag oder dem ÜT-Bereich zugeordnet und in die entsprechende Vergütungsgruppe des Tarifvertrages bzw. des Grading-Systems eingruppiert. Die den Bestimmungen von EH entsprechende Stellenzuordnung und Eingruppierung sind in der Anlage 1 beigefügten Mitarbeiterliste geregelt. Diese Anlage kann aus Datenschutzgründen nicht veröffentlich werden. Jeder Mitarbeiter erhält eine Information über die ihn betreffenden eingetragenen Daten.“ „5.2 Vergütung und Vergütungsstruktur Die bisherige Vergütungsstruktur der P.-Mitarbeiter soll in die E.-Vergütungsstruktur überführt werden. Die Systematik des Überführungsmodus ergibt sich aus der als Anlage 3 (Systematik der Überführung der P. MA zu EH) beigefügten Präsentation.“ „5.4 Betriebliche Altersversorgung EH tritt in Bezug auf die übergegangenen Mitarbeiter gemäß § 613a BGB in die bestehenden Zusagen auf betriebliche Altersversorgung ein. EH behält sich vor, die Direktzusagen zu einem späteren Zeitpunkt (nicht vor 2008) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei ihr bestehende Versorgungssysteme zu überführen, sofern dies möglich ist. [...]“ Die Anlage 1 zum Interessenausgleich trägt die Überschrift „Stellenzuordnung und Eingruppierung“ (Anlage B 10), deren Inhalt in Bezug genommen wird. In der Anlage 3 zum Interessenausgleich heißt es wie folgt: „Für P. MA, die bereits über eine P. BAV verfügen, bleibt diese in vollem Umfang erhalten. Kommt es aufgrund der Vergütungsumstellung (P. Fixgehalt > 12/14* EH Fixgehalt) zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage, wird ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden.“ Im Anschluss an den Interessenausgleich unterzeichneten der Kläger und die Beklagte einen neuen Arbeitsvertrag, der dem als Anlage 2 zum Interessenausgleich beigefügten Mustervertrag entspricht (Anlage B 9). Dieser enthält unter anderem folgende Regelung: „Die Ihnen durch die P. GmbH erteilten Versorgungszusagen gehen gemäß § 613a BGB auf E. H. über. Bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen werden unverändert fortgeführt und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt (jedoch nicht vor 2018) über eine Betriebsvereinbarung wertgleich und unter Beachtung der rechtlichen Erfordernisse in bereits bei E. H. bestehende Versorgungssysteme überführt. Dies gilt in gleicher Weise für bestehende arbeitnehmerfinanzierte Direktzusagen. Wird die Entgeltumwandlung in diese Systeme für die Zukunft beendet, bietet die E. H. AG alternative Modelle zur Entgeltumwandlung an. Einzelvertragliche Zusagen aus Direktversicherungen und Pensionskassen werden bei fortbestehender Entgeltumwandlung unverändert übernommen. Die Konzernbetriebsvereinbarung „Meine A. Pension“ findet keine Anwendung.“ Mit Schreiben vom 6. September 2019 forderte eine Gruppe von Mitarbeitern, zu denen auch der Kläger gehörte, die Beklagte auf, Auskunft über die Höhe der bereits erreichten unverfallbaren Anwartschaften zum 30. August 2019 sowie über die Höhe der zu erwartenden Rente zu erteilen (Anlage K 3). Die Beklagte erteilte dem Kläger am 9. August 2019 eine Rentenauskunft (Anlage K 4). Im Rahmen der Rentenauskunft wurde das Monatsgehalt des Klägers um einen Rechenposten „individuellen Werterhaltungsfaktor (IW)“ und einen Rechenposten „(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen“ gekürzt. Der Kläger trägt vor, der Anspruch ergebe sich aus § 613a BGB in Verbindung mit den Regelungen des Interessenausgleichs. Der Interessenausgleich und dessen Anlagen bilden die Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Die TA Alt sei als Direktzusage bzw. als individualrechtliche Versorgungszusage zu qualifizieren. Nach § 613a Abs. 1 BGB sei die Beklagte in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der TA Alt. Der Kläger habe einer Änderung der Versorgungszusage nicht zugestimmt. Dem Kläger sei auch keine andere Rechtsgrundlage bekannt, die zur Änderung der Richtlinien geführt habe. Von daher sei die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne die vorgenommenen Kürzungen zu gewähren. Wesentlicher Bestandteil des Interessenausgleichs sei die in Ziffer 5.1 des Interessenausgleichs geregelte Anlage 1. Dabei handle es sich um eine Excel-Tabelle. In der Anlage 1 (einer umfangreichen Excel-Tabelle) werde für jeden vom Betriebsteilübergang betroffenen Mitarbeiter (so auch für den Kläger) im Einzelnen neben den Sozialdaten zunächst auch festgelegt, auf welche Weise die Überführung der bei der P. GmbH gezahlten Vergütung in das Vergütungssystem der Beklagten erfolgen solle. Sodann werde auch die für die Altersversorgung maßgeblichen Zahlen als Ausfluss der Regelungen zur Vergütung errechnet und festgeschrieben. Die Anlage 1 zum Interessenausgleich sei den Mitarbeitern (so auch dem Kläger) dergestalt bekannt gegeben worden, dass diese den sie betreffenden Teil einsehen konnten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen- Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T. e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 ohne eine Kürzung um die Rechenpositionen „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ und „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13* (IW)“ beim Eintritt des Versorgungsfalls zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, mit den ursprünglichen 13 Monatsgehältern sei auch eine Zusage auf 13 Rentenzahlungen verbunden gewesen. Die Zahlung der Monatsgehälter sei im Zuge des Übergangs auf P.1998 von 13 auf zwölf umgestellt worden. Dadurch habe sich das tatsächliche Monatsgehalt rechnerisch erhöht, ohne dass das Gesamtjahresgehalt dadurch erhöht worden sei. Es sei festgesetzt worden, dass dieser Anstieg des Monatsgehalts nicht pensionsfähig sei. Rentenberechnungen seien daher so vorzunehmen gewesen, dass das Monatsgehalt zunächst mit zwölf multipliziert und dann durch 13 geteilt werde. Dies sei in der Berechnung vom 9. August in der Berechnungsformel „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ genannte Faktor (Multiplikator) 12/13, durch den die pensionsfähigen Bezüge auf die ehemaligen 13 Monatsgehälter umgerechnet worden. Die jährliche Rentensumme bleibe unverändert, ungeachtet dessen, ob die rentenberechtigte Person auf Basis dieses pensionsfähigen Gehalts zwölf oder 13 Zahlungen pro Jahr (Doppelzahlung im November) erhalte. Diese (zutreffende) Umrechnung habe letztlich keinerlei Auswirkung auf die Rentenberechnung für den Kläger. Die Berechnung erfolge in Abhängigkeit der Beitragsbemessungsgrenze. Pro Dienstjahr seien für anrechenbares Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von € 6.900,00 Leistungen in Höhe von 1,1% zu gewähren, für Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze seien 2,0% zu gewähren. Somit habe eine Umrechnung des anrechenbaren Arbeitseinkommens von zwölf auf 13 Monatszahlungen jährlich nur dann eine Auswirkung, wenn durch die Umrechnung anrechenbares Arbeitsentgelt, das bisher über der Beitragsbemessungsgrenze lag, unter die Beitragsbemessungsgrenze rutscht. Denn damit würden für diese Entgeltbestandteile geringere Rentenleistungen vorgesehen. Für den Kläger folge daraus, dass die 12/13-Umrechnung des Monatseinkommens für die Rentenberechnung keine Auswirkung habe, wie folgende Berechnung ergebe: Berechnung ohne Umrechnung: - letztes Monatsgehalt vor Rentenbeginn 12/2020: € 6.117,00 - letzte Beitragsbemessungsgrenze: € 6.900,00 - 1,1% x € 6.117,00 x 25 Dienstjahre = € 1.682,00 - monatliche Rente bei 12 Auszahlungen = € 1.682,00 Berechnung mit 12/13-Umrechnung: - € 6.117,00 x 12/13 = € 5.646,00 - 1,1% x € 5.646,00 x 25 Dienstjahre = € 1.552,65 - monatliche Rente bei 13 Auszahlungen = € 1.552,65 - monatliche Rente bei 12 Auszahlungen = € 1.682,00 (€ 1.552,65 x 13/12) Weiter sei der Bonusanteil der Vergütung – ebenfalls vor dem Betriebsteilübergang – im Jahr 2011 bei der P. in einen Festgehaltsbestandteil umgewandelt worden (Bonusswap). Diese Umwandlung und die damit verbundene Verteilung auf zwölf Gehälter sowie der damit einhergehende Anstieg des monatlichen Fixgehalts seien gemäß ausdrücklicher Vereinbarung ebenfalls nicht pensionsfähig. Der Kläger habe am 11. März 2011 hierzu eine Vereinbarung unterzeichnet. Um den unveränderten, wertgleichen Übergang des pensionsfähigen Gehalts sicherzustellen, werde bei der Berechnung mit einem Korrekturfaktor, dem sog. „(IW) individueller Werterhaltungsfaktor“ gerechnet, der die rechnerische Erhöhung des Monatsgehalts am 1. Juli 2017, 00:00 Uhr, ausgleicht und so die wertgleiche Überführung umsetze. Beim Kläger betrage dieser Faktor 0,9571 (= 95,71%). Der Faktor ergebe sich aus dem Verhältnis des Schattengehalts am 30. Juni 2017 in Höhe von € 5.397,00 brutto, das aufgrund des Bonusswaps im Vergleich zum tatsächlich bezogenen Monatsgehalt in Höhe von € 5.620,00 brutto entsprechend reduziert worden sei, zum allein infolge der Überführung in die Vergütungsstruktur der Beklagten lediglich rechnerisch höheren Bruttomonatsgehalt am 1. Juli 2017, 00:00 Uhr, in Höhe von € 5.639,00 (€ 5.397,00/€ 5.639,00 = 0,9571). Das pensionsfähige Gehalt betrage unter Aufrechterhaltung der Wertgleichheit damit 95,71% des rechnerischen Bruttomonatsgehalts am 1. Juli 2017, der Rechenfaktor damit 0,9571. Dieser Faktor sei der als Multiplikator in der Berechnung vom 9. August 2019 (Anlage K 4) in der Berechnungsformel „(AE) anrechenbares mtl. Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)“ genannte individuelle Werterhaltungsfaktor (IW), durch den der wertgleiche Übergang der pensionsfähigen Bezüge im Zuge des Betriebsteilübergangs zum 1. Juli 2017 umgesetzt werde. Wird das tatsächliche Gehalt mit Stand vom 1. Juli 2017 in Höhe von € 5.639,00 mit dem Faktor 0,9571 multipliziert und das Produkt in Höhe von gerundet € 5.397,00, dass dem Schattengehalt am 30. Juni 2017 entspreche, sodann mit dem Korrekturfaktor 12/13 angesichts der Umstellung von 13 auf zwölf Gehälter seit dem 1. Januar 1999 multipliziert, ergebe dies den Betrag von € 4.981,85. Die Beklagte meint, der Feststellungsantrag sei im Hinblick auf den 12/13-Umrechnungsfaktor unzulässig. Angesichts dessen, dass die Umrechnung mit Blick auf die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze keine Auswirkungen auf die Rentenberechnung habe, fehle insoweit sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Die Anwendung des Multiplikators 12/13 setze ferner die bereits von P. ab dem 1. Januar 1999 erfolgte Umrechnung fort. Das bis Ende 1998 gezahlte 13. Gehalt sei auf die zwölf Monatsgehälter umgelegt worden, ohne dass die damit verbundene rechnerische Erhöhung zu einer Erhöhung der pensionsfähigen Bezüge führe. Um das pensionsfähige Gehalt berechnen zu können, werde das Monatsgehalt seither mit 12 multipliziert und – da in dem Produkt letztlich 13 Gehälter enthalten sind – durch 13 geteilt. Die Anwendung des individuellen Werterhaltungsfaktors sei ebenfalls vertragsgerecht. Dies folge aus dem Interessenausgleich vom 2. Mai 2017 sowie aus dem unter dem 15./18. Mai 2017 zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag, jedenfalls aber aus den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Vergleichsbetrag für die Relation des rechnerischen Monatsgehalts am 1. Juli 2020 zum Gehalt am 30. Juni 2017, aus dem der individuelle Werterhaltungsfaktor konkret folgt, sei das Schattengehalt. Die vom Kläger auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2020 behaupteten Daten seien nicht mit der Beklagten ausdrücklich vereinbart worden. Diese würden sich nicht aus der Anlage 1 zum Interessenausgleich ergeben (Anlage B 10). Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).