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Beschluss

16 BV 17/20

ArbG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für Schulungen des Betriebsrats, die nicht der Vermittlung von Grundwissen dienen, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.(Rn.52) 2. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.(Rn.53) 3. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.(Rn.53) 4. Es besteht ein hinreichender betriebsbezogener Anlass zur Teilnahme eines Betriebsratsvorsitzenden an einer Resilienzschulung zur Stärkung der psychischen Widerstandskraft, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen längeren Zeitraum zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen geführt werden.(Rn.54) (Rn.55)
Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Betriebsrat von der Kostenrechnung der ... vom 22.06.2021 mit der Rechnungs-Nr. RG-1802732 in Höhe von 2.722,44 EUR wegen der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden ... an der Schulung "Resilienz: Stark und gelassen – auch in schwierigen Zeiten" des Veranstalters ... in der Zeit vom 14. – 18.06.2021 in T. S. freizustellen sowie die angefallenen Reisekosten in Höhe von 39,63 EUR gemäß Kaufbeleg zur Auftragsnummer K949TN, MQX1K1 sowie 20210613163361 zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Schulungen des Betriebsrats, die nicht der Vermittlung von Grundwissen dienen, muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.(Rn.52) 2. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann.(Rn.53) 3. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung.(Rn.53) 4. Es besteht ein hinreichender betriebsbezogener Anlass zur Teilnahme eines Betriebsratsvorsitzenden an einer Resilienzschulung zur Stärkung der psychischen Widerstandskraft, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen längeren Zeitraum zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Auseinandersetzungen geführt werden.(Rn.54) (Rn.55) Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Betriebsrat von der Kostenrechnung der ... vom 22.06.2021 mit der Rechnungs-Nr. RG-1802732 in Höhe von 2.722,44 EUR wegen der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden ... an der Schulung "Resilienz: Stark und gelassen – auch in schwierigen Zeiten" des Veranstalters ... in der Zeit vom 14. – 18.06.2021 in T. S. freizustellen sowie die angefallenen Reisekosten in Höhe von 39,63 EUR gemäß Kaufbeleg zur Auftragsnummer K949TN, MQX1K1 sowie 20210613163361 zu erstatten. I. Die Beteiligten streiten zuletzt über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2. (nachfolgend "Arbeitgeberin"), den Beteiligten zu 1. (nachfolgend "Betriebsrat") von Schulungskosten in Höhe von € 2.722,44 freizustellen sowie angefallene Reisekosten in Höhe von € 39,63 zu erstatten. Die Arbeitgeberin ist eine Tochter des ... und betreibt in Hamburg Kliniken, in denen Diagnostik und Therapie sämtlicher Herz- und Kreislauferkrankungen für Erwachsene und Kinder angeboten werden. Der bei der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat besteht aus 15 Personen. Betriebsratsvorsitzender ist der Beteiligte zu 3, Herr .... Bei der Beteiligten zu 4, Frau ..., handelt es sich um die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Sowohl Herr ... als auch Frau ... sind nach § 38 Abs. 1 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt. Die Betriebsparteien führen vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht Hamburg eine Reihe arbeitsgerichtlicher Beschlussverfahren sowie innerbetrieblich diverse Einigungsstellenverfahren. Im Jahr 2018 legte der Betriebsrat der Arbeitgeberin den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Umgang vor (Anlage ASt 1). Mit einer E-Mail vom 23. Juli 2019 schlug der Betriebsrat der Arbeitgeberin vor, ein gemeinsames Mediationsverfahren zur gemeinsamen Konfliktlösung durchzuführen (Anlage ASt 3). Mit einer E-Mail vom 25. November 2019 wurden Frau ... und Herr ... neben den beiden weiteren freigestellten Betriebsratsmitgliedern Frau ... und Herrn ... von der alljährlichen Weihnachtsfeier der Arbeitgeberin am 13. Dezember 2019 ausgeladen (Anlage ASt 7). In der E-Mail vom 25. November 2019 heißt es unter anderem wie folgt: "Sehr geehrte Frau ..., sehr geehrte Frau ..., sehr geehrter Herr ..., sehr geehrter Herr ..., ich möchte hiermit noch einmal betonen, wie enttäuscht ich von Ihrer Entscheidung war, Herrn ... in die Einigungsstelle zu berufen. Ich hatte Ihnen im persönlichen Gespräch zwischen Ihnen Frau ..., Herr ... und mir sehr deutlich gemacht, dass diese Aktion eine persönliche Beleidigung für mich darstellt! Sie wissen, dass die ... Weihnachtsfeier zu einem großen Teil von den Klinikdirektoren privat finanziert wird. Aufgrund der bekannten Umstände kann ich nicht akzeptieren, dass Sie als Unterzeichner des entsprechenden BR-Beschlusses auf meine Kosten feiern. Somit werden Sie sicher Verständnis dafür haben, dass ich in Ihrem Fall die doch sehr persönliche Einladung zur Weihnachtsfeier des ... zurückziehen muss. Frau ... und Herr ... stützen und tragen meinen Beschluss. Mit freundlichen Grüßen ... Direktor der Klinik und stellv. Ärztlicher Leiter" Nach der Einschaltung und Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei und Androhung der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wurden die vier Betriebsratsmitglieder doch noch zu der Weihnachtsfeier zugelassen (Anlage ASt 8). Im Rahmen der Ansprache auf dieser Weihnachtsfeier, in der Bilanz über die Erfolge des vergangenen und Ziele für das kommende Jahr gezogen wurde, erklärte Herr Prof. Dr. ... sinngemäß, dass insgesamt ca. 950 Personen zu der Weihnachtsfeier eingeladen worden wären, von denen über 700 auch gekommen wären. Tatsächlich hätte sich das ... aber auch erlaubt, vier Mitarbeiter aus persönlichen Gründen auszuladen. Weiter teilte Herr Prof. Dr. ... mit, dass diese vier Mitarbeiter ihre Teilnahme dann eingeklagt hätten. Dies sei aus seiner Sicht rechtlich in Ordnung, ob es jedoch menschlich in Ordnung sei, würde er erheblich infrage stellen wollen. Seine Rede beendete Herr Prof. Dr. ... mit dem Hinweis, dass alle übrigen 696 Gäste herzlichst willkommen seien. Der Betriebsrat beschloss am 19. Dezember 2019 die Teilnahme von Frau ... zu dem vom 9. bis 13. November 2020 in Berlin stattfindenden Seminar "Resilienz: Stark und gelassen durch die Amtszeit" (Anlage ASt 9). Im Anschluss an seine Beschlussfassung informierte der Betriebsrat die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 über die Entsendung von Frau ... zu dem Seminar und bat um Erklärung der Kostenübernahme (Anlage ASt 14). Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2020 wurde mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin die Kostenübernahme für das Seminar zum Thema Resilienz nicht erklären werde, da eine konkrete betriebliche Erforderlichkeit nicht erkannt werden könne (Anlage ASt 4). Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 beschloss der Betriebsrat die Entsendung des Betriebsratsmitglieds Herrn ... zu demselben Seminar (Anlage ASt 15). Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 beauftragte der Betriebsrat seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Teilnahme an dem Seminar. Der Betriebsrat beschloss am 6. Mai 2021 die Teilnahme von Herrn ... und Frau ... an dem Seminar des Veranstalters ... in T. S vom 14. bis 18. Juni 2021 in T. S. (Anlage ASt 37). In der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2021 nahm Herr ... sodann an der Schulung des Veranstalters ... in T. S. teil und wendete hierfür € 39,63 Reisekosten auf (Anlagenkonvolut ASt 39). Hinsichtlich der Schulungsinhalte werden die Seminarunterlagen vom 14. bis 18. Juni 2021 in Bezug genommen (Anlage ASt 40). Der Seminarveranstalter stellte unter dem 22. Juni 2021 eine Rechnung über € 2.654,89 brutto sowie unter dem 18. August 2021 eine Mahnung über € 2.722,44 brutto aus (Anlagenkonvolut ASt 38). Der Betriebsrat trägt zuletzt vor, die Teilnahme von Herrn ... an dem streitgegenständlichen Seminar zum Thema Resilienz sei erforderlich anzusehen. "Resilienz" beschreibe die Fähigkeit eines Menschen, mit schwierigen Bedingungen umzugehen, Krisen zu bewältigen und sie durch den Rückgriff auf persönliche und sozial vermittelte Ressourcen als Anlass für (Weiter-)Entwicklung zu nutzen. Resilienz beschreibe damit die psychische Widerstandskraft eines Menschen, trotz Rückschlägen den Mut nicht zu verlieren, Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten zu haben und Herausforderungen aktiv anzugehen. Schwerpunktmäßig solle es in dem streitgegenständlichen Seminar darum gehen Techniken zu erlernen, um in schwierigen, stressigen oder konflikthaften Situationen gelassen und ruhig zu bleiben. Die psychologischen Grundlagen, Hintergründe und wissenschaftlichen Erkenntnisse der Resilienz sollen erläutert werden, um zu verstehen, aus welchen Gründen Menschen unterschiedlich gut mit Belastungen umgehen können. In dem Seminar würden zudem Techniken erarbeitet, um Eigenverantwortung und Selbstschutz vor psychischer Fehlbeanspruchung zu erlernen und zu stärken und im Betriebsratsgremium einzubringen. Bei dem Seminar handele es sich folglich um eines, in dem die Bewältigung psychologischer Konflikte und Störungen und der Umgang mit diesen erlernt werden soll. Bei dem Seminar handle es sich damit nicht um eines, in dem Grundlagenwissen zum Betriebsverfassungsrecht oder Arbeitsrecht vermittelt werden soll, sondern um ein sogenanntes "Spezialseminar". Die Teilnahme von Herrn ... sei aufgrund der speziellen betrieblichen Situation als erforderlich anzusehen. Es bestehe ein konkreter betrieblicher Anlass für den Besuch des Seminars. Zwischen den Betriebsparteien herrsche seit längerer Zeit eine äußerst angespannte, unversöhnliche Grundstimmung. Betriebsrat und Arbeitgeberin würden sich in einer Vielzahl ungelöster Konfliktsituationen befinden, was sich insbesondere daran zeige, dass es regelmäßig zu arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und (konfliktbehafteten) Einigungsstellenverfahren komme. Dabei stünde Herr ... als freigestelltes Betriebsratsmitglied mit herausgehobener Stellung oftmals im Mittelpunkt. In der weit überwiegenden Zahl der Fälle würden die Konflikte direkt mit ihm ausgetragen, da er den Gerichtsterminen regelmäßig beiwohne oder als Beisitzer der zahlreichen Einigungsstellen fungieren würde. Damit sei Herr ... wiederkehrenden Drucksituationen ausgesetzt. Dies verstärke sich in einigen Verfahren daran, dass der Arbeitgeberin nicht an der Herausarbeitung von Kompromisslinien gelegen sei, sondern das Verhandlungsklima häufig von einer ablehnenden Haltung gekennzeichnet sei. Vor diesem Hintergrund sei eine konsequente innere Haltung und ein starker Rückhalt dringend erforderlich, um die bestehende betriebliche Situation und die zahlreichen Konflikte zu bewältigen. Durch den Besuch des Seminars soll Herrn ... Techniken vermittelt werden, diese gremiumsinternen Konflikte wie auch auf Konzernebene auszuhalten und dabei möglichst gelassen und vor allem gesund zu bleiben. Gleichzeitig soll auch erlernt werden, mit Niederlagen oder Misserfolgen wie gescheiterten Verhandlungen besser umzugehen und teaminterne Konflikte im Betriebsrat adäquat lösen zu können. Die Teilnahme an dem Seminar sei vor dem Hintergrund der besonderen betrieblichen Situation und der besonderen Stellung, die Herr ... im Zusammenhang mit den (zahlreichen) betrieblichen Konfliktsituationen einnehmen, als erforderlich anzusehen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin könne Herr ... auch nicht auf den Besuch des Resilienz-Seminars des ... Inside. verwiesen werden. Dies gelte bereits aus dem Grund, als dass dem Betriebsrat bei der Entscheidungs- und Ermessensspielraum zustehe. Im Rahmen dieses Entscheidungsspielraums habe sich der Betriebsrat für den Seminaranbieter ..., nicht für das ... Inside entschieden. Die Kosten für das Seminar seien auch verhältnismäßig. Die Veranstaltung des ... Inside sei bereits nicht mit dem hier in Rede stehenden Seminar vergleichbar. Der Betriebsrat habe sich im Übrigen im Rahmen seines Beurteilungsspielraums für den Anbieter ... entschieden, der zu dem betreffenden Thema keine Seminare in Hamburg und näherer Umgebung anbiete. Herr ... habe mit diesem Anbieter deutlich bessere Erfahrungen gemacht als mit dem von der Arbeitgeberin benannten Anbieter .... Der Betriebsrat hat seinen ursprünglich angekündigten Antrag – nach mehrfacher Antragsänderung – zuletzt mit Schriftsatz vom 30. August 2021 (Bl. 372 ff. d. A.) teilweise zurückgenommen. Der Betriebsrat beantragt zuletzt, der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Betriebsrat von der Kostenrechnung der ... vom 22.06.2021 mit der Rechnungsnummer RG-1802732 in Höhe von 2.722,44 € wegen der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden Herrn ... an der Schulung "Resilienz: Stark und gelassen – auch in schwierigen Zeiten" des Veranstalters ... in der Zeit vom 14. bis 18.06.2021 in T. S. freizustellen sowie die angefallenen Reisekosten in Höhe von 39.63 € gemäß Kaufbeleg zur Auftragsnummer K949TN, MQX1K1 sowie 20210613163361 zu erstatten. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin trägt vor, es liege mangels eines konkreten betrieblichen Bezuges keine Erforderlichkeit der Schulung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG vor. Es bestehe zudem für den Betriebsrat die Möglichkeit, im Rahmen von "... Inside" ein Seminar zum Thema "Achtsam innehalten im Klinikalltag" zu besuchen. In diesem Seminar würde ebenfalls psychologisches Wissen sowie Methodik zur Stressbewältigung vermittelt (Anlage AG 2). Herr ... habe bereits diverse Seminare zum Thema Führung, Kommunikationskompetenz sowie Verhandlungsführung besucht. Es werde bestritten, dass sich etwaige Konflikte zwischen den Beteiligten gegen Herrn ... persönlich richten würden. Hintergrund zu dem Sachverhalt rund um die Weihnachtsfeier 2019 sei ein Geschehen aus dem Jahr 2008 gewesen, welches den damaligen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn ... betroffen habe. Herr ... habe seinerzeit homophobe Äußerungen gegenüber der damaligen pflegerischen Zentrumsleitung im Hinblick auf den Klinikdirektor der Herz- und Gefäßchirurgie getätigt und nach einem arbeitsgerichtlichen Verfahren das Unternehmen verlassen. Dies sei Herrn ... bekannt gewesen. Gleichwohl habe Herr ... im Jahr 2019 im Rahmen einer Einigungsstelle Herrn ... als Beisitzer seitens des Betriebsrates bestellt, was der stellvertretende Klinikdirektor als persönlichen Angriff aufgefasst habe. Da die Weihnachtsfeier finanziell zu einem Großteil von den Klinikdirektoren getragen werde, habe der Klinikdirektor auf diesen "Angriff" mit der Ausladung von der Weihnachtsfeier reagiert. Die geltend gemachten Kosten würden nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Die Kosten für das konzerninterne Bildungsangebot würden sich auf € 15,00 pro Teilnehmer belaufen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Schulungsteilnahme in Hamburg durch den Veranstalter ... im Zeitraum 26. bis 29. Oktober 2021 (Seminar "Resilienz I – stabil und belastbar im betrieblichen Alltag") bzw. durch den Veranstalter ... vom 26. bis 30. Juli 2021 (Seminar "Resilienz Teil I – eigene Stärken erkennen und sich erfolgreich behaupten"), bei denen keine Übernachtungs- und Fahrtkosten anfallen würden. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Der zuletzt gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Die Arbeitgeberin ist im vorliegenden Einzelfall verpflichtet, den Betriebsrat von der Kostenrechnung der ... vom 22. Juni 2021 in Höhe von 2.722,44 € wegen der Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden Herrn .... an der Schulung "Resilienz: Stark und gelassen – auch in schwierigen Zeiten" freizustellen sowie die angefallenen Reisekosten in Höhe von 39.63 € zu erstatten. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag war dahingehend anzupassen, dass – soweit die Kosten bereits durch den Betriebsratsvorsitzenden Herrn ... beglichen wurden – keine Kostenfreistellung, sondern Zahlung der Reisekosten zu beantragen war. a) Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass es vorliegend um Kosten eines einzelnen Betriebsratsmitglieds geht. Zu den Kosten des Betriebsrats gehören auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten des Betriebsratsmitglieds an diesen in Anspruch zu nehmen (BAG, Beschluss vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94, NZA 1995, 1216; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Auflage 2020, § 37 Rn. 257). b) Neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin waren auch die Beteiligten zu 3) und (zunächst auch) zu 4) zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Danach waren neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Beteiligten zu 3) und zu 4) anzuhören. Diese sind bzw. waren - bis zur teilweisen Antragsrücknahme hinsichtlich der Beteiligten zu 4. - wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen, da der Betriebsrat geltend macht, sie seien Inhaber eines Freistellungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - 7 ABR 113/09, NZA 2011, 816). 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungs-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten freizustellen und den Beteiligten zu 3) die Reisekosten zu erstatten, die anlässlich von der Teilnahme an dem Seminar "Resilienz: Stark und gelassen – auch in schwierigen Zeiten" in der Zeit vom 14. bis 18. Juni 2021 in T. S. entstanden sind. a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen. Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG, Beschluss vom 27.05.2015 - 7 ABR 26/13, NZA 2015, 1141; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Auflage 2020, § 37 Rn. 138 ff.). b) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen zur Vermittlung von Spezialkenntnissen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, NZA 2015, 632; Koch, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Auflage 2021, § 37 BetrVG Rn. 14). c) Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, a.a.O.). Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen. Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, a.a.O.). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann. Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12, a.a.O.). d) Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte hält sich der Beschluss des Betriebsrats in dessen Beurteilungsspielraum. Die Teilnahme an der Schulung war angesichts der zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen der Beteiligten erforderlich. Der Betriebsrat muss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konkrete Konfliktlagen nicht nur rechtlich bewerten, sondern auch den richtigen Weg zu ihrer Bewältigung finden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2016 - 26 TaBV 2215/15, BeckRS 2016, 70692). Ausweislich der Schulungsunterlagen (Anlage ASt 40) wurden im Rahmen des Seminars Themen im Zusammenhang mit der psychischen Widerstandsfähigkeit und Vorbeugung von Überlastungssituationen vermittelt. So beinhaltet Seite 17 der Seminarunterlagen ein Fallbeispiel zur Arbeitsüberlastung, dass mit Hilfe eines Fragenkatalogs bearbeitet werden sollte sowie auf den Seiten 21 ff. der Seminarunterlagen Ausführungen zu einer Betriebsvereinbarung Work-Life-Balance. Schließlich befasst sich das Seminar ausweislich der Seiten 23 ff. der Seminarunterlagen mit Tipps und Techniken zur Stärkung der Widerstandskraft, einer Checkliste bzgl. "Stressfaktoren im Betriebsrat", "Resilienzfördernde Kommunikation im Betriebrat" und Tipps für ein persönliches Resilienztraining (vgl. Anlage ASt 40). Unter Berücksichtigung der Vielzahl der Konflikte unter den Beteiligten, wie sie etwa im Rahmen der Ausladung von Herrn ... von der Weihnachtsfeier 2019 sowie in den diversen gerichtlichen Verfahren nach außen treten, war es im vorliegenden Einzelfall erkennbar notwendig, dass hier Grundlagen zum Umgang mit besonderen Belastungssituationen - auch im Hinblick auf die vom Betriebsrat angestrebte Betriebsvereinbarung zum partnerschaftlichen Umgang der Beteiligten - vermittelt und ausgebaut werden. Aus Sicht der Kammer vermittelt das Seminar Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Herrn ... als Betriebsratsvorsitzender im Hinblick auf die bestehenden Konfliktsituationen erforderlich sind. Insoweit besteht ein hinreichender betriebsbezogener Anlass zur Schulungsteilnahme. Zwar ist es denkbar, dass entsprechendes Wissen in sonstigen Grundlagenseminaren zum Teil mitvermittelt wurde, wofür vorliegend jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte mitgeteilt wurden. Die durch die Teilnahme entstandenen Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig. Sie entsprechen hinsichtlich der Höhe dem Üblichen bei entsprechenden Schulungen. Jedenfalls erscheint die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden Herrn ..., aufgrund seiner hervorgehobenen Position nach § 26 Abs. 2 BetrVG, nicht überzogen. Der Betriebsrat ist auch von den Übernachtungs- und den Verpflegungskosten freizustellen. Die angefallenen und verauslagten Reisekosten in Höhe von € 39,63 sind von der Arbeitgeberin zu erstatten. Auch diese waren erforderlich und angemessen. Soweit die Arbeitgeberin hiergegen anführt, dass eine interne Schulungsteilnahme (... Inside) oder eine externe Schulung durch die Veranstalter ... im Zeitraum 26. bis 29. Oktober 2021 (Seminar "Resilienz I – stabil und belastbar im betrieblichen Alltag") oder ... vom 26. bis 30. Juli 2021 (Seminar "Resilienz Teil I – eigene Stärken erkennen und sich erfolgreich behaupten") vorrangig vom Betriebsrat hätte ausgewählt werden müssen, handelt es sich nicht um Schulungen mit vergleichbaren Inhalt. Den von der Arbeitgeberin vorgelegten Unterlagen zum intern angebotenen Resilienzseminar (Anlage AG 4) lässt sich nicht entnehmen, welche genauen Schulungsinhalte dort vermittelt werden. Ein Bezug dieser internen "Workshops" zur Betriebsratsarbeit ist jedenfalls nicht erkennbar. Hinsichtlich der von der Arbeitgeberin angeführten externen Seminare in Hamburg durch die Veranstalter ... oder ... sind diese nicht mit der gewählten Schulung vergleichbar, da es sich jeweils um mehrteilige Seminare handelt, während das vom Betriebsrat gewählte Seminar das Schulungsthema insgesamt abschließt. Schließlich ist der Betriebsrat nach § 40 BetrVG nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn er eine andere Schulung, wie vorliegend der Fall, für qualitativ besser hält. 3. Die vorliegende Entscheidung ergeht gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskosten- und auslagenfrei.