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Beschluss

7 ABR 113/09

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG die für Betriebsratsschulungen entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich notwendiger Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. • Ein erstmals in den Betriebsrat gewähltes Mitglied benötigt Grundschulungen nicht besonders zu begründen; der Betriebsrat kann deren Erforderlichkeit unter erleichterten Darlegungsanforderungen annehmen. • Das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Befristung begründet keine strengeren Darlegungsanforderungen als das Ende der Amtszeit; der Betriebsrat darf auch dann die Erforderlichkeit einer Grundschulung annehmen, wenn nicht sicher ist, dass das vermittelte Wissen bis zum Ausscheiden noch genutzt wird. • Der Betriebsrat bleibt für Erstattungsansprüche nach Amtsende fortbestehen und kann diese weiter verfolgen; betroffene ehemalige Mitglieder sind als Beteiligte anzuhören.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Betriebsratsschulungskosten bei befristetem Arbeitsverhältnis • Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG die für Betriebsratsschulungen entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich notwendiger Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten. • Ein erstmals in den Betriebsrat gewähltes Mitglied benötigt Grundschulungen nicht besonders zu begründen; der Betriebsrat kann deren Erforderlichkeit unter erleichterten Darlegungsanforderungen annehmen. • Das Ende des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds wegen Befristung begründet keine strengeren Darlegungsanforderungen als das Ende der Amtszeit; der Betriebsrat darf auch dann die Erforderlichkeit einer Grundschulung annehmen, wenn nicht sicher ist, dass das vermittelte Wissen bis zum Ausscheiden noch genutzt wird. • Der Betriebsrat bleibt für Erstattungsansprüche nach Amtsende fortbestehen und kann diese weiter verfolgen; betroffene ehemalige Mitglieder sind als Beteiligte anzuhören. Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit überwiegend befristeten Arbeitsverhältnissen. Der frühere Betriebsratsvorsitzende (Me) nahm auf Beschluss des Betriebsrats an einer fünftägigen Schulung zu Einstellung, Versetzung und Kündigung teil; Arbeitgeberin verweigerte Kostenvorschuss und Erstattung. Me zahlte Seminargebühr, Hotel- und Reisekosten selbst. Der Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Erstattung der entstandenen Kosten. Das Arbeitsgericht lehnte ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Erstattungsantrag statt. Der Arbeitgeber legte Rechtsbeschwerde ein; das BAG verwarf sie. Streitpunkt war insbesondere, ob die Schulung für den erstmals gewählten Vorsitzenden erforderlich war und ob die Höhe der Unterbringungskosten notwendig war. • Antragsbefugnis und Beteiligung: Der Betriebsrat ist trotz Endes seiner Amtszeit weiterhin zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 40 Abs. 1 BetrVG befugt; betroffene ehemalige Betriebsratsmitglieder sind am Verfahren zu beteiligen (§ 83 Abs. 3 ArbGG). • Zulässigkeit: Ein im Beschlussverfahren von Freistellung auf Erstattung übergehender Antrag ist zulässig; der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn Mitglieder Schulungskosten getragen haben. • Erforderlichkeit der Schulung (§ 37 Abs. 6 BetrVG): Bei erstmals gewählten Mitgliedern gelten erleichterte Darlegungsanforderungen für Grundschulungen; es genügt, wenn die Schulung Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht vermittelt, die für die Ausübung der Betriebsratsaufgaben erforderlich sind. • Befristung und Darlegung: Das bevorstehende Ende des Arbeitsverhältnisses ist wie das Ende der Amtszeit zu behandeln; der Betriebsrat darf auch dann Schulungsbedarf annehmen, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass das vermittelte Wissen bis zum Ausscheiden noch genutzt werden kann. • Prüfungsmaßstab im Rechtsbeschwerdeverfahren: Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur eingeschränkter rechtlicher Überprüfung; eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums war nicht feststellbar. • Kostenhöhe: Seminargebühren, Fahrt- und notwendige Übernachtungskosten gehören zu erstattungsfähigen Aufwendungen; das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Seminars keine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit vorhanden war, was ohne Verfahrensrüge für das BAG bindend war. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Drittmittelfinanzierung und der zu erwartenden personellen Entscheidungen durfte der Betriebsrat die Teilnahme des Vorsitzenden an der Grundschulung für erforderlich halten; Höhe der geltend gemachten Kosten war nicht zu beanstanden. Der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Arbeitgeberin nach § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG die Seminarkosten, die notwendigen Reise- und die Übernachtungskosten des ehemaligen Betriebsratsvorsitzenden zu erstatten hat. Die Teilnahme an der Schulung stellte eine notwendige Vermittlung von Grundkenntnissen dar, die der erstmals gewählte Vorsitzende noch nicht hatte und die der Betriebsrat unter den gegebenen betrieblichen Umständen erforderlich halten durfte. Die Feststellungen zur Notwendigkeit der gewählten Unterbringung sind bindend, weil nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen. Damit siegte der Betriebsrat: die Arbeitgeberin hat die vom ehemaligen Vorsitzenden getragenen Kosten zu ersetzen.