Beschluss
18 BV 1/23
ArbG Hamburg 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2024:0105.18BV1.23.00
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Leitsätze
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20). Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. (Rn.29)
(Rn.30)
2. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb i.S.v. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07). Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15). (Rn.38)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die am 16.12.2022 im Liefergebiet Bremen bei der Beteiligten zu 1) durchgeführten Betriebsratswahl unwirksam ist.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20). Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. (Rn.29) (Rn.30) 2. Ein Betriebsteil ist auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb i.S.v. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07). Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15). (Rn.38) 1. Es wird festgestellt, dass die am 16.12.2022 im Liefergebiet Bremen bei der Beteiligten zu 1) durchgeführten Betriebsratswahl unwirksam ist. 2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit, hilfsweise Anfechtung einer Betriebsratswahl im Liefergebiet Bremen. Die Arbeitgeberin gehört zur "J...com"-Unternehmensgruppe, die international Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen über Restaurants an Kunden anbietet. Die Arbeitgeberin arbeitet mit Restaurants zusammen, die auf die Auslieferungsfahrer der Arbeitgeberin zurückgreifen können. Der Sitz der Arbeitgeberin ist in Berlin. Eine von mehreren Hauptumschlagbasen, sog. "Hub-Cities" existiert in Hamburg. Dort werden ein Büro und Sozialeinrichtungen vorgehalten, aus denen Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten ausgeführt werden. In den Hub-Cities sind Courier Coordinatoren – vom Betriebsrat bestritten – und City-Operations-Manager tätig. Die Unternehmenskommunikation zwischen den Mitarbeitenden erfolgt hauptsächlich digital über eine App und E-Mails. Neben den Hub-Cities gibt es sog. "Remote-Cities", zu denen Bremen gehört. In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferfahrer beschäftigt. Der Antragsgegner ist der für das Liefergebiet Bremen gebildete Betriebsrat. Zuvor gab es einen "Betriebsrat Nord", der insgesamt für die Städte Hamburg, Kiel, Bremen, Hannover, Göttingen und Braunschweig gewählt wurde. Dieser Betriebsrat Nord trat am 7. Juli 2022 zurück und bestellte am selben Tag insbesondere den Wahlvorstand für das Liefergebiet Bremen. Der Wahlvorstand Bremen forderte mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 gemäß § 2 WO von der Arbeitgeberin insbesondere "die Wähler*innen Liste für Bremen" an (Anlage 1, Bl. 849 f. d.A.). Die Arbeitgeberin übermittelte diese Liste an den Wahlvorstand Bremen, ohne gesondert auf Bedenken hinsichtlich der Betriebsratswahlfähigkeit des Liefergebiets Bremen hinzuweisen. Bereits im September 2021 wurde indes ein Betriebsabgrenzungsverfahren gerichtlich eingeleitet, welches letztlich zu keiner rechtskräftigen Entscheidung führte. Aus der Wahl am 16. Dezember 2022 ging der Betriebsrat mit fünf Betriebsratsmitgliedern und zwei Stellvertretern her. Das Wahlergebnis teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin am selben Tag per E-Mail mit (Anlagen A 1 und A 2, Bl. 10 ff. d.A.). Der Betriebsrat konstituierte sich am 28. Dezember 2022. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl beschäftigte die Arbeitgeberin ca. 71 Auslieferfahrer im Liefergebiet Bremen. Es gab keinerlei Führungspersonal in Bremen, insbesondere keine "Office Staff". Die Beschäftigten erhielten die nötigen Betriebsmittel von der Arbeitgeberin postalisch zugeschickt. In einem einzelnen Fall verteilte in Bremen ein Betriebsratsmitglied Betriebsmittel. Von wo aus die Arbeitgeberin ihre Leitungsfunktionen ausübte (Hamburg, Berlin, Hannover, Leipzig), blieb zwischen den Parteien streitig. Die Arbeitgeberin hat das Verfahren per Email-to-fax-Programm mit Antragsschrift vom 29. Dezember 2022 eingeleitet. Auf den Antrag hat Frau K., Labour Relations Specialist, ihre Unterschrift digital angebracht, die sie zuvor auf Papier leistete und die dann eingescannt wurde. Der Antrag ist bei Gericht am 30. Dezember 2022 eingegangen und durch das Arbeitsgericht mit dem Zusatz "BV 18 02. JAN. 2023" versehen wurde (Bl. 3 d.A). Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass nach den gerichtsinternen Ermittlungen des Vorsitzenden, es sich bei dem Zusatz nicht um einen Eingangsstempel handelt, sondern das Datum der gerichtsinternen Verteilung. Der Prozessbevollmächtigte hat diesbezüglich im Anhörungstermin vor der Kammer am 5. Januar 2024 um Schriftsatznachlass gebeten. Die Arbeitgeberin hat im hiesigen Verfahren den Antrag zwischenzeitlich erweitert, um feststellen zu lassen, dass das Liefergebiet in Bremen keine betriebsratsfähige Organisationseinheit gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG ist. Diesen Antrag hat die Arbeitgeberin zwischenzeitig zurückgenommen und im Verfahren 17 BV 1/23 antragserweiternd geltend gemacht. Aus diesem Grund hat der Betriebsrat im Anhörungstermin am 5. Januar 2024 "den gesetzlichen Richter" gerügt (Sitzungsprotokoll vom 5. Januar 2024, Bl. 2123 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 27. Januar 2023 (Bl. 144 ff. d.A.) hat sich das Arbeitsgericht Hamburg für örtlich zuständig erklärt. Gleichwohl hat der Betriebsrat im Anhörungstermin die örtliche Zuständigkeit erneut gerügt (Sitzungsprotokoll vom 5. Januar 2024, Bl. 2123 ff. d.A.), und mit der zwischenzeitlichen Rücknahme des Antrags gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG begründet. Die Arbeitgeberin meint, der Betriebsrat habe den Betriebsbegriff so stark verkannt, dass die Betriebsratswahl nichtig sei. Die räumliche Distanz zwischen Bremen und Hamburg genüge nicht für einen qualifizierten Betrieb, zumal aus ihrer Sicht unstreitig keinerlei Leitungsfunktion in Bremen institutionalisiert sei. Man rüge nicht eine fehlerhafte Wählerliste, sondern einen fehlerhaften Betriebszuschnitt. Die Antragsschrift sei durch das Email-to-fax-Programm wirksam eingegangen und die Anfechtungsfrist gewahrt. Frau K. sei bevollmächtigt gewesen, jedenfalls sei die Verfahrenseinleitung genehmigt worden. Die Anfechtungsfrist sei bis heute nicht in Gang gesetzt worden, da eine ordnungsgemäße Bekanntmachung des Wahlergebnisses gem. § 18 Wahlordnung nicht erkennbar sei. Die Arbeitgeberin beantragt, festzustellen, dass die am 16.12.2022 im Liefergebiet Bremen bei der Beteiligten zu 1. durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat meint, der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit läge in Bremen, weil sich dort sowohl die Restaurants als auch die Kunden befinden und die Arbeitsverträge "Bremen" als Arbeitsort vorsehen. Die "Leitung" erfolge nicht immer aus Hamburg, sondern auch aus Leipzig, Hannover oder aus Berlin. Die Schichtpläne kämen aus Berlin. Außerdem werde die Mitbestimmung in Bremen seit der Wahl gelebt. Durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel könne es nicht auf den Ort des Leitungsapparats ankommen. Der Betrieb Hamburg sei für die Bremer Beschäftigten, vor allem die in Teilzeit, nicht sinnvoll erreichbar. Alleine die räumliche Distanz genüge für einen Betrieb im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BetrVG. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 19 Abs. 3 S. 3 BetrVG von der Anfechtung ausgeschlossen, weil sie bewusst eine falsche Wählerliste mitgeteilt habe. Die Arbeitgeberin hätte bei Übergabe der Liste den Betriebszuschnitt klären müssen oder die Wahl stoppen können. Sie könne sich nicht darauf zurückziehen, auf einen falschen Betriebszuschnitt zu verweisen, den sie selber durch die die genannten Wahlberechtigten zu verschulden habe. Indem die Arbeitgeberin die isolierte Betriebsratswahl für Hamburg zugelassen hat, obwohl sie der Meinung ist, dass hierzu auch die Bremer Beschäftigten gehören würden, sei ihr eine Anfechtung verwehrt. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Der Zulässigkeit stehen keine durchgreifenden Bedenken entgegen. a. Die Anträge gelten als wirksam von der Arbeitgeberin eingereicht. 1) Ob sich die Arbeitgeberin wirksam durch Frau K. bei der Antragstellung vertreten hat lassen, kann vorliegend dahinstehen, wobei wenig Zweifel an der Echtheit der Vollmacht bestanden, zumal der Betriebsrat erst einen Tag vor der Kammerverhandlung einen anderthalb Jahre alte Gesamtbetriebsvereinbarung zum Unterschriftabgleich vorlegte, aus der nicht einmal hervorging, dass es sich bei der für die Arbeitgeberin unterzeichnenden Person um dieselbe Person handelte, welche die Vollmacht unterschrieben hat. Der Betriebsrat bezieht sich insoweit auf reine Vermutungen ins Blaue hinein, wenn er behauptet, dass damals ein Passivrubrum mit Herrn L. in geschäftsführender Funktion nicht korrigiert worden sei, weil hieraus nicht zwingend hervorgeht, dass dieser auch die vorgelegte Gesamtbetriebsvereinbarung unterschrieben hat. Jedenfalls ist das eingeleitete Verfahren nachträglich durch die anwaltlich bevollmächtigte Kanzlei und die im Kammertermin vorgelegte Vollmacht des inhaltlich verhandelnden Herrn M. konkludent genehmigt worden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein vollmachtloses Handeln bei der Berufungseinlegung genehmigt werden kann (BGH, Beschluss vom 22. April 2009 – IV ZB 34/08 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 9. Mai 1984 – VIII ZR 47/83 –, Rn. 8, juris). Nach Auffassung der Kammer ist die Frist der Berufungseinlegung vergleichbar mit der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Beide Fristen beabsichtigen, kurzfristige Klarheit über einen Sachverhalt zu schaffen. Bei der Anfechtungsfrist soll der Betriebsrat wissen, ob die Betriebsratswahl rechtlich angegriffen wird. Diese Information erhält der Betriebsrat zunächst mit Zustellung der Antragsschrift. Ob diese letztlich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, kann im laufenden Verfahren durch eine etwaige Genehmigung geklärt werden. Dem stehen keine schutzwürdigen Interessen des Betriebsrats entgegen. Für ihn besteht hinsichtlich einer erklärten Anfechtung Klarheit. Er ist höchstens zeitweise im Unklaren, ob sich die Arbeitgeberin diesen Antrag zurechnen lassen muss, indem die antragsstellende Person durch eine Vollmacht rechtlich den Antrag in ihrem Namen stellen durfte. Diese Situation kann bei allen Prozessvertretungen gemäß § 11 ArbGG entstehen, also sowohl bei einer rechtsanwaltlichen Vertretung als auch durch Beschäftigte der Partei. Der Mangel der Vollmacht kann gemäß § 88 Abs. 1 ZPO jederzeit gerügt, aber auch bis zu einem Prozessurteil behoben werden (so zur Genehmigung einer vollmachtlos eingelegten Berufung, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfendes Prozessurteil vorliegt: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.4.1984, GmS-OGB 2/83, NJW 1984, 2149). Die Information über die Genehmigung erhielt der Betriebsrat noch im laufenden Verfahren durch die sich legitimierende Kanzlei, deren Vollmacht gemäß § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge vom Gericht geprüft wird und die hier nicht erfolgte, sowie durch die Einlassung des Herrn M. im Anhörungstermin vor der Kammer unter Vorlage einer umfassenden Vollmacht, die nicht weiter in Frage gestellt wurde. Dabei nimmt die Vollmacht gesondert Bezug auf das hiesige Verfahren unter Nennung des Aktenzeichens, sodass auch hieraus eine Genehmigung des laufenden Verfahrens hervorgeht. Insgesamt hat die Arbeitgeberin keinerlei Zweifel aufkommen lassen, die Anfechtung nicht verfolgen zu wollen. 2) Es ist unschädlich, dass vorliegend Frau K. die Unterschrift auf dem Schriftsatz nicht eigenhändig angebracht und diesen dann per Fax an das Gericht versendet hat, sondern die Unterschrift digital vornahm und allein dieser digital erstellte Schriftsatz Gegenstand der Versendung war. Denn das im sog. E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht über einen Dienstleister übermittelte Fax mit eingescannter Unterschrift des Bevollmächtigten ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren als bestimmender Schriftsatz formwirksam. Es erfüllt die Anforderungen des § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO und ist nicht nur eine E-Mail an das Gericht (BAG, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 AZR 158/22 –, Rn. 9 ff., juris). Demnach kommt es für die Anwendbarkeit von § 130 Nr. 6 Alt. 2 ZPO auf die technische Wiedergabe des Schriftsatzes bei Gericht als Fax und die fehlende Unterschriftmöglichkeit beim Absender wegen der elektronischen Fassung an. Es genügt, wenn das Fax elektronisch auf den Weg gebracht wird, auf einem Faxgerät des Gerichts eingeht, ausgedruckt werden kann und die eingescannte Unterschrift des Absenders erkennen lässt. Woher das Fax stammt, ob über das sog. Fax over IP direkt aus einem Computer oder aufgrund vorangegangener E-Mail an einen Dienstleister, der die E-Mail in ein Fax umwandelt, um es dann zu versenden, ist dabei ohne Belang, es sei denn, der Wille, einen solchen Schriftsatz dem Gericht zuzuleiten, kann konkret und ernsthaft bezweifelt werden (BAG, Urteil vom 17. Januar 2023 – 3 AZR 158/22 –, Rn. 18, juris). Ernsthafte Zweifel am Versendungswillen waren nicht erkennbar. b. Die Anträge der Arbeitgeberin sind im Beschlussverfahren statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80 ArbGG. Die Arbeitgeberin hat auch ein Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit, § 256 Abs. 1 ZPO, weil hiervon die rechtliche Handlungsfähigkeit des Betriebsrats abhängt. c. Das Arbeitsgericht Hamburg hat sich mit Beschluss vom 27. Januar 2023 unanfechtbar für örtlich zuständig erklärt. Die im Anhörungstermin erhobene Rüge war insofern nicht (erneut) zu bescheiden. d. Die Rüge des "gesetzlichen Richters" durch den Betriebsrat betrifft keinen Antrag, über die die Kammer entschieden hat. Die Kammer hat nicht über den zurückgenommenen Antrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG entschieden. Dieser war nicht untrennbar mit den Anträgen hinsichtlich der Nichtigkeit und hilfsweise Anfechtung der Betriebsratswahl verknüpft, weil sich die entscheidungserheblichen Zeitpunkte unterscheiden. Für einen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist der Schluss der Anhörung vor der Kammer der entscheidungserhebliche Zeitpunkt, während es bei der Frage der Nichtigkeit und hilfsweise Anfechtung auf die Wahl ankommt. Insofern war das hiesige Verfahren auch nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Antrags gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG auszusetzen – selbst wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlich anderen Sachverhalt erkennbar waren. 2. Die zulässigen Anträge der Arbeitgeberin sind jedoch nur teilweise begründet. a. Die Betriebsratswahl war nicht nichtig. Im Hinblick auf die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl geht die Kammer von den folgenden Grundsätzen aus: 1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbare Nichtigkeit nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln, so dass ein Vertrauensschutz in die Gültigkeit der Wahl zu versagen ist. Die Betriebsratswahl muss "den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 7 ABR 24/20 – Rn. 28 mit weiteren Nachweisen, juris). Dies ist bei einer Betriebsratswahl, die unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt wurde, grundsätzlich nicht der Fall. Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl zur Folge. Bei der Bestimmung des Betriebsbegriffs und seiner Anwendung auf die konkrete betriebliche Organisation ist eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu beachten, die eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Entscheidung erfordern. Unterlaufen dabei Fehler, sind diese in der Regel nicht so grob und offensichtlich, dass der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht besteht (BAG, Beschluss vom 19. November 2003 – 7 ABR 25/03 –, Rn. 18, juris, mit weiteren Nachweisen). Allerdings kann eine Betriebsratswahl, die entgegen einer bindenden gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchgeführt worden ist, nichtig sein, weil der Betriebsbegriff dann offensichtlich verkannt wurde (BAG aaO, Rn. 19, juris). 2) In Anwendung dieser Grundsätze ist die Betriebsratswahl nicht nichtig gewesen. Die Arbeitgeberseite trägt keine Anhaltspunkte dazu vor, inwiefern der Betriebsbegriff derart offensichtlich bei der Betriebsratswahl verkannt worden sein soll. Ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG war zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl im Dezember 2022 nicht abgeschlossen. b. Die Betriebsratswahl ist jedoch wirksam angefochten worden. 1) Der Antrag wurde innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bei Gericht eingereicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist die Wahlanfechtung nur binnen einer Frist von zwei Wochen zulässig, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angerechnet. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist ist gemäß § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB zu berechnen (BAG 6. Dezember 2000 – 7 ABR 34/99 – BAGE 96, 326, zu B I 2 a der Gründe). Es genügt, dass die Antragsschrift innerhalb der Zweiwochenfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeht, wenn die Zustellung "demnächst" iSd. § 167 ZPO erfolgt (BAG 23. November 2016 – 7 ABR 3/15 – Rn. 28). Eine etwaige Verzögerung ist insbesondere dann geringfügig, wenn sie drei Wochen nicht überschreitet (vgl. Wittschier in Musielak/Voit ZPO 18. Aufl. 2021 § 167 Rn. 7 mwN). Das offizielle Wahlergebnis wurde (frühestens) am 16. Dezember 2022 durch Aushang bekanntgegeben. Die zwei Wochen wären dann am 30. Dezember 2022 abgelaufen. Die Antragsschrift ist am 30. Dezember 2022 um 17:09 Uhr beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen, wie der Transfervermerk auf dem Fax zeigt. Der auf dem Fax angebrachte Stempel "BV 18 02. Jan.2023" ist der zeitliche Vermerk der gerichtsinternen Verteilung, wie die gerichtsinterne Ermittlung des Vorsitzenden ergab. Auf diesen Umstand wurden die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Oktober 2023 ausdrücklich hingewiesen. Es bestand ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum Anhörungstermin vor der Kammer am 5. Januar 2024, sodass dem Betriebsrat kein Schriftsatznachlass zu gewähren war. Der Antrag wurde dem Betriebsrat am 12. Januar 2023 und damit innerhalb von 14 Tagen und damit "demnächst" iSd. § 167 ZPO zugestellt. Die Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG wurde gewahrt. 2) Die Betriebsratswahl war unwirksam, weil der Wahlvorstand die maßgebliche betriebsorganisatorische Einheit verkannt hat. Ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften liegt unter anderem vor, wenn bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff verkannt wurde. Betriebsratsfähige Organisationseinheiten liegen vor, wenn es sich bei den Einrichtungen um Betriebe iSv. § 1 Abs. 1 BetrVG, um selbständige Betriebsteile nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder um betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheiten iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG handelt (BAG, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 7 ABR 19/22 –, Rn. 18 mit weiteren Nachweisen, juris,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb iSd. BetrVG eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN). Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten, handelt es sich um einen eigenständigen Betrieb iSv. § 1 BetrVG. Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 15/07 - Rn. 19 mwN). Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG gilt ein Betriebsteil als eigenständiger Betrieb. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BetrVG nicht vor, gehört der Betriebsteil betriebsverfassungsrechtlich zum Hauptbetrieb (BAG, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 7 ABR 21/15 –, Rn. 17 - 18, juris). b) Für das Liefergebiet Bremen gibt es indes keinerlei Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit, weil dort keine Leitung institutionalisiert ist, was letztlich auch unstreitig zwischen den Beteiligten war. Somit besteht weder ein eigenständiger Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG noch ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Ob die Leitung letztlich in Hamburg, Berlin, Hannover oder Leipzig stationiert ist, kann in dem hiesigen Verfahren dahinstehen, weil sie sich jedenfalls nicht in Bremen befindet. Der konkrete Ort der Leitung ist trotz der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg nicht entscheidungserheblich, weil nur bei einem rein "mobilen Office" maßgeblich ist, in welchem räumlichen Bezirk die Leitungsmacht wahrgenommen wird (Beschluss vom 7. August 2009 – 3 SHa 2/09 –, Rn. 21, juris). Dieser Bezirk ist wiederum jedenfalls nicht in Bremen. Für einen eigenständigen Betrieb spricht nicht, dass die Mitbestimmung seit der fraglichen Betriebsratswahl "gelebt" werde. Der Betriebsrat besteht schließlich während des Laufes des Verfahrens. Würde man hierdurch aber auf eine Eigenständigkeit des Betriebs schließen, würde der Betriebsrat sich immer bei Wahlen mit verkanntem Betriebsbegriff selber die Existenzgrundlage schaffen. Etwas anderes ergibt sich nicht dadurch, wenn die Arbeitgeberin verstärkt auf digitale Kommunikation setzt, um ihre Leitungsfunktionen auszuüben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Betriebsrat sich besser für seine Mitarbeiter einsetzen können soll, wenn er dort tätig ist, wo keinerlei Entscheidungen getroffen werden, sondern lediglich ankommen. Der Betriebsrat kann dann keinen besseren Einfluss auf die Entscheidungen der Arbeitgeberin nehmen. 4) Der Anfechtung steht § 19 Abs. 3 S. 3 BetrVG nicht entgegen. Das Anfechtungsrecht des Arbeitgebers ist demnach ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf seine eigenen Informationen zurückzuführen ist. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dem Wahlvorstand die erforderlichen Informationen zu geben. Hiervon ist nicht erfasst, wenn die Wählerliste aufgrund eines falschen Betriebsbegriffes nicht den tatsächlichen Rahmen für die Betriebsratswahl absteckt (in dem Sinne auch ErfK/Koch, 23. Aufl. 2023, BetrVG § 19 Rn. 10a). Die Arbeitgeberin beruft sich vorliegend nicht auf eine fehlerhafte Wählerliste, sondern gerade auf den zuletzt genannten Punkt, also dass die Wählerliste für einen falschen Betriebszuschnitt angefordert wurde. Dabei ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet gewesen, die Informationen mit einem Hinweis auf den Betriebszuschnitt zurückzuhalten oder andere Informationen zu erteilen, als sie vom Wahlvorstand gefordert waren. Hinzu kommt vorliegend, dass die Beteiligten bereits über den konkreten Betriebszuschnitt gerichtlich stritten. Es war also nicht so, als hätte die Arbeitgeberin den Betriebsrat sehenden Auges in eine anfechtbare Betriebsratswahl laufen lassen. Zudem ist ein Arbeitgeber jedenfalls nicht in dem Maße verpflichtet, für eine unanfechtbare Betriebsratswahl zu sorgen, dass ihm ein Anfechtungsrecht zu versagen ist. Darüber hinaus war die Arbeitgeberin nach § 2 Abs. 2 S. 1 WO dazu verpflichtet, alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dabei definiert (spätestens) der Wahlvorstand durch sein Auskunftsbegehren, welche Informationen ein Arbeitgeber mitzuteilen hat. Ein Arbeitgeber darf die geforderte Auskunft nur verweigern, wenn der Betriebsbegriff mit "größter Wahrscheinlichkeit" verkannt hat (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 6 TaBVGa 17/10 –, juris) oder bei Nichtigkeit (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 30. Mai 2008 – 10 TaBVGa 9/08 –, juris). Es passt nicht in die Systematik, wenn man mit dem Betriebsrat vertreten würde, dass der Arbeitgeber nicht einerseits zur Auskunft gerichtlich gezwungen werden kann, er dann aber ohne zusätzliche Hinweise oder Gerichtsverfahren von der Anfechtung ausgeschlossen wäre. Der Betriebsrat bzw. der Wahlvorstand tragen vielmehr das Risiko, dass sie eine Wahl initiieren, bei der sie den Betriebsbegriff verkennen, zumal im vorliegenden Fall sogar der "Betriebsrat Nord" zurücktrat, um in genau diesen Betriebszuschnitten neu zu wählen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.