Beschluss
27 BVGa 4/14
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine konzernweit einsetzbare Mitarbeiterbefragung kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslösen, wenn sie dem Arbeitsschutz dient oder dessen Wirksamkeitskontrolle bezweckt.
• Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung und Auswertung einer mitbestimmungswidrigen Mitarbeiterbefragung, auch wenn die Befragung durch eine Konzernobergesellschaft oder einen Dritten durchgeführt wird.
• Der Konzernbetriebsrat ist nicht automatisch zuständig; eine unternehmensübergreifende Zuständigkeit nach § 58 BetrVG erfordert ein zwingendes Erfordernis der einheitlichen Regelung.
• Ist die Befragung anonymisiert und nicht personenbeziehbar, liegt kein Personalfragebogen im Sinne des § 94 BetrVG vor; dies berührt jedoch nicht zwingend die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Betriebsrats bei konzernweiter Mitarbeiterbefragung zum Gesundheitsschutz • Eine konzernweit einsetzbare Mitarbeiterbefragung kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG auslösen, wenn sie dem Arbeitsschutz dient oder dessen Wirksamkeitskontrolle bezweckt. • Der Betriebsrat hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung und Auswertung einer mitbestimmungswidrigen Mitarbeiterbefragung, auch wenn die Befragung durch eine Konzernobergesellschaft oder einen Dritten durchgeführt wird. • Der Konzernbetriebsrat ist nicht automatisch zuständig; eine unternehmensübergreifende Zuständigkeit nach § 58 BetrVG erfordert ein zwingendes Erfordernis der einheitlichen Regelung. • Ist die Befragung anonymisiert und nicht personenbeziehbar, liegt kein Personalfragebogen im Sinne des § 94 BetrVG vor; dies berührt jedoch nicht zwingend die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Die Konzernobergesellschaft (Beteiligte zu 3) plante für Januar/Februar 2015 eine konzernweite, standardisierte Mitarbeiterbefragung mittels Fragebogen des P. Instituts. Die Tochtergesellschaft (Beteiligte zu 2) ist 100%-ige Tochter; deren Betriebsrat (Beteiligter zu 1) wendet sich gegen Durchführung und Auswertung der Befragung für seine Mitarbeiter mit Ausnahme leitender Angestellter. Der Betriebsrat rügt, der Fragebogen enthalte gesundheitsrelevante Fragen und Personalangaben, weshalb Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und ggf. § 94 BetrVG verletzt würden. Die konzernfremde Durchführung durch das P. Institut und Zusicherungen zur Anonymität werden von der Unternehmensseite vorgetragen; konkrete Maßnahmen aus der Befragung 2012 zeigten Gesundheitsbezug. Der Konzernbetriebsrat (Beteiligter zu 4) beanspruchte ebenfalls Zuständigkeit; Zustimmung wurde nicht erteilt, es kam zum Eilverfahren. • Zulässigkeit: Die Anträge des Betriebsrats sind hinreichend bestimmt und das Verfahren war vor dem anberaumten Beginn der Befragung statthaft zu entscheiden. • Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG): Das Mitbestimmungsrecht greift, wenn der Arbeitgeber nach öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften (z.B. ArbSchG §§ 3,5) tätig werden muss und ihm Gestaltungsspielräume verbleiben; es erstreckt sich auch auf Maßnahmen mit mittelbarem Gesundheitsschutzbezug. • Die geplante Mitarbeiterbefragung dient der Ermittlung gesundheitsrelevanter Belastungsfaktoren und der Wirksamkeitskontrolle bereits eingeleiteter Schutzmaßnahmen; zahlreiche Fragen beziehen sich unmittelbar oder mittelbar auf physische und psychische Belastungen (z. B. Lärm, Frischluft, Arbeitsbelastung, Überstunden). • Auch wenn die Befragung durch die Konzernobergesellschaft bzw. ein Institut durchgeführt wird, kann die Tochtergesellschaft die Mitbestimmung nicht dadurch umgehen; Arbeitgeber müssen vertraglich sicherstellen, dass Mitbestimmungsrechte gewahrt werden. • Globalanträge sind grundsätzlich zu prüfen; das Gericht kann den Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren auf den von dem Betriebsrat verfolgten Schutzbereich beschränken (hier: Ausschluss leitender Angestellter), weil diese Auslegung dem klägerischen Beschwerdeziel entspricht. • Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit): Die beabsichtigte zeitnahe Durchführung der Befragung begründet Dringlichkeit, da sonst das Mitbestimmungsrecht wirkungslos würde. • Konzernbetriebsrat: Für den Konzernbetriebsrat besteht keine Zuständigkeit nach § 58 BetrVG, weil kein zwingendes Erfordernis für eine unternehmensübergreifende einheitliche Regelung dargelegt wurde. • Personalfragebogen (§ 94 BetrVG): Aufgrund der dargelegten Anonymisierungsmaßnahmen liegt kein personalzuordnungsfähiger Fragebogen vor; eine Entscheidung hierzu war nicht erforderlich, da § 87 Abs. 1 Nr. 7 bereits greift. Der Antrag des Betriebsrats hatte in Teilen Erfolg. Das Gericht untersagte der Tochtergesellschaft bzw. verpflichtete es, die Konzernobergesellschaft anzuweisen, die Durchführung und Auswertung der Mitarbeiterbefragung 2015 für die Mitarbeiter der Tochtergesellschaft unter Ausnahme der leitenden Angestellten zu unterlassen, solange nicht die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder eine Einigungsstelle entscheidet. Die weitergehenden Hauptanträge gegen die Tochtergesellschaft wurden abgewiesen, weil die Befragung von der Konzernobergesellschaft durchgeführt wird; insoweit war kein unmittelbar unterlassbares Handeln der Tochtergesellschaft feststellbar. Der Antrag des Konzernbetriebsrats war unbegründet, da ihm die Zuständigkeit für die hier streitigen Mitbestimmungsrechte fehlte. Damit wurde der Schutz des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG durch eine teilweise Unterlassungsanordnung durchgesetzt, um die Beteiligung des Betriebsrats an der Gestaltung der Befragung und damit den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu sichern.