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Urteil

21 Ca 35/10

ArbG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0504.21CA35.10.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt € 3.648,--.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt € 3.648,--. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die streitigen Beträge an den Kläger zu zahlen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen: 1. Auf den Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Hamburg kann die Klage nicht gestützt werden. Eine andere Anspruchsgrundlage kommt nicht in Betracht. a) Kraft beiderseitiger Tarifbindung gilt der Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Hamburg nicht. Die Beklagte gehört dem Verband, der den Tarifvertrag vereinbart hat, nicht an. b) Die Geltung des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel Hamburg ist auch nicht einzelvertraglich vereinbart. Im Arbeitsvertrag vom 1.8.2003 ist in der Gehaltstarifvertrag oder irgendein anderer Tarifvertrag nicht in Bezug genommen worden. Hinsichtlich des Entgelts ist ebenfalls nicht die Geltung des einschlägigen Tarifvertrages geregelt worden, vielmehr heißt es lediglich „in Anlehnung an den Tarifvertrag“. Damit sind gerade nicht der Tarifvertrag selber beziehungsweise der jeweils geltende Tarifvertrag vertraglich vereinbart worden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass im folgenden von einem „Tarifentgelt“ die Rede ist und der Höhe nach dasjenige Entgelt vereinbart wurde, dass sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag ergibt. Die Vertragsänderung vom 16.07.2004 ändert nicht die am 01.08.2003 vereinbarten vertraglichen Grundlagen. Es heißt vielmehr ausdrücklich, dass der bestehende Arbeitsvertrag ergänzt und geändert wird. Bezugspunkt und Grundlage ist demnach der Arbeitsvertrag in der Fassung, wie er am 01.08.2003 vereinbart wurde. Durch die Vertragsänderung vom 16.07.2007 ist die Höhe des Bruttogehalts verändert worden, nicht aber ist ein neuer Vertrag geschlossen worden etwa mit dem Inhalt, dass nunmehr fortan der einschlägige Gehaltstarifvertrag maßgebend sein solle. Der Umstand, dass die Beklagte den Terminus „Tarifentgelt“ verwendet, ist verwirrend, kann aber nicht ausreichend für eine Interpretation dahingehend sein, dass die Geltung des Tarifvertrags vereinbart sein solle. Die Klage konnte demnach keinen Erfolg haben. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger (§ 91 ZPO). 3. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er entspricht der Summe der eingeklagten Beträge. Die Parteien streiten um die Zahlung von Geld. Der 1979 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft verdi. Die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband Handelsverband BAG Nord e.V.. Die Beklagte ist vielmehr Mitglied im Handelsverband BAG Nord e.V.. Die Satzung des Handelsverband BAG Nord e.V. (Anl. K 5, Bl. 45 d.A.) regelt in § 2 Abs. 3, dass der Verband keine Vereinigung nach § 2 TVG ist. Der Handelsverband BAG Nord e.V ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband Handelsverband BAG Nord e.V.. Der Handelsverband BAG Nord e.V. hat nicht den Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Hamburg mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Der Kläger stellte seine Arbeitskraft der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 1. August 2003 zur Verfügung. Die Beklagte setzte ihn als Verkäufer ein und zahlte ihm Arbeitsvergütung in Höhe von € 1.458,00. In Ziffer 3.2 des Arbeitsvertrages des Arbeitsvertrages der Parteien vom 1.8.2003 heißt es: „In Anlehnung an den Tarifvertrag erhält der Mitarbeiter einem Bruttogehalt von Tarifentgelt: 954,75“ In einer „Vertragsänderung zum Arbeitsvertrag“ vom 16.07.2004 heißt, dass der bestehende Arbeitsvertrag in dem Punkt 3.2 wie folgt geändert wird: „3.2 Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von Tarifentgelt: € 1.458,00“ Mit seiner am 24.03.2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger für die Zeit von Oktober 2008 des März 2009 eine höhere Vergütung. Gestützt auf den Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Hamburg macht er geltend, dass ihm als Verkäufer mit Ausbildung ab dem fünften Berufsjahr eine Vergütung in Höhe von € 2.066,00 zustehen würde. Der Kläger trägt vor, dass sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem jeweiligen Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Hamburg bestimme. Dass beide Parteien - also auch die Beklagte - kraft Mitgliedschaft tarifgebunden wäre, macht der Kläger, nachdem im Kammertermin geklärt werden konnte, dass die Beklagte nicht Mitglied des Verbandes ist, der den Gehaltstarifvertrag vereinbart hat, nicht mehr geltend. Wohl aber trägt der Kläger vor, dass sich eine Tarifbindung aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergebe. Hierzu verweist er auf die Formulierung im Arbeitsvertrag vom 01.08.2003 und hebt hervor, dass in Anlehnung an den Tarifvertrag ein Tarifentgelt vorgesehen ist. Sodann betont er, dass in der Vertragsänderung vom 16.07.2007 wiederum von einem Tarifentgelt die Rede ist. Mit diesen Regelungen hätten die Parteien eine Bindung an das jeweilige Tarifentgelt vereinbart. Die mehrfache Verwendung des Begriffs „Tarifgehalt“ habe der Kläger so verstehen dürfen, dass er das jeweilige Gehalt eines Verkäufers nach den Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel erhalten solle. Zweifel müssten zu Lasten der Beklagten gehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, in seinen Gehaltsabrechnungen die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes mit dem Hinweis „tariflich" versehen worden sei. Ob die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes der Höhe nach dem Tarifvertrag entspricht, könne er nicht vortragen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Oktober 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.11. 2008 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat November 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.12. 2008 zu zahlen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Dezember 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.1. 2009 zu zahlen. 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Januar 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.2.2009 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat Februar 2009 2008 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.3.2009 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Abrechnungsmonat März 2009 € 608,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 1.4.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass es nicht möglich sei, aus den arbeitsvertraglichen Formulierungen eine Tarifbindung abzuleiten. Weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien ergeben sich aus den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den mündlichen Erklärungen der Parteien. Darauf wird ergänzend verwiesen