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Urteil

21 Ca 2/19

ArbG Hamburg 21. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.385,28 €. Die Berufung wird für den Kläger gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.385,28 €. Die Berufung wird für den Kläger gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat das dem Kläger ab dem 1. August 2015 zustehende monatliche Ruhegeld zutreffend gemäß der KBV TROMA/Leistungsordnung berechnet. 1. Zu Recht hat die Beklagte bei der Berechnung des Altersruhegelds des Klägers die an diesen zuvor geleistete variable Zulage unberücksichtigt gelassen. Die Kammer schließt sich insoweit im Wesentlichen der Argumentation der 15. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 24. Januar 2019 an. a) Die Berechnung des Altersruhegeldes ist in Ziffer 9 der KBV TROMA/Leistungsordnung geregelt. Die von der Beklagten vorgenommen Berechnungsschritte (vgl. Anlage K 11, Bl. 81 ff. d. A.) entsprechen den dort niedergelegten Vorgaben. Dies wird von dem Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Die Frage, ob die Beklagte bei dieser Berechnung als ruhegeldfähiges Einkommen der letzten 36 Monate die an den Kläger gezahlte variable Zulage hätte berücksichtigen müssen, ist in Ziffer 5 der KBV TROMA/Leistungsordnung geregelt. Danach gilt als ruhegeldfähiges Einkommen der Durchschnitt des vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogehaltes oder Bruttoentgeltes, das der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. Zum ruhegeldfähigen Einkommen zählen Provisionen, Prämien, Überstunden- und Akkordvergütungen, Treuegelder sowie Leistungs-, persönliche und tarifvertraglich festgelegten Zulagen und Zuschläge. Nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören z.B. Jahressonderzahlungen oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Kinderurlaubsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen. Diese Regelung ist wegen des normativen Charakters der Konzernbetriebsvereinbarung wie Tarifverträge und damit wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach von dem Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 3 AZR 267/14, Rn. 22; BAG, Urteil vom 9. Oktober 2012 – 3 AZR 539/10, Rn. 21). b) In Anwendung dieser Auslegungsgrundätze ist Ziffer 5 der KBV TROMA/Leistungsordnung dahin auszulegen, dass die variable Zulage, welche jährlich an den Kläger geleistet wurde, als Einmalzahlung nicht zu dessen ruhegeldfähigem Einkommen gehört. aa) Der Wortlaut der Regelung ist insoweit nicht eindeutig. Während Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 der KBV TROMA/Leistungsordnung, den Grundsatz aufstellt, dass als ruhegeldfähiges Einkommen der Durchschnitt des monatlichen Bruttoentgelts der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls gilt, sollen zu dem ruhegeldfähigen Einkommen nach Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung auch Leistungszulagen zählen. Ob hiervon sämtliche leistungsbezogene Vergütungsbestandteile unabhängig von ihrem Auszahlungszeitpunkt gemeint sein sollen, lässt sich allein dem Wortlaut der Bestimmung nicht eindeutig entnehmen. bb) Die Systematik der Regelung spricht jedoch für eine Auslegung, wonach die jährlich zur Auszahlung gebrachte variable Zulage nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehört. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bei der Berechnung des Altersruhegelds an das monatliche Bruttogehalt bzw. monatliche Bruttoentgelt angeknüpft werden soll. Diesen Grundsatz haben die Betriebsparteien in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 der KBV TROMA/Leistungsordnung aufgestellt. Dass mit dem Bezug auf das monatliche Bruttogehalt bzw. monatliche Bruttoentgelt das laufende Arbeitseinkommen als monatliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeit zur Grundlage der Berechnung des Altersruhegeldes gemacht werden soll, zeigt auch die Aufzählung der hierzu gehörenden Leistungen in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung. Denn sämtliche dort genannte Zahlungen werden fortlaufend erarbeitet und bei der Beklagten monatlich vergütet. Dass beispielsweise Überstunden- und Akkordvergütungen nicht in jedem Monat anfallen mögen, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Denn wenn derartige Vergütungen anfallen, wird hiermit eine laufende Arbeitsleistung bezogen auf einen bestimmten Vergütungsmonat entlohnt und nicht eine einmalig oder über mehrere Monate hinweg erbrachte Leistung. Demgegenüber zählen „Jahressonderzahlungen oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Kinderurlaubsgeld, Urlaubsgeld“, welche gem. Ziffer 5 Abs. 2 der der KBV TROMA/Leistungsordnung nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören, zu den klassischen jährlichen Einmalzahlungen, und nicht – obwohl ratierlich erdient und anteilig Vergütungsansprüche begründend – zum laufenden Arbeitseinkommen. Auch die übrigen in Ziffer 5 Abs. 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung beispielhaft genannten „vermögenswirksamen Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen“ haben entweder von vornherein keinen Entgeltcharakter oder werden jedenfalls nicht als monatliche Gegenleistung für die im Abrechnungszeitraum erbrachte Arbeit, sondern aufgrund von Sondertatbeständen und nicht laufend geleistet. Den Konzernbetriebsparteien war auch bewusst, dass leistungsbezogene Entgelte an Tarifmitarbeiter monatlich in Form übertariflicher Zulagen gezahlt wurden, während sich der Leistungsbezug der AT-Mitarbeiter unter anderem in der Jahressonderzahlung ausdrückte. Gleichwohl haben sie Abstand davon genommen, leistungsbezogene Anteile der Jahressonderzahlung für AT-Mitarbeiter als ruhegeldfähig zu definieren, sondern haben „Jahressonderzahlungen“ insgesamt von der Ruhegeldfähigkeit ausgenommen. cc) Der Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des ruhegeldfähigen Einkommens stehen auch keine Gleichbehandlungsaspekte entgegen. Denn die Berechnung ist gem. Ziffer 5 der KBV TROMA/Leistungsordnung für alle Mitarbeiter gleich. Auch soweit die Betriebsparteien bei der Ein- und Weiterführung der variablen Zulage diese für AT-Mitarbeiter als Einmalzahlung und für Tarifmitarbeiter als laufende Zahlung ausgestaltet und damit auf deren Ruhegeldfähigkeit Einfluss genommen haben, begegnet dies unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Denn die bestehenden unterschiedlichen Entgeltsysteme erfuhren hierdurch keine systemische Änderung. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Entgeltsysteme geschaffen werden. Ein aus Sachgründen zur Entgeltdifferenzierung berechtigender Unterschied zwischen Tarifmitarbeitern und AT-Mitarbeitern liegt bereits in deren unterschiedlicher Erfassung durch bestehende Tarifverträge. dd) Die vorstehenden Erwägungen gelten auch, soweit an den Kläger im Jahr 2015 ein Company Bonus ausgezahlt wurde. 2. Soweit der Kläger in seiner Klage moniert hat, die bei ihm durchgeführte Kürzung der Höchstgrenze bei Teilzeit entspreche nicht der Versorgungsordnung und stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG dar, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass selbst die nach dem Teilzeitfaktor reduzierte Höchstgrenze in Höhe von 14.706,45 € (16.500,00 € x 0,8913) über dem von dem Kläger selbst errechneten jährlichen Ruhegeldanspruch in Höhe von 14.144,72 € liegt. Der Kläger ist mit anderen Worten von der Herabsetzung der Höchstgrenze für Teilzeitmitarbeiter nicht betroffen, so dass eine Benachteiligung insoweit ausscheidet. Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Beklagte – wie der Kläger meint – aufgrund des unter dem 21. August 2009 vereinbarten Nachtrags zur Konzernbetriebsvereinbarung TROMA/Leistungsordnung gehalten ist, die Höchstgrenze anzuheben. Eine solche Verpflichtung würde nicht zu einer Erhöhung des Ruhegeldanspruchs des Klägers führen. 3. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unter Berufung auf die Anlage K 11 ausgeführt hat, die Beklagte habe den Teilzeitfaktor im Rahmen ihrer Berechnung doppelt in Ansatz gebracht, indem sie in der unteren Tabelle ihrer Berechnung (Bl. 83 d. A.) zunächst die „zurückgelegten Dienstjahre“ von rechnerisch 29,66 auf 29,00 „anrechnungsfähige Dienstjahre“ gekürzt, und das so gefundene „erreichbare jährliche Ruhegeld gesamt“ i. H. v. 12.139,20 € sodann in der letzten Zeile der Tabelle – aus seiner Sicht: nochmals – um den Teilzeitfaktor reduziert habe, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Denn die Kürzung der „zurückgelegten Dienstjahre“ auf „anrechnungsfähigen Dienstjahre“ beruht auf Ziffer 2 Abs. 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung, wonach als anrechnungsfähige Dienstzeit nur volle Dienstjahre gelten, und steht mit der Teilzeittätigkeit des Klägers in keinem Zusammenhang. II. 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschluss vom 4. Juni 2008 – 3 AZB 37/08, Rn. 8). Er entspricht nach dem im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellten Zahlungsantrag einem Betrag von 1.385,28 €. 3. Die Berufung gegen die Abweisung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG zuzulassen, weil die Kammer von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (§ 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG). Die Parteien streiten über die Höhe des an den Kläger ab dem 1. August 2015 zu zahlenden monatlichen Ruhegeldes, insbesondere über die Ruhegeldfähigkeit einer variablen Zulage. Der am X. X. XXXX geborene Kläger war seit dem 1. Dezember 1985 als Systementwickler bei der B. beschäftigt. Zunächst erhielt er neben dem Tarifentgelt vertragsgemäß eine übertarifliche Zulage sowie weitere Leistungen, insbesondere eine Jahressonderzahlung. Ferner erhielt er Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen nach den dafür geltenden tariflichen Bestimmungen und betrieblichen Regelungen. Zuletzt war der Kläger als außertariflich vergüteter Arbeitnehmer tätig. Unter dem 22. Dezember 1988 vereinbarten die B. und weitere zu dem B. Konzern gehörende Unternehmen mit dem Konzernbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung TROMA/Leistungsordnung für die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter von B. (im Folgenden: KBV TROMA/Leistungsordnung, Anlage K 3, Bl. 40 ff d. A.). Diese lautet auszugsweise wie folgt: „5. Einkommensermittlung 1. Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der Durchschnitt des vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten monatlichen Bruttogehaltes oder Bruttoentgeltes, dass der Mitarbeiter vom Unternehmen in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat. Zum ruhegeldfähigen Einkommen zählen Provisionen, Prämien, Überstunden- und Akkordvergütungen, Treuegelder sowie Leistungs-, persönliche und tarifvertraglich festgelegten Zulagen und Zuschläge. 2. Nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören z.B. Jahressonderzahlungen oder 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, Kinderurlaubsgeld, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Vergütungen für Verbesserungsvorschläge und Erfindungen sowie Spesen, Aufwandsentschädigungen und sonstige Vergütungen. 3. […] 6. Teilarbeitszeit Hat ein Mitarbeiter während seiner Betriebszugehörigkeit teilweise, aber insgesamt mindestens 1 Jahr Teilzeitarbeit, ausgenommen Kurzarbeit, geleistet, so werden die Dienstzeiten der Teilzeitarbeit bei der Bemessung der Leistungen nur im entsprechenden Verhältnis angerechnet. Ergeben sich bei Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt mehr als 30 anrechnungsfähige Dienstjahre, so werden die Jahre mit dem für den Mitarbeiter günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Soweit das nach Ziffer 5 maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, das der Mitarbeiter bei ganztägiger Arbeit erzielt hätte. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich Teilzeitarbeit in unverändertem Umfang geleistet haben, wird deren Entgelt für Teilzeitarbeit, die Dienstjahre jedoch in vollem Umfang, zugrundegelegt.“ Die mit dieser Konzernbetriebsvereinbarung zugesagten Rentenleistungen unterliegen einer jährlichen Höchstgrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K 3 (Bl. 40 ff d. A.) Bezug genommen. Provisionen, Überstunden- und Akkordvergütungen sowie persönliche und tarifvertraglich festgelegte Zulagen und Zuschläge wurden und werden in der Unternehmensgruppe der Beklagten jeweils monatlich ausgezahlt und beziehen sich auf den entsprechenden monatlichen Abrechnungszeitraum. Bei den in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung genannten Prämien handelte es sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Leistungsordnung ausschließlich um erfolgsabhängige Zahlungen, welche ebenfalls monatlich geleistet wurden. Bei den dort genannten Treuegeldern handelt es sich um in früheren Zeiten ebenfalls monatlich gezahlte Leistungen. Heute werden solche Prämien und Treuegelder in der Unternehmensgruppe der Beklagten nicht mehr gezahlt. Die vermögenswirksamen Leistungen werden in der Unternehmensgruppe der Beklagten einmal jährlich im November gezahlt. Spesen und Aufwandsentschädigungen werden in der Unternehmensgruppe der Beklagten zeitnah nach dem Einreichen der entsprechenden Belege unabhängig von den Gehaltszahlungen auf die Konten der Mitarbeiter überwiesen. Unter dem 18. März 1999 vereinbarte die Geschäftsleitung der B. mit dem Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Standortsicherung (BV 133d/GBR, Anlage K 4, Bl. 49 f.), welche „Überleitungsregelungen zum AT-Gehaltssystem der B.“ zum 1. Juli 1999 enthält. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „8. Das Jahresgehalt der AT-Mitarbeiter setzt sich zusammen aus: - dem vereinbarten Monatsentgelt x 12 - einer Jahressonderzahlung, zahlbar im März des Folgejahres - einer variablen Zulage, zahlbar im April des Folgejahres Die Höhe und die Auszahlung der variablen Zulage (VAZ) bestimmen sich nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung über Mitarbeitergespräche und variable Zulage.“ Unter dem 19. Juni 2000 vereinbarte die B. mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Betriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch und die übertarifliche variable Zulage (VAZ)“ (Anlage K 5, Bl. 51 ff. d. A.). Mit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung wurde erstmals eine sowohl am Erfolg des Unternehmens als auch an der individuellen Leistung des Mitarbeiters orientierte variable Zulage als Vergütungsbestandteil eingeführt. Die Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt: „8.3 AT-Angestellte Im AT-Bereich wird die VAZ aufgrund der für diese Mitarbeiter getroffenen Regelung zur Veränderung der Gehaltsstruktur vom 18.03.1999 (BV 133d/ GBR) als Einmalzahlung geleistet.“ Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 5 (Bl. 51 ff. d. A.) Bezug genommen. Ebenfalls unter dem 19. Juni 2000 vereinbarten der Gesamtbetriebsrat und die Geschäftsleitung der B. die „Protokollnotiz 2 zur Betriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, BV Nr. 4/KBR“ (Anlage K 6, Bl. 58 d. A.), welche auszugsweise wie folgt lautet: „1. Die variable Zulage der gewerblichen Mitarbeiter und der Tarifangestellten sowie der BESI neu dieser beiden Mitarbeitergruppen sind ruhegeldfähiges Einkommen im Sinne der Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995 Ziffer 5 Abs. 1. 2. Die Einmalzahlung der gewerblichen Mitarbeiter und die variable Zulage der AT-Mitarbeiter gehören nicht zum ruhegeldfähigen Einkommen im Sinne der genannten Leistungsordnung Ziffer 5. Abs. 2.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Protokollnotiz 2 wird auf die Anlage K 6 (Bl. 58) Bezug genommen. Im Jahr 2002 wurde der Unternehmensteil, in welchem der Kläger tätig war, aus der B. ausgegliedert. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 613a BGB auf die Beklagte übertragen. Unter dem 25. Juni 2009 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in der „Betriebsvereinbarung AT-Gehaltsmanagement 2000/2009“ (Anlage K 4, Bl. 59 ff. d. A.), dass die Betriebsvereinbarung BV 129 AT-Gehaltsmanagement 2000 vom 24. Januar 2000 in der Fassung vom 5. Dezember 2003 befristet bis zum 31. März 2012 wie folgt neu gefasst wird: „[…] § 4 AT-Vergütungsgrundsätze 1. Zusammensetzung der Jahresgehälter Das Jahresgehalt der AT-Mitarbeiter setzt sich zusammen aus - dem vereinbarten Monatsentgelt, - einer Jahressonderzahlung, zahlbar im März des Folgejahres (= Jahresfestgehalt) und - nur wenn der Mitarbeiter nach den Regeln des variablen Vergütungssystems vergütet wird – - einer variablen Zulage (VAZ), zahlbar im April des Folgejahres. Die Höhe und die Auszahlung der variablen Zulage bestimmt sich nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch und die übertarifliche variable Zulage in ihrer jeweils gültigen Form. […]“ Ab dem 1. August 2009 war der Kläger auf der Grundlage des Altersteilzeitvertrags vom 28. November 2006 (Anlage K 1, Bl. 32 ff. d. A.) in Altersteilzeit im Blockmodell tätig. Unter dem 21. August 2009 vereinbarte die B. mit dem Konzernbetriebsrat einen Nachtrag zur Konzernbetriebsvereinbarung TROMA/Leistungsordnung, der auszugsweise wie folgt lautet: „3. Anhebung der Höchstgrenzen für Mitarbeiter mit Renteneintritt ab dem 01.01.2008 (Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung) Des Weiteren werden für Mitarbeiter mit Renteneintritt ab dem 01.01.2008 die in Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung geregelten Höchstgrenzen durch folgende Neureglung der Ziffer 4 angehoben: „Die zugesagten Rentenleistungen dürfen eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese Höchstgrenze beträgt für Mitarbeiter mit einem ruhegeldfähigen Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles bis zu der bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) € 13.500,00 € jährlich. Für Mitarbeiter deren ruhegeldfähiges Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles die maßgebliche BBG übersteigt, beträgt diese Höchstgrenze € 16.500,-- jährlich. Die maßgebliche BBG errechnet sich als Durchschnitt der BBG der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles.“ Die B. wird in geeigneten Zeiträumen prüfen, ob die Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung der oben genannten Höchstgrenzen zulässt.“ Unter dem 27. Juli 2011 vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch und die übertarifliche variable Zulage (VAZ)“ (Anlage K 8, Bl. 70 ff. d. A.), welche die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der variablen Zulage der B. für die Mitarbeiter der Beklagten ersetzte. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 8, Bl. 70 ff. d. A. Bezug genommen. Unter dem 15. Dezember 2011 vereinbarte die B. mit dem Konzernbetriebsrat eine Protokollnotiz zu Kapitel 9 Ziffer 4 der Konzernbetriebsvereinbarung TROMA / Leistungsordnung BV – 4 / KBR vom 22. Dezember 1988 in der Fassung vom 21. August 2009 (Anlage K 11, Bl. 79 d. A.), in der es wie folgt heißt: „Die Betriebsparteien sind sich einig, dass grundsätzliches Ziel bei der Konzeption der Leistungsordnung eine Gleichbehandlung aller Mitarbeitergruppen war und eine Besserstellung einer Mitarbeitergruppe nicht ohne besonderen sachlichen Grund erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund ist Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung - entsprechend der seit Inkrafttreten der Leistungsordnung gängigen Anwendungspraxis - so auszulegen, dass die bei der Berechnung des Alters- und Invalidenruhegeldes heranzuziehende Höchstgrenze sich auf ein Vollarbeitsverhältnis bezieht. Bei einer Teilzeit nach Kapitel 6 der Leistungsordnung ist diese Höchstgrenze im entsprechenden Verhältnis zeitanteilig zu kürzen.“ Mit Wirkung zum 1. April 2015 wurde die „Betriebsvereinbarung über das Mitarbeitergespräch und die übertarifliche variable Zulage (VAZ)“ vom 27. Juli 2011 durch die Betriebsvereinbarung Company Bonus und Spot-Award vom 25. Februar 2015 (Anlage B 1, Bl. 190 ff. d. A.) ersetzt. Nach dieser Vereinbarung wird die variable Zulage durch den sog. Company Bonus ersetzt, der für die Tarifmitarbeiter weiterhin mit den laufenden monatlichen Bezügen, für die AT-Mitarbeiter hingegen durch eine Einmalzahlung im April eines jeden Jahres gewährt wird. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage B 1, Bl. 190 ff. d. A. Bezug genommen. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem Renteneintritt des Klägers mit Ablauf des 31. Juli 2015. In den 36 Monaten vor Renteneintritt erhielt der Kläger folgende Bonuszahlungen: April 2013 (für 2012): 4.274,00 € April 2014 (für 2013): 4.046,00 € April 2015 (für 2014): 3.791,00 € Juli 2015 (vorzeitig anteilig für 2015): 2.757,00 €. Die Beklagte ermittelte das dem Kläger zustehende Ruhegeld auf der Basis des Jahresgehalts ohne Berücksichtigung der an den Kläger geleisteten variablen Zulage mit monatlich 525,00 € brutto. Zum 30. September 2015 kündigte der Betriebsrat die „Protokollnotiz 2 zur Betriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, BV Nr. 4/ KBR“. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Ruhegeld unter Berücksichtigung der variablen Zulage zu ermitteln und ausstehende Beträge an ihn nachzuzahlen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 2017 ab. Der Kläger ist der Auffassung, die variable Zulage sei als ruhegeldfähiges Einkommen bei der Berechnung seines Ruhegeldes zu berücksichtigen, da es sich hierbei um eine Leistungszulage im Sinne der Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 KBV TROMA/Leistungsordnung handele. Dies ergebe die Auslegung der KBV TROMA/Leistungsordnung. Insbesondere handele es sich bei der variablen Zulage nicht um eine Jahressonderzahlung i. S. d. Ziffer 5 Abs. 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der variablen Zulage um eine jährliche Zahlung handele. Aus der Auflistung in Ziffer 5 Abs. 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung werde deutlich, dass die Betriebsparteien nicht ausschließlich jährliche Einmalzahlungen hätten ausschließen wollen, sondern auch monatliche Zahlungen, wie beispielsweise vermögenswirksame Leistungen und Spesen. Andererseits erfasse Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung nicht lediglich Leistungen, die jeweils monatlich an die Mitarbeiter gezahlt werden. Denn es sei möglich, dass Überstundenvergütungen, Akkordvergütungen und Provisionen und Prämien nicht monatlich geleistet würden. Entscheidend sei, dass die variable Zulage ihrer Höhe nach von dem individuellen Beitrag des Mitarbeiters abhänge. Die „Protokollnotiz 2 zur Betriebsvereinbarung Standortsicherung und zur Leistungsordnung vom 22.12.1988 in der Fassung vom 01.01.1995, BV Nr. 4/KBR“ stehe der Ruhegeldfähigkeit der variablen Zulage nicht entgegen, da die unterschreibenden Betriebsräte keine Regelungskompetenz zur Abänderung der KBV TROMA/Leistungsordnung gehabt hätten. Bei der Berechnung des Altersruhegeldes unter Berücksichtigung der variablen Zulage, sei auch die ihm im April 2012 zugeflossene variable Zulage zu berücksichtigen, welche anteilig für 5 Monate 3.848,00 € ausgemacht habe. Unter Berücksichtigung der variablen Zulage seit dem Jahr 2012 (für dieses anteilig) ergebe sich eine monatliche Differenz in Höhe von 277,06 €. Ferner entspreche die bei ihm durchgeführte Kürzung der Höchstgrenze bei Teilzeit nicht der Versorgungsordnung und stelle einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG dar, da Teilzeitmitarbeiter durch diese Kürzung erheblich benachteiligt würden. Schließlich sei die Beklagte gehalten, die Höchstgrenze zumindest um 1.500,00 € anzuheben, da die Lebenshaltungskosten seit dem Jahr 2009 erheblich angestiegen seien und sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens deutlich gesteigert habe. Mit der am 30. Dezember 2019 vorab per Fax und am 7. Januar 2019 im Original beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.385,28 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 277,06 EUR seit dem 1.08.2015, 1.9.2015, 1.10.2015, 1.11.2015, und 1.12.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte entgegnet, der Berücksichtigung der variablen Zulage stehe bereits die Protokollnotiz vom 19. Juni 2000 entgegen, mit welcher die Betriebsparteien bestimmt hätten, dass die variable Zulage bei AT-Mitarbeitern nicht ruhegeldfähig im Sinne der Leistungsordnung sei. Hintergrund dieser Regelung sei gewesen, dass die gewerblichen Mitarbeiter und die Tarifangestellten hinsichtlich ihrer Besitzstände durch die Neuregelung des Vergütungssystems nachteiliger betroffen gewesen seien, als die AT-Mitarbeiter. Dieser Nachteil habe durch die Ruhegeldfähigkeit der variablen Zulage bei gewerblichen Mitarbeitern ausgeglichen werden sollen. Für die mit dieser Protokollnotiz getroffenen Regelung seien die unterzeichnenden Betriebsparteien auch zuständig gewesen, weil die variable Zulage zum Zeitpunkt der Entstehung der Leistungsordnung im Jahre 1988 noch nicht bestanden habe. Die variable Zulage habe bei den Tarifmitarbeitern verschiedene zuvor gewährte Zulagen und Zuschläge zum monatlich laufenden Gehalt ersetzt, welche ihrerseits auch ruhegeldfähig gewesen seien, während sie bei den AT-Mitarbeitern keine monatlichen Zulagen und Zuschläge ersetzt habe, sondern ergänzend zu der künftig lediglich noch eingeschränkt gewährten bisherigen Jahressonderzahlung hinzugetreten sei. Zudem sei die Gewährung der variablen Zulage als Einmalzahlung für die AT-Mitarbeiter auch hinsichtlich ihrer Fälligkeitsregelungen günstiger als die für die Tarifangestellten geltende nachläufige Auszahlung. Vor diesem Hintergrund sei der Ausschluss der Ruhegeldfähigkeit der an die AT-Mitarbeiter geleisteten variablen Zulage auch nicht gleichheitswidrig, zumal die Vergütungsregelungen für Tarifmitarbeiter einerseits und AT-Mitarbeiter andererseits ohnehin grundsätzlich unterschiedlich und nicht vergleichbar seien. Die separate Kündigung dieser Protokollnotiz sei als Teilkündigung unzulässig gewesen und ohne Belang, zumal von einer Nachwirkung der Protokollnotiz auszugehen sei. Dessen ungeachtet sei die variable Zulage auch nach Ziffer 5 der KBV TROMA/Leistungsordnung nicht ruhegeldfähig. Ziffer 5 Abs. 1 Satz 1 der KBV TROMA/Leistungsordnung knüpfe an das monatliche Bruttogehalt bzw. -entgelt an. Dessen Bestandteile würden dann in Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung definiert. Bei den dort genannten Vergütungsbestandteilen handele es sich durchgängig um Bestandteile des laufenden monatlichen Arbeitsentgelts. Sämtliche nicht-monatlichen Zahlungen, d. h. sich nicht auf einen monatlichen Abrechnungszeitraum beziehenden Leistungen könnten damit ohnehin nicht von Ziffer 5 Abs. 1 der KBV TROMA/Leistungsordnung erfasst sein. Dies werde auch aus den in Ziffer 5 Abs. 2 der KBV TROMA/Leistungsordnung exemplarisch aufgeführten nicht ruhegeldfähigen Leistungen deutlich, welche ausnahmslos entweder Entgelt für die in mehreren Monaten erbrachten Arbeitsleistungen darstellten oder von vornherein keinen Entgeltcharakter hätten. Jedenfalls wäre bei der Berechnung des Ruhegeldes die jährlich an den Kläger geleistete Leistungszulage auf den jeweils zugrundeliegenden mehrmonatigen Bezugszeitraum zu beziehen, d. h. die im April 2013 geleistete Zahlung müsse bei der Berechnung um 5/12 gekürzt werden. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.