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Urteil

23 Ca 65/23

ArbG Hamburg 23. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2023:0823.23CA65.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Fahrausweis in Form einer ...-Card zur Verfügung zu stellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.463,20 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Fahrausweis in Form einer ...-Card zur Verfügung zu stellen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.463,20 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Gewährung einer ... Card. 1. Der Antrag ist zulässig, bedarf jedoch der Auslegung. a. Der Antrag ist zunächst hinreichend bestimmt genug iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit der Kläger die Überlassung einer sog. „... Card“ begehrt. Für die Beklagte ist damit klar erkennbar, dass es dem Kläger nicht um die Überlassung eines bestimmten Tickets, sondern um die Überlassung eines bestimmten Ausgabemediums geht. Der Kläger begehrt die Überlassung eines Fahrausweises in nicht-digitaler Form, wie er sie bislang von der Beklagten als Chipkarte erhalten hat. Die Bestimmungen hierzu sind in Ziffer 1.4 des h... Gemeinschaftstarifes geregelt. b. Auch wenn der Kläger dem Wortlaut nach von einer Wahlschuld der Beklagten ausgeht, hat das Gericht den Antrag so ausgelegt, dass der Kläger vorrangig die Überlassung einer ... Card und nur für den Fall der Abweisung dieses Antrags hilfsweise die Zahlung des Geldbetrages begehrt, der für den Erwerb einer entsprechenden Fahrkarte erforderlich ist. Aus der Klagbegründung wird deutlich, dass es dem Kläger in erster Linie um die Überlassung einer ... Card in der bisherigen Form als Plastikchipkarte und nicht in digitaler Form geht. So führt der Kläger selbst auf Seite 9 der Klagbegründung aus, dass er auch mit der Auszahlung des Geldbetrages einverstanden wäre, der für den Erwerb der ... Card notwendig ist, sollte die Überlassung einer ... Card nicht möglich sein. 2. Der in diesem Sinne verstandene Antrag ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer ... Card. a. Nach § 5 des Arbeitsvertrages des Klägers hat dieser einen Anspruch auf Überlassung eines Fahrausweises für die Benutzung der Verkehrsmittel im ...-Gemeinschaftstarif zu denselben Konditionen wie festangestellte Vollzeitmitarbeiter der Beklagten. b. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch die Überlassung eines digitalen Tickets auf dem Diensttelefon des Klägers nicht erfüllt, auch wenn die Beklagte insoweit die private Nutzung des Telefons zum Vorzeigen der Fahrkarte erlaubt hat. Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Diensttelefon auch in seiner Freizeit mitzuführen. Hierzu wäre er aber angehalten, wenn er die Fahrkarte auch privat nutzen will. (1) Außerdienstliche Bindungen des Arbeitnehmers sind nur sehr zurückhaltend anzuerkennen. Entscheidend ist auf die Vertragsstruktur des Arbeitsverhältnisses abzustellen. So lässt sich grundsätzlich dem Arbeitsvertrag keine Pflicht des Arbeitnehmers entnehmen, seine private Lebensführung an den Interessen des Unternehmers bzw. des Arbeitgebers auszurichten (ErfK-Preis, 23. Aufl., § 611a BGB Rn. 835). (2) Bei dem Diensttelefon handelt es sich um ein Arbeitsmittel, dass die Beklagte dem Kläger für die Fahrgasterhebung überlassen hat. Der Kläger ist nicht verpflichtet, dass ihm unstreitig zunächst nur zu dienstlichen Zwecken überlassene Diensttelefon auch privat mitzuführen. Hierzu wäre der Kläger jedoch verpflichtet, wenn er das Ticket, auf deren Überlassung er einen Anspruch hat, auch privat nutzen will. Auf die Frage, ob der Kläger Besitzer oder Besitzdiener des Telefons ist, kommt es hierfür nicht an. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer die Betriebsmittel, die für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind, zur Verfügung. Ebenso wenig wie der Arbeitnehmer nicht ohne weiteres verpflichtet werden kann, Arbeitsmittel selbst mitzubringen, kann er verpflichtet werden, diese auch privat mitzuführen. Je nach vertraglicher Leistungspflicht kann die Nutzung des Diensttelefons ggf. auch außerhalb der Arbeitszeiten vom Arbeitgeber verlangt werden. Eine solche Nutzungspflicht haben die Parteien hier aber nicht vereinbart. c. Die von dem Kläger begehrte Überlassung des Fahrausweises in Form der ... Card ist der Beklagten auch nicht unmöglich. Die Beklagte führt selbst aus, dass das Job-Ticket lediglich „weitestgehend“ digital angeboten wird. Ausnahmen hiervon seien möglich. Dies wurde von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23. August 2023 auch noch einmal auf Nachfrage des Gerichts bestätigt. Dass es sich bei diesem Einzelfall um eine unzumutbare Anforderung für die Beklagte handelt ist ebenfalls nicht ersichtlich. II. Der Wert des im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Da der Kläger eine wiederkehrende Leistung begehrt, hat die Kammer den Antrag mit einem Wert von 36 x 96,20 € bewertet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger verpflichtet werden kann, das ihm von der Beklagten angebotene digitale Ticket zu nutzen. Zwischen den Parteien besteht jedenfalls seit 2002 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist bei der Beklagten im Rahmen eines gering entlohnten Beschäftigungsverhältnisses als Verkehrserheber tätig und befragt Fahrgäste in den öffentlichen Verkehrsmitteln. § 5 des Arbeitsvertrages des Klägers (Anlage K 1, Bl. 10 ff. und Nr. 2 d.A.), der von ihm selbst erstellt worden ist, enthält folgende Regelung: „§ 5 Mitarbeiter-Fahrausweis Die H. GmbH stellt dem Arbeitnehmer während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses einen Fahrausweis für die Benutzung der Verkehrsmittel im H.-Gemeinschaftstarif zu dienstlichen und privaten Zwecken zu denselben Konditionen zur Verfügung, wie sie auch für die festangestellten Vollzeitmitarbeiter der H. GmbH Anwendung finden.“ Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat die Betriebsvereinbarung für die H. V. Gesellschaft mbH (Anlage B 1, Bl. 256 ff. und Nr. 41 d.A.). Danach nehmen die Mitarbeiter der Beklagten am Großkundenabonnement einschließlich 1. Klasse des h. auf Kosten der Beklagten teil. Die Beklagte schloss außerdem mit dem Betriebsrat im September 2022 die Dienstvereinbarung M. und MA.-Software, hinsichtlich deren Inhalt auf die Anlage B 2, Bl. 264 ff. und Nr. 43 d.A. verwiesen wird. Bis zum 31. März 2023 erhielt der Kläger von der Beklagten eine ...-Card für das Gesamtnetz einschließlich 1. Klasse in Form einer Plastikchipkarte. Zuvor wurde das Ticket jahrelang in Papierform ausgegeben. Daneben hat der Kläger von der Beklagten einen weiteren Verkehrserheber-Dienstausweis erhalten, den er ausschließlich zu dienstlichen Zwecken verwenden darf. Die Beklagte entschied sich nunmehr, ihren Mitarbeitern zum 1. April 2023 den Fahrausweis nur noch als digitales Ticket anzubieten. Nachdem der Kläger die Beklagte darauf hinwies, dass er über kein privates Smartphone verfüge, gestattete die Beklagte ihm, dass zunächst nur zu dienstlichen Zwecken überlassene Smartphone auch privat zur Verwendung als Fahrkarte zu nutzen. Die Beklagte erklärte ihm außerdem, dass er für Schäden am Gerät nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften müsse. Zum 1. Mai 2023 wurde das sog. Deutschlandticket als Jobticket für monatlich 49,00 € eingeführt und löste das bislang von der Beklagten ausgegebene h... Profiticket ab. Da der 1. Klasse-Zuschlag noch nicht auf dem digitalen Ticket abgebildet werden kann, bat die Beklagte die Mitarbeiter, sich diesen selbst zu kaufen und die Rechnung hierfür bei der Beklagten einzureichen. Die Verkehrsunternehmen des ..., so auch die Beklagte, haben die S-... H. GmbH mit dem Vertrieb der Jobtickets beauftragt. Ziffer 3.6 des Gemeinschaftstarifs des Hamburger Verkehrsverbundes in der Fassung vom 1. Mai 2023 (Anlage B 3, Bl. 269 ff. und Nr. 44 d.A.) enthält hierzu folgende Regelungen: „Zum Nachweis der Teilnahme am Großkundenabonnement werden ProfiTickets als elektronischer Fahrschein per Link als Web-Applikation bzw. Wallet oder auf der ... Card ausgegeben. Ob ein Fahrgast das ProfiTicket per Web-Applikation bzw. Wallet oder auf der ... Card erhält, hängt vom Vertrag des Arbeitgebers mit der S-... ab. Der Arbeitgeber kann wählen, ob das ProfiTicket nur per Web-Applikation bzw. Wallet oder – anstelle der Ausgabe per Web-Applikation bzw. Wallet – auch alternativ auf der ... Card ausgegeben wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausgabe einer Fahrkarte auf einem bestimmten Medium.“ Hinsichtlich des Deutschlandtickets sowie des Jobtickets enthalten Ziffer 3.5.2 sowie Ziffer 3.5.5 des Gemeinschaftstarifes folgende Regelungen: „3.5.2 Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte und als Handyticket ausgegeben. ...“ 3.5.5 Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.“ Nach Ziffer 3.6.1 des Gemeinschaftstarifes werden im Großkundenabonnement ab dem 1. Mai 2023 nur noch Deutschlandtickets als Jobtickets mit entsprechendem Fahrgeldzuschuss ausgegeben. Der Kläger ist der Ansicht, dass er weiterhin die Überlassung einer Chipkarte oder wahlweise den für ein Ticket erforderlichen monatlichen Geldbetrag verlangen könne. Er könne nicht gezwungen werden, das dienstlich überlassene Smartphone auch privat in öffentlichen Verkehrsmitteln mitzuführen. Die Gefahr der Haftung bei Verlust oder Beschädigung wolle er nicht eingehen. Er besitze dieses Smartphone auch nicht, sondern sei lediglich dessen Besitzdiener. Seine bewusste Entscheidung gegen ein Smartphone habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung für die ausschließliche Ausgabe des Tickets via Smartphone nicht angemessen berücksichtigt. Das von ihr angebrachte Argument der Nachhaltigkeit sei nur vorgeschoben, weil die Diensttelefone deutlich häufiger ausgetauscht und zudem zukünftig in Bussen ebenfalls Prepaidkarten angeboten werden sollen. Der hiesige Rechtsstreit sei für die Beklagte teurer als das Ausstellen des begehrten Fahrausweises für den Kläger. Zudem gebe es mehrere Mitarbeiter der Beklagten, die lieber die ... Card weiterverwenden wollen. Die Beklagte verhalte sich schließlich widersprüchlich, weil sie anderen Arbeitgebern rate, Mitarbeitern ohne Smartphone alternative Ausgabemedien auszuhändigen oder einen Arbeitgeberzuschuss zum Erwerb eines Fahrausweises zu zahlen. Die Beklagte verstoße mit ihrer Entscheidung, nur noch ein digitales Ticket anzubieten, zudem gegen die eigenen Tarifbestimmungen des ... -Gemeinschaftstarifes. Nach Ziff. 3.6 des Gemeinschaftstarifes in der Fassung Stand März 2023 (Anlage K 9, Bl. 24 d.A. und Nr. 10) könne der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers nicht einseitig über die Form des Profitickets entscheiden. Auf diese Fassung käme es für die Frage der Billigkeit der Leistungsbestimmung der Beklagten an. Der Kläger beantragt, Der Beklagten wird aufgegeben, den Anspruch des Klägers auf Überlassung eines ... -Fahrausweises nach ihrer Wahl zu erfüllen durch - entweder das Zurverfügungstellen einer entsprechenden "...-Card" - oder durch monatliche Auszahlung des zum Kauf eines entsprechenden Fahrausweises erforderlichen Geldbetrags in Höhe von 96,20 € an den Kläger. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung herleiten. Ziffer 3.6 des aktuellen h... Gemeinschaftstarifes schließe einen Anspruch des Klägers auf Ausgabe des Fahrausweises in einem bestimmten Medium ebenfalls aus. Im Zeitalter der fortschreitenden Digitalisierung habe sie ihr Wahlrecht nach Ziffer 3.6 fehlerfrei zu Gunsten des digitalen Tickets ausgeübt, welches vorrangig digital zur Verfügung gestellt werden soll. Ihr Wunsch nach Vereinheitlichung sei ein berechtigtes Interesse der Beklagten. Sie habe zudem eine Vorbildfunktion gegenüber den Kunden des h.... Ein Vorteil sei, dass die Freigabe des Tickets schneller und unmittelbar durch die Beklagte erfolgen könne, während die Ausstellung einer Chipkarte deutlich länger dauere. Die Aushändigung eines Tickets als Chipkarte sei außerdem technisch mit einem sehr großen manuellen Aufwand und einem zweiten System verbunden und werde nur noch in Ausnahmefällen, z.B. an Mitarbeiter von Behindertenwerkstätten, erfolgen. Für die Beklagte sei mit der Umstellung daher auch der Verwaltungsaufwand verringert worden. Schließlich müsse der Mitarbeiter nur noch ein Gerät mitnehmen und nutzen. Die Ausgabe des digitalen Tickets sei nachhaltiger, weil kein Plastik oder Papier verwendet werde. Für den Kläger sei es demgegenüber nicht unzumutbar, das ihm dienstlich zur Verfügung gestellte Smartphone mitzunehmen. Auch das Haftungsrisiko sei gering. Schließlich müsse der Kläger das Smartphone privat auch nicht ständig bei sich tragen. Einen Zahlungsanspruch könne der Kläger bereits deswegen nicht geltend machen, weil sein Arbeitsvertrag lediglich die Bereitstellung einer Fahrkarte regele. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).