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Urteil

1 Sa 30/23

Landesarbeitsgericht Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHH:2024:0523.1SA30.23.00
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Leitsätze
1. In einer Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich das konkret geschuldete Nahverkehrsticket akzessorisch danach richtet, was die Arbeitgeberin mit einem Dritten im Rahmen eines Großkundenangebots vereinbart. Es ist sachgerecht und für die Praktikabilität entscheidend, dass sich die Vertragsbedingungen im Laufe der Zeit - akzessorisch zum Großkundenangebot - ändern können. Das umfasst auch den Wechsel von einem physischen zu einem rein digitalen Berechtigungsnachweis.(Rn.56) 2. Die Arbeitgeberin handelt nicht treuwidrig, wenn sie mit Unterzeichnung einer neuen Großkundenvereinbarung den aus der Betriebsvereinbarung folgenden Fahrausweisanspruch nachträglich auf ein digitales Ticket einschränkt. Auf abstrakter Ebene beschränkt ein digitales Ticket Arbeitnehmer nur gering, wenngleich auf konkreter Ebene ein Arbeitnehmer außergewöhnlich stark betroffen sein kann, wenn er bewusst kein privates Handy besitzt. Es ist unerlässlich, dass bei kollektiven Regelungen nicht alle Individualinteressen in gleicher Weise berücksichtigt werden können.(Rn.65) 3. Die Arbeitgeberin darf sich auf die Digitalisierung als Unternehmensphilosophie berufen. Wer extern mit der Digitalisierung werben will, muss auch intern umfassend digitale Prozesse einführen dürfen.(Rn.75)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2023 - 23 Ca 65/23 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einer Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich das konkret geschuldete Nahverkehrsticket akzessorisch danach richtet, was die Arbeitgeberin mit einem Dritten im Rahmen eines Großkundenangebots vereinbart. Es ist sachgerecht und für die Praktikabilität entscheidend, dass sich die Vertragsbedingungen im Laufe der Zeit - akzessorisch zum Großkundenangebot - ändern können. Das umfasst auch den Wechsel von einem physischen zu einem rein digitalen Berechtigungsnachweis.(Rn.56) 2. Die Arbeitgeberin handelt nicht treuwidrig, wenn sie mit Unterzeichnung einer neuen Großkundenvereinbarung den aus der Betriebsvereinbarung folgenden Fahrausweisanspruch nachträglich auf ein digitales Ticket einschränkt. Auf abstrakter Ebene beschränkt ein digitales Ticket Arbeitnehmer nur gering, wenngleich auf konkreter Ebene ein Arbeitnehmer außergewöhnlich stark betroffen sein kann, wenn er bewusst kein privates Handy besitzt. Es ist unerlässlich, dass bei kollektiven Regelungen nicht alle Individualinteressen in gleicher Weise berücksichtigt werden können.(Rn.65) 3. Die Arbeitgeberin darf sich auf die Digitalisierung als Unternehmensphilosophie berufen. Wer extern mit der Digitalisierung werben will, muss auch intern umfassend digitale Prozesse einführen dürfen.(Rn.75) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. September 2023 - 23 Ca 65/23 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. 1. Die Berufung der Beklagten ist nach § 64 Abs. 1, 2 lit. b) ArbGG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt. Nach § 61 Abs. 1 ArbGG legt das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes fest. Hieran ist das Landesarbeitsgericht grundsätzlich gebunden. Diese Bindung entfällt nur dann, wenn die Streitwertfestsetzung offensichtlich unrichtig ist (BAG, 13. Januar 1988 - 5 AZR 410/87 - juris, Rn. 10). Das Arbeitsgericht hat den Streitwert erst dann offensichtlich unrichtig festgesetzt, wenn die Festsetzung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist. Auf Basis dieses eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ist der vom Arbeitsgericht festgelegte Streitwert von 3.463,20 € jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Der vom Arbeitsgericht mit 3.463,20 € festgelegte Gegenstandswert ist vertretbar. Nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG richtet sich der Gegenstandswert bei wiederkehrenden Leistungen nach dem dreifachen Jahresbetrag. Der Fahrausweis hat einen monatlichen Wert von 96,20 €, sodass bei drei Jahresbeiträgen Kosten in Höhe von 3.463,20 € entstehen. Der Einwand des Klägers ändert daran nichts. Der Kläger meint, dass nicht der Wert des Fahrausweises, sondern nur der Wert des Verwaltungsmehraufwands vorliegend für die Beschwer relevant sei. Dieser Wert liege unter 600,00 €. Diese Berechnung erscheint zwar möglich, ist aber jedenfalls nicht zwingend und damit die Festlegung des Arbeitsgerichts nicht offensichtlich unrichtig. Streitig ist zwar nicht das Bestehen des Anspruchs auf einen Fahrausweis. Die Parteien streiten lediglich um das Medium, auf welchem der Fahrausweis zur Verfügung zu stellen ist. Selbst wenn man den Verwaltungsmehraufwand für den Streitwert heranziehen würde, läge mangels konkreter Berechenbarkeit der Auffangstreitwert von 5.000,00 € nahe. 2. Auch im Übrigen ist die Berufung zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Bei den Anträgen des Klägers handelt es sich um einen Haupt- und einen Hilfsantrag (1.), Sowohl der Hauptantrag (hierzu 2.) als auch der Hilfsantrag (hierzu 3.) sind unbegründet. 1. Die Anträge des Klägers sind als Haupt- und als Hilfsantrag zu verstehen. Das ergibt eine Auslegung der bereits erstinstanzlich vom Kläger formulierten Anträge. Prozessanträge sind der Auslegung zugänglich. Für die Auslegung von Prozesserklärungen - und damit auch der Antragstellung - sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Daher ist analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände - gegebenenfalls in einer Gesamtbetrachtung mehrerer gleichzeitiger Erklärungen - zu ermitteln. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr sind Prozesserklärungen im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Daneben sind aber auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am Besten dient (BAG, 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - juris, Rn. 16). Gemessen an diesen Voraussetzungen geht auch die erkennende Kammer – wie schon das Arbeitsgericht - davon aus, dass der Kläger die gestellten Anträge in dem Bedingungsverhältnis von Haupt- und Hilfsantrag gestellt hat. Zwar hat er die Beklagte wörtlich „vor die Wahl gestellt", wie sie den seiner Auffassung nach bestehenden Anspruch aus § 5 des Arbeitsvertrages erfüllen möchte. Die Klagebegründung macht aber deutlich, dass es ihm in erster Linie um den Erhalt einer physischen Fahrkarte geht und erst in zweiter Linie um die Zahlung eines Betrages, um sich eine physische Fahrkarte selbst zu besorgen. Der entsprechenden Auslegung seiner Anträge durch das Arbeitsgericht ist der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht weiter entgegengetreten. 2. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen ·Anspruch auf Überlassung einer …-Card gegen die Beklagte. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte darauf, einen physischen Fahrausweis zu erhalten, folgt weder aus der BV Arbeitsbedingungen, noch aus § 5 des Arbeitsvertrages. a) Der Kläger hat aus der BV Arbeitsbedingungen vom 29. Oktober 1998 in Verbindung mit seinem Arbeitsverhältnis nur einen Anspruch auf ein Ticket in digitaler Form durch eine Web-Applikation. Eine physische …-Card schuldet die Beklagte dem Kläger hieraus nicht. aa) Für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis gilt die Betriebsvereinbarung unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 BetrVG), denn sie ist in räumlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht anwendbar. Insbesondere gilt die Betriebsvereinbarung laut den Schlussbestimmungen „für alle Arbeitnehmer der …- GmbH", was auch den Kläger als Verkehrserheber im Außendienst umfasst, vgl.§ 5 Abs. 1 S. 1 BetrVG. bb) Die BV Arbeitsbedingungen ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte lediglich ein Ticket in digitaler Form als Web Applikation bzw. im Wallet schuldet. Die Auslegung der Betriebsvereinbarung ergibt, dass sich das konkret geschuldete Ticket inklusive des Mediums akzessorisch danach richtet, was der Arbeitgeber mit einem Dritten im Rahmen eines Großkundenangebots vereinbart. Entgegen der Ansicht des Klägers verbleibt dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zwischen einem physischen und einem digitalen Ticket. (1) Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (std. Rspr., BAG, 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 -, juris Rn. 39). (2) Bereits der Wortlaut der Betriebsvereinbarung spricht für eine akzessorische Abhängigkeit des Anspruchs von der Großkundenvereinbarung. Die Formulierung „nimmt am Großkundenangebot [... ] teil" zeigt, dass die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung keine Bedingungen für ein Ticket festgehalten haben. Der Wortlaut ist auch dahingehend offen, dass der Arbeitgeber als Teil des Großkundenangebots auch ein rein digitales Ticket vereinbart. Auch der Zweck des zitierten Absatzes der BV Arbeitsbedingungen spricht da für, dass der Arbeitgeber die einzelnen Bedingungen inklusive der Wahl zwischen digitaler und physischer Karte im Rahmen des Großkundenangebots bestimmen kann. Der Absatz soll lediglich sicherstellen, dass die Arbeitnehmer Zugang zum öffentlichen Nahverkehr haben. Hierbei folgen aus dem Absatz der Betriebsvereinbarung keinerlei Beschränkungen, wie der Arbeitgeber diese Mobilität im Rahmen von Verhandlungen mit Dritten sicherstellt. Es ist sachgerecht und für die Praktikabilität entscheidend, dass sich die Vertragsbedingungen im Laufe der Zeit - akzessorisch zum Großkundenangebot - ändern können. Das umfasst auch den Wechsel von einem physischen zu einem rein digitalen Berechtigungsnachweis. Die Bedingungen müssen sich an neue technische Möglichkeiten anpassen können. Nur so ist sichergestellt, dass die Arbeitnehmer der Beklagten - wie von der Betriebsvereinbarung gewollt - dauerhaft Zugang zum öffentlichen Nahverkehr haben. Jedenfalls ab dem 25. Mai 2023 ist der aus der Betriebsvereinbarung folgende Anspruch auf einen Fahrausweis auf ein digitales Ticket beschränkt. Am 25. Mai 2023 unterzeichnete die Beklagte den bis heute geltenden Großkundenvertrag. Hiernach erhielten ihre Arbeitnehmer ausschließlich Fahrausweisbelege in digitaler Form: Da der Anspruch auf einen Fahrausweis sich akzessorisch nach dem Großkundenvertrag richtet, ist auch der Anspruch bei Abschluss der mündlichen Verhandlung nur noch digital geschuldet. Wie der Fahrausweisanspruch vor dem 25. Mai 2023 ausgestaltet war, kann vorliegend dahinstehen. (3) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es nicht auf die Lage zum Zeitpunkt der letzten Leistungserklärung im April 2023 an, sondern vielmehr auf den Abschluss der mündlichen Verhandlung. Die Beklagte musste nach dem 25. Mai 2023 kein erneutes Wahlrecht gegenüber dem Kläger ausüben, um nur noch ein digitales Ticket zu schulden. Der Fahrausweisanspruch veränderte sich wegen der vereinbarten Akzessorietät der Betriebsvereinbarung zur Großkundenvereinbarung automatisch. (4) § 162 Abs. 1 BGB steht der Beschränkung auf ein digitales Ticket nicht entgegen. Die Beschränkung der Leistungspflicht auf ein digitales Ticket durch Abschluss des Großkundenangebots vom 25. Mai 2023 ist keine Bedingung i.S.d. § 162 Abs. 1 BGB. Die Beschränkung der Beklagten auf ein digitales Ticket ist auch nicht nach § 162 BGB in entsprechender Anwendung unwirksam. Die Beklagte hat nicht treuwidrig gehandelt, als sie mit Unterzeichnung der Großkundenvereinbarung am 25. Mai 2023 den aus der Betriebsvereinbarung folgenden Fahrausweisanspruch nachträglich einschränkte. § 162 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, dass niemand aus einer von ihm selbst gegen Treu und Glauben herbeigeführten Rechtslage Vorteile ziehen sollte (std. Rspr., vgl. etwa BGH, 30. Januar 2003 - III ZR 270/02 – juris Rn. 8). § 162 ist daher bei vergleichbarer Interessenlage entsprechend anzuwenden (BeckOK BGB/Rövekamp, 69. Edition, § 162 BGB Rn. 10). Treu und Glauben sind verletzt, wenn das Gesamtverhalten bei Würdigung von Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als treuwidrig erscheint. Hierbei ist insbesondere der Inhalt des Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen (vgl. BGH, 16. September 2005 - V ZR 244/04 -juris Rn. 13). Im Regelfall sind Handlungen dabei wegen der Privatautonomie als legitim anzusehen. Die Treuwidrigkeit ist die begründungsbedürftige Ausnahme. Als Maßstab für Abwägung gilt: Je stärker die Rechtspositionen Betroffener berührt sind, desto gewichtiger müssen die Gründe des Ausübenden sein, damit eine Rechtsausübung in der Gesamtabwägung nicht ausnahmsweise treuwidrig ist. Auf Basis dieses Maßstabs hat die Beklagte nicht treuwidrig gehandelt. Zwar sind die Interessen der Arbeitnehmer abstrakt nur gering betroffen, die des Klägers jedoch ausnahmsweise besonders stark. Dem stehen jedoch gewichtige Gründe der Beklagten gegenüber. (a) Auf abstrakter Ebene beschränkt ein digitales Ticket Arbeitnehmer zwar nur gering, auf konkreter Ebene ist der Kläger jedoch außergewöhnlich stark betroffen. Die abstrakte Beschränkung durch ein digitales Ticket ist minimal. Erstens haben Arbeitnehmer üblicherweise ein privates Handy. Auf diesem können sie das digitale Ticket nutzen. zweitens folgt aus der BV Arbeitsbedingungen kein Wahlrecht zwischen Chipkarte und Handyticket. Mangels Bestehen eines Wahlrechts beschränkt der Arbeitgeber dieses nicht, wenn er lediglich ein Handyticket zulässt. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Nr. 3.5.2. sowie Nr. 3.6. des …-Gemeinschaftstarifs unbeachtlich. Dagegen spricht die Relativität der Schuldverhältnisse. Die BV Arbeitsbedingungen verweist nicht auf den …-Gemeinschaftstarif. Auch sind Arbeitnehmer bei diesem keine Vertragspartei. Zuletzt ist nicht ersichtlich, weshalb der …-Gemeinschaftstarif drittschützend ist. Daher kann der Kläger hieraus keine Rechte herleiten. Auf konkreter Ebene ist der Kläger jedoch außergewöhnlich stark betroffen, sofern die Beklagte das …-Ticket ausschließlich digital zur Verfügung stellt. Der Grund ist, dass der Kläger bewusst kein privates Handy besitzt. Die Entscheidung gegen ein privates Handy ist durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 2, Art. 1 Abs. 1 GG) in der Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundrechtlich geschützt (BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, BVerfGE 65, 1). Hiervon ist auch die Entscheidung umfasst, durch den Verzicht auf digitale Kommunikationsmittel möglichst wenige personenbezogene Daten zu produzieren. Wegen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte in das einfache Recht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht für das Gericht bei Abwägungsentscheidungen zu beachten, so auch hier. Entgegen der Ansicht des Klägers ist er jedoch nicht deshalb besonders stark betroffen, weil er außerhalb der Arbeitszeit für Schäden und Verlust haften muss. Die Beklagte hat ihm gegenüber erklärt, dass die Haftung für die private Nutzung des Handys als digitales Ticket auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Auch ist er nicht deshalb stark betroffen, weil das Diensthandy ca. 45mal so groß und schwer ist wie die …-Chipkarte. Die große Mehrheit der deutschen Bevölkerung führt ein Handy mit sich. Sie nimmt daher dessen Gewicht im täglichen Leben in Kauf. Wenn das Gewicht der großen Mehrheit der Bevölkerung zuzumuten ist, ist es auch dem Kläger zuzumuten. (b) Die Gründe der Beklagten für die Einführung des rein digitalen Handytickets sind besonders gewichtig. Ein rein digitales Ticket erleichtert die unternehmensinternen Prozesse erheblich. Es ist teurer und dauert länger, jedem Arbeitnehmer eine Chipkarte auszugeben. Gleiches gilt für die Administration von Chipkarten. Das Handyticket verringert den Verwaltungsaufwand. Die Beklagte darf sich auf die Digitalisierung als Unternehmensphilosophie berufen. Wer extern mit der Digitalisierung werben will, muss auch intern umfassend digitale Prozesse einführen dürfen. Sonst ist ein Unternehmen unglaubwürdig. (c) Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegen die Interessen der Beklagten, sodass die Rechtsausübung in Form der Beschränkung auf das Handyticket nicht treuwidrig ist. Den erheblichen Gründen auf Beklagtenseite stehen im Ausgangspunkt nur Gründe von geringem Gewicht entgegen, die lediglich ausnahmsweise im Falle des Klägers diesen in besonderem Maße betreffen. Zunächst spricht der zwingend kollektive Charakter einer Betriebsvereinbarung dafür, dass die Abwägung zugunsten der Beklagten ausfällt. Es ist unerlässlich, dass bei kollektiven Regelungen nicht alle Individualinteressen in gleicher Weise berücksichtigt werden können. Die Beklagte hat dies jedoch versucht. Sie hat am 18. Januar 2023 den Betriebsrat darüber informiert, dass sie das Handyticket ausschließlich digital anbieten wolle. Dem stimmte der Betriebsrat am 19. Januar 2023 zu. Die Tatsache, dass der Kläger sich als einziger von ca. 100 Arbeitnehmern gegen das digitale Ticket wandte, deutet auf die hohe Akzeptanz innerhalb der Belegschaft hin. Die hohe Akzeptanz der Belegschaft spricht gegen die Treuwidrigkeit. Außerdem überwiegen die Interessen der Beklagten, weil die Beschränkung des klägerischen Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Kläger selbst minimierbar ist. Er kann das dienstliche Handy im ausgeschalteten Zustand mit sich führen. Anzuschalten ist es nur bei Kontrollen. Daher kann dahinstehen, ob der Kläger auch dadurch die Überwachung minimieren kann, dass der das Handy ausschließlich im Flugmodus nutzt. Drittens ist die theoretische Überwachungsmöglichkeit durch die Beklagte eher fernliegend. Gegen ein Überwachungsrisiko spricht die „Dienstvereinbarung MDM und MAM-Software". In ihr hat sich die Beklagte in Nr. 5 (Anlage B2, BI. 265 f. d.A. des ArbG) zu eng begrenzten Erfassungszwecken verpflichtet. Nr. 5 Abs. 2 schließt die „laufende Standortverfolgung und -kontrolle der Mitarbeitenden" explizit aus. Es ist nicht dargelegt, dass die Beklagte in der Vergangenheit hiergegen verstoßen hat. Letztlich ist weder ein Anlass oder ein Zweck noch ein nach § 162 BGB vorzuwerfender Beweggrund ersichtlich, weshalb die Abwägung zu Lasten des Beklagten ausfallen soll. Im Gegenteil ist es ein verständlicher Beweggrund, wenn die Beklagte durch die Digitalisierung ihre Verwaltungskosten senken will. Es ist zwar auffällig, dass die Beklagte das ausschließlich digitale Ticket bereits zum 1. April 2023 einführte. Schließlich unterzeichnete die Beklagte erst am 25. Mai 2023 eine Vereinbarung, wonach die Beklagte ausschließlich digitale Tickets erhielt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Vertrag vom 25. Mai 2023 mit dem Beweggrund geschlossen wurde, um den Kläger gezielt seines Rechts auf ein analoges Ticket zu berauben. (5) Ein Verstoß gegen die Billigkeit der Bestimmung der Leistung nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon, ob in Anbetracht der vereinbarten zwingenden Akzessorietät des Fahrausweis-Leistungsumfangs zum Großkundenangebot überhaupt eine „Bestimmung" der Leistung i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB vorliegt, ist jedenfalls kein Verstoß gegen das billige Ermessen ersichtlich. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen im Zeitpunkt der Ausübung des Bestimmungsrechts festzustellen (Palandt/Grüneberg, 81. Aufl., § 315 BGB Rn. 10). Wegen des Schutzes der Privatautonomie ist es der Regelfall, dass die Leistung in billiger Weise bestimmt ist. Die Unbilligkeit ist die begründungspflichtige Ausnahme. Hiernach ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschränkung auf das digitale Ticket ausnahmsweise unbillig ist. Hinsichtlich der vorzunehmenden Abwägung ergeben sich im Ergebnis keine Unterschiede im Vergleich zur Abwägung der Treuwidrigkeit nach entsprechender Anwendung des § 162 BGB. cc) Das von der Beklagten ab dem 1. April 2023 angebotene Handyticket ist hinsichtlich des Anspruchs aus der Betriebsvereinbarung erfüllungstauglich. b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Überlassung auf eine physische …-Chipkarte ergibt sich auch nicht aus § 5 des Arbeitsvertrags. Nach Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags gern. §§ 133, 157 BGB ist der Anspruch auf ein digitales Ticket per Web-Applikation bzw. Wallet beschränkt. § 5 des Arbeitsvertrages meint mit „Konditionen" auch das Fahrkartenmedium, welches durch die Betriebsvereinbarung „Allgemeine Arbeitsbedingungen" auf ein digitales Ticket beschränkt ist. Willenserklärungen sind nach § 133 BGB so auszulegen, wie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung von Wortlaut, Begleitumständen und der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90 - juris Rn. 17). Es ist also darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der. ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklärenden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen. Die Regelung in § 5 des Arbeitsvertrags stellt den Kläger hinsichtlich sämtlicher Konditionen inklusive des Fahrkartenmediums hinsichtlich des …-Tickets mit den Vollzeitarbeitnehmern der …- GmbH gleich. Hierfür spricht der Wortlaut. Er lautet "einen Fahrausweis [ ... ] zu denselben Konditionen [ ... ]wie sich auf für die festangestellten Vollzeitmitarbeiter der …-GmbH so verstehen". Das Wort „Konditionen" wird in keiner Weise eingeschränkt. Auch die Begleitumstände des Vertragsangebots durch den Kläger aus dem Jahr 2002 sprechen dafür, dass „Konditionen" möglichst weit zu verstehen ist. Der Kläger erstellte den Vertrag 2002 selbst, sodass sein Vertragsangebot darauf abgezielt haben dürfte, keine schlechteren Leistungen als die sonstige Belegschaft zu erhalten. Nur so ist das Ziel der möglichst weitgehenden Gleichstellung sichergestellt. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass sich die Parteien im Jahr 2002 wohl keine Gedanken darüber gemacht haben, dass sich das Medium von einer Papierkarte zu einem Handyticket verändern kann. Darauf kommt es jedoch nicht an. Aus Sicht eines objektiven Dritten ist aus § 5 des Arbeitsvertrags nicht ersichtlich, dass die Parteien zwingend an einer Papierkarte festhalten wollten. Das bestätigt auch das Verhalten des Klägers, welcher sich nicht wehrte1 als die Beklagte statt des Papiertickets eine Chipkarte als Fahrkartenmedium ausgab. Festangestellte Vollzeitmitarbeiter haben nach der BV Arbeitsbedingungen lediglich ausschließlich Anspruch auf ein Ticket per Web-Applikation bzw. Wallet. Nichts anderes kann der Kläger aus § 5 des Arbeitsvertrages von der Beklagten verlangen. 3. Auch der Hilfsantrag auf Zahlung von monatlich 96,20 € ist unbegründet. Aus § 5 des Arbeitsvertrags hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von monatlich 96,20 €. Diese vertragliche Regelung umfasst dem Anspruchsinhalt nach nur einen Fahrausweis, keine Geldleistung. Diesen Anspruch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger erfüllt, § 362 BGB. Sie stellt ihm das digitale Ticket auf dem dienstlich überlassenen Mobiltelefon - auch zur privaten Verwendung - zur Verfügung. Sekundäransprüche scheiden daher ebenfalls aus. B. I. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). II. Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte den Anspruch des Klägers auf einen …-Fahrausweis mit einem digitalen Ticket erfüllen kann. Die Beklagte führt als Verkehrsverbund für ca. 30 Verkehrsunternehmen das Verkehrsangebot im öffentlichen Personennahverkehr durch. Die Verkehrsunternehmen verteilen sich über drei Bundesländer. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Der Kläger ist jedenfalls seit 2002 nebenberuflich bei der Beklagten beschäftigt. Er ist als sog. Verkehrserheber tätig. Der Kläger formulierte den Arbeitsvertrag selbst (Anlage K1, BI. 10 ff. d.A. des ArbG). Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise: ,,§ 5 Mitarbeiter-Fahrausweis Die … - GmbH stellt dem Arbeitnehmer während des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses einen Fahrausweis für die Benutzung der Verkehrsmittel im -…-Gemeinschaftstarif zu dienstlichen und privaten Zwecken zu denselben Konditionen zur Verfügung, wie sie auch für die festangestellten Vollzeitmitarbeiter der-…- GmbH Anwendung finden." Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 29. Oktober 2018 eine Betriebsvereinbarung über Arbeitsbedingungen (,,BV Arbeitsbedingungen", Anlage B1, BI. 257 ff. d.A. des ArbG), die u.a. folgende Regelung enthält: „Großkundenabonnement Der Mitarbeiter nimmt am Großkundenabonnement einschl. 1. Klasse des … teil. Die Kosten für das GKA trägt die Gesellschaft." Bis zum 31. Dezember 2019 erhielt der Kläger von der Beklagten jährlich ein Papierticket als Fahrausweis. Ab dem 1. Januar 2020 gab die Beklagte dem Kläger ein „…-Profiticket" in Form einer …-Card als Plastikchipkarte aus. Im Juni 2020 überließ die Beklagte dem Kläger ein dienstliches Smartphone. Hiermit führte der Kläger Fahrgastbefragungen durch. Die Möglichkeiten und Grenzen der Überwachung des dienstlichen Smartphones durch die Beklagte sind in der „Dienstvereinbarung MDM und MAM-Software" vom 1. September 2022 geregelt (Anlage B 2, BI. 264 ff. d.A. des ArbG). Am 18. Januar 2023 informierte die Beklagte den bei ihr gebildeten Betriebsrat, dass sie die Umstellung des Mitarbeitertickets auf ein rein digitales Ticket plane (Anlage B11, BI. 257 d.A. des LAG). Dem stimmte der Betriebsrat am 19. Januar 2023 zu. Am 28. Februar 2023 versandte die Personalabteilung der Beklagten eine E-Mail, in welcher sie die Umstellung des Fahrausweises auf das digitale Ticket zum 1. April 2023 ankündigte (Anlage K2, BI. 13 d.A. des ArbG). Am 3. März 2023 wies der Kläger die Beklagte per E-Mail darauf hin, dass er kein Smartphone besitze, weshalb er das digitale Ticket nicht nutzen könne. Daraufhin antwortete die Beklagte mit E-Mail am 7. März 2023, dass der Kläger sein dienstliches Smartphone künftig auch privat als „als Fahrkarte" mitführen dürfe. Dies wiederholte die Beklagte mit E-Mail vom 22. März 2023 (Anl. B10, BI. 256 d.A. des LAG). Von ca. 100 Mitarbeitern der Beklagten war der Kläger der einzige, welcher sich gegen das digitale Ticket wandte. Bis zum 31. März 2023 erhielt der Kläger von der Beklagten …-Card für das Gesamtnetz einschließlich 1. Klasse in Form einer Plastikchipkarte. Zum 1. April 2023 erhielten die Arbeitnehmer ihren Fahrausweis ausschließlich digital. Ab dem 1. Mai 2023 erhielten die Arbeitnehmer von der Beklagten das Deutschlandticket. Es hatte einen Wert v n 49,00 €. Die 1. Klasse war nicht mehr umfasst. Stattdessen bat die Beklagte ihre Arbeitnehmer, den Zuschlag für die 1. Klasse selbst zu kaufen. Die Beklagte erstattete hierfür die Kosten. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Mai 2023 wurde der „Gemeinschaftstarif des … Verkehrsverbundes (…) für die Verbundverkehrsunternehmen (… Gemeinschaftstarif)" abgeschlossen („…-Gemeinschaftstarif“, Anlage B3, BI. 269 ff. d.A. des ArbG). Auch die Beklagte ist Vertragspartnerin. Der … -Gemeinschaftstarif lautet auszugsweise: ,,B Tarifbestimmungen ... 3.5 Deutschlandticket ... 3.5.2 Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich … Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Fahrgastes beinhaltet. Dieser Fahrausweis wird in Form einer Chipkarte und als Handyticket ausgegeben .... 3.6 Großkundenabonnement Die Gesamtabwicklung des …- Großkundenabonnements (GKA) obliegt der GKA-Betreuungsstelle des … bei der S-Bahn Hamburg GmbH (S-Bahn). Am Großkundenabonnement (GKA) können Personen teilnehmen, deren Arbeitgeber mindestens für 12 Monate einen Großkundenabonnementsvertrag mit der S-Bahn abgeschlossen hat und die sich damit einverstanden erklären, dass das von ihnen zu entrichtende Fahrgeld in der jeweils gültigen Höhe von ihrem Lohn/Gehalt einbehalten wird. Zum Nachweis der Teilnahme am Großkundenabonnement werden ProfiTickets als elektronischer Fahrschein per Link als Web-Applikation bzw. Wallet oder auf der … Card ausgegeben. Ob ein Fahrgast das ProfiTicket per Web-Applikation bzw. Wallet oder auf der … Card erhält, hängt vom Vertrag des Arbeitgebers mit der S-Bahn ab. Der Arbeitgeber kann wählen, ob das ProfiTicket nur per Web-Applikation bzw. Wallet oder- anstelle der Ausgabe per Web-Applikation bzw. Wallet - auch alternativ auf der … Card ausgegeben wird. Es besteht kein Anspruch auf Ausgabe einer Fahrkarte auf einem bestimmten Medium .... " Am 25. Mai 2023 unterzeichnete die Beklagte einen „Direktvertrag über die Teilnahme am … Deutschlandticket als Jobticket" mit der S-Bahn Hamburg GmbH (Anlage 89, BI. 252 d.A. des LAG). Hierbei wählte die Beklagte aus, dass das ProfiTicket nur noch per Web Applikation bzw. Wallet ausgegeben wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen keine Möglichkeit mehr vor, dass Arbeitnehmer der Beklagten eine physische …-Card erhalten können (Anlage 89, BI. 254 f. d.A. des LAG). Der Kläger hat vorgetragen, er habe weiterhin Anspruch auf ein physisches …-Ticket. Hilfsweise könne er den für das Ticket erforderlichen monatlichen Geldbetrag verlangen. Er könne nicht gezwungen werden, das dienstlich überlassene Smartphone auch privat in öffentlichen Verkehrsmitteln mitzuführen. Weder wolle der Kläger das Haftungsrisiko ein gehen, noch schütze die Maßnahme die Umwelt. Außerdem verstoße die Beklagte gegen die Tarifbedingungen des …-Gemeinschaftstarifs. Insgesamt sei die Leistungsbestimmung durch die Beklagte unbillig. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten wird aufgegeben, den Anspruch des Klägers auf Überlassung eines …-Fahrausweises nach ihrer Wahl zu erfüllen durch - entweder das Zurverfügungstellen einer entsprechenden ... -Card" - oder durch monatliche Auszahlung des zum Kauf eines entsprechenden Fahrausweises erforderlichen Geldbetrags in Höhe von 96,20 € an den Kläger. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger könne den geltend gemachten Anspruch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Betriebsvereinbarung herleiten. Nach Nummer 3.6 …-Gemeinschaftstarif sei der Anspruch des Klägers auf ein bestimmtes Medium ausgeschlossen. Stattdessen könne die Beklagte über das Medium frei entscheiden. Sie erfülle mit der Wahl des digitalen Mediums ihre Vorbildfunktion. Auch würde es zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, physische Tickets auszuhändigen. Darüber hinaus seien digitale Tickets nachhaltiger. Das Haftungsrisiko des Klägers sei gering, da die Beklagte die Haftung ihrer Arbeitnehmer insoweit auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt habe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. September 2023 - 23 Ca 65/23 - der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich ein Anspruch des Klägers auf eine physische …-Card aus § 5 des Arbeitsvertrages ergebe. Die Anträge des Klägers seien auslegungsbedürftig. Es handele sich danach um einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Der Hauptantrag sei gerichtet auf die Überlassung einer …-Card. Hilfsweise begehre der Kläger die Zahlung des erforderlichen Geldbetrags. Den Anspruch des Klägers aus § 5 des Arbeitsvertrages auf die Überlassung eines Fahrausweises habe die Beklagte nicht erfüllt. Ein rein digitales Ticket sei nicht erfüllungstauglich. Der Kläger könne nicht verpflichtet werden, sein dienstliches Handy zu privaten Zwecken mitzuführen. Der Beklagten sei es auch möglich, dem Kläger eine physische …-Card zu überlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (BI. 494 ff. d.A. des ArbG) Bezug genommen. Das Urteil ist der Beklagten am 18. September 2023 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 17. Oktober 2023 Berufung eingelegt. Mit einem am 16. November 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Dezember 2023 zu verlängern, was der Beklagten mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 17. November 2023 bewilligt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2023, am 18. Dezember 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen, hat die Beklagte ihre Berufung begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das Arbeitsgericht habe bereits die eigentlich streitige Rechtsfrage verkannt. Im Kern gehe es nicht darum, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Nutzung des dienstlichen Smartphones in der Freizeit verpflichten könnte. Ausschlaggebend sei stattdessen, ob der Anspruch des Klägers auf ein … -Ticket durch ein digitales Ticket erfüllbar sei. So sei es. Dies ergebe die Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrages. Auch die BV Arbeitsbedingungen sei in diesem Sinne auszulegen. Eine lnteressenabwägung sei nicht notwendig. Unabhängig davon würden jedoch die Interessen des Arbeitgebers überwiegen. Zu nennen seien etwa die vereinheitlichten Verwaltungsabläufe. Relevant sei auch die grundlegende Entscheidung zur Digitalisierung. Gerade für die Beklagte sei es besonders wichtig, glaubwürdig für ihr eigenes digitales Produkt zu werben. Auch Umweltaspekte würden gegen ein physisches Ticket aus Plastik sprechen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Der Anspruch beschränke sich auf einen Fahrausweis. Geld sei nicht geschuldet. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.September 2023, Az.: 23 Ca65/23 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13.09.2023 - 23 Ca 65/23 - als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Er trägt vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Sie sei nicht statthaft. Der Berufungsgrund nach § 64 Abs. 2 ArbGG fehle. Nach § 64 Abs. 5 ArbGG habe die Beklagte eine Beschwer von mehr als 600,00 € geltend machen müssen. Das habe sie nicht getan. Es bestehe auch ein Anspruch des Klägers auf eine physische …-Card. Dies ergebe sich nach §§ 133, 157 BGB aus § 5 des Arbeitsvertrages. Laut der Klausel habe er Anspruch auf den Fahrausweis zu denselben Konditionen, wie sie auch für festangestellte Mitarbeiter gelte. Das umfasse jedoch nur den Anspruchsinhalt. Das Wort „Konditionen" umfasse nicht das Anspruchsmedium. Daher beschränke sich das Medium auf ein physisches Ticket. Ein digitales Ticket sei nicht erfüllungstauglich. Auch aus der BV Arbeitsbedingungen folge nur ein Anspruch auf ein …-Ticket in physischer Form. Aus Nr. 3.6 …-Gemeinschaftstarif folge die Möglichkeit, das Ticket entweder als Web-Applikation oder als ..-Card zu erhalten. Daher sei es rechtlich weiterhin möglich, dass der Arbeitgeber eine physische …-Card erhalte. Diese könne sie dem Kläger zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf eine physische …-Card sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Direktvertrag zwischen der Beklagten und der S-Bahn Hamburg GmbH lediglich ein digitales Ticket vorsieht. Die Beklagte könne den Vertrag mit der S-Bahn Hamburg GmbH ändern. Jedenfalls aber sei es unbillig, nur noch ein digitales Ticket zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hätte die Interessen des Klägers berücksichtigen müssen. Der Kläger besitze kein privates Smartphone. Diese Entscheidung müsse die Beklagte respektieren. Der Kläger wolle auch nicht für den Verlust des dienstlichen Smartphones während der privaten Nutzung haften. Das dienstliche Smartphone sei außerdem 45mal so groß und so schwer wie eine …-Card. Hierüber sei der Kläger überwachbar, sollte er sein dienstliches Smartphone auch privat mit sich führen müssen. Die Interessen der Beklagten würden nicht überwiegen. Insbesondere sei eine Plastikkarte umweltschonender als ein Ticket auf einem Smartphone. Letzteres müsse zudem regelmäßig aufgeladen werden. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 18. Dezember 2023 und die Berufungsbeantwortung des Klägers vom 14. Januar 2023 verwiesen. Außerdem wird auf die Berufungsreplik vom 18. März 2024 sowie auf die klägerische Berufungsduplik vom 5. April 2024 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).