Urteil
25 Ca 6/18
ArbG Hamburg 25. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Gegenstandswert wird auf 6.659,80 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Gegenstandswert wird auf 6.659,80 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht nur ein monatliches Ruhegeld von 1.244,80 € zu. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 2). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15). Es bestand auch keine Notwendigkeit, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen Teilbeträge vom Antrag auf wiederkehrende Leistung auszunehmen und gesondert in einen Zahlungsantrag umzustellen (ebenso: BAG vom 21. Januar 2014, 3 AZR 548/11). 2. Der Klägerin steht lediglich ein Anspruch auf ein monatliches Ruhegeld von 1.244,80 € zu. a) Das Altersruhegeld nach dem 7. Kapitel der Leistungsordnung ergibt sich aus dem ruhegeldfähigen Einkommen i.S.d. 5. Kapitels der Leistungsordnung und den anrechnungsfähigen Dienstjahren i.S.d. 2. Kapitels der Leistungsordnung. Nach der vorgenannten Norm gilt der Durchschnitt des vertraglichen Bruttogehalts, welches der Mitarbeiter in den letzten 36 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat, als ruhegeldfähiges Einkommen. Bei Mitarbeitern, die Teilzeit in verändertem Umfang geleistet oder teilweise in Vollzeit und Teilzeit gearbeitet haben, wird nach Kapitel 6 Satz 3 der Leistungsordnung das Entgelt berücksichtigt, welches sie bei ganztägiger Arbeit erzielt hätten. Um eine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Teilzeitmitarbeiter zu verhindern, sieht Satz 1 des Kapitels 6 vor, dass die Dienstzeiten der Teilzeitarbeit nur im entsprechenden Umfang berücksichtigt werden. Abweichend zur vorgenannten Gruppe der Teilzeitarbeitnehmer wird nach Kapitel 6 Satz 4 der Leistungsordnung bei Mitarbeitern, welche stets Teilzeit in unverändertem Umfang geleistet haben, die Dienstjahre in vollem Umfang berücksichtigt, dafür wird aber das tatsächlich bezogenes Entgelt für ihre Teilzeitarbeit herangezogen. b) Kapitel 9 Ziffer 4 sieht eine Obergrenze der zugesagten Rentenleistung vor, die bei einem Mitarbeiter, dessen ruhegeldfähiges Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat, 16.500 € im Jahr bzw. 1.375,00 € im Monat beträgt. In der Protokollnotiz vom 15.12.2011 stellten die an der Konzernbetriebsvereinbarung beteiligten Betriebspartner klar, dass die Höchstgrenze des Kapitels 9 Ziffer 4 bei Mitarbeitern, welche in Teilzeit i.S.d. Kapitel 6 der Leistungsordnung gearbeitet haben, entsprechend zu kürzen ist. aa) Dabei kann der Klägerin nicht gefolgt werden, wenn sie die Rechtsauffassung vertritt, die o.g. Protokollnotiz erfasse allein Teilzeitmitarbeiter i.S.d. Kapitel 6 Satz 4. Für eine solche einschränkende Auslegung der genannten Protokollnotiz findet sich kein Ansatz. So stellt Abs. 2 S. 1 der Protokollnotiz klar, dass sich die Höchstgrenze des Ruhegeldes i.S.d. Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung allein auf Vollzeitarbeitnehmer bezieht. Im Umkehrschluss muss die Kürzungsregelung in Abs. 2 S. 2 der Protokollnotiz dann auf jede Form von Teilzeitarbeit Anwendung finden, sonst würde sie eine Regelungslücke aufweisen. Für eine bewusste oder unbewusste Lücke gibt es aber keinen Anhaltspunkt. Kapitel 6 der Leistungsordnung erfasst, wie bereits ausgeführt, zwei Gruppen von Teilzeitmitarbeitern. Die Sätze 1 bis 3 des Kapitels 6 beziehen sich auf Mitarbeiter, die während des Bestands des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten in einem veränderlichen Umfang tätig gewesen sind, wie z.B. solche, die teilweise in Voll- und Teilzeit gearbeitet haben. Allein die Gruppe der Arbeitnehmer, die in einem unveränderten Umfang Teilzeit gearbeitet haben, wird von Kapitel 6 Satz 4 der Leistungsordnung erfasst. Es darf als sicher angenommen werden, dass die letztgenannte Arbeitnehmergruppe gegenüber der anderen Gruppe von Teilzeitmitarbeitern zahlenmäßig nur einen sehr geringen Umfang besitzt. Es kann deshalb nicht einfach unterstellt werden, dass der Konzernbetriebsrat und die Beklagte bei der Abfassung der o.g. Protokollnotiz bewusst nicht regeln wollten bzw. es versäumt haben zu regeln, ob bei der großen Gruppe von Arbeitnehmer, die in einem veränderlichen Umfang tätig gewesen sind, eine Kürzung der Höchstgrenze vorgenommen werden soll. In diesem Zusammenhang können auch die Berechnungsbeispiele zur Leistungsordnung (Bl. 18 d.A.) nicht herangezogen werden, um etwa eine bewusste Regelungslücke zu begründen. Unabhängig davon, ob diese Berechnungsbeispiele allein Vollzeit und Teilzeit mit festem Umfang erfassen, können Beispiele ihrer Natur nach nicht abschließend sein, weshalb sie hier nicht weiterhelfen können. bb) Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Protokollnotiz würde auch zu einer nicht verständlichen Ungleichbehandlung zwischen den beiden Gruppen von Teilzeitarbeitnehmern führen, denn ein rechtfertigender Grund dafür, dass ein Arbeitnehmer, der in verändertem Umfang Teilzeitarbeit geleistet hat, keine Kürzung der Höchstgrenze des Ruhegeldes hinnehmen muss, im Gegensatz dazu ein Arbeitnehmer, welcher Teilzeit in stets gleichem Umfang erbracht hat, eine solche Kürzung hinnehmen muss, ist nicht erkennbar. Die unterschiedliche Behandlung beider Teilzeitgruppen in Kap. 6 der Leistungsordnung ergibt sich allein daraus, dass bei den gleichmäßig beschäftigten Teilzeitmitarbeitern das letzte bezogene Gehalt mit den tatsächlich geleisteten Dienstjahren multipliziert werden kann. Eine solche Vorgehensweise - die Berücksichtigung des letzten Gehalts - würde bei den ungleichmäßig beschäftigten Teilzeitmitarbeitern zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen, weshalb hier von einem Vollzeitgehalt ausgegangen werden muss. Zum Ausgleich sind bei dieser Arbeitnehmergruppe dann aber die Dienstjahre mit dem Teilzeitfaktor zu multiplizieren. cc) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin wird der Teilzeitfaktor bei Teilzeitarbeitnehmern mit veränderlichem Arbeitsumfang nicht zweimal berücksichtigt. Für die vorgenannte Gruppe ist gemäß Kap. 6 S. 3 der Leistungsordnung zur Berechnung des Ruhegeldes allein das fiktive Einkommen maßgeblich, welches diese bei Vollzeit erzielt hätten. Zur Ermittlung des Ruhegeldes muss dann der Teilzeitfaktor angewendet werden. Davon unabhängig ist die Ermittlung der Höchstgrenze des Ruhegeldes. Auch hier kann nicht einfach das fiktive Vollzeiteinkommen maßgeblich sein, sondern es muss der Teilzeitfaktor ebenfalls einbezogen werden. Mithin sind zwei unterschiedliche und voneinander getrennte Rechnungswege vorzunehmen, in den der Teilzeitfaktor jeweils einmal zu berücksichtigen ist. c) Die Regelungen in Kap. 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung i.V.m. der Protokollnotiz vom 15.12.2011 verstoßen nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Sie entsprechen dem in § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz. aa) Nach § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese Regelung beruht auf dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG vom 19.04.2016 - 3 AZR 526/14; BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 – 10 AZR 634/07). Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf grundsätzlich auch nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit (BAG vom 24.09.2008 – 10 AZR 634/07). Der Pro-rata-temporis-Grundsatz erlaubt daher eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er dem Arbeitgeber gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11; BAG vom 24.09.2008 – 10 AZR 634/07). Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11). Wie bereits ausgeführt, ist bei der hier maßgeblichen Gruppe der ungleichmäßig Teilzeitbeschäftigten für die Berechnung des Ruhegeldes gemäß Kap. 6 S. 3 der Leistungsordnung das fiktive Gehalt maßgeblich, welches sie bei durchgehender Vollzeit bezogen hätten. Würde man bei der Festlegung der Höchstgrenze nach Kap. 9 S. 4 der Leistungsordnung sodann keine Kürzung mittels Teilzeitquotienten vornehmen, so würde ein solcher Teilzeitmitarbeiter wie ein Vollzeitmitarbeiter behandelt werden, wobei dann unberücksichtigt bliebe, dass er wegen seiner Teilzeittätigkeit in geringerem Umfang gearbeitet hat wie ein Arbeitnehmer, der in Vollzeit tätig gewesen ist. Mithin gewährleistet der Teilzeitquotient hier, dass Teilzeit und Vollzeit anteilmäßig identisch vergütet werden, weshalb er dem Pro-rata-temporis-Grundsatz entspricht. 3. Die Klägerin kann auch keine Verzugspauschale verlangen. Ein derartiger Anspruch aus § 288 Abs. 5 S. 1 BGB scheitert bereits daran, dass die Beklagte in zutreffender Höhe die monatlichen Ruhegeldzahlungen geleistet hat, so dass sie nicht in Verzug gekommen ist. II. Die Klägerin hat die Kosten zu tragen, da sie unterlegen ist. Diese Entscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 ZPO. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG vom 04. Juni 2008, 3 AZB 37/08, NJW 2009, 171, zu II 1 der Gründe). Der Streitwert beträgt für den Antrag zu 2) auf wiederkehrende Leistungen den dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Hinzu kommt der Wert der Zahlungsanträge zu 1) und 3). Insgesamt ergibt sich der tenorierte Betrag. Die Voraussetzungen einer gesonderten Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG lagen nicht vor. Die Parteien streiten um die Höhe des betrieblichen Ruhegehalts der Klägerin. Im Zeitraum vom XX.XX.19XX bis zum XX.XX.20XX war die Klägerin bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin als Systemanalytikerin beschäftigt, wobei sie in den letzten drei Jahren des Bestands des Arbeitsverhältnisses ein Einkommen bezog, welches über der Beitragsbemessungsgrenze lag. Seit dem 01.05.2017 bezieht sie ein betriebliches Ruhegeld von 1.244,80 €. Rechtsgrundlage hierfür ist die bei der Beklagten geltende Konzernbetriebsvereinbarung „Leistungsordnung“ (Anl. K 1, Bl. 4 ff. d.A.). Gemäß Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung darf die zugesagte Rentenleistung eine Höchstgrenze nicht überschreiten. Laut Ziffer 3 Abs. 3 des Nachtrags zur Leistungsordnung vom 21.08.2009 (Anl. K 1, Bl. 15 d.A.) beträgt bei Mitarbeitern, deren ruhegeldfähiges Einkommen bei Eintritt des Versorgungsfalles die maßgebende BBG übersteigt, diese Höchstgrenze 16.500,00 € jährlich bzw. 1.375,00 € im Monat. Kapitel 6 der vorgenannten Leistungsordnung sieht folgende Regelung vor: „Hat ein Mitarbeiter während seiner Betriebszugehörigkeit teilweise, aber insgesamt mindestens 1 Jahr Teilzeitarbeit, ausgenommen Kurzarbeit, geleistet, so werden die Dienstzeiten der Teilzeitarbeit bei der Bemessung der Leistungen nur im entsprechenden Verhältnis angerechnet. Ergeben sich bei Eintritt des Versorgungsfalles insgesamt mehr als 30 anrechnungsfähige Dienstjahre, so werden die Jahre mit dem für den Mitarbeiter günstigsten Verhältnis berücksichtigt. Soweit das nach Ziffer 5 maßgebende Einkommen ein Entgelt für Teilzeitarbeit ist, wird das Einkommen zugrunde gelegt, dass der Mitarbeiter bei ganztägiger Arbeit erzielt hätte. Bei Mitarbeitern, die ausschließlich Teilzeitarbeit in unverändertem Umfang geleistet haben, wird deren Entgelt für Teilzeitarbeit, Dienstjahre jedoch in vollem Umfang, zugrunde gelegt.“ Gemäß Ziffer 2 Abs. 1 des Nachtrags zur Leistungsordnung vom 21.08.2009 (Anl. K1, Bl. 15 d.A.) beträgt die Höchstzahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre nunmehr 35 Jahre. Mit Protokollnotiz vom 15.12.2011 (Anl. K 1, Bl. 17 d.A.) trafen die Betriebspartner, welche die Leistungsordnung abgeschlossen hatten, folgende Regelung: „Die Betriebsparteien sind sich einig, dass grundsätzliches Ziel bei der Konzeption der Leistungsordnung eine Gleichbehandlung aller Mitarbeitergruppen war und eine Besserstellung einer Mitarbeitergruppe nicht ohne besonderen sachlichen Grund erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund ist Kapitel 9 Ziffer 4 der Leistungsordnung - entsprechend der seit Inkrafttreten der Leistungsordnung gängigen Anwendungspraxis - so auszulegen, dass die bei der Berechnung des Alters-und Invalidenruhegeldes heranzuziehende Höchstgrenze sich auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis bezieht. Bei einer Teilzeitarbeit nach Kapitel 6 der Leistungsordnung ist diese Höchstgrenze im entsprechenden Verhältnis zeitanteilig zu kürzen.“ Aufgrund dessen, dass auch die Klägerin während des Bestands ihres Arbeitsverhältnisses teilweise in Teilzeit gearbeitet hatte, ermittelte die Beklagte einen Teilzeitfaktor von 0,9053. Hinsichtlich der geleisteten Teilzeit und der Berechnung des Teilzeitfaktors wird auf Anl. K 4, Bl. 22 d.A.) Bezug genommen. Aufgrund des errechneten Teilzeitfaktors kürzte die Beklagte das betriebliche Ruhegeld auf 1.244,80 € im Monat (höchstmögliches Ruhegeld von 1.375,00 € * 0,9053). Die Klägerin begehrt die Auszahlung des höchstmöglichen Ruhegeldes. Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass die Kürzung der Höchstgrenze bei Teilzeit nicht dem Kapitel 6 der Versorgungsordnung entspricht bzw. diese Kürzung ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG darstellt, da sich bei einer Addition der Arbeitsjahre der Klägerin mit den aus der Anlage K 4 ergebenden Teilzeitfaktoren ein Vollzeitäquivalent von 34,4 Jahren ergebe und ein Arbeitnehmer, der 30 Jahre in Vollzeit gearbeitet hat, bei gleichem Entgelt den Höchstbetrag erhalten würde. Aus den Berechnungsbeispielen der Protokollnotiz vom 15.12.2011 ergebe sich, dass sich diese auf Arbeitnehmer, die teilweise in Vollzeit und teilweise in Teilzeit gearbeitet haben, nicht bezieht. Vielmehr sei die vorgenannte Protokollnotiz allein auf Teilzeitmitarbeiter i.S.d. Kap. 6 S. 4 der Leistungsordnung anwendbar. Eine abweichende Auffassung würde zur Konsequenz haben, dass allein bei der Gruppe von Teilzeitmitarbeitern, die in einem veränderlichen Umfang beschäftigt waren, der Teilzeitfaktor zweimal zur Anwendung kommen würde. Die Klägerin beantragt: 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 911,40 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 130,20 € seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09.,01.10.,01.11. und 01.12.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin monatlich über den Betrag von 1.244,80 € weitere 130,20 € zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 280,00 € Verzugspauschale zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die zeitanteilige Kürzung des höchstmöglichen Ruhegeldes bei Teilzeitarbeitnehmern verhindern soll, dass die Höchstgrenzte im Ergebnis nur die Vollzeitarbeitnehmer belastet, da bei einer einheitlichen Höchstgrenze auch bei sehr langen Dienstzeiten die Teilzeitarbeitnehmer regelmäßig nicht betroffen wären. Zwar sei es rechnerisch zutreffend, dass sich bei einer Addition der Teilzeitfaktoren der Klägerin ein Vollzeitäquivalent von 34,4 Jahren ergebe, dies führe jedoch nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Kürzungsvereinbarung, da die Betriebspartner nicht verpflichtet seien, in Versorgungszusagenregelungen Zeiten von Teilzeitbeschäftigung in fiktive Vollzeittätigkeiten umzurechnen und damit einen Teilzeitbeschäftigten gleich zu behandeln wie einen Vollzeitbeschäftigten, welcher dasselbe Arbeitszeitvolumen „komprimiert“ in einer kürzeren Dienstzeit erarbeitet hat. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der eingereichten Unterlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).