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Urteil

29 Ca 312/17

ArbG Hamburg 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2018:0118.29CA312.17.00
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Leitsätze
1. Tarifverträge sind im Hinblick auf deren normativen Charakter wie Gesetze auszulegen. Neben der Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung ist der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Vereinbarung zu berücksichtigen. Es ist im Zweifel diejenige Auslegung zu bevorzugen, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt, vergleiche BAG, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 -.(Rn.55) 2. Die Tarifvertragparteien haben als Normgeber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten. Ihnen kommt jedoch eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.(Rn.64)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.110,30 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tarifverträge sind im Hinblick auf deren normativen Charakter wie Gesetze auszulegen. Neben der Auslegung nach dem Wortlaut und dem Sinn der Regelung ist der Gesamtzusammenhang und die Systematik der Vereinbarung zu berücksichtigen. Es ist im Zweifel diejenige Auslegung zu bevorzugen, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt, vergleiche BAG, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 -.(Rn.55) 2. Die Tarifvertragparteien haben als Normgeber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten. Ihnen kommt jedoch eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen.(Rn.64) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.110,30 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht das gemäß §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - Elementenfeststellungsklage - (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 13 f.). Ein Feststellungsinteresse ist in diesem Fall nur gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 16, BAGE 154, 337; BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15, Rn. 20 bei juris). Diese Voraussetzungen liegen vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien in Bezug auf die maßgebliche wöchentliche Regelarbeitszeit des Klägers abschließend geklärt. Weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über diese Frage sind ausgeschlossen. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse, soweit die Klage sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, denn von der Entscheidung über den Klageantrag hängt ab, ob nachträglich Arbeitszeiten auf dem tariflichen Langzeitkonto des Klägers zu buchen sind. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers hat sich nicht seit dem ...2016 von 40 auf 38 Stunden reduziert. § 9 Abs. 5 MTV in der Fassung gemäß § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T2 vom 14.06.2016 (Anlage K 5, Bl. 43 R d. A.) gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht. Das folgt aus § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007, der die Anwendung der vorstehenden tarifvertraglichen Regelung ausschließt. Die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ergibt sich aus der Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 bei juris m.w.N.). a) Unmittelbar gilt § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 nach seinem Wortlaut nur für die von den Absätzen 1 und 2 der Norm erfassten vollbeschäftigten Arbeitnehmer mit am Tag vor dem Überleitungsstichtag tarifvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeiten von 34 bzw. 38 Stunden. Zu diesen Arbeitnehmern zählt der Kläger nicht, weil seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit am Tag vor dem Überleitungsstichtag auf der Grundlage des TV WAZ-Absenkung 36 Stunden betrug. Gemäß § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 wird aber bei der Anwendung der vorstehenden Regelungen bei denjenigen Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit am Tag vor dem Überleitungsstichtag auf der Grundlage des TV WAZ-Absenkung befristet abgesenkt war, diejenige Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt, die vor der befristeten Arbeitszeitverkürzung maßgebend war. Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers betrug vor der auf der Grundlage des TV WAZ-Absenkung erfolgten befristeten Absenkung 40 Stunden. Nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 TV SR BS 2007 ist es nicht eindeutig, ob mit der Formulierung „bei der Anwendung der vorstehenden Regelungen“ nur die Regelungen in Abs. 3 und mit welcher Rechtsfolge oder auch diejenigen in den Absätzen 1 und 2 gemeint sind und ob ggf. in Abs. 1 insoweit die darin genannten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeiten von 34 bzw. 38 Stunden durch die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden zu ersetzen sind. b) Der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht maßgeblich für letzteres. § 5 und 6 TV SR BS 2007 differenzieren zwischen Arbeitnehmern, die zur Zeit der Überleitung bereits den Regelungen der altersreduzierten Arbeitszeit unterfielen, und solchen, bei denen das nicht der Fall war. Das zeigt bereits der Wortlaut der Überschriften (§ 5: „Arbeitszeit gemäß § 9 MTV T1 bei Arbeitnehmern ohne altersreduzierter Arbeitszeit“, § 6: „Arbeitszeit gemäß § 9 MTV T1 bei Arbeitnehmern mit altersreduzierter Arbeitszeit“) und findet sich auch in dem jeweiligen Regelungsgehalt der Normen wieder. Diese Differenzierung ist daher auch der Sinn und Zweck dieser Tarifnormen. § 6 regelt die Weitergeltung der altersreduzierten Arbeitszeit für diejenigen Arbeitnehmer, für die schon vor der Überleitung Regelungen über eine altersreduzierte Arbeitszeit galten. Das waren diejenigen Arbeitnehmer, die im Zuge der Gründung der T. aus dem Unternehmen der Beklagten zur T. übergeleitet worden waren und für die gemäß § 52 TV SR T. die Beibehaltung der altersreduzierten Arbeitszeit galt. Der Kläger unterfiel zur Zeit der Überleitung nicht der altersreduzierten Arbeitszeit. Er sollte nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang auch nicht durch die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte einen solchen Anspruch erwerben. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Frage, ob § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, klarer hätte geregelt werden können. Die Anwendung des § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 auf sein Arbeitsverhältnis ergibt sich nur aus dem seinerseits nicht ohne weiteres eindeutigen Absatz 4 der Norm, weil in den Absätzen 1 und 2 der Norm mit der Nennung wöchentlicher Arbeitszeiten von 34 bzw. 38 Stunden direkt nur die Hauptanwendungsfälle im Zuge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse von der T. auf die Beklagte geregelt wurden. Die vorstehende Auslegung nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen führt aber letztlich zur Anwendung von § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 auf sein Arbeitsverhältnis. c) Dieses Auslegungsergebnis führt auch nicht zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es kann dahinstehen, ob die Tarifvertragsparteien als Normgeber bei der tariflichen Normsetzung unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Aufgrund der Schutzpflichten der Grundrechte haben sie aber den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG zu beachten (BAG 11. Dezember 2013 - 10 AZR 736/12 - Rn. 14 bei juris m.w.N.). Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie gewährt ihnen einen weiten Gestaltungsspielraum. Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen zu (BAG a.a.O. m.w.N.). Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG a.a.O. m.w.N.). Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist erst dann anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise hätten beachtet werden müssen (BAG a.a.O. m.w.N.). Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen überschreitet die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung deren Einschätzungsprärogative nicht. Es trifft zwar zu, dass Arbeitnehmer, die vor ihrem Eintritt bei der Beklagten gar nicht bei einem Unternehmen dieses Konzerns beschäftigt waren, gemäß § 9 MTV einen Anspruch auf altersreduzierte Arbeitszeit erwerben können. Für solche Arbeitnehmer gab es in ihrem Arbeitsverhältnis aber – anders als beim Kläger und anderen vergleichbaren Arbeitnehmern – zuvor noch keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Arbeitszeitregelung ohne die Möglichkeit einer altersreduzierten Arbeitszeit. Eine an diesen Unterschied anknüpfende unterschiedliche Behandlung dieser Arbeitnehmergruppen ist vertretbar und damit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsache allein, dass beide Arbeitnehmergruppen in Arbeitsverhältnissen mit der Beklagten stehen, ist kein Umstand, der dazu führt, dass bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beiden Arbeitnehmergruppen zwingend die Möglichkeit einer altersreduzierten Arbeitszeit eröffnet werden müsste. Die Beklagte war rechtlich nicht verpflichtet, der Arbeitnehmergruppe, der der Kläger angehört, im Zusammenhang mit der Überleitung von der T. zur Beklagten neue Arbeitszeitregelungen zuzubilligen, die vorher für diese Arbeitnehmergruppe nicht bestanden. Aus den gleichen Gründen ist auch die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmergruppe, der der Kläger angehört, mit denjenigen Arbeitnehmern, für die schon vor der Überleitung zur Beklagten Regelungen zur altersreduzierten Arbeitszeit galten, rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich lediglich um eine Besitzstandswahrung für diese Arbeitnehmergruppe. Die Arbeitnehmergruppe, der der Kläger angehört, hatte einen solchen Besitzstand noch nicht. II. Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat der Kläger gemäß §§ 91, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dessen Kosten zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe der 36-fachen monatlichen Vergütung für zwei wöchentliche Arbeitsstunden, wegen der Stellung eines Feststellungs- statt eines Leistungsantrags begrenzt auf 80 %, festzusetzen, mithin in Höhe von 9.110,30 € (6.325,95 € : 174 = 36,36 € x 2 x 8,7 x 36 = 11.387,88 €, davon 80 %). Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig. Die Parteien streiten über den Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Konzerns D.. Der am ...1967 geborene Kläger begann seine Tätigkeit in diesem Konzern am 01.07.2001 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06.06.2001 (Anlage B 1, Bl. 88 bis 98 d. A.). Im Zuge einer Fusion des damaligen Arbeitgebers mit einer anderen Konzerngesellschaft ging das Arbeitsverhältnis im Jahr 2003 auf die neue Arbeitgeberin D1 GmbH (nachfolgend: D1) über. Nach § 3 des diesbezüglichen Arbeitsvertrages (Auszug gemäß Anlage B 2, Bl. 99 f. d. A.) fanden auf das Arbeitsverhältnis die für den Arbeitgeber geltenden, betrieblich-fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, seinerzeit die mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge. Nach dem Manteltarifvertrag der D1 (Anlage B 3, Bl. 101 bis 118 d. A.) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Tarifvertrags über besondere Arbeitsbedingungen bei der D1 (Anlage B 4, Bl. 120 d. A.) galt für den Kläger weiterhin eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Anlässlich einer mit Wirkung zum 01.01.2006 erfolgten weiteren Fusion von Unternehmensteilen der D. AG (D.) und der Beklagten auf die ehemalige D1, die zuvor in die T. GmbH (nachfolgend „T.“) umfirmiert worden war, trat der Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der T. (nachfolgend „TV SR T.“, Anlage B 5, Bl. 134 bis 150 d. A.) in Kraft, in dem die Arbeitsbedingungen aller aus den verschiedenen Quelleinheiten stammenden Arbeitnehmer in Ergänzung zu den Regelungen des neuen Manteltarifvertrages der T. (Anlage B 6, Bl. 151 bis 164 d. A., nachfolgend „MTV T.“) geregelt wurden, jeweils unter Wahrung einiger Besonderheiten der bisherigen unterschiedlichen Tarifvertragssysteme. § 9 Abs. 1 MTV T. regelte grundsätzlich eine einheitliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. Gemäß § 4 Abs. 1 TV SR T. galt jedoch für alle in die neue Einheit übergegangenen Arbeitnehmer deren bisherige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weiter. § 52 TV SR T. regelt die Beibehaltung der sogenannten altersreduzierten Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die von der damals noch anders firmierenden Beklagten auf die T. übergegangen waren. Für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2009 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf der Grundlage des Tarifvertrages mit der Bezeichnung „TV-WAZ-Absenkung“ um 4 Stunden auf 36 Stunden reduziert. Mit Wirkung zum 01.04.2009 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Zuge der Abspaltung des Geschäftsbereichs Großkunden der T. zur Aufnahme in das Unternehmen der damals noch unter dem Namen T1 GmbH firmierenden Beklagten über. Mit Wirkung zum 21.09.2009 wurde die Beklagte in ihre aktuelle Firmierung umbenannt. § 9 des Manteltarifvertrages für die T2 GmbH (nachfolgend „MTV“) vom 04.11.2014 (Anlage K4, Bl. 28 d.A.) lautet wie folgt: „§ 9 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Vollbeschäftigte sind Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprechend der Altersdifferenzierung nach Abs. 3 bis 5 zwischen 35 und 40 Wochenstunden. ... (2) ... (3) Die tarifliche Regelarbeitszeit ist je nach Lebensphase unterschiedlich hoch. Sie beträgt für alle Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres 40 Wochenstunden. (4) Bei Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit gemäß Abs. 3 erhalten Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr Gutschriften auf das tarifliche Langzeitkonto, die - ab dem 50. Lebensjahr bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres 2 Stunden, - ab dem 53. Lebensjahr bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres 4 Stunden, - ab dem 55. Lebensjahr 5 Stunden pro Woche betragen. (5) Auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt statt der Zeitgutschrift gemäß Abs. 4 eine entsprechende Verkürzung der wöchentlichen Regelarbeitszeit nach folgender Staffel: - vom 50. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres auf 38 Stunden, - vom 53. bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres auf 36 Stunden, - ab dem 55. Lebensjahr auf 35 Stunden. ...“ Für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 31.12.2018 gilt gemäß § 9 des Tarifvertrages zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T2 vom 14.06.2016 (Anlage K 5, Bl. 43 R d. A.) folgende Regelung: „§ 9 Ergänzende arbeitszeitrechtliche Regelungen (1) Sonderregelungen für die Durchführung der altersreduzierten Arbeitszeit Für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2018 a) wird der § 9 Absatz 4 des Manteltarifvertrages T2 ohne Nachwirkung außer Kraft gesetzt und der § 9 Absatz 5 des Manteltarifvertrages T2 erhält folgende Fassung: „(5) Die Verkürzung der wöchentlichen Regelarbeitszeit erfolgt nach folgender Staffel: -vom 50. bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres auf 38 Stunden, -vom 53. bis zur Vollendung des 54. Lebensjahres auf 36 Stunden, -ab dem 55. Lebensjahr auf 35 Stunden. ...“ Für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 01.04.2009 auf die Beklagte überging, also auch für den Kläger, gelten ferner die tarifvertraglichen Sonderregelungen für Arbeitnehmer, die unter Anwendung der KBV zur Behandlung von T0 weiten Organisationsmaßnahmen im Rahmen einer gesellschaftsbezogenen Organisationsmaßnahme von der T. GmbH zur T1 GmbH übergeleitet werden (Sonderregelungen für übergeleitete Arbeitnehmer der T3 GmbH, Anlage B 7, Bl. 165 bis 172 d. A., nachfolgend „TV SR BS 2007“) vom 15.03.2007, insbesondere folgende Regelungen: „§ 5 Arbeitszeit gemäß § 9 im TV T1 bei Arbeitnehmern ohne altersreduzierter Arbeitszeit (1) Die bei der T. in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer, die am Tag vor dem Überleitungsstichtag nicht den Regelungen der altersreduzierten Arbeitszeit unterfielen, werden vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze mit der für sie geltenden tarifvertraglich festgelegten Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten von 34 bzw. 38 Wochenstunden in das Arbeitszeitsystem gemäß § 9 im TV T1 überführt. (2) Vollbeschäftigte Arbeitnehmer, für die bei der T. am Tag vor dem Überleitungsstichtag die tarifvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit für Vollbeschäftigte in Höhe von 34 Wochenstunden zur Anwendung kam, können mit dem Arbeitgeber auf der Basis beiderseitiger Freiwilligkeit vereinbaren, mit Wirkung vom Überleitungsstichtag die Wochenarbeitszeit auf 38 Stunden zu erhöhen. Zum Ausgleich der Erhöhung der Wochenarbeitszeit wird das Jahreszielgehalt um 7 % angepasst. (3) Für die von den Absätzen 1 bis 2 erfassten vollbeschäftigten Arbeitnehmern sowie auf dieser Basis Teilzeitbeschäftigten findet der § 9 Absatz 2 bis 7 MTV-T1 (altersreduzierte Arbeitszeit) keine Anwendung. (4) Bei den Arbeitnehmern, deren Wochenarbeitszeit am Tag vor dem Überleitungsstichtag auf der Grundlage des TV WAZ-Absenkung der T. befristet abgesenkt war, wird bei der Anwendung der vorstehenden Regelungen die Wochenarbeitszeit zu Grunde gelegt, die vor der befristeten Wochenarbeitsverkürzung für sie maßgebend war. ...“ Wöchentliche Arbeitszeiten von 34 bzw. 38 Stunden waren vor der Überleitung der Arbeitsverhältnisse von der T. auf die Beklagte wegen der Arbeitszeitregelungen in den Herkunftsbereichen der T. die Hauptanwendungsfälle der vorstehend zitierten tarifvertragliche Regelungen. § 6 regelt die Weitergeltung der altersreduzierten Arbeitszeit für diejenigen Arbeitnehmer, für die schon vor der Überleitung Regelungen über eine altersreduzierte Arbeitszeit galten. Das waren diejenigen Arbeitnehmer, die im Zuge der Gründung der T. aus dem Unternehmen der Beklagten zur T. übergeleitet worden waren und für die gemäß § 52 TV SR T. die Beibehaltung der altersreduzierten Arbeitszeit galt. Mit Schreiben vom 09.04.2009 (Anlage B 9, Bl. 177 f. d. A.) wies der Personalservice der D. AG den Kläger im Auftrag der Beklagten darauf hin, dass seine wöchentliche Arbeitszeit mit Wirkung ab dem 01.04.2009 40 Stunden betrage. Der Änderungsvertrag der Parteien vom 04.11.2009 (Anlage K 3, Bl. 22 bis 24 d. A.), der den Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2008 änderte, regelt in § 3 Abs. 2 folgendes: „Auf das Anstellungsverhältnis finden die jeweils für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Einschlägig sind die Tarifverträge, die für eine Mehrheit der im jeweiligen Beschäftigungsbetrieb tätigen Arbeitnehmer gelten. Dies sind zurzeit die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge.“ In einem Sternchenzusatz zur Regelung seines neuen Jahreszielentgelts heißt es: „*Nach den Regelungen des „Tarifvertrages Sonderregelungen für übergeleitete Arbeitnehmer der T. GmbH vom 15. März 2007“ hat sich ihre Wochenarbeitszeit zum 01. April 2009 auf 40 Stunden erhöht, daher beträgt ihr Jahreszielgehalt ab dem 01. April 2009 ...“ Nachdem das 50. Lebensjahr des Klägers am ...2016 zu laufen begonnen hatte, teilte er seinem Vorgesetzten mit E-Mail vom 07.12.2016 (Anlage K 6, Bl. 46 d. A.) mit, seine wöchentliche Arbeitszeit betrage nach seiner Auffassung wegen des Eingreifens der altersreduzierten Arbeitszeit nunmehr 38 Stunden. Mit E-Mail vom 25.04.2017 (Anlage K 7, Bl. 47 f. d. A.) wurde diese Auffassung des Klägers arbeitgeberseitig abschließend abgelehnt. Da die Beklagte weiterhin von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden ausging, erhielt der Kläger keine Zeitgutschriften für die Differenz zwischen 38 und 40 Stunden wöchentlich auf seinem tariflichen Langzeitkonto. Er bezieht derzeit ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.325,95 €. Der Kläger trägt vor, derzeit gelte für ihn § 9 Abs. 5 MTV in der Fassung gemäß § 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur sozialverträglichen Begleitung des Personalumbaus bei T2 vom 14.06.2016 (Anlage K 5, Bl. 43 R d. A.) und somit eine wöchentliche Regelarbeitszeit von 38 Stunden. § 5 Abs. 3 TV SR BS 2007 finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Anderenfalls würden Arbeitnehmer, die vor ihrem Eintritt bei der Beklagten bei einem anderen Konzernunternehmen beschäftigt waren und dort keinen Anspruch auf eine Arbeitszeitreduzierung im Alter hatten, ohne sachlichen Grund gegenüber solchen Arbeitnehmern benachteiligt werden, die vor ihrem Eintritt bei der Beklagten gar nicht bei einem Konzernunternehmen beschäftigt waren. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sich die wöchentliche Regelarbeitszeit des Klägers seit dem ...2016 bei unverändertem Bruttogehalt von 40 auf 38 Stunden reduziert hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die tarifvertragliche Systematik zeige, dass nach der Überleitung auf die Beklagte nur für diejenigen Arbeitnehmer ein Anspruch auf altersreduzierte Arbeitszeit bestehe, die bereits vor der Überleitung einen solchen Anspruch hatten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.