Teilurteil
3 Ca 240/11
ArbG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2011:1012.3CA240.11.0A
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Leitsätze
1. Verletzt die Betriebskrankenkasse ihre Unterbringungspflicht nach §§ 164 Abs 3, 155 Abs 4 S 9 SGB 5, können sich als Rechtsfolge allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Es verbleibt aber bei der in § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 gesetzlich angeordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Kasse.(Rn.40)
2. Die gesetzlich angeordnete Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gemäß §§ 164 Abs 4 S 1, 155 Abs 4 S 9 SGB 5 verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 GG (Rn.42)
, Art 9 Abs 3 GG (Rn.59)
und Art 3 Abs 1 GG.(Rn.60)
3. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 dahingehend, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die durch die Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt werden, nicht mit der Schließung enden, ist nicht möglich.(Rn.65)
4. Teilweise parallel zu der Entscheidung des Gerichts vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11. Hier ohne weitere Ausführungen zur Verletzung von Art 12 Abs 1 GG wegen der auch schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen treffenden gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen.
Tenor
Die Klage wird hinsichtlich der Anträge aus der Klagschrift vom 30. Mai 2011 sowie hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 6) und 7) aus dem Schriftsatz vom 07. September 2011 sowie hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziffer 8) und 9) aus dem Schriftsatz vom 07. September 2011 abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 36.366,70 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verletzt die Betriebskrankenkasse ihre Unterbringungspflicht nach §§ 164 Abs 3, 155 Abs 4 S 9 SGB 5, können sich als Rechtsfolge allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Es verbleibt aber bei der in § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 gesetzlich angeordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Kasse.(Rn.40) 2. Die gesetzlich angeordnete Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Schließung einer Betriebskrankenkasse gemäß §§ 164 Abs 4 S 1, 155 Abs 4 S 9 SGB 5 verstößt nicht gegen Art 12 Abs 1 GG (Rn.42) , Art 9 Abs 3 GG (Rn.59) und Art 3 Abs 1 GG.(Rn.60) 3. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 dahingehend, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die durch die Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt werden, nicht mit der Schließung enden, ist nicht möglich.(Rn.65) 4. Teilweise parallel zu der Entscheidung des Gerichts vom 12. Oktober 2011 - 3 Ca 239/11. Hier ohne weitere Ausführungen zur Verletzung von Art 12 Abs 1 GG wegen der auch schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen treffenden gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Klage wird hinsichtlich der Anträge aus der Klagschrift vom 30. Mai 2011 sowie hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 6) und 7) aus dem Schriftsatz vom 07. September 2011 sowie hinsichtlich der Hilfsanträge zu Ziffer 8) und 9) aus dem Schriftsatz vom 07. September 2011 abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 36.366,70 festgesetzt. Der Rechtsstreit war hinsichtlich der Klaganträge zu Ziffern 1- 5 sowie der Hilfsanträge zu 7) und 8) entscheidungsreif. Insoweit war durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu erkennen. Noch nicht entscheidungsreif war der Hilfsantrag zu Ziffer 6). Die Anträge sind – soweit für dieses Teilurteil entscheidungserheblich – nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. Die Erwägungen, auf denen das vorliegende Teilurteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Die Beklagte ist parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V, weil sie rechtsfähig ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sie nur insoweit rechtsfähig ist, als der Zweck der Liquidation es erfordert (teilrechtsfähig) oder ob sie vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (vgl. zum Meinungsstand beim Verein: Ermann/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5); oder ob man - wie die Beklagte im Schriftsatz vom 18. August 2011 (dort Seiten 8) - von einer auf den Abwicklungszweck bezogenen Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Denn selbst wenn die Beklagte nur teilrechtsfähig wäre, wäre sie als Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers aufgrund der Schließung der Beklagten und aufgrund der Kündigung geht, rechtsfähig. Denn die Beendigung eines von der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung oder Kündigung ist Bestandteil ihrer Abwicklung. II. Die Anträge zu 1) und 2) sind jedenfalls unbegründet. Der Kläger kann unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Wertung die begehrte Feststellung nicht verlangen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. Juni 2011 wegen der zu diesem Zeitpunkt verfügten Schließung der Beklagten kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V beendet wurde. Im Einzelnen: 1. Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch auf Betriebskrankenkassen wie die Beklagte anwendbar ist, enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. § 164 Abs. 3 SGB V regelt eine Unterbringungsverpflichtung der Beschäftigten der Innungskassen beim Landesverband der Innungskassen oder bei einer anderen Innungskasse. Diese Unterbringungsverpflichtung gilt über den Verweis in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch für die tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse, und zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur für diese. Die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse sind nach Maßgabe des § 164 Abs. 3 SGB V beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder bei einer anderen Betriebskrankenkasse unterzubringen. Rechtsfolge einer nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V erfolgten Unterbringung ist nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Kasse. Sofern die Beklagte eine Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 SGB V verletzt haben sollte, könnten sich als Rechtsfolge insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Es verbliebe aber bei der gesetzlich angeordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, wonach die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten enden, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden. 2. Die Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V die gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln, ist auch verfassungsgemäß. a) Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Der Einzelne wird in seinem Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen. Dagegen ist mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebenso wenig gewährt Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86). Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85). Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen liegt im Fall des Klägers ein gerechtfertigter Eingriff in seine Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V stellt einen unmittelbaren Eingriff des Staates in die freie Wahl des Arbeitsplatzes dar. Denn im Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse endet zum Zeitpunkt der Schließung das privatautonom begründete Arbeitsverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes. Der Eingriff erweist sich im Fall des Klägers als verhältnismäßig. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dient dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geöffneten Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 SGBV) sind die Kosten zu begrenzen. Im Falle einer Fortführung der Arbeitsverhältnisse würden immer weiter Kosten entstehen, die die mithaftenden Betriebskrankenkassen je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu zwingen könnten, Zusatzbeiträge bei ihren Versicherten zu erheben, selbst zu schließen (§ 153 Satz 1 Ziffer 3 SGB V) oder Insolvenz anzumelden (§ 171 b SGB V). Bei nicht gesicherter Leistungsfähigkeit der Kasse ist das Schließungsverfahren vorrangig vor dem Insolvenzverfahren (§ 171 b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Somit bestünde die Gefahr, dass es zu dem von der Beklagten bezeichneten „Domino-Effekt“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, kommt. Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes sind berechtigte Gemeinwohlbelange. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris). aa) Zur Erreichung des Ziels, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, ist die gesetzliche Beendigung aller Arbeits-verhältnisse der bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Schließung geeignet. Denn nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse können keine neuen Vergütungsansprüche (§ 611 Abs. 1 BGB) mehr entstehen. bb) Zur Erreichung des Ziels ist die gesetzliche Regelung auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Kostenbegrenzung nicht bestehen. Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen. Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da er für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungs-schutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG) darlegen und beweisen müsste. cc) Die gesetzliche Regelung zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erweist sich auch als angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, wenn das Arbeitsverhältnis schon so lange besteht, dass es – wie im Falle des Klägers – nicht mehr ordentlich kündbar ist oder nur mit einer – entsprechend § 622 Abs. 2 BGB – verlängerten Kündigungsfrist beendet werden könnte. Der Schutz eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Kranken-versicherungsschutzes hat, ebenso wie der Schutz der Berufsfreiheit, Verfassungsrang. Dem Gesetzgeber, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen will, ist ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, zit. nach juris). Bei einer Regelung über die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund behördlicher Schließungsverfügung sind aufseiten des Arbeitnehmers gewichtige Belange in die Waagschale zu werfen. Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er ausschließlich durch den Abschluss und den Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren. Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt. Die Aussichten, eine ähnliche Position ohne Einbußen an Lebensstandard und Verlust von Nachbarschaftsbeziehungen zu finden, hängen vom Arbeitsmarkt ab. In Zeiten struktureller Arbeitslosigkeit sind sie vor allem für den älteren Arbeitnehmer schlecht. Gelingt es ihm nicht, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gerät er häufig in eine Krise, in der ihm durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur teilweise und auch nur für einen begrenzten Zeitraum geholfen wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Arbeitsverhältnisse, die nicht bereits mit der Schließung kraft Gesetzes enden, durch Rechtsgeschäfte, mithin durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen, beenden müsste. Wenn die Arbeitnehmer sich nicht auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen einlassen, ist die Beklagte gezwungen, die Arbeitsverhältnisse zu kündigen und den Kündigungsschutz zu beachten. Dadurch entstünden (z.B. durch bis zur Kündigung anfallenden Personalaufwand) hohe Kosten, mit denen im Zweifel die mithaftenden Betriebskrankenkassen belastet würden. Angesichts der im Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1) erwarteten Verschuldung von rund EUR 98,2 Mio. zum Ende des Jahres 2011 kann es zu weiteren Kassenschließungen kommen. Wenn der Gesetzgeber dieser Gefahr für das gesamte Kassensystem dadurch begegnen will, dass er sich für die Möglichkeit einer „tabula rasa“ – Beendigung aller Arbeitsverhältnisse entscheidet, ist dies nicht aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Zwar hätte der Gesetzgeber auch die Möglichkeit gehabt, einer notleidenden Betriebskrankenkasse weiterhin die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung aufzuerlegen und dabei – etwa wie im Fall der Insolvenz durch Regelungen wie nach § 113 InsO – durch die Annahme kürzerer Kündigungsfristen die Kostenbelastung (auch für die mithaftenden Kassen) zu begrenzen. Wenn der Gesetzgeber aber annimmt, nur mit einer „tabula rasa“ – Lösung die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu können, dass es zu keiner Überforderung des gesamten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung kommt, ist dies nicht zu beanstanden und erst recht nicht ermessensfehlerhaft. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko einer Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung eine Kernaufgabe des Staates. Der Staat hat insoweit die Aufgabe, die Gesundheit zu schützen und ein fusionieren des Gesundheitssystem zu gewährleisten. Damit muss der Staat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut schützen. Dem steht zwar der für einzelne Arbeitnehmer einschneidende Eingriff der gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegenüber. Den Arbeitnehmern einer notleidenden Krankenkasse ist der (gegenüber einer „herkömmlichen“ ordentlichen Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist oder außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen Betriebsstilllegung) „lediglich“ vorzeitige Arbeitsplatzverlust angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange (Volks)Gesundheit aber zuzumuten. Dabei ist nämlich auch zu beachten, dass die Arbeitnehmer durch den Verlust gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht völlig schutzlos gestellt sind. Die Schwere des Eingriffs wird durch die in § 164 Abs. 3 SGB V für die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer geregelte Unterbringungsverpflichtung zumindest für diesen Personenkreis abgemildert. Insoweit wird zumindest ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gewahrt. Zur Wahrung eines in jedem Fall gebotenen Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme gegenüber den Beschäftigten und den Mitgliedern der Betriebskrankenkasse ist im Übrigen auch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, eine Vorlaufzeit zwischen der Anordnung und der Schließung zu wahren; die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde (§ 153 Satz 2 SGB V). Eine „ad-hoc-Beendigung“ der Arbeits- und Mitgliedverhältnisse ohne jede Auslauffrist wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Wenn die Aufsichtsbehörde insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, besteht für den von der Frist in der Schließungsverfügung wegen § 164 Abs. 4 SGB V unmittelbar in seinen Rechten betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Schließungsbescheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob insoweit das Bundesversicherungsamt vorliegend entgegen dem Gehalt von Art. 12 GG ermessensfehlerhaft eine unangemessen kurze Schließungsfrist festgesetzt hat bzw. wie weit dieser Schutz im Einzelnen reicht, wäre von der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. bb) Auch ein Verstoß gegen Art. 9 GG ist nicht gegeben. Durch die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V wird nicht unzulässig in die Tarifautonomie eingegriffen. Die Tarifautonomie kann zu Gunsten anderer Gemeinwohlbelange, denen verfassungsrechtlicher Rang gebührt, eingeschränkt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V nicht das vorrangige oder ausschließliche Ziel hat, in die tarifvertraglich geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzugreifen. Vielmehr geht es dem Gesetzgeber um die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und leistungsfähigen Gesundheitssystems für die Gesellschaft insgesamt. Demgegenüber muss das Recht, Modalitäten der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen in Tarifverträgen zu regeln, zurücktreten. cc) Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen gibt der allgemeine Gleichheitssatz keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab vor. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Zwar erfolgt aufgrund von § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse und einer öffentlich-rechtlichen Betriebskranken-kasse. Während Ersteren etwa regelmäßig allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zusteht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zudem nur unter Berücksichtigung der Fristen des § 622 BGB erfolgen kann, kann bei den Arbeitnehmern einer Betriebskrankenkasse eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen behördlicher Schließungsverfügung kraft Gesetzes erfolgen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser besteht darin, dass das System private Krankenkassen nicht den besonderen Haftungsfolgen des § 155 Abs. 4 SGB V unterworfen sind (wonach eine Dritthaftung bei geschlossenen Betriebskranken-kassen durch den Arbeitgeber, bei geöffneten Betriebskrankenkassen durch die übrigen Betriebskrankenkassen angeordnet ist). Damit verbunden ist die größere Gefahr eines Zusammenbrechens des Systems der Betriebskrankenkassen und damit des Verlustes von Krankenversicherungsschutz für Mitglieder, die diesbezüglich Beitragsleistungen erbracht haben. Fraglich ist zwar, ob durch § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer der betroffenen notleidenden Betriebskrankenkasse gerechtfertigt ist, weil diesen nur teilweise (sofern sie ordentlich unkündbar sind) ein Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zuteil werden soll. Ebenso stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern einer notleidenden Innungskrankenkasse vorliegt, denen insgesamt (gleich ob ordentlich unkündbar) das Unterbringungsverfahren zukommt. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern einer Betriebskrankenkasse einerseits im Falle der Insolvenz (wo nach § 171 d Abs. 1 Satz 5 SGB V unabhängig von der ordentlichen Kündbarkeit alle Beschäftigten dem Unterbringungsverfahren zugeordnet werden) im Verhältnis zur nur teilweisen Anwendung des Unterbringungsverfahrens im Falle der Schließung vorliegt. Ob in diesen Fällen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Rechtsfolge einer derartigen Ungleichbehandlung wäre nämlich nur, dass allen Beschäftigten einer von der Schließung betroffenen Betriebskrankenkasse das Unterbringungsverfahren zuteil werden müsste. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG würde insoweit hingegen nicht zu einer Pflicht zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. 3. Die Vorschriften des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V waren auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Falle einer tatsächlichen Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder eines insoweit zumindest erfolgten Angebotes einer Beschäftigung durch die Abwicklungskörperschaft keine Beendigungswirkung im Bezug auf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis einträte. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dahingehend, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die durch die Abwicklungs-körperschaft weiterbeschäftigt werden, nicht mit der Schließung enden, ist nicht möglich. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach juris). Vorliegend ist der Wortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V jedoch eindeutig. Es sollen alle Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, die nicht beim Landesverband oder einer anderen Krankenkasse weiter beschäftigt werden. Zweck dieser Regelung ist eindeutig, dass eine von der Auflösung oder Schließung betroffene Krankenkasse diese bzw. die Haftungsgemeinschaft nicht mit zwangsläufigen weiteren Personalkosten und der Unsicherheit des Zeitpunktes der Beendigung von Arbeitsverhältnissen belastet werden sollen (tabula rasa – Lösung). III. Der Klagantrag zu 3) war bereits unzulässig. Soweit der Kläger mit diesem Klagantrag die allgemeine Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, ist für diesen Antrag das Vorliegen eines besonderen Feststellungsinteresses iSd. § 256 ZPO nicht ersichtlich. Der Kläger hat insoweit einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand (etwa dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund des Bescheides des Bundesversicherungsamtes ende) nicht klageweise eingeführt. Vor diesem Hintergrund war kein hinreichendes Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO ersichtlich. Der Klagantrag war demnach unzulässig. IV. Der auf Zahlung von Weihnachtsgeld gerichtete Klagantrag zu 4) war ebenfalls abzuweisen. Unabhängig von der Frage, ob der Antrag als Klage auf künftige Leistung überhaupt iSd. § 259 ZPO zulässig ist, war der Antrag jedenfalls unbegründet. Voraussetzung der Sonderzahlung „Weihnachtsgeld“ ist nach § 15 Abs. 1 MTV u.a. ein Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 15. November eines Jahres. Daran fehlt es hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2011. V. Der auf Zahlung einer Jubiläumszuwendung gerichtete Klagantrag zu 5) war ebenfalls abzuweisen. Der Kläger beruft sich insoweit darauf, ihm sei nach § 16 MTV eine Jubiläumszuwendung zu zahlen, da er am 1. August 2011 eine anrechenbare Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreicht habe. Der Antrag aber bereits deswegen unbegründet, weil insoweit Voraussetzung der Jubiläumszahlung ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wäre. Daran fehlt es hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2011. Im Übrigen trug der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 7. September 2011 vor, er habe am 1. August 2011 unter Anrechung einer Beschäftigung bei der FHH eine Beschäftigungszeit von 40 Jahren erreicht. In der Klage hingegen führte der Kläger aus, es habe für das Anstellungsverhältnis ab dem 1. Januar 1978 ein Arbeitsvertrag mit der FHH (Anlage K 1) bestanden. Dies ist zumindest widersprüchlich. VI. Der Antrag zu 6) fiel aufgrund der erfolgten Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit nach § 148 ZPO noch nicht zur Entscheidung an. VII. Die Anträge zu 7) und 8) waren – unabhängig von der Frage, ob die Anträge als Klage auf künftige Leistung überhaupt iSd. § 259 ZPO zulässig sind – jedenfalls unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten für Differenzen in Gehalt und Zusatzversorgung des Klägers für die Zeit ab dem 1. Juli 2011, d.h. nach Ausübung seines Rückkehrrechtes zur Freien und Hansestadt Hamburg, war nicht ersichtlich. VIII. Die Kostenentscheidung bleibt wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes hat das Gericht für die Anträge zu 1) und 2) gemäß § 42 Abs. 2 GKG ein Vierteljahresverdienst (3 x durchschnittliche Vergütung EUR 4.500,00). Dabei wurde dieser Wert wegen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der eingeführten Beendigungstatbestände nur einmal festgesetzt. Dem Antrag zu 3) wurde kein besonderer Wert beigemessen. Für die Anträge zu 4) und 5) war je der nominale Wert der bezifferten Klageforderung anzusetzen. Bezüglich der Hilfsanträge zu 7) und 8) wurde in Anwendung von § 42 Abs. 2 GKG vom dreifachen Jahresbetrag der geforderten Leistung ausgegangen. Hinsichtlich das Antrags zu 8) ergab dies einen Wert von EUR (36 x EUR 30,55 =) EUR 1.099,80. Hinsichtlich des Antrags zu 7) ergab sich rechnerisch ein Wert von EUR (36 x EUR 463,73 =) EUR 16.694,73; da es sich um wiederkehrende Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis handelte, war jedoch eine Begrenzung auf den Wert nach § 42 Abs. 3 GKG (hier: EUR 13.500,00) angezeigt. Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 und aufgrund einer vorsorglich ausgesprochenen Kündigung, ferner über Zahlungsansprüche. Der am ... Mai 1953 geborene Kläger stand seit dem 1. Januar 1978 als Verwaltungsangestellter in einem Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: FHH). Auf der Grundlage eines dreiseitigen Vertrages zwischen dem Kläger, der FHH und der Betriebskrankenkasse der FHH vom 21. Juni 1995 (Anlage K 2 zur Klage, Bl. 10 bis 13 d.A.) vereinbarten die Vertragsparteien die Beurlaubung des Klägers unter Fortfall der Bezüge bei gleichzeitiger Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur Betriebskrankenkasse der FHH. Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Betriebskrankenkasse der FHH räumte ihm die FHH ein Rückkehrrecht ein, und zwar mit den Bezügen der Besoldungsgruppe, die er vor der Übernahme durch die BKK FHH erreicht hatte; die Zeit der Beurlaubung wird als Beschäftigungszeit bei der FHH anerkannt (Ziffer 5 des Vertrages). Die Beklagte war – als Rechtsnachfolgerin u.a. der Betriebskrankenkasse der FHH – eine geöffnete Betriebskrankenkasse. Der Kläger war zuletzt gegen eine Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich EUR 4.500,00 für die Beklagte tätig. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15. März 2010/24. März 2011 („MTV“) kann das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 50. Lebensjahres und einer 10-jährigen Beschäftigungszeit nur fristlos aus einem in der Person oder im Verhalten des Beschäftigten liegenden wichtigen Grund gekündigt werden. Unter dem 16. Juni 2010 wurde im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens für die Beklagte ein Sozialplan beschlossen (Anlage K 5, Bl. 33-37). Der diesbezügliche Spruch der Einigungsstelle wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. März 2011 aufgehoben. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Für die Beklagte gilt außerdem ein Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz vom 20. Dezember 1996 (Anlage K 10, Bl. 51-58 d.A., nachfolgend: TV RatSch). Am 7. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 4. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 104 bis 115 d. A.) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 09. Mai 2011 (Anlage K 1, Bl. 31-32 d.A.) unterrichtete die Beklagte den Kläger über diesen Sachverhalt. Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Anlage B 2, Bl. 115 d.A.) sowie vom 4. Mai 2011 (Anlage B 3, Bl. 117-121 d.A.) teilte die Beklagte dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat die beabsichtigte Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Der Hauptpersonalrat der Beklagten nahm mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (Bl. 60-61 d.A.) hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Stellung. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage K 11, Bl. 59 d.A.) erklärte die Beklagte vorsorglich die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011, höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. Dezember 2011. Zuvor nahm der Hauptpersonalrat der Beklagten mit Schreiben vom 17. Mai 2011 (Bl. 60-61 d.A.) hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Stellung. Ein vom Landesverband der Betriebskrankenkassen unterbreitetes Angebot auf anderweitige Beschäftigung nahm der Kläger nicht an. Ferner erhielt der Kläger ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. August 2011 befristeten Arbeitsvertrages mit der Abwicklungskörperschaft der Beklagten; das er nicht angenommen hat. Der Kläger nahm zwischenzeitlich sein Rückkehrrecht zur FHH in Anspruch. Mit seiner am 30. Mai 2011 beim Arbeitsgericht per Telefax eingegangenen Klage, die am 7. Juni 2011 der Beklagten zugestellt wurde, wendet der Kläger sich gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung zum 30. Juni 2011 und aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung. Mit Klagerweiterung vom 7. September 2011 macht der Kläger Zahlungsansprüche geltend. Einen zunächst angekündigten weiteren Klagantrag hinsichtlich der Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von EUR 1.878,84 erklärten die Parteien in der Sitzung vom 12. Oktober 2011 übereinstimmend für erledigt. Der Kläger trägt vor, eine gesetzliche Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen seine Grundrechte aus Art. 3, 9 und 12 GG nicht erfolgen; § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei verfassungswidrig. Ein betrieblicher Kündigungsgrund bestehe nicht. Der Kläger bestreitet die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates. Hilfsweise für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehe dem Kläger eine Abfindung aus dem Sozialplan bzw. dem TVRatSch zu. Auch könne der Kläger Gehalt bis einschließlich Dezember 2011 in Höhe von monatlich brutto EUR 4.135,45, außerdem ein Weihnachtsgeld und eine Jubiläumszuwendung in Höhe eines jeweiligen Monatsgehaltes beanspruchen. Ferner könne der Kläger den Ausgleich einer Differenz bzgl. seines Gehaltes in Höhe von monatlich EUR 763,73 Differenz und bzgl. einer Zusatzversorgung von monatlich EUR 30,55 im Hinblick auf eine nunmehr als Beschäftigter der FHH bezogene Vergütung verlangen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 09.05.2011 nicht beendet wird sondern über den 30.06.2011 hinaus fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis durch die Kündigung vom 19.05.2011 nicht zum 30.06.2011 enden wird, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht; 3. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist bzw. wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, am 30.11.2011 das Weihnachtsgeld in Höhe von brutto EUR 4.133,45 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Jubiläumszuwendung in Höhe von brutto EUR 4.133,45 zu zahlen; 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 243.950,00 zu zahlen; 7. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Bruttogehaltsdifferenz in Höhe von monatlich EUR 463,73 ab dem 01.07.2011 bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit der Beklagten zu zahlen; 8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Feststellungsanträgen die Beklagte zu verurteilen, für die Monate Juli 2011 bis zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses monatliche Beträge in die Zusatzversorgung zu zahlen in Höhe von EUR 30,55. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, ein Eingriff in die Rechte der Arbeitnehmer aus Art. 12 GG aufgrund der gesetzlich angeordneten Beendigung der Arbeitsverhältnisse liege nicht vor, weil die Beklagte bereits aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe; den Arbeitnehmern komme gewissermaßen ihr Arbeitgeber abhanden. Die Abwicklungskörperschaft sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der geschlossenen Betriebskrankenkasse, nicht identisch (§ 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Selbst wenn durch die Bestimmung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V in die Rechte des Klägers aus Art. 3, 9, 12 GG eingegriffen würde, würde der Eingriff gerechtfertigt sein. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen (§ 155 Abs. 4 Satz 4 SGB V) bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen Betriebskrankenkasse oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Der § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse. Sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 beendet worden sei, sei es jedenfalls aufgrund der zum 30. Juni 2011 ausgesprochenen Kündigung beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie ihre Rechtspersönlichkeit verloren (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Betrieb sei vollständig geschlossen; auf das „Kunstgebilde“ der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an, da diese einen völlig anderen Zweck als die Beklagte habe. Damit sei der Beschäftigungsbedarf für alle Arbeitnehmer entfallen; folglich entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. In jedem Fall müsse eine Beendigung unter Wahrung der tarifvertraglich längsten Kündigungsfrist, d.h. im Fall des Klägers zum 31. Dezember 2011, möglich sein. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nach alledem aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Das Schreiben der Beklagten vom 9. Mai 2011 stelle keine Kündigung, sondern lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar. Ansprüche des Klägers aus dem Sozialplan vom 16. Mai 2010 oder dem TV RatSch stünden dem Kläger bereits deswegen nicht zu, da eine Rationalisierungsmaßnahme nicht vorliege. Wegen der weitergehenden Sachvortrages sowie der Rechtsansichten der Parteien im Übrigen wird auf sämtliche zwischen ihnen gewechselte Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Gericht hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 das Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über den auf Zahlung einer Sozialplanabfindung gerichteten hilfsweisen Klagantrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit über die Wirksamkeit des Sozialplanes für die Beklagte vom 16. Juni 2010 gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.