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Beschluss

1 BV 10/20

Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHAM:2021:0309.1BV10.20.00
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Tenor
  • 1. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage bei der N Logistics Germany GmbH, Betrieb A I straße 119, 5XXX A, getroffene Betriebsvereinbarung vom 12.06.2020 unwirksam ist.

  • 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage bei der N Logistics Germany GmbH, Betrieb A I straße 119, 5XXX A, getroffene Betriebsvereinbarung vom 12.06.2020 unwirksam ist. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe I. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) ist das logistische Service- und Kompetenzcenter sowie der Beschaffungslogistiker der N. An dem Standort A werden Waren für die N Deutschland GmbH aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühl gelagert und umgeschlagen. Es werden 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschäftigt. Das Betriebsgelände weist eine Größe von 136.000 qm auf, hiervon 51.000 qm Gebäudeanteil zzgl. einer Leichtbauhalle von ca. 2.000 qm, in der die Entsorgung untergebracht ist. Beteiligter zu 1) ist der im Betrieb gebildete Betriebsrat. Ausweislich der Angaben der Arbeitgeberin kam es in dem Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 im Bereich Spirituosen zu Diebstählen mit einem Wert von über 50.000,00 EUR und im Bereich Drogerieartikeln zu Diebstählen mit einem Wert von 8.000,00 EUR. Reparaturkosten an Innentoren zum Tiefkühlbereich seien nach Angaben der Arbeitgeberin in dem Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2020 in Höhe von 40.254,70 EUR angefallen, da Arbeitsanweisungen zum Öffnen der Tore nicht befolgt würden. Im Bereich Wareneingang und Warenausgang seien Ende 2019 drei Niederhubwagen des Herstellers Jungheinrich im Wert von ca. 7.500,00 EUR als gestohlen gemeldet worden. Zudem hielten sich in diesem Bereich häufig Fahrer von Fremdspeditionen auf, die ungehinderten Zugriff auf Waren hätten und eine Nachverfolgung nicht möglich sei. Fehler, die zu Reklamationen führten, könnten nicht aufgeklärt werden. Schließlich sei eine Zertifizierung nach International Featured Standard (IFS) gefährdet, wenn keine zumutbaren und angemessenen Maßnahmen zum Schutz von Waren durchgeführt werden würden. Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung einer Videoüberwachungsanlage für den Innen- und Außenbereich des Betriebsgeländes führten zu keinem Ergebnis und es wurde die Einigungsstelle angerufen. Die dortigen Verhandlungen führten ebenfalls zu keiner Einigung. Der Betriebsrat war nur bereit, der Aufstellung einer Videoüberwachungsanlage im Außenbereich zuzustimmen, nicht aber der Installierung von Kameras im Innenbereich. Durch Spruch der Einigungsstelle kam am 12.06.2020 eine Betriebsvereinbarung zustande (Bl. 170 – 174). Hinsichtlich der Zweckbestimmung heißt es unter Ziffer 2 (Bl 170 d.A.): „Mit der vorgesehenen Kameraüberwachung soll ein angemessener Schutz des Eigentums des Arbeitgebers sowie seiner Kunden, für die er Handelswaren bewegt, gewährleistet werden. Sie dient insbesondere der Prävention von Straftaten wie Diebstahls- und Sachbeschädigungsdelikten, soll aber auch deren Aufklärung und Verfolgung dienen. Darüber hinaus ist die Videoanlage Überwachungsvoraussetzung für einen geregelten LKW-Verkehr auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers, um den reibungslosen Ablauf des Lieferverkehrs sicherzustellen. In den Bereichen Wareneingang und Warenausgang ergibt sich das Überwachungserfordernis zusätzlich aus den IFS Logistics-Zertifizierungen, die vom Kunden des Arbeitgebers vertraglich vorausgesetzt werden. Der Einsatz der Videoanlage dient somit insbesondere der Ausübung des Hausrechts, der Prävention sowie der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z.B. erhebliche Arbeitszeitverstöße gegen innerbetriebliche Anweisungen), der Aufklärung und Regulierung von Unfällen und Sachschäden jeglicher Art und Maßnahmen zur Gebäude-und Anlagensicherheit.“ Von der Videoanlage überwacht werden sollen nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung (Bl 171 d.A.) folgende Bereiche: - Außenbereich Umzäunung des Betriebsgeländes Mitarbeiterparkplatz LKW Laderampen, inkl. Einhausung Drehkreuze Entsorgungs-Leichtbauhalle LKW-Umfahrt / Fahrbahnbereich LKW – Aufstellflächen/-Parkflächen Wechselbrückenstellflächen Entsorgungsbereich / Müllpressen Pforte: Zufahrende LKWs Pforte: Ausfahrende LKWs - Innenbereich Kritische Warenbereiche im Platzierungsblock: Süßwaren, Spirituosen, Drogerieartikel, Brühwürstchen-Sortiment (Die Warengruppen sollen zusammen gehalten werden) Innen-Tore im Tiefkühlbereich Wareneingangs- und Warenausgangs-Tore Wareneingangs- und Warenausgangs-Bereitstellflächen Entsorgungstore Entsorgungs-Leichtbauhalle Ausweislich des der Betriebsvereinbarung beigefügten Anlage 1 (Bl 175 – 182 d.A.) sollen 213 Kameras angebracht werden, davon 105 im Außenbereich. Die Live-Bildübertragung und Aufzeichnung ist in Ziffer 4 der Betriebsvereinbarung geregelt. Dort heißt es: „Die in der Anlage 1 als solche gekennzeichneten Videokameras des Außenbereichs übertragen durchgehend 24 Stunden pro Tag Live-Bilder auf Überwachungsmonitore in der Pförtnerloge. Es werden nur Bilder übertragen, Tonübertragungen und – aufzeichnungen sind nicht möglich und nicht zulässig. Alle Videokameras zeichnen zur Beweissicherung durchgehend 24 Stunden am Tag auf. Die aufgezeichneten Videobilder werden digital auf im Betrieb befindlichen Speichermedien gespeichert und nach Ablauf der Speicherdauer automatisch überschrieben (Ringspeicher). Eine Wiederherstellung der überschriebenen Daten ist technisch nicht möglich. Die Speicherdauer bzw. Überschreibautomatik der gespeicherten Daten wird kamerabezogen wie folgt festgelegt: - Nach Ablauf von längstens 7 Kalendertagen werden Aufnahmen der Aufnahmebereiche Mitarbeiterparkplatz Kritische Warenbereiche Innen-Tore im Tiefkühl-Bereich und Außenbereich automatisch gelöscht. - Nach Ablauf von längstens 15 Kalendertagen werden die Aufnahmen der Kameras in den Wareneingangs- und Warenausgangs- Toren Wareneingangs- und Warenausgangs-Flächen Entsorgungstoren Entsorgungshallen automatisch gelöscht. Die Aufbewahrung von Kopien der Videobilder auf einem anderen Datenträger ist nur zur Beweissicherung zulässig. Die Videobilder auf anderen Datenträgern sind, sobald sie nicht mehr zur Beweissicherung benötigt werden, unverzüglich vollständig zu löschen, wenn eine längere Aufbewahrungsdauer nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Über die vorgenannten Löschfrist hinaus ist die Nutzung von Kopien von Arbeitsunfällen zu Schulungszwecken für weitere 5 Jahre zulässig, wenn Personen unkenntlich gemacht werden oder vorab ihr schriftliches Einverständnis mit der Verwendung zu Schulungszwecken erklärt haben.“ Die Zugriffs- und Einsichtnahmeberechtigung, Einsichtnahme in gespeicherte Sequenzen ist in Ziffer 5 wie folgt geregelt: „Die Beobachtung der Live-Bilder erfolgt derzeit durch den in der Pforte eingesetzten extemen Wachdienst über die in der Pforte aufgestellten Monitore. Veränderungen hinsichtlich der Einsichtnahmeberechtigung in die Live-Bilder oder hinsichtlich des Aufstellortes ggf. auch weiterer Überwachungsmonitore erfolgen in vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat, derzeit durch den externen Dienstleister. Weitere Monitore sollen im Fuhrparkbüro zur Steuerung der Verkehrsströme aufgestellt werden können. Eine anlassbezogene Berechtigung zur Einsichtnahme in gespeicherte Sequenzen besteht, wenn a) Objektive Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) dafür vorliegen, dass unberechtigt die Zutrittssicherungen überwunden wurden, die Sicherheit von Mitarbeitern, Externen oder Objekten beeinträchtigt wird oder eine Sachbeschädigung, sonstige Straftaten oder schadensersatzpflichtige Handlungen innerhalb des Betriebsgeländes von Externen begangen wurden, oder b) Objektive Anhaltspunkte (Anfangsverdacht) dafür vorliegen, dass ein Mitarbeiter eine Straftat oder eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begangen hat, oder c) Eine sonstige Gefährdung oder Schädigung von Objekten, Mitarbeitern, Gästen oder sonstigen im Gebäude befindlichen Personen besteht bzw. bestanden hat, die beseitigt bzw. aufgeklärt werden soll. Die Daten können nur am Standort Hamm in einem zugangsbeschränkten Raum ausgewertet werden; eine Fernauswertung ist nicht möglich. Ein Zugriff auf die Daten ist nur mittels Passwort möglich. Die Einsichtnahme und Datenauswertung erfolgt durch die Betriebsleitung, deren Stellvertretung sowie von der Betriebsleitung beauftragte und eingewiesene Personen, gegebenenfalls zur Unterstützung des Arbeitgebers unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters der konzerneigenen Revisions- und Sicherheitsabteilung ohne eigenes Zugriffsrecht (Passwort), einerseits sowie durch ein Betriebsratsmitglied andererseits. Bei der Einsichtnahme soll immer mindestens jeweils ein Vertreter des Arbeitgebers und ein Vertreter des Betriebsrats zugegen sein (Vieraugenprinzip). Zur Datenauswertung kann zur Unterstützung des Arbeitgebers ein externer Dienstleister (z.B. Firma Bosch) herangezogen werden. Alle zur Einsichtnahme und/oder Datenauswertung berechtigten Personen sind schriftlich auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu verpflichten. Eine Mustererklärung ist dieser Betriebsvereinbarung als Anlage 2 beigefügt. …“ Mit dem am 23.06.2020 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Antrag macht der Betriebsrat die Unwirksamkeit der durch die Einigungsstelle zustande gekommenen Betriebsvereinbarung geltend. Er trägt vor, überall im Innenbereich sollten Kameras installiert werden, nicht allein an den Gefahrenschwerpunkten. Damit erfolge eine ständige Überwachung der Mitarbeiter. Die installierten Kameras seien in der Lage, Mimik und Gestik der Mitarbeiter zu überwachen. Damit stehe die Überwachung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vordergrund; diese könnten verdachtsunabhängig vollständig überwacht werden. Eine solche Überwachung stelle einen empfindlichen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar und sei unangemessen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sowie verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer würden ohne eine vernünftige Rechtfertigung in erheblichem Maße verletzt. Soweit die Arbeitgeberin Schäden durch Diebstähle vorträgt, so sei nicht erkennbar, wie diese Schäden dokumentiert worden seien. Aufgefundene leere Verpackungen ließen nicht den Schluss auf Diebstähle zu, da die Süßigkeiten auch den aufgestellten Automaten entstammen könnten. Der Verlust von Spirituosen könne auch durch Bruch entstanden sein. Auch die behaupteten Schäden an den Toren zum Tiefkühlbereich seien nicht nachvollziehbar. Selbst wenn man die behaupteten Schäden unterstellen würden, so stelle dies keine Schadenhöhe dar, die die permanente Überwachung von 380 Mitarbeitern rechtfertigen und sie unter Generalverdacht stellen könne. Die Arbeitgeberin habe andere Möglichkeiten zum Schutze ihres Eigentums nicht ausgenutzt, vielmehr eine umfassende Videoüberwachung durchgesetzt. Allein aus Kostengründen habe man die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens abgelehnt. Hinsichtlich der vermeintlichen Warendiebstähle habe man die Belegschaft für dieses Thema sensibilisieren und um Mithilfe bei der Aufklärung von Eigentumsdelikten bitten können. Der Betriebsrat bestreitet, dass die IFS-Zertifizierung eine Videoüberwachung voraussetze. Ebenfalls erweise sich die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Speicherdauer der Videoaufzeichnungen als zu lang, hier reiche jedenfalls eine Speicherdauer von 6 Tagen aus. Der Betriebsrat beantragt, 1. festzustellen, dass die durch Spruch der Einigungsstelle zum Einsatz einer Videoüberwachungsanlage bei der N Logistics Germany GmbH, Betrieb A, I straße 119, 5XXXX A getroffene Betriebsvereinbarung vom 12.06.2020 unwirksam ist, 2. der Beteiligten zu 2) unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft gegen ihre gesetzlichen Vertreter oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verpflichtet, es zu unterlassen, Ziffer 3, 4, 5 und 8 der unter dem 12.06.2020 durch Spruch der Einigungsstelle in Kraft getretenen Betriebsvereinbarung zum Einsatz einer Videoüberwachung durchzuführen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Spruch der Einigungsstelle halte einer Überprüfung stand, da die getroffenen Regelungen geeignet, erforderlich und angemessen seien. Die Kameras hätten unterschiedliche Funktionen und verfolgten unterschiedliche Ziele. Im Außenbereich dienten die Kameras in erster Linie der Überwachung eines geregelten LKW-Verkehrs auf dem Betriebsgelände, der Aufklärung und Regulierung von Unfällen und Sachschäden jeglicher Art, der Gebäude- und Anlagensicherheit und der Sicherung des Hausrechts. Von der Pforte aus lasse sich nur ein geringer Teil der Gebäudefront übersehen. Das Gelände werde täglich von bis zu 300 LKW angefahren, was zu erheblichem Verkehrslenkungsaufwand führe. Es komme immer wieder zu Sachbeschädigungen auf dem Gelände durch Kollisionen zwischen den Fahrzeugen beim Rangieren oder beim Rückwärtssetzen an die Ladetore. Nur in sehr geringem Umfang würden die Schäden gemeldet, mehrheitlich jedoch Unfallflucht begangen. Die Anzahl der im Außenbereich installierten Kameras sei nicht übermäßig. Das Gebäude verfüge über 128 LKW-Laderampen auf insgesamt 690 m laufender Länge. Der das Gelände einfriedende Zaun weise eine laufende Länge von 1.500 m auf und werde von 23 Kameras überwacht. Die insgesamt im Außenbereich einschließlich des Mitarbeiterparkplatzes aufgestellten 105 Kameras seien nicht unverhältnismäßig. Im Innenbereich seien die 108 Kameras ausschließlich an Gefahrenschwerpunkten angebracht. Es sollten kritische Warengruppen beobachtet werden. Zu diesen gehörten typische Verzehrartikel wie Süßigkeiten und Bockwürstchen sowie Spirituosen mit vergleichsweise hohem Wert und Drogerieartikel, die unbemerkt in der Kleidung fortgetragen werden könnten. Diese Warenbereiche befänden sich in 17 von 46 Regalgängen des Trockensortiments. Vorgesehen seien in diesem Bereich 62 Kameras, die mit wechselseitigem Blick zueinander angebracht würden, um tote Winkel zu vermeiden. Um die Anzahl der Kameras in diesem Bereich zu beschränken, sei durch die Einigungsstelle vorgesehen worden, die Warengruppen zusammenzuhalten. Angesichts des im Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 im Bereich der Spirituosen und Drogerieartikel eingetretenen Schadens durch Diebstähle in Höhe von 58.000,00 EUR sei die Anzahl der zu installierenden Kameras erforderlich und angemessen. Die Lagerhalle verfüge über 65 Regalgänge von jeweils 96 Metern Länge und 10 Metern Höhe. Die Kameras würden in einer Höhe von 13 Metern angebracht und könnten nicht dazu missbraucht werden, die „Gestik und Mimik“ der Mitarbeiter zu überwachen. Die Innentore im Tiefkühlbereich wiesen ebenfalls ein hohes Schadenrisiko auf. Seitens der Mitarbeiter müssten diese Tore per Seilzug geöffnet werden, um ein Schließen während der Durchfahrt zu verhindern. Würden die Tore nicht ordnungsgemäß bedient, bilde sich Eis an der Unterseite des Tores, wodurch sich diese nicht vollständig schließe. Obgleich die Mitarbeiter jährlich auf diese Arbeitsanweisung hingewiesen würden, ereigneten sich hier durch Nichtbeachtung der Vorgaben hohe Schäden. Von Dezember 2018 bis März 2020 seien Reparaturkosten in Höhe von 40.254,70 EUR entstanden, zzgl. des nicht bezifferbaren Schadens durch Verderben von Ware, wenn aufgrund nicht geschlossener Tore die Temperatur nicht gehalten werden könne. Mittels einer Kamera ließe sich belegen, dass die Eisbildung aufgrund von vorsätzlichen Manipulationen am Schließmechanismus verursacht worden sei. Im Bereich der Wareneingangs- und Warenausgangstore sei eine Videoüberwachung erforderlich, da bei Reklamationen über fehlende oder falsche Palettenlieferung deren Richtigkeit überprüft werden könne. Zudem könnten durch die dort installierten Kameras Diebstähle in diesem Bereich aufgeklärt werden. Ende 2019 seien drei Niederhubwagen des Herstellers Jungheinrich im Wert von insgesamt 7.500,00 EUR entwendet worden. Einer sei zwischenzeitlich in der Nähe von Trier bei einem Logistikdienstleister aufgefunden worden. Auch habe sich ergeben, dass Kleingebinde durch verschiedene Fahrer auf dem Beifahrersitz transportiert würden, was einen Verstoß gegen betriebliche Anweisungen und straßenverkehrsrechtliche Vorgaben darstelle. Schließlich erfordere die Zertifizierung der Arbeitgeberin nach dem International Featured Standard (IFS) besondere Überwachungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Lebensmittelverpackungen vor dem Zugriff fremder Dritter geschützt bleiben. Bereits in den Jahren 2016 und 2017 habe es Rügen der Auditoren wegen nicht hinreichender Maßnahmen zur Warensicherung am Warenein – und –ausgang gegeben. Die Installation der Videoüberwachungsanlage sei geeignet, erforderlich und angemessen, um der Gefährdung des arbeitgeberseitigen Eigentums entgegen zu wirken. Der Einsatz eines Sicherheitsdienstunternehmens sei kein angemessenes anderes Mittel. Um eine adäquate Überwachung sicherzustellen, wären insgesamt 6 Mitarbeiter für jeweils 24 Stunden an ca. 285 Kommissioniertage pro Jahr zu beschäftigen. Ausgehend von dem derzeitigen Stundenverrechnungssatz für einen solchen Mitarbeiter ergäben sich jährliche Kosten in Höhe von insgesamt 737.488,80 EUR. Demgegenüber beliefen sich die Kosten für die Videoüberwachungsanlage auf insgesamt ca. 300.000,00 EUR, so dass diese erheblich günstiger sei. Soweit die Daten der Kameras im Außenbereich für die Dauer von 15 Tagen gespeichert werden sollen, so stelle dies keine überlange Dauer dar. Für die Nachverfolgung eingehender Reklamationen werde diese Zeitspanne benötigt. Von der Bereitstellung der Ware im Bereich des Warenausgangs bis zu einer Auswertung der Videobilder nach einer erfolgten Reklamation dauere es etwa elf bis zwölf Tage. Durch eine sogenannte Ringspeichertechnik sei eine automatische Löschung der aufgezeichneten Daten nach Ablauf der Speicherdauer gesichert. Durch die Videoüberwachung seien die Mitarbeiter keiner Dauerüberwachung ausgesetzt. Kein Mitarbeiter halte sich dauerhaft in einem von einer Kamera erfassten Bereich auf. Der im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens eingeschaltete Datenschutzbeauftragte, der eine Stellungnahme abgegeben habe. Die Verwertung der aufgezeichneten Bilder sei nur im Verdachtsfall vorgesehen. Es sei daher nicht möglich, dass Vorgesetzte die Mitarbeiter auf Kamerabildern verfolgen könnten, um nach Verstößen zu suchen. Der Antrag zu Ziffer 2 sei unbegründet, da der angefochtene Spruch der Einigungsstelle auch nach einer Anfechtung schwebend wirksam sei. Wegen der Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. 1. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig, insbesondere besteht für die begehrte Feststellung ein Rechtsschutzinteresse. Der Betriebsrat hat auch die Antragsfrist gemäß § 76 V 4 BetrVG gewahrt. Nach dieser Vorschrift können die Betriebsparteien die Überschreitung der Grenzen des Ermessens nur binnen zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend machen. Der schriftliche und unterzeichnete Beschluss der Einigungsstelle datiert vom 12.06.2020; der Antrag des Betriebsrats ging am 23.06.200 und damit fristgerecht beim Arbeitsgericht Hamm ein. 2. Der Antrag zu 1 ist begründet. Die aufgrund des Einigungsstellenspruchs vom 12.06.2020 zustande gekommene Betriebsvereinbarung ist unwirksam. Einigungsstellensprüche, die die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen, unterliegen wie auch Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Kontrolle, als es um die Prüfung geht, ob ihr Inhalt gegen zwingendes höherrangiges Recht verstößt (BAG Beschluss vom 29.06.2004 in NZA 2004, 1278). Zwar sind die Betriebsparteien befugt, eine Videoüberwachung im Betrieb einzuführen, da sie eine umfassende Kompetenz zur Regelung materieller und formeller Arbeitsbedingungen sowie von Fragen der Ordnung des Betriebs haben, wozu auch die Einführung einer Videoüberwachung zählt (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 in NZA 2008, 1187). Es ist bei derartigen Regelungen nach § 75 II 1 BetrVG zu beachten, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer geschützt und gefördert wird. Dazu ist – auch durch die Einigungsstelle – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gemäß Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG zu beachten (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR16/07 aaO). Außerhalb des absoluten Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung garantiert. Diese besteht aus der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. In das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann daher insbesondere durch verfassungsgemäße Gesetze eingegriffen werden. Zu den Normen, die das Persönlichkeitsrecht einschränken können, gehören auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihrer Regelungskompetenz geschlossenen Betriebsvereinbarungen (BAG Beschluss vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 in NZA 2004, 1278). Eingriffe der Betriebsparteien in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer müssen durch schutzwürdige Belange anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Grundsatz konkretisiert die den Betriebsparteien nach § 75 II BetrVG auferlegte Verpflichtung (BAG Beschluss vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 aaO). Er stellt einen tauglichen Maßstab zur Überprüfung von Betriebsvereinbarungen dar. Diese sind wegen ihrer nach § 77 IV 1 BetrVG unmittelbaren und zwingenden Wirkung Akte innerbetrieblicher privater Normsetzung. Beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen werden die Betriebsparteien und die - die Zustimmung einer Betriebspartei ersetzende - Einigungsstelle als Normgeber tätig. Indem § 75 II 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen, „implantiert” die Bestimmung die sich aus Art. 2 I GG ergebenden Bindungen der staatlichen Gewalt in das Betriebsverfassungsrecht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die von den Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle getroffene Regelung geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der gewährleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu erreichen (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 aaO). Geeignet ist die Regelung, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Zweck gefördert werden kann (BAG Beschluss vom 26.08.2008 1 ABR 16/07 aaO). Dabei steht den Betriebsparteien und der Einigungsstelle - ebenso wie in einer vergleichbaren Situation dem Gesetzgeber - ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Auch insoweit haben Betriebsparteien und Einigungsstelle einen gewissen Beurteilungsspielraum. Angemessen ist eine Regelung, wenn sie als im engeren Sinn verhältnismäßig erscheint. Um das festzustellen, bedarf es einer Gesamtabwägung der Intensität des Eingriffs und des Gewichts der ihn rechtfertigenden Gründe. Diese Abwägung kann nicht abstrakt vorgenommen werden. Es gehen weder das durch Art. 14 I GG geschützte Eigentum oder das durch Art. 2 I GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht vor; maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände (BAG Beschluss vom Beschluss vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 aaO). Für die Schwere des Eingriffs ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen wie intensiv den Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass für die Datenerhebung geschaffen hat - etwa durch eine Rechtsverletzung - oder ob diese anlasslos erfolgt. Auch die „Persönlichkeitsrelevanz” der erfassten Informationen ist zu berücksichtigen. (LAG München Beschluss vom 23.07.2020 2 TaBV 126/19). a) Diese Erwägungen als Ausgangspunkt zugrunde gelegt, ergibt sich, dass die Regelung zur Installierung der Kameras im Innenbereich unwirksam, weil nicht verhältnismäßig, ist. aa) Der Bereich Spirituosen und Drogerieartikel weist nach Angaben der Arbeitgeberin in dem Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 einen Verlust von insgesamt 58.000,00 EUR bedingt durch Diebstähle auf. Von seinem Zweck her soll die Betriebsvereinbarung vom 12.06.2020 einen angemessenen Schutz für das Eigentum der Arbeitgeberin und seiner Kunden bieten, was rechtlich schützenswert ist. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt eine Videoüberwachungskamera ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar, um ggf. Arbeitnehmer von der Begehung von Straftaten abzuhalten sowie eventuelle Täter ausfindig zu machen. Die installierten Kameras sind jedoch nicht „angemessen“. Ausgehend von den arbeitgeberseitigen Angaben zur Höhe des Schadens durch festgestellte Diebstähle ist für die erkennende Kammer nicht von einem angemessenen Mittel auszugehen. Ohne, dass der Wert der Waren in den Regalen „kritische Waren“ (Süßwaren, Spirituosen, Drogerieartikel, Brühwürstchen-Sortiment) bekannt wären, wird seitens der Kammer unterstellt, dass dieser ein Vielfaches des in knapp 1,5 Jahren durch Diebstähle entstandenen Schadens ausmacht. Insbesondere ist im Rahmen dieser „kritischen Waren“ nicht im Einzelnen differenziert worden. Die Arbeitgeberin trägt vor, es sei im Bereich Spirituosen noch während der Verhandlungen vor der Einigungsstelle eine leere Verpackung von 6 Flaschen Chivas Regal Whisky mit einem Warenwert von 331,80 EUR aufgefunden worden. Geht man – mit dem Vortrag der Arbeitgeberin – davon aus, dass der Bereich Spirituosen zu den „kritischen“ und damit diebstahlanfälligen Waren gehört und verursachen hier bereits wenige Diebstähle einen unverhältnismäßig hohen Schaden, so kann den Ausführungen der Arbeitgeberseite nicht entnommen werden, dass überhaupt ein erheblicher Schaden im Bereich Süßwaren und Brühwürstchen eintritt. Ausführungen zu einem hier entstandenen oder befürchteten Schaden liegen nicht vor; sind auch im Ansatz der Höhe nach nicht dargetan. Ebenfalls kann den Protokollen der Verhandlungen der Einigungsstelle nicht entnommen werden, dass hier entsprechende Zahlen erörtert worden sind. Die Überwachung der Regale soll gleichwohl in dem gesamten Bereich der als „kritische Ware“ bezeichneten Ware in gleicher Weise vollständig erfolgen, ohne dass hier eine Differenzierung erfolgt. Ebenso war für die erkennende Kammer nicht ersichtlich, dass es sich bei Süßigkeiten und Brühwürstchen um „kritische Ware“ handelt bzw. anhand welcher konkreten Kriterien der Bereich der „kritischen Ware“ festgemacht worden ist. Die Videoüberwachung soll vollschichtig erfolgen, mit der Folge, dass die Mitarbeiter, die sich in diesem Bereich bewegen, unter permanenter Überwachung stehen. Sie müssen sich bei jeder ihrer Bewegung kontrolliert fühlen. Verdachtsunabhängig ausgestaltet stellt die vollschichtige Überwachung einen unangemessenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 I, 1 I GG der Arbeitnehmer dar. Es ist bedeutsam, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass, etwa durch eine Rechtsverletzung, für die Erhebung der Daten geschaffen hat oder ob diese anlasslos erfolgt und damit praktisch jeden treffen kann. Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene (BVerfG Urteil vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05 in NJW 2008, 1505). Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen und die Unbefangenheit des Verhaltens gefährden können (BVerfG Urteil vom 11. März 2008 1 BvR 2074/05 aaO). Die Kammer sieht wohl, dass die Arbeitnehmer in diesem Bereich keinen „Dauerarbeitsplatz“ haben, sich also nicht während ihrer Schicht fest in diesem Bereich aufhalten. Nichtsdestotrotz ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht in diesem Ausmaß gemessen an dem in einem Zeitraum von fast 1,5 Jahren zu verzeichnenden Diebstählen unangemessen. Es ist in der Betriebsvereinbarung nicht angemessen die Schadenhöhe auf der einen Seite und die Überwachung der Arbeitnehmer auf der anderen Seite abgewogen worden. Die anlasslose, vollständige Überwachung der Arbeitnehmer während der gesamten Arbeitszeit ist unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen war hier, dass die Arbeitgeberin ca. 380 Arbeitnehmer beschäftigt zuzüglich 50 – 130 Leiharbeitnehmer. Es werden damit durch die installierten 213 Kameras über 400 Arbeitnehmer überwacht, ohne, dass es einen konkreten Anlass hierfür gibt bzw. ein außergewöhnlich hohes Schadensrisiko festgestellt wurde. Bereits aus der Darstellung der Arbeitgeberin selbst ergibt sich, dass nicht sämtlich „kritischen Waren“ gleichermaßen schadenträchtig sind. Ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer kann aber nicht bereits vorgenommen werden, um jeglichen Diebstahl ausschließen zu können. Ein allgemeines Risiko, das jeden Arbeitgeber – und auch Arbeitnehmer – trifft, wenn andere Menschen eine Zugriffsmöglichkeit auf das Eigentum haben, kann nicht durch eine vollschichtige Überwachung sämtlicher Arbeitnehmer führen. Ein solches Rechts stünde nicht einmal dem Staat zur Verhütung schwerer Straftaten zu (BAG Urteil vom 29.06.2004 1 ABR 21/03 aaO). Dass aber vorliegend in dem als „kritische Waren“ bezeichneten Bereich insgesamt ein am Warenwert gemessener erheblicher Schaden eingetreten und für die Zukunft zu besorgen ist, ergibt sich nicht. Hinzu kommt, dass eine Erweiterung der Videoaufzeichnung in Ziffer 8 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung bei Vergrößerung des Bereichs „kritische Waren“ vorgesehen ist, bei der der Betriebsrat lediglich benachrichtigt werden soll. Hinsichtlich der Erweiterung der Videoanlage ist hier keine Eingrenzung vorgenommen; es ist nicht klargestellt, in welchem Verhältnis eine Ausweitung der Videoüberwachung erfolgen kann. bb) Für den Tiefkühlbereich reklamiert die Arbeitgeberin in dem Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2020 Reparaturkosten an den Toren zum Tiefkühlbereich in Höhe von 40.254,70 EUR. Diese sollen durch Anfahrschäden verursacht worden sein, da Mitarbeiter einen Seilzug häufig nicht vorschriftsmäßig nutzten und dies zu einer Eisbildung führen könne. Anders als noch im Bereich der „kritischen Waren“ soll die Videoüberwachung hier nicht dem Schutz vor Straftaten dienen, sondern einer Kontrolle im Hinblick auf Pflichtverstöße, aus denen unter Umständen ein weitergehender Schaden entstehen könnte. Es kann der Aufstellung über die eingetretenen Schäden nicht entnommen werden, dass sämtliche Schäden aus vorangegangenen Pflichtenverstößen herrühren. Nähere Erkenntnisse hierzu fehlen. Sollte eine Eisbildung zu Anfahrschäden führen, so dürfte im Nachgang kaum nachvollziehbar sein, auf wessen konkretes Fehlverhalten der konkrete Schaden zurückzuführen ist. Ausgeschlossen werden kann ebenfalls nicht, dass ein – unverschuldeter – Defekt des Tores selbst zu einer Eisbildung mit hieraus resultierenden Anfahrschäden führt. Vor diesem Hintergrund steht bereits die Geeignetheit der Videoaufzeichnung für das Verhindern entsprechender Schäden in Zweifel. Die vollschichtige Videoüberwachung der Innentore im Tiefkühlbereich ist jedenfalls nicht angemessen. Handelt es sich auch hier nicht um einen Arbeitsplatz, an dem ständig ein oder mehrere Arbeitnehmer tätig sind, so ist der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer gemäß Art. 2 I, Art. 1 I GG gleichwohl unangemessen. Es steht hier allein die Überwachung der Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit im Raum, ohne, dass ein konkreter Bezug zu eingetretenen oder befürchteten Schäden besteht. Den Protokollen der Einigungsstellenverhandlungen kann ebenfalls nichts entnommen werden, was auf einen Bezug der vorgetragenen Schäden zu Schädigungshandlungen von Arbeitnehmern hindeuten könnte. Auch ist nicht ersichtlich, dass ein evtl. unterlassenes Betätigen des Seilzugs eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen würde. In einer solchen Situation ist eine vollschichtige Überwachung der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer unangemessen und unverhältnismäßig. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer überwiegt in dieser Situation dem Grundrecht aus Art. 14 GG der Arbeitgeberin. cc) Die im Bereich des Warenein - und - ausgangs installierten Kameras dienen ausweislich der Zweckbestimmung der Betriebsvereinbarung dem Schutz vor Diebstählen sowie der Aufrechterhaltung der IFS-Logistics Zertifizierung und damit einem schützenswerten Zweck. Die dort installierten Kameras sind geeignet Diebstählen vorzubeugen. Es besteht durch die Videoüberwachung die Möglichkeit, einen unbefugten Zugriff auf Waren oder anderweitiges Eigentum der Arbeitgeberin aufzudecken. In Bezug auf die Zertifizierung nach IFS ist die Maßnahme geeignet, einen etwaigen Zugriff Dritter auf Waren der Arbeitgeberin mit dem Zweck, diese mit gefährlichen Stoffen zu versehen, aufzuzeigen. Eine Videoüberwachung in diesem Bereich ist auch angemessen im engeren Sinn. Insbesondere der Warenausgang ist der Bereich auf dem Betriebsgelände, an dem auch nicht im Betrieb tätige Dritte Zugriff auf die Ware der Arbeitgeberin bzw. deren Kunden haben. Eine Sicherung gegen Diebstähle in diesem Bereich ist auf anderem Wege als mittels einer Videoüberwachung nicht möglich. Auch der Einsatz eines Sicherheitsdienstes stellt kein angemesseneres Mittel dar. Es gibt in dem Bereich insgesamt 128 Wareneingangs - und Warenausgangstore, die – wenn auch nicht sämtliche Tore zu jeder Zeit genutzt werden – nur mit unverhältnismäßig großem finanziellem Aufwand überwacht werden könnten. Eine Vielzahl von Sicherheitsmitarbeitern wäre erforderlich, um den Bereich des Wareneingangs- und Warenausgangsbereich zu kontrollieren. Der Zugang zu den verschiedenen Waren ist in dem Bereich in besonderer Weise möglich, das Schutzbedürfnis der Arbeitgeberin damit besonders hoch. Soweit die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass hier das Interesse der Arbeitgeberin an dem Schutz des Eigentums dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer überwiegt, hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten. Es ist eine besondere Gefährdungssituation der Arbeitgeberin dargetan, die einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer rechtfertigen kann. b) Soweit eine Videoüberwachung für den Außenbereich vorgesehen ist, begegnet diese – auch aus Sicht des Betriebsrats – keinen Bedenken. c) Die Betriebsvereinbarung konnte vorliegend gleichwohl nicht teilweise für unwirksam erklärt werden, da im Rahmen der Betriebsvereinbarung die einzelnen mit Kameras auszustattenden Bereiche nicht hinreichend voneinander abgegrenzt sind. Es ist durch den Inhalt der Betriebsvereinbarung nicht erkennbar, welche zu installierenden Kameras nach der Betriebsvereinbarung welchem Bereich zugeordnet werden sollen. Die der Betriebsvereinbarung beigefügte Anlage 1 (Bl 175 – 182 d.A.) ist insoweit nicht aussagekräftig. Der Betriebsvereinbarung als solcher lässt sich die Anzahl der zu installierenden Kameras nicht entnehmen. Sie bildet insgesamt eine Einheit, die entsprechend ihrer Ausgestaltung keiner differenzierten und einschränkenden Entscheidung zugänglich war. 3. Der Antrag zu 2 war abzuweisen. Zwar erweist sich – entsprechend der Ausführungen zu Ziffer 2) – die Betriebsvereinbarung als unwirksam. Gleichwohl entfaltet die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung, gleich aus welchem Grund sie erfolgt ist (Fitting Kommentar zum BetrVG 30. Auflage § 176 Rn 164). Der Gesetzgeber hat dem Anfechtungsverfahren des § 76 V 4 BetrVG keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Entscheidung der Einigungsstelle eingeräumt; insoweit ist dem Durchführungsanspruch des § 77 I 1 BetrVG Vorrang einzuräumen, zumal die Entscheidung einer Einigungsstelle am Schluss eines gesetzlich geregelten Mitbestimmungsverfahrens steht (LAG Hamm Beschluss vom 04.08.2015 7 TaBVGa 7/15; LAG Baden Württemberg Beschluss vom 20.07.2016 21 TaBV4/16), es also nicht um die Vereitelung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates geht. Der Spruch ist vielmehr für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich, bis dieser rechtskräftig aufgehoben ist (Wenning-Morgenthaler Die Einigungsstelle Rn 445). Da die vorliegende Entscheidung mit seiner Verkündung nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung entscheidet, ist die Betriebsvereinbarung somit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung anzuwenden, mit der Folge, dass ein Ordnungsgeld nicht anzudrohen war. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.