Beschluss
7 TaBVGa 7/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2015:0804.7TABVGA7.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.05.2015 - 3 BVGa 3/15 – wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Unterlassungsanspruch des antragstellenden Betriebsrates gegen die einen gemeinsamen Betrieb unterhaltenden Gesellschaften (im Folgenden: Arbeitgeberin) auf Unterlassung der Anwendung einer einzelnen Bestimmung eines Spruches der Einigungsstelle zum Thema „Einführung eines neuen Telefoniemodells“ am Standort E. 4 Der Betriebsrat vertritt insoweit die Auffassung, die Einigungsstelle habe eine Regelung über ein sogenanntes „Monitoring“ mit Echtzeitanzeige nicht treffen dürfen, da Regelungen bestehender Betriebsvereinbarungen über die Nutzung einer Telefonanlage und einer bestimmten Software dem entgegenstünden; des Weiteren verletze die inkriminierte Regelung die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten. 5 Die Arbeitgeberin hält demgegenüber die vorläufige Suspendierung eines Spruches der Einigungsstelle für unzulässig und meint, dessen Inhalt sei unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. 6 Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 936; 922 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da gegen diese Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zweifelsfrei gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. 7 B. 8 Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrates abgelehnt hat. 9 I. Dem Antrag des Betriebsrates fehlt bereits der gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1, § 85 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 936 ZPO erforderliche Verfügungsgrund. 10 1. Im Beschlussverfahren gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist neben dem materiellen Verfügungsanspruch ein Verfügungsgrund Voraussetzung für deren Zulässigkeit (vgl. Germelmann u.a., ArbGG, 8. Aufl. /Matthes/Spinner; § 85 ArbGG Rdnr. 35). Dieser Verfügungsgrund besteht in der Regel in einer besonderen Eilbedürftigkeit; d. h. es muss die Besorgnis bestehen, dass zur Abwendung der Gefahr eines Rechtsverlustes eine einstweilige Verfügung erforderlich ist. 11 2. Die Erforderlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im oben genannten Sinne ist nicht gegeben. 12 a. Die Beschwerdekammer hatte zu bedenken, dass das Begehren des Betriebsrates auf die vorläufige Unterlassung der Anwendung einer Regelung des Spruches einer Einigungsstelle ist, der im Übrigen in einem – noch nicht entschiedenen – Hauptsacheverfahren im Sinne des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG angefochten wurde. Der Gesetzgeber hat dem Anfechtungsverfahren des § 76 Abs. 5 Satz 4 keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich einer Entscheidung der Einigungsstelle eingeräumt; insoweit ist dem Durchführungsanspruch des § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Vorrang einzuräumen, zumal die Entscheidung einer Einigungsstelle am Schluss eines gesetzlich geregelten Mitbestimmungsverfahrens steht (LAG Berlin, AiB 1995, S. 185 m.w.N.; zusammenfassend Zeppenfeld/Fries, NZA 2015, S. 647 m.z.N.), es also nicht um die Vereitelung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates geht. 13 Um diesem gesetzgeberischen Regelungszweck Rechnung zu tragen, sind an den Erlass einstweiliger Verfügungen, die die Durchführung eines Einigungsstellenspruches verhindern sollen, hohe Anforderungen zu stellen, wenn gar man sie nicht generell als unzulässig betrachten würde (vgl. LAG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.1990, 14 TaBV 5/90). Voraussetzung sind aber in jedem Falle krasse Rechtsverstöße des angegriffenen Spruches, die zudem offensichtlich sind (so ausdrücklich LAG Köln, Beschluss vom 30.07.1999, 11 TaBV 35/99; LAG Baden-Württemberg, NZA 1990, S. 286; LAG Berlin a.a.O.). 14 b. Rechtsverstöße in diesem Sinne sind dem angegriffenen Spruch der Einigungsstelle nicht zu entnehmen. 15 aa. Das ergibt sich bereits daraus, dass in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung umfassend ausgeführt worden ist, dass es aufgrund des Regelungszusammenhanges der drei maßgeblichen Betriebsvereinbarungen (eine davon als Spruch der Einigungsstelle) einer umfassenden Überprüfung des Wortlautes einzelner Bestimmungen sowie einer Auslegung der Regelungen zur Datenerfassung und –auswertung bedarf, um überhaupt den Prüfungsgegenstand einzugrenzen, der nach Auffassung des Betriebsrates zu einer Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle führen soll. Auch der Umstand, dass sich das erstinstanzliche Gericht in der angegriffenen Entscheidung ausführlich mit den Inhalten der Betriebsvereinbarungen auseinandergesetzt hat, um zu einem Ergebnis zu kommen, zeigt, dass ein offensichtlicher, krasser Rechtsverstoß ausgeschlossen ist. 16 bb. Soweit der Betriebsrat sich darauf berufen hat, das „Monitoring“ und die damit verbundene Echtzeitanzeige verletze die Beschäftigten in ihrem aus Art. 2 und Art. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht, so ist darauf hinzuweisen, dass die gem. § 80 BetrVG dem Betriebsrat zugeschriebene Überwachungsaufgabe nicht dazu führt, dass er quasi als Vertreter der Beschäftigten im Rahmen eines Beschlussverfahrens Sachwalter individueller Rechte ist (BAG, Beschluss vom 09.12.2003, 1 ABR 44/02, Rdnr. 30 ff., insbesondere Rdnr. 44; BAG, Beschluss vom 19.02.2008, 1 ABR 20/01 bei juris Rdnr. 40; BAG, Beschluss vom 20.12.1995, 7 ABR 8/95, juris Rdnr. 45 und 46). Im Übrigen verweist die Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass die Beantwortung der Frage, ob durch eine Echtzeitanzeige beim sogenannten „Monitoring“ überhaupt in unzulässiger Weise in Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten eingegriffen wird, nur am Ende einer umfassenden Interessenabwägung stehen kann, in der die Interessen der Arbeitgeberin an der Durchführung der unternehmerischen Aufgabe mit den Interessen des Persönlichkeitsschutzes der Beschäftigten im Sinne einer ausgewogenen Mittel-/Zweckrelation gegenüberzustellen sind. Wäre also dieser Aspekt entgegen den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu berücksichtigen, so läge bereits deshalb ebenso ein krasser, offensichtlicher Rechtsverstoß im o.g. Sinne nicht vor. 17 II. Nach alledem kam es auf die Frage eines Verfügungsanspruches gerichtet auf vorläufige Unterlassung der Durchführung des sogenannten Monitorings nicht an.